Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 358/2013 1. Ergänzung
Az.: -65.0-
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.0- Datum: 30.10.2013
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
20.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Rat
25.02.2014
beschließend
Betrifft:
28.01.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Umsetzung des Friedhofskonzeptes – Notwendige Neufassung der Friedhofssatzung
mit Wirkung ab dem 01.01.2014; Satzungsrechtliche Verankerung und Festlegung der
besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Im BA Straßen vom 11.09.2013 wurde der Verwaltung ein Klärungs- und Nachbearbeitungsauftrag
zur Definition und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten
im Zuge der geplanten Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014 erteilt.
Um dies satzungsrechtlich zu verankern, ist im Vergleich und in Abänderung zur Ursprungsvorlage
V 258/2013 eine Änderung in § 19, Absatz 5 der zur Beschlussfassung anstehenden Neufassung
der Friedhofssatzung notwendig.
In Anbetracht des politischen Auftrags schlägt die Verwaltung daher vor, folgenden
Wortlaut in § 19; Absatz 5 der neuen, mit Wirkung ab dem 01.01.2014 zu beschließenden
Friedhofssatzung aufzunehmen:
§ 19 Absatz 5
„Für pflegefreie und pflegeleichte Gräber sowie für Stelengräber gelten im Übrigen folgende
gesonderten Gestaltungsvorschriften:
a) Pflegefreie Gräber
Pflegefreie Gräber werden in einer hochwertig gestalteten Gemeinschaftsanlage
innerhalb eines Friedhofs angelegt. Die Bestattung der Urnen– und Erdgräber erfolgt in einer
Rasenfläche. Auf gemeinschaftlichen Namenssteinen können auf Wunsch Namensschilder
angebracht werden. Aus Gestaltungsgründen (einheitliches Erscheinungsbild) wird die Art und
Weise der Namensschilder für den jeweiligen Friedhof von der Friedhofsverwaltung bzw.
städtischen Gartenbauabteilung verbindlich vorgegeben. Die Kosten für die Namensschilder
sind vom Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen.
Die Gemeinschaftsanlage wird ausschließlich von einer gärtnerischen Fachfirma im Auftrag
der Friedhofsverwaltung bzw. städtischen. Gartenbauabteilung gepflegt.
Die Pflege der gesamten Anlage wird von allen Grabnutzungsberechtigten (anteilmäßig
bezogen auf die jeweilige Grabart) separat bezahlt. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr fällt
somit eine Pflegegebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Pflegekosten für die
Dauergrabpflege während der Grablaufzeit an. Die Einebnung der Erdgräber (Beseitigung der
Grabhügel) wird nach ca. ½ Jahr komplett abgeschlossen. Eine individuelle Grabgestaltung ist
in bei pflegefreien Gräbern grundsätzlich nicht vorgesehen und nicht gestattet.
Es wird ein zentraler Platz zum Ablegen von Blumenschmuck und zum Abstellen von Kerzen
geschaffen.
b) Pflegeleichte Gräber
Pflegeleichte Gräber werden nur als Erdgräber angeboten. Die Bestattung findet in einer
Rasenfläche statt. Am Kopfende jedes Grabes steht dem Nutzungsberechtigen ein ca. 30 cm
breiter Streifen zur individuellen Bepflanzung und Kennzeichnung des Grabes durch einen
Grabstein nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung zur Verfügung.
Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. der städtischen
Gartenbauabteilung gemäht. Die Kosten für die Rasenpflege werden gleichzeitig mit der
Grabnutzungsgebühr für die gesamte Nutzungsdauer erhoben bzw. sind hierin enthalten.
Die Einebnung der Erdgräber (Beseitigung der Grabhügel) wird nach ca. ½ Jahr komplett
abgeschlossen.
c) Stelengräber
Stelengräber werden ausschließlich als Urnengräber angeboten. Die Bestattung erfolgt in
unmittelbarer Nähe eines gemeinsamen Gedenksteins in einer Rasenfläche. An diesem
Gedenkstein können auf Wunsch Namensschilder angebracht werden.
Aus Gestaltungsgründen wird die Art und Weise der Namensschilder für den jeweiligen
Friedhof von der Friedhofsverwaltung bzw. der städtischen Gartenbauabteilung verbindlich
vorgegeben. Die Kosten für die Namensschilder sind vom Grabnutzungsberechtigten zu
übernehmen.
Das Anbringen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck unmittelbar an den Stelen ist
ausdrücklich nicht vorgesehen und untersagt. Statt dessen wird hierfür ein geeigneter Platz im
Bereich jeder Stele von der Friedhofsverwaltung bzw. städtischen Gartenbauabteilung
geschaffen und angeboten.
Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. der städtischen
Gartenbauabteilung gemäht. Die Kosten für die Rasenpflege werden gleichzeitig mit der
Grabnutzungsgebühr für die gesamte Grabnutzungsdauer erhoben bzw. sind hierin enthalten.“
Im Übrigen wird die Neufassung der Friedhofssatzung, wie in der Ursprungsvorlage
V 258/2013 ausgewiesen, mit Wirkung ab dem 01.01.2014 beschlossen.
Begründung:
Die sukzessive Umsetzung des politisch bereits beschlossenen Friedhofskonzeptes und das
gewollte Angebot neuer Grabarten bedingen aus Rechtsgründen zwingend eine Berücksichtigung
in der Friedhofssatzung, wie auch in der Friedhofsgebührensatzung.
Das gewollte Angebot neuer Grabarten ab dem 01.01.2014 ließe sich entsprechend ohne
zeitgleiche Anpassung und Fortschreibung von Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung, wie in
den Vorlagen V 358/2013 und V 357/2013 von der Verwaltung vorgeschlagen und dargestellt,
nicht umsetzen.
Ohne entsprechende Satzungsbeschlüsse würde formell keine Rechtsgrundlage für das Angebot
neuer Grabarten, wie auch für hierzu korrespondierende Gebührenerhebungen, bestehen.
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(Erner)
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