Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden/641-18
BE: Herr Linden/Herr Schmühl
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
103/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
20.01.2005
01.02.2005
15.02.2005
TOP: Änderung der Verkehrsführung in der Eifelstraße in Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 09.06.1994 bzw. entsprechender Anordnung durch das
Straßenverkehrsamt des Kreises Düren wurde die seinerzeit bestehende Einbahnstraßenregelung
in der Eifelstraße von der Hauptstraße (L 249) aus bis zum Kapellenweg probeweise aufgehoben.
Die Teilöffnung erfolgte am 05.08.1994. Aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 29.03.1995 wurde
sie bis zum jetzigen Zeitpunkt beibehalten und hat sich bewährt.
Insgesamt bestehen seit dem endgültigen Ausbau der Straßen im Wohngebiet Kreuzau-Süd 3
Zufahrtmöglichkeiten dorthin, und zwar
- über die Eifelstraße vom Einmündungsbereich Üdinger Weg/Peschstraße,
- über die Eifelstraße von der L 249 aus,
- von der L 249 im Bereich der Straße „Am Stadion“.
Es besteht allerdings nur über die Eifelstraße auf die L 249 eine einzige Ausfahrmöglichkeit aus
dem sehr großen Wohngebiet. Eine weitere Anbindung des Wohngebietes mit Ausfahrt über die
Eifelstraße im Bereich Üdinger Weg/Peschstraße ist bisher aus Gefahrengründen wegen der
Unübersichtlichkeit an diesem Kreuzungspunkt gescheitert. Allerdings wurde die Verwaltung mit
dem o.a. Ratsbeschluss über die probeweise Teilöffnung der Eifelstraße gleichzeitig beauftragt, zu
prüfen,
ob
die
Einrichtung
eines
Kreisverkehrs
an
der
Kreuzung
Üdinger
Weg/Eifelstraße/Peschstraße möglich wäre, um bereits seinerzeit gegebenenfalls neue
Überlegungen bezüglich der Führung des Verkehrs in der Eifelstraße anstellen zu können. Wie
Ihnen bekannt ist, war die Anlegung eines Kreisverkehrs allerdings bisher aus Platzgründen nicht
möglich. Noch zu erwähnen ist, dass auch der Radweg in der Eifelstraße wegen der fehlenden
Übersicht nicht bis zum vorgenannten Kreuzungsbereich hin angelegt werden konnte, sondern um
das Feuerwehrgerätehaus herumgeführt werden musste.
Soweit in Kurzfassung die bisherige verkehrsrechtliche Entwicklung im Wohngebiet Kreuzau-Süd
incl. der Eifelstraße mit dem Ergebnis, dass die Tatsache nur einer einzigen Ausfahrtmöglichkeit
für ein derart großes Wohngebiet als verkehrsrechtlich völlig unbefriedigend zu bezeichnen ist.
Da
der
Bau
eines
so
genannten
Minikreisverkehres
am
Kreuzungsbereich
Peschstraße/Eifelstraße/Üdinger Weg zwischenzeitlich möglich wurde, der Bau kurz vor dem
Abschluss steht und der Kreuzungsbereich dadurch entschärft wird, ist es möglich, die noch
bestehende Teileinbahnstraßenregelung gänzlich aufzuheben. Dadurch würde eine sinnvolle
weitere Ausfahrmöglichkeit aus dem Wohngebiet Kreuzau-Süd geschaffen, so dass sich der
Ausfahrverkehr aus dem Wohngebiet (incl. der Eifelstraße selbst) je nach Fahrziel in westlicher
-2bzw. östlicher Richtung über die Eifelstraße verteilen kann. Die Gesamtöffnung der Eifelstraße für
den Ausfahrverkehr aus dem Wohngebiet hat zum einen zwar eine Mehrbelastung des westlichen
Bereiches der Eifelstraße, andererseits jedoch eine Entlastung des östlichen Bereiches der
Eifelstraße zur Folge, und zwar je nach Zielort des ausfahrenden Verkehres.
Diese Entzerrung führt natürlich vornehmlich auch dazu, dass sich zukünftig nicht mehr der
gesamte Verkehr, der z.B. in den Einkaufsbereich der Hauptstraße, in den Windener Raum oder
aber über die K 32 nach Üdingen fahren will, über den Einmündungsbereich Eifelstraße/L 249 und
darüber hinaus über den Linksabbiegebereich an der Ampel am ehemaligen Reisebüro „quälen“
muss. Vielmehr könnte dieser Verkehr zukünftig über den Minikreisverkehr sinnvoll und entlastend
für die genannten Bereiche verteilt werden.
An dieser Stelle wird ausdrücklich erwähnt, dass die beabsichtigte Gesamtöffnung der Eifelstraße
lediglich die genannten Vorteile für die Verkehrsteilnehmer aus dem Wohngebiet Kreuzau-Süd
incl. der Eifelstraße bewirken sollen, jedoch nicht zu einer Erhöhung des Fahrzeugverkehres
insgesamt in der Eifelstraße führen soll. Diesbezüglich kann nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwartet werden, dass sich in der Eifelstraße in Hauptverkehrszeiten verstärkt rückläufiger Verkehr
aus dem Drover Bereich bilden wird, der die Eifelstraße als Abkürzung benutzt, um die
Ampelanlage im Bereich L 249/Hauptstraße zu umfahren.
Es ist von daher zu überlegen, welche Möglichkeit besteht, den vorgenannten, in der Eifelstraße
nicht gewollten Verkehr von einem Befahren der Eifelstraße abzuhalten. Rechtlich ließe sich
dieses sicherlich durch die Aufstellung von VZ 267 (Verbot der Einfahrt) in Verbindung mit dem
Zusatzzeichen „Anlieger frei“ erreichen. Dass dieses Zusatzzeichen allerdings tatsächlich
erfahrungsgemäß keinerlei Beachtung findet und der Anliegerbegriff nach der Rechtsprechung
sehr weit dehnbar ist (z.B. man möchte sich die Häuser in dem Wohngebiet näher ansehen) führt
diese Schilderkombination tatsächlich nicht dazu, den nicht erwünschten Durchgangsverkehr aus
der Eifelstraße fernzuhalten.
Allerdings besteht die Möglichkeit, das VZ 267 StVO ohne Zusatzzeichen in der Eifelstraße
unmittelbar hinter der Einmündung der Straße „Frohbenden“ in Richtung Üdinger Weg beidseitig
aufzustellen. Dieses hätte zur Folge, das Verkehrsteilnehmer einen Umweg über die Straße
„Frohbenden“ fortführend über die Querspange „Zum Wiesenbach“ und über die Straße
„Kapellenweg“ zurück zur Eifelstraße zurücklegen müssten, um von dort aus weiter in Richtung
Üdinger Weg fahren zu können. Nur über einen solchen Umweg, der aller Voraussicht nach nicht
in Kauf genommen wird, lässt sich m.E. der aus Drove rückläufige Durchgangsverkehr aus der
Eifelstraße nach kurzer Eingewöhnung fernhalten. Die Aufstellung des Verkehrszeichens an
besagter Stelle bedingt zwar auch, dass die Anwohner des Teilstückes zwischen „Kapellenweg“
und „Frohbenden“ bei der Einfahrt von der L 249 aus den Umweg fahren müssen, um zu ihren
Häusern zu gelangen. Auch die Anwohner des Wohngebietes südlich der Eifelstraße, die bisher
von der L 249 aus bis zum „Kapellenweg“ und von dort ins Wohngebiet fahren konnten, müssten
zukünftig bereits an der Straße „Frohbenden“ in das Wohngebiet einfahren.
Obwohl ich nicht verkenne, dass es durch die notwendige Aufstellung des VZ 267 an besagter
Stelle zu einer ansonsten von der Verwaltung stets nicht gewollten Verkehrsverlagerung in eine
andere Straße kommt - hier: Teilstück „Frohbenden“ und Querspange „Zum Wiesenbach erscheint mir dieses vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, da die genannten Vorteile im
Hinblick auf eine zusätzliche Ausfahrt aus dem Wohngebiet nach Abwägung aller Belange
überwiegen. Dieser Vorteil kommt letztlich auch den Anwohnern der Eifelstraße zwischen
„Kapellenweg“ und „Frohbenden“ sowie den genannten Teilstücken der Straßen „Frohbenden“ und
„Zum Wiesenbach“ zugute.
Da bei einem positiven Ratsbeschluss über die Gesamtöffnung der Eifelstraße mit Aufstellung des
genannten VZ eine endgültige Entscheidung vom Straßenverkehrsamt zu treffen wäre, wurde das
Straßenverkehrsamt vorab seitens der Verwaltung befragt, ob eine solche Anordnung
-3gegebenenfalls verfügt würde. Das Straßenverkehrsamt hat erklärt, dass dagegen keine
Bedenken bestehen.
Um zu vermeiden, dass einige Verkehrsteilnehmer aus dem Wohngebiet Kreuzau-Süd nach
Öffnung der Eifelstraße in die Straße „Im Hirnfeld“ abbiegen, um von dort aus die Hauptstraße zu
erreichen, hatte die Verwaltung zunächst vor, in der Eifelstraße vor dem Einmündungsbereich „Im
Hirnfeld“ in Richtung Minikreisverkehr das VZ 209-30 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung
geradeaus) aufzustellen. Das Straßenverkehrsamt hat dazu allerdings vorab erklärt, dass es
hierzu zunächst keinen Bedarf sieht. Das Straßenverkehrsamt vertritt die Auffassung, dass die
Anwohner des Wohngebietes Kreuzau-Süd incl. der Eifelstraße bei einer Öffnung der Eifelstraße
aller Voraussicht nach problemlos über den Minikreisverkehr in Richtung Rurtal oder aber in den
Geschäftsbereich von Kreuzau fahren werden. Es hält die Ausfahrt über die Straße „Im Hirnfeld“
auf die Hauptstraße für zu unattraktiv, als dass damit gerechnet werden kann, dass viele
Verkehrsteilnehmer diese Route wählen würden.
Sollte sich allerdings diesbezüglich tatsächlich nach Öffnung der Eifelstraße ein anderes Bild
ergeben (Verkehrsbeobachtungen seitens der Verwaltung erforderlich), würde das
Straßenverkehrsamt auch im Nachhinein eine verkehrsrechtliche Maßnahme (z.B. Anordnung, die
ein Rechtsabbiegen von der Eifelstraße aus in die Straße „Im Hirnfeld“ bei Fahrtrichtung
Minikreisverkehr untersagen würde) anordnen.
Als Anlage ist zur Gesamtübersicht ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte (1 : 5000) sowie ein
Flurkartenauszug (1 : 2000) beigefügt.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, in der Eifelstraße hinter dem Einmündungsbereich
„Frohbenden“ in westlicher Fahrtrichtung beidseitig VZ 267 StVO aufzustellen und gleichzeitig die
in der Eifelstraße stehenden VZ bezüglich der Teileinbahnstraße incl. des Radweges zu entfernen.
Mit diesem verkehrsrechtlichen Vorschlag soll ermöglicht werden, das Wohngebiet Kreuzau-Süd
incl. der Eifelstraße in beiden Fahrtrichtungen der Eifelstraße je nach Zielrichtung zu verlassen.
Durch die vorgesehene Beschilderung soll zudem erreicht werden, dass nicht gewollter
Durchgangsverkehr von der L 249 aus in westlicher Richtung in der Eifelstraße entsteht und somit
die Verkehrsbelastung in der Eifelstraße insgesamt nicht zunimmt. Sofern sich nach einer
Eingewöhnungsphase zeigen sollte, dass die Straße „Im Hirnfeld“ nach der Öffnung übermäßig als
„Abkürzung“ benutzt wird, sollte kurzfristig überlegt werden, dieses durch verkehrsrechtliche
Maßnahmen (z.B. Aufstellung von VZ 209-30 StVO) am Einmündungsbereich Eifelstraße/Im
Hirnfeld in Richtung Minikreisverkehr zu unterbinden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Mittel für die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen stehen bei Haushaltsstelle 630.5201
bereit.
III. Beschlussvorschlag:
„1.
In der Eifelstraße wird hinter der Einmündung „Frohbenden“ beidseitig VZ 267
StVO aufgestellt. Gleichzeitig wird sowohl der bestehende Radweg als auch die
Teileinbahnstraßenregelung aufgehoben.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren eine
entsprechende Anordnung gemäß § 45 StVO zu beantragen.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, am Einmündungsbereich Hauptstraße/Im Hirnfeld
vor und nach Öffnung der Eifelstraße eine Verkehrszählung durchzuführen, um
festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine nicht gewollte
-4Verkehrsverlagerung in die Straße „Im Hirnfeld“ erfolgt. Hierüber ist dem
zuständigen Fachausschuss und dem Rat der Gemeinde Kreuzau ein Bericht und
erforderlichenfalls ein Beschlussvorschlag über evtl. zusätzliche verkehrsrechtliche
Maßnahmen am Einmündungsbereich Eifelstraße/Im Hirnfeld vorzulegen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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