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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 54 "Kirspenich, Hardtburgstraße" hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
144 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
11.03.16, 13:15
Aktualisiert
11.03.16, 13:15
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 54 "Kirspenich, Hardtburgstraße"
hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 54 "Kirspenich, Hardtburgstraße"
hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 10.03.2016 - Die Bürgermeisterin Az: 60 Schl. Nr. der Ratsdrucksache: 460-X/Z-2 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 15.03.2016 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bebauungsplan Nr. 54 „Kirspenich, Hardtburgstraße“ hier: Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Frau Schulz __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 460-X/Z-2 1. Sachverhalt: In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses wurden Anregungen zum vorgestellten Bebauungsplan-Bereich vorgebracht. Im Einzelnen betroffen sind folgende Festsetzungen: 1. Einzel- und Doppelhäuser 2. WR-Gebiet 3. 1-geschossige Bauweise 4. GRZ 0,35 Die Vorschläge 1-2 wurden übernommen, der Bebauungsplan-Entwurf ist entsprechend angepasst. Die Festsetzung zur Geschossigkeit und zur GRZ werden differenzierter betrachtet. Ursprünglich vorgesehen war eine ein- und zweigeschossige Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und an den Gebietsrändern von 0,35. Die eingeschossige Bauweise sollte sich vom Übergang des Wohngebietes in die Landschaft entwickeln. Im beigefügten neuen Entwurf ist überwiegend eine Eingeschossigkeit vorgesehen. Dies auch angrenzend an den bereits bebauten Bereich, der doch sehr deutlich durch massive teils zweigeschossige Gebäude geprägt ist. Die GRZ wird mit 0,35 festgesetzt. Die Zweigeschossigkeit ist auf eine geringe Innenfläche begrenzt sowie auf den Anschlussbereich zur L11. Aus gestalterischer Sicht sind die Festsetzungen in diesen Bereichen vertretbar. Begrenzt wird die Höhenentwicklung dieser Gebäude durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen von 10 und 11 m. Die Geländeentwicklung sowie die Höhenentwicklung der Bebauung ist in dem beigefügten Schnitt dargestellt. Mit diesem Angebot soll den heutigen Wohn- und Gestaltungsansprüchen vieler Bauwilliger entgegen gekommen werden. Zudem gewährleisten zweigeschossige Gebäude eine optimale Raumausnutzung und wirken sich somit positiv auf das Kosten/Nutzenverhältnis aus. Dies dürfte insbesondere bei jungen Familien nicht unmaßgeblich sein, für die Entscheidung zur Errichtung einer eigenen Wohnimmobilie. Die Festsetzung einer GRZ von 0,4, die nach Baunutzungsverordnung sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten zulässig ist, ist ebenfalls vertretbar, wenn nicht sogar unter den landesplanerischen Aspekten des sparsamen Umgangs mit Flächen, gefordert. Ziel ist es aber auch, Familien mit einem begrenzten Baubudget den Erwerb eines Grundstückes zu ermöglichen. Ob diese Festsetzung im vollen Umfang ausgeschöpft wird, ist der Entscheidung der Bauwilligen vorbehalten. Im vorhandenen Baugebiet hat sich eine vielfältige Baustruktur entwickelt, die vielen verschiedenen Wohnansprüchen (z.B. auch Wohnungsbau) gerecht wird. Dieser Bereich ist ein Beispiel dafür, wie auch in einem größeren Neubaugebiet eine ausgewogene Siedlungs- und Sozialstruktur entstehen kann. Dieses Ziel soll in dem zur Beschlussfassung anstehenden Bereich ebenfalls erreicht werden. Die Änderungen in Begründung und Textteil werden noch dargestellt und erläutert.