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Beschlussvorlage (Anlage 1 Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
365 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
26.02.14, 14:36
Aktualisiert
26.02.14, 14:36
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Inhalt der Datei

Betriebssatzung Alte Fassung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der §§ 7,41 (1), 107 (2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzes. vom 16:11.2004 (GV NW S. 644) sowie aufgrund der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW. S.644) folgende Betriebssatzung beschlossen: Betriebssatzung (1) (2) (3) (4) §2 Name des Betriebes Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt". . §l Rechtsform und Betriebszwecke Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung). Die Femwänneversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk). Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung), das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder), die Hilfsbetriebe ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Städtische Dienste). Alle 6 Betriebszweige werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geführt. vom Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der §§ 7,41 (1), 107 (2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz~s vom 1.6.11.2004 (GV NW S. 644) sowie auf grund der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der EIgenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV.NRW. S.644) folgende Betriebssatzung beschlossen: §l Rechtsform Neue Fassung der Stadtwerke Erftstadt (1) (2) (3) (4) und Betriebszwecke Die Versorgung der Bevölkerung der Stadt Erftstadt mit Wasser erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Wasserversorgung). Die Femwänneversorgung im Bereich des Baugebietes Holzdamm einschließlich der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk erfolgt durch einen Eigenbetrieb (Betriebszweig Heizkraftwerk). Als öffentliche Einrichtungen, die nach § 107 GO NW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, werden betrieben: Die Abwasserbeseitigung in der Stadt Erftstadt (Betriebszweig Abwasserbeseitigung), das Hallenbad Holzdamm (Betriebszweig Hallenbad) und die Freibäder Lechenich und Kierdorf (Betriebszweig Freibäder). Alle 5 Betriebszweige werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und nach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geführt. §2 Name des Betriebes Der Betrieb führt die Bezeichnung "Stadtwerke Erftstadt". §3 Stammkapital Stammkapital Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet. Das Stammkapital des Betriebszweiges Wasserversorgung beträgt 767.000,00 €. Für die übrigen Betriebszweige wird kein Stammkapital gebildet. §4 Benutzungsregelungen §4 Benutzungsregelungen Die Benutzungsregelungen für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in: a) Wasserversorgung: AllgemeineWasserversorgungsbedingungen (AVBWasserV) Ergänzenden Bestimmungen Preisregelung Wasser b) Heizkraftwerk: AVB Heizkraftwerk Preisregelung Fernwärme c) Abwasserbeseitigung: Abwassersatzung der Stadt Erftstadt Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) Preisregelung Abwasser d) Hallenbad: Badeordnung Preisregelung Bäder e) Freibäder: Badeordnung Preisregelung Bäder §5 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere Mitglied zum "Betriebsleiter" bestellet. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter". (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. §3 Die Benutzungsregelungen a) Wasserversorgung: b) Heizkraftwerk: c) Abwasserbeseitigung: d) Hallenbad: e) Freibäder: für die Einrichtungen der Betriebszweige erfolgen in: Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen (AVBWasserV) Ergänzenden Bestimmungen Preisregelung Wasser VB Heizkraftwerk Preisregelung Fernwärme Abwassersatzung der Stadt Erftstadt Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) Preisregelung Abwasser Badeordnung Preisregelung Bäder Badeordnung Preisregelung Bäder §5 Betriebsleitung (I) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum "Ersten Betriebsleiter", das weitere Mitglied zum "Betriebsleiter" bestellet. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er "Erster Betriebsleiter". (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriebsauschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebsauschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten bis 50.0000,00 EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 EURO und in Erlassfallen bis 2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Der Betriebsauschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsauschuss entscheidet. §6 Betriebsaussch Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000,00 EURO, in Bauangelegenheiten bis 50.0000,00 EURO, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungs aufträgen mit einem voraussichtlichem Gesamtvolumen bis 20.000,00 EURO und in Erlassfallen bis 2.500,00 EURO sowie bei Niederschlagungsfällen bis 10.000,00 EURO. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Der Betriebsauschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsauschuss entscheidet. §6 Betriebsausschuss uss (1) Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung .Betriebsauschuss werke" gebildet. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Stadt- (2) Der Betriebsauschuss Stadtwerke entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsauschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe bzw. erteilt die entsprechende Kreditaufuahmeermächtigung. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. (3) Auf das Verfahren im Betriebsauschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung. (I) Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung .Betriebsauschuss werke" gebildet. Er besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. (2) Der Betriebsauschuss Stadt- Stadtwerke entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsauschuss entscheidet über die Aufuahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe bzw. erteilt die entsprechende Kreditaufuahmeermächtigung. Weitere Aufgaben des Betriebsauschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt: (3) Auf das Verfahren im Betriebsauschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechend Anwendung. §7 Rat (1) Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über 1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr 2. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000,00 EUR, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens 6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. (2) § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. §7 Rat (1) Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtlichen Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über 1. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000,00 EUR im Wirtschaftsjahr 2.Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000,00 EUR, 3. die Bestimmung des Abschlussprüfers, 4. die Aufstellung des Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, 5. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens 6. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. 2) § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. §8 §8 Wirtschaftsjahr (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. (3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsauschuss vorzulegen; die geprüften und attestierten Jahresabschlüsse sind bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsauschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08., 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Wirtschaftsjahr (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. (3) Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsauschuss vorzulegen; die geprüften und attestierten Jahresabschlüsse sind bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsauschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08., 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. §9 Sondervorschriften zur Rechnungslegung Das Eigenkapital des Betriebszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffentlichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die Rechnungslegungsvorschriften der EigVO und § 107 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen. §9 Sondervorschriften zur Rechnungslegung Das Eigenkapital des Betriebszweiges Abwasser ist zu verzinsen. Die Zinsen sind Kosten; die Baukostenzuschüsse einschließlich der Hausanschlusskosten im öffentlichen Straßenbereich sind mit 3 vom Hundert aufzulösen. Im übrigen gelten die Rechnungslegungsvorschriften der EigVO und § 107 GO NW sinngemäß. Steueraufwand ist nicht gesondert auszuweisen. § 10 § 10 Rechnungsprüfung Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. §11 Bekanntmachungen Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegen die Stadtwerke Erftstadt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. §11 Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt. Für die Bekanntmachungen der Stadt Erftstadt. gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung § 12 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Die 3. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die 4. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt wird hier mit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Erftstadt, den Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister . VolkerErner Bürgermeister .