Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
19.02.2014
Erstellt
06.02.14, 14:34
Aktualisiert
06.02.14, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 608/2013
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 20.12.2013
gez. Brost
09.01.2014
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
19.02.2014
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Berichterstattung über Pläne der Landesregierung, ein Förderprogramm
für Küchenhilfen in Kitas einzurichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 90.000 €
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Referentenentwurf des 3. KiBiz-Änderungsgesetzes sieht die Einführung einer
Verfügungspauschale vor.
§ 21 soll wie folgt geändert werden:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Einrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro
Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus
der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung
für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 2 auf eine Tageseinrichtung
entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden
oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle
in Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem
Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten
Zuschüsse und legt diese durch gesonderten vereinfachten Verwendungsnachweis dar.“
Die Anlage zu § 21 wird wie folgt gefasst:
Größe der Einrichtung
Höhe der Verfügungspauschale
Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1
Eingruppig (übrige)
Zweigruppig
Dreigruppige
Viergruppig
Fünfgruppig
Sechsgruppig
Sieben- und mehrgruppig
1 000 Euro
3 000 Euro
4 000 Euro
6 000 Euro
8 000 Euro
9 000 Euro
10 000 Euro
11 000 Euro
Die Begründung im Referentenentwurf führt dazu aus:
„Mit einem Gesamtvolumen von rd. 55 Millionen Euro, umgesetzt in einem Festbetrag je
Kindertageseinrichtung (Staffelung nach Größe), sollen die Teams durch mehr Personal
unterstützt werden, beispielsweise bei der Mittagsversorgung durch eine haushaltswirtschaftliche
Kraft oder mehr Vertretungskräfte für mehr Leitungs- oder Verfügungszeit. Es dient damit der
Unterstützung des pädagogischen Personals an-gesichts erheblicher Anforderungen durch
veränderte bildungspolitische Erwartungen an die Einrichtungen. Die Beträge, die sich im
Einzelnen aus der Anlage zu § 21 ergeben, sind gestaffelt nach Größe. Kleinere Einrichtungen
erhalten, bis auf eingruppige Einrichtungen im Sinne des § 20 Absatz 3, proportional eine höhere
Verfügungspauschale. Da große Einrichtungen das Gesamtbudget flexibler für übergreifende
Kräfte, Vertretungen, Hauswirtschaftskräfte nutzen können, flacht die Staffelung nach oben ab.
Die Verwendung der Mittel aus der Verfügungspauschale ist den Einrichtungen freigestellt, sie
müssen aber in einem vereinfachten Verwendungs-nachweis darlegen, dass die Mittel für
Personalkraftstunden oder anderes zusätzliches Personal vollständig über dem 1. Wert nach der
Tabelle in Anlage zu § 19 Absatz 1 verwendet werden.“
Den fachfremden Belastungen des pädagogischen Personals durch die Mittagsverpflegung ist die
Stadt Erftstadt in den städtischen Einrichtungen schon seit langer Zeit durch die Einstellung
hauswirtschaftlichen Personals begegnet. Der Gesetzgeber vollzieht nunmehr
förderungstechnisch die notwendige Entlastung der Erzieherinnen und Erzieher nach und lenkt
unter anderem damit verstärkt den Fokus auf die qualitative Ausgestaltung der frühen Bildung in
den Kindertagesstätten.
Die städtischen Kindertagesstätten werden in Folge dessen zukünftig einen um 90.000 € höheren
Zuschuss erhalten.
(Erner)
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