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Antrag (Antrag bzgl. Förderung von Dachbegünung in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
89 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
30.01.14, 15:17
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 562/2013 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 82 Datum: 18.11.2013 gez. Wirtz 29.01.2014 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 13.02.2014 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Förderung von Dachbegünung in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Dachbegrünungen haben, insbesondere in engen urbanen Räumen, vielfältige positive Wirkungen auf Stadt- und Raumklima sowie durch die Schaffung störungsarmer Grünflächen positive Auswirkungen auf insbesondere die Insekten- und Vogelwelt. Außerdem führt die Schaffung von wasserspeichernden Flächen -zumindest geringfügig- zu einer Verzögerung des Regenwasserabflusses und bildet damit einen kleinen Beitrag zum Hochwasserschutz. In den Jahren 2000 – 2007 hat es eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der ‚Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW‘ Förderbereich 6 (Entsiegelung, Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzungsanlagen) gegeben (Zuschuss von 15,-€ pro qm), durch die in Erftstadt insgesamt 4 Gründächer (Gesamtfläche ca. 300 m²) gefördert worden sind. Diese Fördermöglichkeit ist ausgelaufen und vom Land Nordrhein-Westfalen nicht wieder aufgelegt worden. Eine Förderung über die Stadtwerke ist aus entgeltrechtlicher Sicht allenfalls über die Anrechnung bei den versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen möglich. Seinerseits haben die Stadtwerke bei der Einführung des Entgeltsplittings Gründächer von den Entgelten befreit. An diesem System kann festgehalten werden. Eine weitere Förderung über Entgelte bzw. aus Entgelten ist gegenüber der Solidargemeinschaft nicht zu rechtfertigen. Die Auflage eines eigenständigen Förderprogrammes ist als freiwillige Maßnahme einzustufen und unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskonsolidierung z. Zt. nicht begründbar. Bei entsprechenden Nachfragen von Hausbesitzer ist die Verwaltung gerne bereit, entsprechende Fachfragen zu beantworten und an Fachfirmen zu verweisen. (Erner) -2-