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Mitteilung (Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
89 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
15.05.13, 17:17
Aktualisiert
15.05.13, 17:17
Mitteilung (Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 32 Az.: 32 Pi. Jülich, 14.05.2013 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 213/2013 Mitteilung Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 16.05.2013 TOP Ergebnisse Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring Anlg.: SD.Net Mitteilungstext: In der Sitzung des PUB am 18.04.2013 hatte der Ausschuss die Planung der Querungshilfe auf dem Von – Schöfer- Ring wegen dem Wegfall der zweiten Spur in der Haubourdinstraße abgelehnt. Hierzu wird seitens des Ordnungsamtes folgendes mitgeteilt: Lt. Erlass des Ministers für Bauen und Verkehr des Landes NRW, III.7-75-05/13 vom 12.12.2008 wird u.a. darauf hingewiesen, dass in der Örtlichkeit vereinzelt nicht signalisierte Knotenpunkte vorzufinden sind, bei denen in den untergeordneten Zufahrten durch Markierung ein zweistreifiges Nebeneinanderaufstellen der wartepflichtigen Kraftfahrzeuge zugelassen wird. Durch das Nebeneinanderaufstellen behindern sich aber die Kraftfahrzeugführer nicht nur gegenseitig in ihrer Sicht auf die bevorrechtigte Straße, sondern hierdurch wird – wegen der augenscheinlich breiten Straßenfläche – auch die Wartepflicht der untergeordneten Knotenpunktzufahrt nicht ausreichend verdeutlicht. An vorhandenen Knotenpunkten soll aus Verkehrssicherheitsgründen die Markierung in den wartepflichtigen Knotenpunktzufahrten entfernt und durch Einziehung eines Fahrstreifens sowie Verdeutlichung durch provisorische Maßnahmen (z.B. Minibaken etc.) ein einstreifiges Aufstellen in den wartepflichtigen Zufahrten erzielt werden. Der Minister bittet in seinem Erlass, die Knotenpunkte auf die v.g. Verkehrssicherheitsdefizite zu untersuchen und –zumindest bei dadurch bedingter Unfallsituation – die beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Auf die Kreuzung Haubourdinstraße/ Von – Schöfer- Ring bezogen, bedeutet dies , dass der Wegfall der Rechtsabbiegespur nicht zwingend Voraussetzung für die Errichtung der Querungshilfe ist. Der Wegfall der Rechtsabbiegespur wurde aus Verkehrssicherheitsgründen erwogen bzw. im Sinne des v.g. Erlasses zur Vermeidung von Unfällen angeordnet. Es spricht nichts dagegen, die Maßnahme zunächst für 3 Monate zu testen.