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Beschlussvorlage (Straßenreinigungsatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
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Inhalt der Datei

Straßenreinigungssatzung 3.7 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der Neufassung der 10. Änderung vom 15.07.2013 Aufgrund von §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12) in der z.Zt. gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober1969 (GV NRW S. 712), in der z.Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 10.12.2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Neufassung der Anlage 2 Zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt wird als Bestandteil der Satzung beschlossen Änderung der Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt §1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die Stadt Erftstadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von Straßen und Wegen im gesamten Stadtgebiet, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO). I/08 1 Straßenreinigungssatzung 3.7 (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und/oder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. §3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Kehricht darf nicht in Straßenrinnen, Einläufen und Gräben gekehrt werden. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut (Moos, Laub) und sonstigen Verunreinigungen. Kehricht darf nicht in Straßenrinnen, Einläufen und Gräben gekehrt werden. (3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. I/08 2 Straßenreinigungssatzung 3.7 §4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend. (4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstiger auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. §6 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder - gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt. I/08 3 Straßenreinigungssatzung 3.7 (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Artikel II §7 Inkrafttreten . Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.07.2010 in Kraft Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft Die 10. Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den Erner Bürgermeister I/08 4