Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/ FNP 28. Ä.BE: Herr Schmühl
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
24/2005
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
19.04.2005
03.05.2005
17.05.2005
TOP: 28. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich
des Wohnplatzes Schlagstein „Unter dem Holzweg“
I. Sach- und Rechtslage:
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Anfang der neunziger Jahre wurde
der in der beiliegenden Flurkartenablichtung schwarz umrandete Bereich (Parzelle 13/1 und 26/1
teilweise) von der Genehmigung ausgeklammert. Der Bereich sollte im Rahmen der 6. Änderung
des Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt werden. Die 6. Änderung wurde, wie
bekannt, bis zum Eintritt einer neuen Rechtslage (Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen)
zurückgestellt. Da ich Ihnen ja in der gleichen Sitzungsrunde vorgeschlagen habe, das 6.
Änderungsverfahren einzustellen, sollte nunmehr ein separates Verfahren durchgeführt werden.
Die Ausklammerung ist seinerzeit erfolgt, da die Höhere Landschaftsbehörde nicht bereit war, den
Landschaftsschutz aufzuheben. Im Hinblick auf den zukünftigen Landschaftsplan KreuzauNideggen hat die Untere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 02. 12. 2004 erklärt, dass gegen
die geplante Ausweisung einer neuen Wohnbaufläche keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Eine daraufhin gestellte Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung Köln
hat noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis geführt, jedoch wurde signalisiert, dass bei
einer Konkretisierung der tatsächlichen Grenzen der Wohnbauflächen die Zustimmung erfolgt.
Seitens der Bezirksregierung wird erwartet, dass der Böschungsbereich, der auch mit
erhaltenswertem Baumbestand bestückt ist, nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen wird. In der
beiliegenden Flurkartenablichtung habe ich Ihnen den schützenswerten Bereich unmittelbar
angrenzend an die Straße „Holzweg“ schraffiert dargestellt. Die talseitige Schraffur kann zwar als
Wohnbaufläche mit ausgewiesen werden, steht aber für eine Bebauung aufgrund der
topografischen Verhältnisse überhaupt nicht zur Verfügung. Zukünftig baulich nutzbar ist im Prinzip
also nur eine Fläche von durchschnittlich 40 m Breite und 105 m Tiefe. Dies bedeutet, dass bei
einem zukünftigen Bebauungsplan mit Sicherheit nur eine einseitige Bebauung möglich sein wird.
Ob und inwieweit es sich überhaupt lohnt, für diese einseitige Bebauung die
erschließungsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen, sollte man meiner Auffassung nach den
Anliegern selbst überlassen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine
Rechtsansprüche auf Aufstellung eines Bebauungsplanes, sodass ich auch davon ausgehe, dass
im Falle der Aufstellung eines konkreten Bebauungsplanes sämtliche Erschließungskosten per
Vertrag auf die Vorteilhabenden Eigentümer abgewälzt werden.
Ich schlage Ihnen von daher vor, im Rahmen der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
diesen Bereich nunmehr als Wohnbaufläche auszuweisen. Der schraffierte Böschungsbereich
entlang der Straße „Holzweg“ wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 10 BauGB ausgewiesen. Sofern Sie diesem Vorschlag folgen, wird die
Bezirksregierung mit Sicherheit auch die Zustimmung gem. § 20 Landesplanungsgesetz erteilen.
-2-
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes werden sich auf max. 500,00 € belaufen.
Haushaltsmittel stehen bereit.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Änderung beinhaltet die Ausweisung einer neuen Wohnbaufläche im Ortsteil
Schlagstein im Bereich der Grundstücke Parzellen Nr. 13/1 und 26/1. Darüber
hinaus wird der Böschungsbereich entlang der Straße „Holzweg“ gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 10 BauGB ausgewiesen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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