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Beschlussvorlage (Neufassung Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06

Inhalt der Datei

Friedhofssatzung 7.3 Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung vom ……. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ………. aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Friedhofssatzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Erftstadt gelegenen und von hier verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp, Friesheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Lechenich, Liblar und Niederberg. §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Erftstadt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erftstadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Erftstadt sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. §3 Bestattungsbezirke (1) Alle stadteigenen Friedhöfe bilden einen Bestattungsbezirk. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. §4 Schließung und Entwidmung (1) I/08 Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). 1 Friedhofssatzung 7.3 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Erftstadt in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Erftstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. §5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals ist zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu erwerben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; I/08 2 Friedhofssatzung f) 7.3 den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Die Zulassung von Dienstleistern oder Dienstleistungsunternehmen gilt grundsätzlich als erteilt, solange die fachliche, betriebliche und persönliche Zuverlässigkeit vorliegt und sie nicht ausdrücklich schriftlich widerrufen wird (2) Für Arbeiten auf den Erftstädter Friedhöfen ist für gewerbliche Betätigung der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Voraussetzung. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anweisungen durch das Friedhofspersonal ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass durch gewerbliche Betätigung eine laufende Bestattung gestört wird. (5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Grabsteine, Einfassungen sowie Grabplatten - oder Teile davon -, die entfernt wurden, dürfen aus Gründen der Verkehrssicherung nicht auf den Friedhöfen gelagert werden. Sie müssen bis zur erneuten Montage mitgenommen werden. (6) Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t dürfen zur Ausführung der gewerblichen Tätigkeit nur die Hauptwege befahren werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen unter bestimmten Auflagen zulassen. I/08 3 Friedhofssatzung (7) 7.3 Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Leistungsantrag und die Sterbeurkunde, beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Ausnahmen von diesen Fristen können von der Friedhofsverwaltung nur bei Urnenbestattungen zugelassen werden. §9 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind die Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. I/08 4 Friedhofssatzung 7.3 § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte oder Antragsteller hat am Werktag nach der Anmeldung des Todesfalles das gesamte Grabzubehör (insbesondere Einfassungen, Fundamente, Bepflanzungen und Grablampen) vor dem Grabaushub entfernen zu lassen. Falls Unfallverhütungsvorschriften dies vorschreiben, muss der Nutzungsberechtigte auch den Grabstein inklusive der Fundamente entfernen lassen. Sollte ein Bestattungstermin durch fehlende oder unzureichende Grabvorbereitung nicht eingehalten werden können, geht dies zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Antragstellers. § 11 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeiten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen in Lechenich, Bliesheim, Friesheim, Kierdorf und Dirmerzheim beträgt 30 Jahre; auf allen anderen Friedhöfen 20 Jahre. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 bzw. 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. § 12 Tiefengräber Tiefengräber sind zulässig auf den Friedhöfen in den Stadtteilen: Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp, Gymnich, Herrig, Liblar, Niederberg. Auf dem Friedhof in Lechenich sind Tiefengräber zulässig mit Ausnahme des zweiten neuen Friedhofsteiles (Felder 1-7) und des Feldes G auf dem alten Friedhofsteil. Tiefengräber sind grundsätzlich nur bei Wahlgrabstätten möglich, die Vorschriften des § 16 gelten entsprechend. § 13 Umbettungen (1) I/08 Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 5 Friedhofssatzung 7.3 (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt werden, Umbettungen innerhalb der Stadt Erftstadt in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Stadt Erftstadt sind nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit sind Umbettungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Bei Sargbestattungen sind Umbettungen erst nach Vollendung der ersten fünf Jahre Ruhezeit möglich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (9) Für die Umbettung hat der Antragsteller einen Ersatzsarg auf seine Kosten zu stellen. (10) Bei Ausgrabungen oder Umbettungen darf kein Angehöriger oder Dritter anwesend sein. § 14 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den Belegungsplänen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) I/08 Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten anonyme Reihengrabstätten anonyme Urnenreihengrabstätten Ehrengrabstätten pflegeleichte Sarggräber pflegefreie Urnengräber pflegefreie Sarggräber Urnenreihengrabstätten an Stelen 6 Friedhofssatzung (3) 7.3 Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an nach Lage oder Art bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Insbesondere sind die jeweiligen Verfügbarkeiten einzelner Grabarten auf den städtischen Friedhöfen zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabart oder eines bestimmten Grabes auf den städtischen Friedhöfen. § 15 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tod- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tod und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist mindestens ein Monat vorher öffentlich bekannt zu machen und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder an den Friedhofseingängen anzuzeigen. § 16 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden oder bereits zu Lebzeiten abgegeben werden und an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach § 11 (Ruhezeit). Bei Erstverkauf einer Grabstätte muss das Benutzungsrecht die Ruhefrist um mindestens fünf Jahre überschreiten. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes sowie die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zulegung in mehrstelligen Grabstätten sind auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Der Fortbestand von Wahlgrabstätten, die vor 1955 erworben wurden, wird, sofern die Ruhezeit nach § 11 abgelaufen ist, von der Zahlung einer Erneuerungsgebühr abhängig gemacht. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. I/08 7 Friedhofssatzung 7.3 (4) In dem Jahr des Ablaufes des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Sollte nach Fristablauf der öffentlichen Bekanntmachung kein Wiedererwerb erfolgt sein, wird die Grabstätte entschädigungslos abgeräumt. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (6) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten ihre Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Auf Antrag kann in Ausnahmefällen eine oder mehrere Stellen eines mehrstelligen Wahlgrabes, bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, zurückgegeben werden. Die Anpassung der Wahlgrabstätte an die neue Grabgröße ist in diesem Fall innerhalb eines Monats vorzunehmen. Eine Rückerstattung von Grabgebühren erfolgt nicht. I/08 8 Friedhofssatzung 7.3 § 17 Urnenbeisetzungen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten e) pflegefreie Urnengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen die Aschenreste nur eines Verstorbenen bestattet werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In einer neuen Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. (5) In neuen Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können zusätzlich zu den Sargbestattungen bis zu 2 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten. § 18 Ehrengrabstätten Die Entscheidung über Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Erftstadt. § 19 Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfläche obliegt der Stadt Erftstadt. (3) (4) Nicht gestattet sind: a) I/08 die Verwendung von Gehölzen über 3 m Höhe; heranwachsende Pflanzen müssen ausgewechselt oder beschnitten werden, 9 Friedhofssatzung b) c) d) 7.3 Ruhesitze jeder Art auf oder neben der Grabstätte, das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen, das Aufstellen von Blumengebinden aus Plastik oder Kunststoff. (5) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, pflegefreie und pflegeleichte Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Gegen eine Pflegegebühr werden die pflegefreien Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit von der Stadt gepflegt. Bei pflegeleichten Grabfeldern besteht die Möglichkeit, einen Grabstein aufzustellen sowie einen Pflanzstreifen selbst zu gestalten. Über Art und Umfang der Pflegeleistung sowie eigenen Gestaltungsmöglichkeiten bei pflegefreien und pflegeleichten Grabstätten wird der Antragsteller bei Terminvergabe informiert. Diese Informationen/ Gestaltungsvorschriften sind für den Antragsteller verbindlich. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. § 20 Grabmale und bauliche Anlagen (1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert werden. Der Antrag ist rechtzeitig in zweifacher Ausfertigung vor Beginn der Arbeiten zu stellen und muss vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Der Genehmigungsbescheid wird bei Reihengräbern dem Erwerber des Grabes und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten erteilt. Die Zustimmung wird frühestens nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr erteilt bzw. ist zu versagen, soweit und solange fällig gewordene Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet sind. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Bei der Errichtung oder Veränderung von Anlagen ist der Genehmigungsbescheid mitzuführen. Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise nur seitlich an dem Grabmal oder der Einfassung angebracht werden. (4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung errichtete bzw. geänderte Grabmale, Einfassungen oder bauliche Anlagen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. der Angehörigen von der Friedhofsverwaltung beseitigt. (5) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist können sie ohne besondere Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. I/08 10 Friedhofssatzung (6) 7.3 Grabmale sollen folgende Höhen nicht überschreiten: a) Reihengräber 1,20 m b) einstellige Wahlgräber 1,20 m c) mehrstellige Wahlgräber 1,50 m d) Urnengräber 0,90 m Bei liegenden Grabmalen soll nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden. Die Außenmaße von Einfassungen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (7) Die Errichtung oder Veränderung darf nur der Genehmigung entsprechend ausgeführt werden. Errichtete oder veränderte Anlagen, die nicht den Festsetzungen dieser Satzung bzw. der Genehmigung entsprechen, müssen innerhalb einer vertretbaren Frist geändert oder demontiert werden. (8) Nicht gestattet werden insbesondere: a) Grabmale, Sockel, Einfassungen und sonstige Grabaufbauten aus gegossener oder behandelter Zement-, Kunststoffmasse oder Kunststein; b) Einfassungen aus Holz oder Metall; c) in Zement aufgetragener, ornamentaler, figürlicher Schmuck sowie Ölfarbenanstrich auf Steingrabmal und Einfassungen; d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (9) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 21 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks; den technischen Anweisungen für Grabmale sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Nachbeerdigung oder beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Bei Sargbestattung ist die Fundamentierung mindestens bis zur Grabsohle vorzunehmen (Normalgrab 1,50 m; Tiefgrab 2,50 m). Der Handwerker hat nach Versetzung des Grabsteines eine Standsicherheitsprüfung durchzuführen, hierüber kann die Friedhofsverwaltung ein Prüfprotokoll verlangen. (3) Die Steinstärke muss die dauernde Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis zu 1 m Höhe 0,14 m; ab 1 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. I/08 11 Friedhofssatzung 7.3 (4) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengräbern der Erwerber des Grabes bzw. die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. (6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Erftstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Erftstadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt Erftstadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. § 22 Entfernung Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern ( Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes oder bei nicht bekanntem Nutzungsberechtigten nach öffentlichen Aufruf) wird die Grabstätte von der Stadt Erftstadt abgeräumt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren. § 23 Unterhaltung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verantwortlich hierfür ist bei Reihengrabstätten der Erwerber bzw. die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (3) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabflächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. I/08 12 Friedhofssatzung (6) 7.3 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. § 24 Vernachlässigung der Grabpflege Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Verantwortliche schriftlich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist das Grab herzurichten bzw. zu pflegen. Kommt der Verpflichtete trotz Erinnerung dieser Aufforderung nicht nach oder ist der Verpflichtete nicht ohne besondere Aufwendungen zu ermitteln, erfolgt ein öffentlicher Aufruf (öffentliche Bekanntmachung). Sollte sich in den drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung kein Verantwortlicher der Grabstätte melden oder die Grabstätte herrichten oder pflegen, wird das Grab von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu verwahren. § 25 Leichenhallen und Trauerfeiern (1) Die Leichenhallen und die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. I/08 13 Friedhofssatzung 7.3 § 26 Alte Rechte und Haftung (1) (2) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Erftstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 27 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Erftstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen den Vorschriften der Friedhofssatzung nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) entgegen den Bestimmungen dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, c) als Gewerbetreibender ohne Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, d) eine Bestattung entgegen den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, e) entgegen den §§ 20 und 21 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert, entfernt oder nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert bzw. nicht in verkehrssicherem Zustand erhält oder gegen die Gestaltungsvorschriften des § 19 verstößt, f) (2) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe verwendet oder zu beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. § 29 In-Kraft-Treten Diese Neufassung der Friedhofssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt bzw. treten die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 05.07.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. I/08 14 Friedhofssatzung 7.3 Bekanntmachungsanordnung Die Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………2013 Erner Bürgermeister I/08 15