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Beschlussvorlage (Unterrichtung über die Entwicklung von Erträgen und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans des Eigenbetriebes Straßen zum 31.12.2013 (Zwischenbericht des Eigenbetriebes Straßen gemäß § 20 EigVO NRW))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
18.03.2014
Erstellt
07.03.14, 06:05
Aktualisiert
07.03.14, 06:05
Beschlussvorlage (Unterrichtung über die Entwicklung von Erträgen und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans des Eigenbetriebes Straßen zum 31.12.2013
(Zwischenbericht des Eigenbetriebes Straßen gemäß § 20 EigVO NRW)) Beschlussvorlage (Unterrichtung über die Entwicklung von Erträgen und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans des Eigenbetriebes Straßen zum 31.12.2013
(Zwischenbericht des Eigenbetriebes Straßen gemäß § 20 EigVO NRW))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 600/2013 Az.: -65- Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65- Datum: 12.12.2013 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: - 20 - Termin 18.03.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 05.02.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen zur Kenntnis Unterrichtung über die Entwicklung von Erträgen und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans des Eigenbetriebes Straßen zum 31.12.2013 (Zwischenbericht des Eigenbetriebes Straßen gemäß § 20 EigVO NRW) Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der informatorische Zwischenbericht des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt für den Berichtszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 wird zur Kenntnis genommen. Gegenüber dem Wirtschaftsplan 2013 sind zum Berichtslegungszeitpunkt keine wesentlichen Abweichungen erkennbar. Das Ergebnis 2013 des Eigenbetriebes Straßen (vgl. Anlagen) wird sich im Vergleich zur Planung aller Voraussicht nach leicht verbessern Begründung: Gemäß § 20 EigVO NRW hat der Eigenbetrieb regelmäßig schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans zu unterrichten. Dieser gesetzlichen Informationsverpflichtung soll hiermit nachgekommen werden. (Erner) -2-