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Antrag (Antrag bzgl. Berichterstattung über Pläne der Landesregierung, ein Förderprogramm für Küchenhilfen in Kitas einzurichten.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
19.02.2014
Erstellt
06.02.14, 14:34
Aktualisiert
06.02.14, 14:34
Antrag (Antrag bzgl. Berichterstattung über Pläne der Landesregierung, ein Förderprogramm für Küchenhilfen in Kitas einzurichten.) Antrag (Antrag bzgl. Berichterstattung über Pläne der Landesregierung, ein Förderprogramm für Küchenhilfen in Kitas einzurichten.)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 608/2013 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 20.12.2013 gez. Brost 09.01.2014 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 19.02.2014 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Berichterstattung über Pläne der Landesregierung, ein Förderprogramm für Küchenhilfen in Kitas einzurichten. Finanzielle Auswirkungen: Jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 90.000 € Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der Referentenentwurf des 3. KiBiz-Änderungsgesetzes sieht die Einführung einer Verfügungspauschale vor. § 21 soll wie folgt geändert werden: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Einrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 2 auf eine Tageseinrichtung entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese durch gesonderten vereinfachten Verwendungsnachweis dar.“ Die Anlage zu § 21 wird wie folgt gefasst: Größe der Einrichtung Höhe der Verfügungspauschale Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Eingruppig (übrige) Zweigruppig Dreigruppige Viergruppig Fünfgruppig Sechsgruppig Sieben- und mehrgruppig 1 000 Euro 3 000 Euro 4 000 Euro 6 000 Euro 8 000 Euro 9 000 Euro 10 000 Euro 11 000 Euro Die Begründung im Referentenentwurf führt dazu aus: „Mit einem Gesamtvolumen von rd. 55 Millionen Euro, umgesetzt in einem Festbetrag je Kindertageseinrichtung (Staffelung nach Größe), sollen die Teams durch mehr Personal unterstützt werden, beispielsweise bei der Mittagsversorgung durch eine haushaltswirtschaftliche Kraft oder mehr Vertretungskräfte für mehr Leitungs- oder Verfügungszeit. Es dient damit der Unterstützung des pädagogischen Personals an-gesichts erheblicher Anforderungen durch veränderte bildungspolitische Erwartungen an die Einrichtungen. Die Beträge, die sich im Einzelnen aus der Anlage zu § 21 ergeben, sind gestaffelt nach Größe. Kleinere Einrichtungen erhalten, bis auf eingruppige Einrichtungen im Sinne des § 20 Absatz 3, proportional eine höhere Verfügungspauschale. Da große Einrichtungen das Gesamtbudget flexibler für übergreifende Kräfte, Vertretungen, Hauswirtschaftskräfte nutzen können, flacht die Staffelung nach oben ab. Die Verwendung der Mittel aus der Verfügungspauschale ist den Einrichtungen freigestellt, sie müssen aber in einem vereinfachten Verwendungs-nachweis darlegen, dass die Mittel für Personalkraftstunden oder anderes zusätzliches Personal vollständig über dem 1. Wert nach der Tabelle in Anlage zu § 19 Absatz 1 verwendet werden.“ Den fachfremden Belastungen des pädagogischen Personals durch die Mittagsverpflegung ist die Stadt Erftstadt in den städtischen Einrichtungen schon seit langer Zeit durch die Einstellung hauswirtschaftlichen Personals begegnet. Der Gesetzgeber vollzieht nunmehr förderungstechnisch die notwendige Entlastung der Erzieherinnen und Erzieher nach und lenkt unter anderem damit verstärkt den Fokus auf die qualitative Ausgestaltung der frühen Bildung in den Kindertagesstätten. Die städtischen Kindertagesstätten werden in Folge dessen zukünftig einen um 90.000 € höheren Zuschuss erhalten. (Erner) -2-