Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
28.11.13, 15:19
Aktualisiert
28.11.13, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Straßenreinigungssatzung
3.7
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der Neufassung der 10.
Änderung vom 15.07.2013
Aufgrund von §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt.
gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975
(GV. NW. S. 706, 1976 S. 12) in der z.Zt. gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober1969
(GV NRW S. 712), in der z.Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am 10.12.2013 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Neufassung der Anlage 2 Zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt
wird als Bestandteil der Satzung beschlossen
Änderung der Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt
§1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die Stadt Erftstadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und
der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von
Straßen und Wegen im gesamten Stadtgebiet, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die
Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das
Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen
Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger
ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile
sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und
Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
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(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die
Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die
Radwege
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und/oder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die
Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Kehricht darf nicht in Straßenrinnen,
Einläufen und Gräben gekehrt werden.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer
gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher
auch die Beseitigung von Unkraut (Moos, Laub) und sonstigen Verunreinigungen. Kehricht
darf nicht in Straßenrinnen, Einläufen und Gräben gekehrt werden.
(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1
festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu
vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter
Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich
zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
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§4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist
bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege
so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und
Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen
gewährleistet ist.
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor
auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis
7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee
ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem
Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen
nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige
auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee
und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. Baumscheiben und
begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstiger auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht
gelagert werden.
§6
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
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(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
OWiG ist der Bürgermeister.
Artikel II
§7
Inkrafttreten
.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft
Die 8. Änderungssatzung tritt am 01.07.2010 in Kraft
Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft
Die 10. Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den
Erner
Bürgermeister
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