Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
12.12.13, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 481/2013
Az.: 6619 - 3002
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 18.10.2013
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
- 20 -
Termin
20.11.2013
gez. Wirtz, stellv.
Bürgermeister
BM / Dezernent
29.10.2013
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Grundlegende Sanierung der Straßenfläche "Am Hahnacker" im Vollausbau
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten i.H.v. ca. 250.000 € wurden in den Entwurf des Wirtschaftsplans 2013 eingestellt
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Straße „Am Hahnacker“ wird nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer einer Straße infolge
Verschleiß grundlegend saniert und im Vollausbau Instand gesetzt. Die grundlegende
Straßenerneuerung ist nach dem Kommunalabgabengesetz eine für die Anlieger
straßenbaubeitragspflichtige Maßnahme
Begründung:
Die Fahrbahn der Straße wurde in der heute bestehenden Form ca. Mitte der 1960’er Jahre
hergestellt. Sie ist augenscheinlich marode, was sich an der sehr umfangreichen und
ausgeprägten Rissbildung an der Fahrbahnoberfläche und dem stetig wachsenden
Unterhaltungsbedarf der Fahrbahn zeigt.
Eine aktuelle technische Untersuchung durch Bohrkernentnahmen und Kleinrammbohrungen
eines externen Gutachters kommt zum Ergebnis, dass die Asphaltschicht durchgehend gealtert
und versprödet ist. Ein ausreichender frostsicherer Fahrbahnaufbau ist nicht vorhanden. Im
Ergebnis ist letztlich eine Totalsanierung der Fahrbahn wegen einer ausgeprägter
Fahrbahnalterung infolge Verschleiß unausweichlich .
Infolge der inzwischen sehr ausgeprägten Straßenschäden ist auch die Verkehrssicherheit der
Straßenbenutzer zunehmend gefährdet.
Aus technischer und wirtschaftlicher Sicht lässt sich ein weiteres „Flickwerk“ dauerhaft nicht
vertreten.
Da die übliche Nutzungsdauer einer Straße nach bald 50 Jahren bei Weitem überschritten ist und
die Fahrbahn infolge Verschleiß grundlegend erneuerungsbedürftig ist, löst die Maßnahme für alle
privaten Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke eine
Straßenbaubeitragspflicht nach KAG aus.
Aufgrund der ursprünglichen Ausbaugegebenheiten, wie auch in Anbetracht der Straßenlage, der
Führung, der Verkehrsbedeutung und Verkehrsfrequentierung im gemeindlichen Straßennetz ist
eine Einstufung als Anliegerstraße vorzunehmen.
Die Anlieger sind somit zu 70 % an den entstehenden Ausbaukosten zu beteiligen. Der städtische
Eigenanteil beträgt 30 % der entstehenden Ausbaukosten.
Im konkreten Fall sind bei geschätzten Gesamtbaukosten von ca. 250.000,00 Euro somit ca.
175.000,00 Euro Ausbaukosten auf ca. 40 erschlossene Grundstücke zu verteilen. Im
Durchschnitt, also ohne beitragsrechtlich notwendiger Unterscheidung von Art und Maß der
konkreten Grundstücksnutzung im Einzelfall, errechnet sich ein Straßenbaubeitrag von grob ca.
4.500,00 Euro pro Grundstück. Unter Berücksichtigung der verteilungsrelevanten
Grundstückseigenschaften sind hier im Einzelfall deutliche Abweichungen sowohl nach oben wie
auch nach unten möglich.
Soweit es zu einem Ausbau kommt, werde ich die beitragspflichtigen Anlieger umgehend über den
Eintritt der Beitragspflicht sowie über Zeitpunkt und Höhe des voraussichtlich auf den Einzelnen
zukommenden Straßenbaubeitrags informiert.
Mit Beginn der Maßnahme ist die Erhebung einer 80 %-igen Vorausleistung auf den geschätzten
Straßenbaubeitrag vorgesehen. Nach Beendigung der Maßnahme und in Kenntnis der dann
tatsächlich angefallenen Erneuerungskosten ist nachgehend der endgültige Straßenbaubeitrag
unter Verrechnung der vorab erhobenen Vorausleistung zu veranlagen.
In Vertretung
(Wirtz)
-2-