Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 470/2013 2. Ergänzung
Az.: - 65 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 22.11.2013
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Rat
Termin
10.12.2013
beschließend
Rat
25.02.2014
beschließend
Betrifft:
28.01.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Änderung Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung,
Aufnahme der Verbindungswege (innerörtlich)
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
In der Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung sollen die fußläufigen, innerörtlichen
Verbindungswege mit aufgenommen werden (hier zur Verdeutlichung fett ausgedruckt).
Begründung:
Durch verschiedene Änderungen in der Rechtsprechung und die somit an die
Straßenreinigungspflicht (Sommer- und Winterreinigung) geknüpften Aufgabenverteilung ist es
notwendig geworden , die bisher bestehende Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger
exakt definiert in der Anlage 2 dar zu stellen.
Eine Änderung der bisherigen Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger wird mit der
genauen Aufnahme der innerörtlichen Verbindungswege in der Anlage 2 nicht beabsichtigt. Durch
die gewählte Benennung und Formulierung der Aufgaben soll in der Anlage 2 lediglich
entsprechend der neuen Rechtsprechung die Reinigungs- und Winterdienstpflicht eindeutig
beschrieben werden. Somit werden diese Gehwege nur aus Gründen der Bestimmtheit und
Rechtsklarheit zusätzlich als selbstständige Gehwege neben der allgemeinen, offenen
Gehwegdefinition aufgenommen. Dem Straßenverzeichnis (Anlage 2) kommt in der Satzung
daher aufgrund der neueren Rechtsprechung eine entscheidende Bedeutung zu. Hier wird die
Örtlichkeit und der Umfang der übertragenen Reinigungspflicht hinreichend bestimmt und
differenziert umrissen. Zweifel an der Bestimmtheit der Aufgaben sollen so ausgeräumt werden.
Bei den Anliegern wird ein möglichst hoher Grad an Sicherheit über den Gegenstand ihrer
Reinigungspflicht erreicht. Entsprechend der neuen Rechtsprechung ist die
Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer an den selbstständigen Gehwegen nur durch
eine Benennung der Wege in der Anlage 2 durchsetzbar.
Die Anlieger an den selbstständigen Gehwegen sollten jedoch die gleichen Rechte und Pflichten
zugeordnet bekommen wie die Anlieger an straßenbegleitenden Gehwegen.
Ziel ist es, dass der Fußgängerverkehr durchgehend auf allen innerörtlichen kommunalen
Straßen, sowie auch auf allen selbstständigen Gehwegen eine ihm zugedachte,
verkehrssichere Infrastruktur vorfindet. Dabei ist wie bisher sowohl die Reinigung als auch der
Winterdienst entsprechend der Bedeutung des Weges durchzuführen.
Für den Fall dass die selbstständigen Gehwege nicht entsprechend in der Anlage 2 aufgeführt
werden, muss nach der neuen Rechtsprechung der Eigenbetrieb Straßen die Sommerreinigung
und den Winterdienst anstelle der Anlieger übernehmen. Die hierfür aufzubringenden
Aufwendungen führen zu höheren Gebühren bzw. zu einem höheren finanzielle Defizit der Stadt.
Aufgrund einer Gleichbehandlung der Anlieger von Gehwegen sowie einer Kosten- und
Gebührenminimierung ist die Aufnahme/ Benennung der selbstständigen Gehwege in die
Anlage2 der Straßenreinigungssatzung sinnvoll.
.
(Erner)
-2-