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Beschlussvorlage (Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Beschlussvorlage (Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, 
Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich)) Beschlussvorlage (Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, 
Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 470/2013 2. Ergänzung Az.: - 65 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 22.11.2013 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Rat Termin 10.12.2013 beschließend Rat 25.02.2014 beschließend Betrifft: 28.01.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung, Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich) Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: In der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung sollen die fußläufigen, innerörtlichen Verbindungswege mit aufgenommen werden (hier zur Verdeutlichung fett ausgedruckt). Begründung: Durch verschiedene Änderungen in der Rechtsprechung und die somit an die Straßenreinigungspflicht (Sommer- und Winterreinigung) geknüpften Aufgabenverteilung ist es notwendig geworden , die bisher bestehende Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger exakt definiert in der Anlage 2 dar zu stellen. Eine Änderung der bisherigen Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger wird mit der genauen Aufnahme der innerörtlichen Verbindungswege in der Anlage 2 nicht beabsichtigt. Durch die gewählte Benennung und Formulierung der Aufgaben soll in der Anlage 2 lediglich entsprechend der neuen Rechtsprechung die Reinigungs- und Winterdienstpflicht eindeutig beschrieben werden. Somit werden diese Gehwege nur aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtsklarheit zusätzlich als selbstständige Gehwege neben der allgemeinen, offenen Gehwegdefinition aufgenommen. Dem Straßenverzeichnis (Anlage 2) kommt in der Satzung daher aufgrund der neueren Rechtsprechung eine entscheidende Bedeutung zu. Hier wird die Örtlichkeit und der Umfang der übertragenen Reinigungspflicht hinreichend bestimmt und differenziert umrissen. Zweifel an der Bestimmtheit der Aufgaben sollen so ausgeräumt werden. Bei den Anliegern wird ein möglichst hoher Grad an Sicherheit über den Gegenstand ihrer Reinigungspflicht erreicht. Entsprechend der neuen Rechtsprechung ist die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer an den selbstständigen Gehwegen nur durch eine Benennung der Wege in der Anlage 2 durchsetzbar. Die Anlieger an den selbstständigen Gehwegen sollten jedoch die gleichen Rechte und Pflichten zugeordnet bekommen wie die Anlieger an straßenbegleitenden Gehwegen. Ziel ist es, dass der Fußgängerverkehr durchgehend auf allen innerörtlichen kommunalen Straßen, sowie auch auf allen selbstständigen Gehwegen eine ihm zugedachte, verkehrssichere Infrastruktur vorfindet. Dabei ist wie bisher sowohl die Reinigung als auch der Winterdienst entsprechend der Bedeutung des Weges durchzuführen. Für den Fall dass die selbstständigen Gehwege nicht entsprechend in der Anlage 2 aufgeführt werden, muss nach der neuen Rechtsprechung der Eigenbetrieb Straßen die Sommerreinigung und den Winterdienst anstelle der Anlieger übernehmen. Die hierfür aufzubringenden Aufwendungen führen zu höheren Gebühren bzw. zu einem höheren finanzielle Defizit der Stadt. Aufgrund einer Gleichbehandlung der Anlieger von Gehwegen sowie einer Kosten- und Gebührenminimierung ist die Aufnahme/ Benennung der selbstständigen Gehwege in die Anlage2 der Straßenreinigungssatzung sinnvoll. . (Erner) -2-