Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
274 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
07.08.13, 18:13
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Schmühl/ Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 08.07.2013
Vorlagen-Nr.: 41/2013
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
15.10.2013
Einführung einer Einwohnerfragestunde nach § 48 Abs. 1 GO und Änderung bzw.
Ergänzung der Geschäftsordnung des Rates;
Hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.02.2013
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund des o.a. Antrages hat der Rat sich in seiner Sitzung am 9.4.2013 grundsätzlich für die
Einführung eines Fragerechts für Bürgerinnen und Bürger im Rat und in den Ausschüssen
ausgesprochen. Die Verwaltung wurde beauftragt, unter Einbeziehung der Erfahrung in den
Nachbarkommunen dem Rat einen Verfahrensvorschlag zu unterbreiten.
Nach einer entsprechende Abfrage bei den Nachbarkommunen ist grundsätzlich festzustellen,
dass die angefragten Kommunen durchweg positive Erfahrungen mit dem Einwohnerfragerecht
gemacht haben. Zur Begriffsbestimmung „Einwohnerfragestunde“ muss an dieser Stelle darauf
hingewiesen werden, dass bei einer Bürgerfragestunde nur die wahlberechtigten Bürgerinnen und
Bürger berechtigt sind, Fragen zu stellen, bei einer Einwohnerfragestunde auch Personen mit
Zweitwohnsitz u.a.
Insoweit wurde sich interfraktionell darauf geeinigt, dass ein Einwohnerfragerecht in Kreuzau
eingeführt werden soll.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 GO ist festgelegt, dass Fragestunden für Einwohner in die
Tagesordnung aufgenommen werden können, wenn Einzelheiten hierüber in der
Geschäftsordnung geregelt sind. Daraus folgt, dass dies ohne nähere Regelungen in der
Geschäftsordnung unzulässig ist. Eine gesetzliche Verpflichtung, Einwohnerfragestunden
vorzusehen besteht nicht.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Fragestunden und der Frage, ob solche durch entsprechende
Geschäftsordnungsregelungen zugelassen werden sollen, steht dem Rat ein weiter Gestaltungsund Entscheidungsspielraum zu.
Da den Ratsmitgliedern nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GO eigene Fragerechte zustehen, sind ihre
Fragen vom Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 3 GO nicht erfasst, wenn diese mit der
Mandatstätigkeit in Zusammenhang stehen.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Frage des Ratsmitgliedes auf rein persönliche
Angelegenheiten gerichtet ist, das Ratsmitglied also nicht in seiner Funktion als Mandatsträger,
sondern in seiner Funktion als Gemeindeeinwohner fragt.
Die Fragestunden für Einwohner dürfen ebenso wenig wie die Fragerechte der Ratsmitglieder zu
einer Diskussion im Rat führen.
Dies kann der Rat auch nicht durch Beschluss oder Geschäftsordnungsregelung zulassen.
Beschlüsse des Rates im Rahmen von Fragestunden sind mangels entsprechender rechtzeitiger
Bekanntmachung der Entscheidungsgegenstände unzulässig.
Ebenso unzulässig sind im Rahmen von Fragestunden allgemeine Erklärungen von Einwohnern
ohne anschließende Fragestellung. Hierauf hat der Bürgermeister im Rahmen seiner
Sitzungsleitung zu achten.
Der Rat kann in der Geschäftsordnung Fragestunden auch für die Ausschüsse zulassen (vgl.
Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, § 48 GO, 6.).
Soweit die Geschäftsordnung generell die Durchführung einer Fragestunde vorsieht oder der Rat
aufgrund der in der Geschäftsordnung getroffenen Regelung die Durchführung einer
Einwohnerfragestunde im Einzelfall beschlossen hat, ist der Bürgermeister bzw. der/die
Ausschussvorsitzende verpflichtet, dies bei der Festsetzung der Tagesordnung durch Aufnahme
eines Tagesordnungspunktes „Einwohnerfragestunde“ zu berücksichtigen.
Insoweit ist durch § 48 Abs. 1 Satz 3 kein Ermessensspielraum eingeräumt.
Im Rahmen einer solchen Fragestunde sind dann grundsätzlich alle in der Sitzung anwesenden
Einwohner der Gemeinde frageberechtigt.
Zur zeitlichen Begrenzung sollte jeder Fragesteller berechtigt sein, 1 schriftliche Anfrage und 1
mündliche Zusatzfrage pro Sitzung zu stellen.
Es wird vorgeschlagen, dass die Fragen der/dem Ausschussvorsitzenden bzw. dem Bürgermeister
als Vorsitzenden des Rates schriftlich oder per E-Mail mindestens 7 Arbeitstage vor dem
jeweiligen Sitzungstag übergeben werden, die Vorgenannten lesen die gestellten Fragen vor und
beantworten diese direkt, soweit möglich. Dies hat auch den Vorteil, dass die teilweise vorhandene
Scheu von Einwohnern und Bürgern, vor Publikum zu sprechen, entfällt.
Es ist in der Geschäftsordnung darauf hinzuweisen, dass sich die Fragen nur auf Angelegenheiten
der Gemeinde Kreuzau beziehen dürfen. Themen, die den Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben oder für die ein besonderes
Anhörungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach sonstigen
Spezialgesetzen (z.B. Bürgeranhörung im Rahmen der Bauleitplanung) vorgesehen ist, sind von
der Behandlung in der Einwohnerfragestunde ausgeschlossen.
Um die jeweiligen Sitzungen zeitlich im Rahmen halten zu können, wird vorgeschlagen, bei
Ausschusssitzungen eine zeitliche Begrenzung von 15 Minuten und in Ratssitzungen von 30
Minuten festzusetzen. Sollten aus Zeitgründen Fragen in der Einwohnerfragestunde nicht mehr
behandelt werden können, werden diese mit Einverständnis des Fragestellers schriftlich
beantwortet, ansonsten auf die nächste Sitzung vertagt.
Soweit der Rat über das Fragerecht der Einwohner positiv entscheidet, muss, wie bereits
angemerkt, zwingend die Geschäftsordnung des Rates geändert bzw. ergänzt werden, wobei ich
vorschlage, einen neuen § 18 a „Fragerecht von Einwohnern“ einzurichten, der wie folgt lauten
könnte:
§ 18 a
Fragerecht von Einwohnern
(1) Zu jeder Rats- bzw. Ausschusssitzung findet eine Fragestunde für Einwohner statt. Zeitlich ist
sie bei Ausschusssitzungen auf 15 Minuten, bei Ratssitzungen auf 30 Minuten begrenzt. In dieser
Fragestunde ist jeder Einwohner der Gemeinde Kreuzau berechtigt, nach Aufruf des
Tagesordnungspunktes „Einwohnerfragestunde“ an den Bürgermeister bzw. die/den
Ausschussvorsitzende(n) 1 Frage zu richten. Diese muss schriftlich bzw. per E-Mail, 7 Arbeitstage
vor Sitzungsbeginn eingereicht werden.
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(2) Die Fragen dürfen sich nur auf die Angelegenheiten der Gemeinde Kreuzau beziehen.
Themen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum
Gegenstand haben oder für die ein besonderes Anhörungsverfahren nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach sonstigen Spezialgesetzen (z.B. Bürgeranhörung im
Rahmen der Bauleitplanung) vorgesehen ist, sind von der Behandlung in der
Einwohnerfragestunde ausgeschlossen. Gleiches gilt für laufende Gerichtsverfahren.
Fragen zur aktuellen Tagesordnung der jeweiligen Sitzung sind unzulässig.
(3). Die Behandlung der Anfragen erfolgt nach deren zeitlichen Eingang bei der Verwaltung. Jeder
Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine mündliche Zusatzfrage zu stellen.
(4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich. Ist eine sofortige Beantwortung
nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine
Aussprache findet nicht statt. Fragen, die aus Zeitgründen in der Einwohnerfragestunde nicht
mehr behandelt werden können, werden mit Einverständnis des Fragestellers schriftlich
beantwortet, ansonsten auf die nächste Sitzung vertagt.
(5) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn die begehrte Auskunft der-/demselben oder
einer/einem anderen Fragesteller(in) innerhalb der letzten 6 Monate bereits gegeben wurde. Sie
werden zurückgewiesen, wenn sie nichtöffentliche Angelegenheiten betreffen.
Der Sachverhalt wurde interfraktionell am 27.6.2013 besprochen, die vorstehenden Einzelheiten
wurden festgelegt.
Im Hinblick auf die Ergänzung der Geschäftsordnung des Rates mit dem neuen § 18a habe ich
dies zum Anlass genommen, die Geschäftsordnung insgesamt zu überarbeiten.
Ich schlage vor, die nachstehend aufgeführten Änderungen der Geschäftsordnung ebenfalls zu
beschließen:
Fundstelle Geschäftsordnung
§ 6 Abs. 2 Nr. f
Begründung
Nicht mehr aktuelle Rechtsgrundlage
neu
Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme
der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung
des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO)
§ 9 Abs. 1
Ergänzung
… „ nach §§ 31, 43 Abs. 2 und 50 Abs. 6 GO“…
§ 10 Abs. 2 + 26 Abs. 5
Umstellung auf korrekte Bezeichnung
„tariflich Beschäftigte“
bisher „Angestellte“
In der aktuellen Muster-Geschäftsordnung (Stand November 2012) ist ein neuer Abschnitt
„Datenschutz“ eingefügt worden. Ich schlage Ihnen vor, den Wortlaut des Abschnittes IV.
Datenschutz der gen. Muster-Geschäftsordnung zu übernehmen und die hiesige
Geschäftsordnung entsprechend um die §§ 29 Datenschutz und 30 Datenverarbeitung zu
ergänzen. Die bisherigen §§ 29 und 30 werden die neuen §§ 31 und 32.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
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III. Beschlussvorschlag:
1. Für den Rat und die Ausschüsse wird mit sofortiger Wirkung ein Einwohnerfragerecht
eingeführt
2. Die Geschäftsordnung des Rates wird um den § 18a erweitert.
3. Des Weiteren werden die §§ 6, 9 und 10 der Geschäftsordnung ergänzt.
4. Als neue §§ werden § 29 Datenschutz und § 30 Datenverarbeitung hinzugefügt.
5. Die Änderung der Geschäftsordnung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
6. Über die Auswirkungen der Einführung des Einwohnerfragerechts wird dem Rat in einem
Jahr berichtet.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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