Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
29.08.13, 15:06
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Friedhofssatzung
7.3
Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt
in der Fassung vom …….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ………. aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese
Friedhofssatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Erftstadt gelegenen und von hier
verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Bliesheim, Borr, Dirmerzheim, Erp,
Friesheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Lechenich, Liblar und Niederberg.
§2
Friedhofszweck
(1)
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Erftstadt.
(2)
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die
bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erftstadt waren oder ein
Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus
dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Erftstadt sind. Die
Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§3
Bestattungsbezirke
(1)
Alle stadteigenen Friedhöfe bilden einen Bestattungsbezirk.
(2)
Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie
zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich,
wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung
auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.
(3)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§4
Schließung und Entwidmung
(1)
I/08
Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung)
oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
1
Friedhofssatzung
7.3
(2)
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten
erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3)
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten
verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die
Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt
Erftstadt in eine andere Grabstätte umgebettet.
(4)
Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn
sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5)
Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei
Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6)
Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Erftstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise
wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen /
Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des
Nutzungsrechtes.
§5
Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals ist zu befolgen.
(2)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art,
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu erwerben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
I/08
2
Friedhofssatzung
f)
7.3
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu
betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen oder zu lagern;
i)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3)
Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens
vier Tage vorher anzumelden.
§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1)
Die Zulassung von Dienstleistern oder Dienstleistungsunternehmen gilt grundsätzlich
als erteilt, solange die fachliche, betriebliche und persönliche Zuverlässigkeit vorliegt
und sie nicht ausdrücklich schriftlich widerrufen wird
(2)
Für Arbeiten auf den Erftstädter Friedhöfen ist für gewerbliche Betätigung der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Voraussetzung.
(3)
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die
hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anweisungen durch das Friedhofspersonal ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
schuldhaft verursachen.
(4)
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann
Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass durch
gewerbliche Betätigung eine laufende Bestattung gestört wird.
(5)
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Grabsteine, Einfassungen sowie Grabplatten - oder Teile davon -, die entfernt wurden, dürfen aus Gründen der Verkehrssicherung nicht auf den Friedhöfen gelagert werden. Sie müssen bis zur erneuten
Montage mitgenommen werden.
(6)
Mit Kraftfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t dürfen zur Ausführung der gewerblichen Tätigkeit nur die Hauptwege befahren werden. Im Einzelfall
kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen unter bestimmten Auflagen zulassen.
I/08
3
Friedhofssatzung
(7)
7.3
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei
denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
(1)
Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen,
insbesondere der Leistungsantrag und die Sterbeurkunde, beizufügen.
(2)
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)
Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4)
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen
erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5)
Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach
Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen
in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Ausnahmen von diesen Fristen können von
der Friedhofsverwaltung nur bei Urnenbestattungen zugelassen werden.
§9
Särge und Urnen
(1)
Unbeschadet der Regelung des § 17 sind die Bestattungen grundsätzlich in Särgen
oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die
Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder
Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat,
eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2)
Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht
nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der
Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Beigaben,
Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen
aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP,
Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4)
Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
I/08
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Friedhofssatzung
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§ 10
Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Unterkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3)
Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(4)
Der Nutzungsberechtigte oder Antragsteller hat am Werktag nach der Anmeldung des
Todesfalles das gesamte Grabzubehör (insbesondere Einfassungen, Fundamente,
Bepflanzungen und Grablampen) vor dem Grabaushub entfernen zu lassen. Falls
Unfallverhütungsvorschriften dies vorschreiben, muss der Nutzungsberechtigte auch
den Grabstein inklusive der Fundamente entfernen lassen. Sollte ein Bestattungstermin durch fehlende oder unzureichende Grabvorbereitung nicht eingehalten
werden können, geht dies zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Antragstellers.
§ 11
Ruhezeiten
(1)
Die Ruhezeiten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen
in Lechenich, Bliesheim, Friesheim, Kierdorf und Dirmerzheim beträgt 30 Jahre; auf
allen anderen Friedhöfen 20 Jahre. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 bzw. 15 Jahre.
(2)
Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Tiefengräber
Tiefengräber sind zulässig auf den Friedhöfen in den Stadtteilen:
Ahrem,
Blessem,
Bliesheim,
Borr,
Dirmerzheim,
Erp,
Gymnich,
Herrig,
Liblar,
Niederberg.
Auf dem Friedhof in Lechenich sind Tiefengräber zulässig mit Ausnahme des zweiten neuen
Friedhofsteiles (Felder 1-7) und des Feldes G auf dem alten Friedhofsteil.
Tiefengräber sind grundsätzlich nur bei Wahlgrabstätten möglich, die Vorschriften des § 16
gelten entsprechend.
§ 13
Umbettungen
(1)
I/08
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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Friedhofssatzung
7.3
(2)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt
werden, Umbettungen innerhalb der Stadt Erftstadt in den ersten fünf Jahren der
Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen
aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Stadt Erftstadt sind
nicht zulässig.
(3)
Nach Ablauf der Ruhezeit sind Umbettungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Bei
Sargbestattungen sind Umbettungen erst nach Vollendung der ersten fünf Jahre
Ruhezeit möglich.
(4)
Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf
Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5)
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt
den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)
Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung
oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8)
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9)
Für die Umbettung hat der Antragsteller einen Ersatzsarg auf seine Kosten zu stellen.
(10)
Bei Ausgrabungen oder Umbettungen darf kein Angehöriger oder Dritter anwesend
sein.
§ 14
Arten der Grabstätten
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur
Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus
den Belegungsplänen.
(2)
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
I/08
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
anonyme Reihengrabstätten
anonyme Urnenreihengrabstätten
Ehrengrabstätten
pflegeleichte Sarggräber
pflegefreie Urnengräber
pflegefreie Sarggräber
Urnenreihengrabstätten an Stelen
6
Friedhofssatzung
(3)
7.3
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von
Nutzungsrechten an nach Lage oder Art bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Insbesondere sind die jeweiligen Verfügbarkeiten
einzelner Grabarten auf den städtischen Friedhöfen zu berücksichtigen. Es besteht
kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabart oder eines bestimmten
Grabes auf den städtischen Friedhöfen.
§ 15
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt
und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2)
Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tod- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tod und
Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(4)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist mindestens ein Monat vorher öffentlich bekannt zu machen und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder an den Friedhofseingängen anzuzeigen.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die für die Dauer
der Ruhezeit des zu Bestattenden oder bereits zu Lebzeiten abgegeben werden und
an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet
sich nach § 11 (Ruhezeit).
Bei Erstverkauf einer Grabstätte muss das Benutzungsrecht die Ruhefrist um
mindestens fünf Jahre überschreiten. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes sowie
die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zulegung in mehrstelligen Grabstätten
sind auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die
Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2)
Der Fortbestand von Wahlgrabstätten, die vor 1955 erworben wurden, wird, sofern die
Ruhezeit nach § 11 abgelaufen ist, von der Zahlung einer Erneuerungsgebühr
abhängig gemacht.
(3)
Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung
der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen das Nutzungsrecht nicht bezahlt
ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
I/08
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Friedhofssatzung
7.3
(4)
In dem Jahr des Ablaufes des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den
Ablauf hingewiesen.
Sollte nach Fristablauf der öffentlichen Bekanntmachung kein Wiedererwerb erfolgt
sein, wird die Grabstätte entschädigungslos abgeräumt.
(5)
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(6)
Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen
Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt
nicht ersatzpflichtig.
(7)
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben
des bisherigen Nutzungsberechtigten ihre Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt
das Nutzungsrecht.
(8)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus
dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das
Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10)
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe
ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Auf Antrag kann in Ausnahmefällen eine oder mehrere Stellen eines mehrstelligen Wahlgrabes, bei denen
die Ruhezeit abgelaufen ist, zurückgegeben werden. Die Anpassung der Wahlgrabstätte an die neue Grabgröße ist in diesem Fall innerhalb eines Monats vorzunehmen.
Eine Rückerstattung von Grabgebühren erfolgt nicht.
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7.3
§ 17
Urnenbeisetzungen
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
e) pflegefreie Urnengrabstätten.
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
Die Lage der Grabstätte ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen die
Aschenreste nur eines Verstorbenen bestattet werden.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen
auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In einer neuen Urnenwahlgrabstätte
können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
(4)
Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des
Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer
Fläche von 0,50 m x 0,50 m.
(5)
In neuen Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können
zusätzlich zu den Sargbestattungen bis zu 2 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden.
(6)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Entscheidung über Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Erftstadt.
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser
Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
(2)
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen oder
Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabfläche obliegt der Stadt Erftstadt.
(3)
(4)
Nicht gestattet sind:
a)
I/08
die Verwendung von Gehölzen über 3 m Höhe; heranwachsende Pflanzen
müssen ausgewechselt oder beschnitten werden,
9
Friedhofssatzung
b)
c)
d)
7.3
Ruhesitze jeder Art auf oder neben der Grabstätte,
das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen,
das Aufstellen von Blumengebinden aus Plastik oder Kunststoff.
(5)
Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, pflegefreie und
pflegeleichte Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Gegen eine
Pflegegebühr werden die pflegefreien Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit von
der Stadt gepflegt. Bei pflegeleichten Grabfeldern besteht die Möglichkeit, einen
Grabstein aufzustellen sowie einen Pflanzstreifen selbst zu gestalten.
Über Art und Umfang der Pflegeleistung sowie eigenen Gestaltungsmöglichkeiten bei
pflegefreien und pflegeleichten Grabstätten wird der Antragsteller bei Terminvergabe
informiert. Diese Informationen/ Gestaltungsvorschriften sind für den Antragsteller
verbindlich.
(6)
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung)
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Grabmale und bauliche Anlagen
(1)
Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert werden. Der
Antrag ist rechtzeitig in zweifacher Ausfertigung vor Beginn der Arbeiten zu stellen
und muss vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Der Genehmigungsbescheid wird bei Reihengräbern dem Erwerber des Grabes und bei Wahlgräbern dem
Nutzungsberechtigten erteilt.
Die Zustimmung wird frühestens nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr erteilt bzw. ist zu versagen, soweit und solange fällig gewordene Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet sind.
(2)
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a)
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b)
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)
Bei der Errichtung oder Veränderung von Anlagen ist der Genehmigungsbescheid
mitzuführen. Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise nur seitlich an dem
Grabmal oder der Einfassung angebracht werden.
(4)
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung errichtete bzw. geänderte Grabmale, Einfassungen oder bauliche Anlagen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw.
der Angehörigen von der Friedhofsverwaltung beseitigt.
(5)
Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der
Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist können sie ohne besondere
Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
I/08
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Friedhofssatzung
(6)
7.3
Grabmale sollen folgende Höhen nicht überschreiten:
a)
Reihengräber
1,20 m
b)
einstellige Wahlgräber
1,20 m
c)
mehrstellige Wahlgräber
1,50 m
d)
Urnengräber
0,90 m
Bei liegenden Grabmalen soll nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein
abgedeckt werden.
Die Außenmaße von Einfassungen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(7)
Die Errichtung oder Veränderung darf nur der Genehmigung entsprechend ausgeführt
werden. Errichtete oder veränderte Anlagen, die nicht den Festsetzungen dieser
Satzung bzw. der Genehmigung entsprechen, müssen innerhalb einer vertretbaren
Frist geändert oder demontiert werden.
(8)
Nicht gestattet werden insbesondere:
a)
Grabmale, Sockel, Einfassungen und sonstige Grabaufbauten aus gegossener
oder behandelter Zement-, Kunststoffmasse oder Kunststein;
b)
Einfassungen aus Holz oder Metall;
c)
in Zement aufgetragener, ornamentaler, figürlicher Schmuck sowie Ölfarbenanstrich auf Steingrabmal und Einfassungen;
d)
Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(9)
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche,
die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung
derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu beteiligen.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1)
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach
den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks; den technischen Anweisungen für Grabmale sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren
und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Nachbeerdigung
oder beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist. Bei Sargbestattung ist die Fundamentierung mindestens bis
zur Grabsohle vorzunehmen (Normalgrab 1,50 m; Tiefgrab 2,50 m).
Der Handwerker hat nach Versetzung des Grabsteines eine Standsicherheitsprüfung
durchzuführen, hierüber kann die Friedhofsverwaltung ein Prüfprotokoll verlangen.
(3)
Die Steinstärke muss die dauernde Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die
Mindeststärke der Grabmale beträgt bis zu 1 m Höhe 0,14 m; ab 1 m bis 1,50 m Höhe
0,16 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen,
wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
I/08
11
Friedhofssatzung
7.3
(4)
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengräbern
der Erwerber des Grabes bzw. die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(5)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung
von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal
oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
(6)
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen
von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der
Stadt Erftstadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Erftstadt im
Innenverhältnis, soweit die Stadt Erftstadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
trifft.
§ 22
Entfernung
Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgräbern ( Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes oder bei nicht bekanntem Nutzungsberechtigten nach öffentlichen Aufruf) wird die Grabstätte von der Stadt Erftstadt abgeräumt.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Anlagen zu
verwahren.
§ 23
Unterhaltung der Grabstätten
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und
dauernd instand gehalten werden. Verantwortlich hierfür ist bei Reihengrabstätten der
Erwerber bzw. die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2)
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und
pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und die
Pflege übernehmen.
(3)
Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes
hergerichtet werden.
(4)
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabflächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5)
Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
I/08
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Friedhofssatzung
(6)
7.3
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in
Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der
Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen,
Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände
sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
gepflegt, wird der Verantwortliche schriftlich aufgefordert, innerhalb einer angemessenen
Frist das Grab herzurichten bzw. zu pflegen. Kommt der Verpflichtete trotz Erinnerung dieser
Aufforderung nicht nach oder ist der Verpflichtete nicht ohne besondere Aufwendungen zu
ermitteln, erfolgt ein öffentlicher Aufruf (öffentliche Bekanntmachung). Sollte sich in den drei
Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung kein Verantwortlicher der Grabstätte melden
oder die Grabstätte herrichten oder pflegen, wird das Grab von der Friedhofsverwaltung
eingeebnet. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige
Anlagen zu verwahren.
§ 25
Leichenhallen und Trauerfeiern
(1)
Die Leichenhallen und die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines
Angehörigen des Friedhofspersonals oder Bestattungsunternehmens betreten
werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind
spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig
zu schließen. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde
gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht
genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden,
übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder
dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3)
Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in
einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen
Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
(4)
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die
Benutzung
der
Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen,
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche
bestehen.
(4)
Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen
Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung
muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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Friedhofssatzung
7.3
§ 26
Alte Rechte und Haftung
(1)
(2)
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften.
Die Stadt Erftstadt haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen
oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Erftstadt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Erftstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen
sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen den Vorschriften der Friedhofssatzung nicht der
Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) entgegen den Bestimmungen dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne vorherige
Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
c) als Gewerbetreibender ohne Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten
Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
d) eine Bestattung entgegen den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
e) entgegen den §§ 20 und 21 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche
Anlagen errichtet, verändert, entfernt oder nicht fachgerecht befestigt und
fundamentiert bzw. nicht in verkehrssicherem Zustand erhält oder gegen die
Gestaltungsvorschriften des § 19 verstößt,
f)
(2)
nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe verwendet oder zu
beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof
entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet
werden.
§ 29
In-Kraft-Treten
Diese Neufassung der Friedhofssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt bzw.
treten die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 05.07.2005 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Friedhofssatzung
7.3
Bekanntmachungsanordnung
Die Friedhofssatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den …………2013
Erner
Bürgermeister
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