Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
365 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
26.02.14, 14:36
Aktualisiert
26.02.14, 14:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Betriebssatzung
Alte Fassung
der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der §§ 7,41 (1), 107 (2)
und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes. vom 16:11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel
16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW. S.644) folgende Betriebssatzung beschlossen:
Betriebssatzung
(1)
(2)
(3)
(4)
§2
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt".
.
§l
Rechtsform
und Betriebszwecke
Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch
einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung).
Die Femwänneversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk).
Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung),
das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder), die Hilfsbetriebe ausschließlich
zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Städtische
Dienste).
Alle 6 Betriebszweige werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und
nach dieser Betriebssatzung geführt.
vom
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der §§ 7,41 (1), 107 (2) und
114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz~s vom 1.6.11.2004 (GV NW S. 644) sowie auf grund der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der
EIgenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16
des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im
Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW. S.644) folgende Betriebssatzung beschlossen:
§l
Rechtsform
Neue Fassung
der Stadtwerke Erftstadt
(1)
(2)
(3)
(4)
und Betriebszwecke
Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch
einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung).
Die Femwänneversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk).
Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung),
das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder
Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder).
Alle 5 Betriebszweige werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und
nach dieser Betriebssatzung geführt.
§2
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt".
§3
Stammkapital
Stammkapital
Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für
die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet.
Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für
die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet.
§4
Benutzungsregelungen
§4
Benutzungsregelungen
Die Benutzungsregelungen für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in:
a) Wasserversorgung:
AllgemeineWasserversorgungsbedingungen
(AVBWasserV)
Ergänzenden Bestimmungen
Preisregelung Wasser
b) Heizkraftwerk:
AVB Heizkraftwerk
Preisregelung Fernwärme
c) Abwasserbeseitigung:
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser
(AEB-A)
Preisregelung Abwasser
d) Hallenbad:
Badeordnung
Preisregelung Bäder
e) Freibäder:
Badeordnung
Preisregelung Bäder
§5
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere
Mitglied zum "Betriebsleiter" bestellet. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter".
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht
durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen.
§3
Die Benutzungsregelungen
a)
Wasserversorgung:
b)
Heizkraftwerk:
c)
Abwasserbeseitigung:
d)
Hallenbad:
e)
Freibäder:
für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in:
Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen
(AVBWasserV)
Ergänzenden Bestimmungen
Preisregelung Wasser
VB Heizkraftwerk
Preisregelung Fernwärme
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für
Abwasser (AEB-A)
Preisregelung Abwasser
Badeordnung
Preisregelung Bäder
Badeordnung
Preisregelung Bäder
§5
Betriebsleitung
(I) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere
Mitglied zum "Betriebsleiter" bestellet. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter".
(2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht
durch Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder satzungsrechtliche
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem
Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen.
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur
Wertgrenze von 20.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten bis 50.0000,00
EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 EURO und in Erlassfallen bis
2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. Für
die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die
Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die
Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. Die Betriebsleitung ist für
die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Bei
personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach
den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Der Betriebsauschuss
kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsauschuss entscheidet.
§6
Betriebsaussch
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur
Wertgrenze von 20.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten bis 50.0000,00
EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungs aufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 EURO und in Erlassfallen bis
2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. Für
die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die
Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die
Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.Die Betriebsleitung ist für
die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Bei
personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach
den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Der Betriebsauschuss
kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsauschuss entscheidet.
§6
Betriebsausschuss
uss
(1) Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung .Betriebsauschuss
werke" gebildet. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern.
Stadt-
(2) Der Betriebsauschuss Stadtwerke entscheidet in allen Angelegenheiten des
Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung
handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsauschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe bzw. erteilt die entsprechende Kreditaufuahmeermächtigung. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
(3) Auf das Verfahren im Betriebsauschuss findet die Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung.
(I) Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung .Betriebsauschuss
werke" gebildet. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern.
(2) Der Betriebsauschuss
Stadt-
Stadtwerke entscheidet in allen Angelegenheiten des
Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung
handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsauschuss entscheidet über die Aufuahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe bzw. erteilt die entsprechende Kreditaufuahmeermächtigung. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt:
(3) Auf das Verfahren im Betriebsauschuss findet die Geschäftsordnung des Rates
der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung.
§7
Rat
(1) Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr
2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen
Gesamtvolumen über 50.000,00 EUR,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens
6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell
die Entscheidung vorbehält.
(2) § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§7
Rat
(1) Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr
2.Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen
Gesamtvolumen über 50.000,00 EUR,
3. die Bestimmung des Abschlussprüfers,
4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens
6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die
Entscheidung vorbehält.
2)
§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§8
§8
Wirtschaftsjahr
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
(3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsauschuss vorzulegen; die geprüften und attestierten Jahresabschlüsse sind bis Ende
des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsauschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,
31.08., 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12.
kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
Wirtschaftsjahr
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
(3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsauschuss vorzulegen; die geprüften und attestierten Jahresabschlüsse sind bis Ende
des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsauschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04.,
31.08., 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12.
kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
§9
Sondervorschriften
zur Rechnungslegung
Das Eigenkapital des Betriebszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind
Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffentlichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die
Rechnungslegungsvorschriften
der EigVO und § 107 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen.
§9
Sondervorschriften
zur Rechnungslegung
Das Eigenkapital des Betriebszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind
Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten
im öffentlichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die
Rechnungslegungsvorschriften
der EigVO und § 107 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen.
§ 10
§ 10
Rechnungsprüfung
Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Erftstadt.
§11
Bekanntmachungen
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
der
Stadt Erftstadt.
§11
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen
der Stadt Erftstadt.
Für die Bekanntmachungen
der Stadt Erftstadt.
gelten die jeweiligen Bestimmungen
der Hauptsatzung
gelten die jeweiligen Bestimmungen
der Hauptsatzung
§ 12
Inkrafttreten
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Die 3. Änderung der Betriebssatzung
der Stadtwerke Erftstadt vom 01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die 4. Änderung der Betriebssatzung
der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Erftstadt, den
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
.
VolkerErner
Bürgermeister
.