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Beschlussvorlage (Umsetzung des Friedhofskonzeptes – Notwendige Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014; Satzungsrechtliche Verankerung und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
07.11.13, 15:18
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Beschlussvorlage (Umsetzung des Friedhofskonzeptes – Notwendige Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014; Satzungsrechtliche Verankerung und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten ) Beschlussvorlage (Umsetzung des Friedhofskonzeptes – Notwendige Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014; Satzungsrechtliche Verankerung und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten ) Beschlussvorlage (Umsetzung des Friedhofskonzeptes – Notwendige Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014; Satzungsrechtliche Verankerung und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten )

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 358/2013 1. Ergänzung Az.: -65.0- Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.0- Datum: 30.10.2013 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 20.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Rat 25.02.2014 beschließend Betrifft: 28.01.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Umsetzung des Friedhofskonzeptes – Notwendige Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014; Satzungsrechtliche Verankerung und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Im BA Straßen vom 11.09.2013 wurde der Verwaltung ein Klärungs- und Nachbearbeitungsauftrag zur Definition und Festlegung der besonderen Gestaltungsbestimmungen für die neuen Grabarten im Zuge der geplanten Neufassung der Friedhofssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2014 erteilt. Um dies satzungsrechtlich zu verankern, ist im Vergleich und in Abänderung zur Ursprungsvorlage V 258/2013 eine Änderung in § 19, Absatz 5 der zur Beschlussfassung anstehenden Neufassung der Friedhofssatzung notwendig. In Anbetracht des politischen Auftrags schlägt die Verwaltung daher vor, folgenden Wortlaut in § 19; Absatz 5 der neuen, mit Wirkung ab dem 01.01.2014 zu beschließenden Friedhofssatzung aufzunehmen: § 19 Absatz 5 „Für pflegefreie und pflegeleichte Gräber sowie für Stelengräber gelten im Übrigen folgende gesonderten Gestaltungsvorschriften: a) Pflegefreie Gräber Pflegefreie Gräber werden in einer hochwertig gestalteten Gemeinschaftsanlage innerhalb eines Friedhofs angelegt. Die Bestattung der Urnen– und Erdgräber erfolgt in einer Rasenfläche. Auf gemeinschaftlichen Namenssteinen können auf Wunsch Namensschilder angebracht werden. Aus Gestaltungsgründen (einheitliches Erscheinungsbild) wird die Art und Weise der Namensschilder für den jeweiligen Friedhof von der Friedhofsverwaltung bzw. städtischen Gartenbauabteilung verbindlich vorgegeben. Die Kosten für die Namensschilder sind vom Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen. Die Gemeinschaftsanlage wird ausschließlich von einer gärtnerischen Fachfirma im Auftrag der Friedhofsverwaltung bzw. städtischen. Gartenbauabteilung gepflegt. Die Pflege der gesamten Anlage wird von allen Grabnutzungsberechtigten (anteilmäßig bezogen auf die jeweilige Grabart) separat bezahlt. Zusätzlich zur Grabnutzungsgebühr fällt somit eine Pflegegebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Pflegekosten für die Dauergrabpflege während der Grablaufzeit an. Die Einebnung der Erdgräber (Beseitigung der Grabhügel) wird nach ca. ½ Jahr komplett abgeschlossen. Eine individuelle Grabgestaltung ist in bei pflegefreien Gräbern grundsätzlich nicht vorgesehen und nicht gestattet. Es wird ein zentraler Platz zum Ablegen von Blumenschmuck und zum Abstellen von Kerzen geschaffen. b) Pflegeleichte Gräber Pflegeleichte Gräber werden nur als Erdgräber angeboten. Die Bestattung findet in einer Rasenfläche statt. Am Kopfende jedes Grabes steht dem Nutzungsberechtigen ein ca. 30 cm breiter Streifen zur individuellen Bepflanzung und Kennzeichnung des Grabes durch einen Grabstein nach Maßgabe des § 20 dieser Satzung zur Verfügung. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. der städtischen Gartenbauabteilung gemäht. Die Kosten für die Rasenpflege werden gleichzeitig mit der Grabnutzungsgebühr für die gesamte Nutzungsdauer erhoben bzw. sind hierin enthalten. Die Einebnung der Erdgräber (Beseitigung der Grabhügel) wird nach ca. ½ Jahr komplett abgeschlossen. c) Stelengräber Stelengräber werden ausschließlich als Urnengräber angeboten. Die Bestattung erfolgt in unmittelbarer Nähe eines gemeinsamen Gedenksteins in einer Rasenfläche. An diesem Gedenkstein können auf Wunsch Namensschilder angebracht werden. Aus Gestaltungsgründen wird die Art und Weise der Namensschilder für den jeweiligen Friedhof von der Friedhofsverwaltung bzw. der städtischen Gartenbauabteilung verbindlich vorgegeben. Die Kosten für die Namensschilder sind vom Grabnutzungsberechtigten zu übernehmen. Das Anbringen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck unmittelbar an den Stelen ist ausdrücklich nicht vorgesehen und untersagt. Statt dessen wird hierfür ein geeigneter Platz im Bereich jeder Stele von der Friedhofsverwaltung bzw. städtischen Gartenbauabteilung geschaffen und angeboten. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. der städtischen Gartenbauabteilung gemäht. Die Kosten für die Rasenpflege werden gleichzeitig mit der Grabnutzungsgebühr für die gesamte Grabnutzungsdauer erhoben bzw. sind hierin enthalten.“ Im Übrigen wird die Neufassung der Friedhofssatzung, wie in der Ursprungsvorlage V 258/2013 ausgewiesen, mit Wirkung ab dem 01.01.2014 beschlossen. Begründung: Die sukzessive Umsetzung des politisch bereits beschlossenen Friedhofskonzeptes und das gewollte Angebot neuer Grabarten bedingen aus Rechtsgründen zwingend eine Berücksichtigung in der Friedhofssatzung, wie auch in der Friedhofsgebührensatzung. Das gewollte Angebot neuer Grabarten ab dem 01.01.2014 ließe sich entsprechend ohne zeitgleiche Anpassung und Fortschreibung von Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung, wie in den Vorlagen V 358/2013 und V 357/2013 von der Verwaltung vorgeschlagen und dargestellt, nicht umsetzen. Ohne entsprechende Satzungsbeschlüsse würde formell keine Rechtsgrundlage für das Angebot neuer Grabarten, wie auch für hierzu korrespondierende Gebührenerhebungen, bestehen. -2- (Erner) -3-