Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
18.03.14, 06:05
Aktualisiert
18.03.14, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 121/2014
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 06.03.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
25.03.2014
vorberatend
Rat
08.04.2014
beschließend
Betrifft:
17.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 175, Erftstadt-Köttingen, Netto-Markt;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan ersichtliche
Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 175, Erftstadt-Köttingen, Netto.Markt..
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der vorliegenden Vorentwurfsplanung
(Anlageplan 2) die frühzeitige Bürgerbeteiligung (Bürgerversammlung) gem. § 3 (1) BauGB sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 175, E.-Köttingen, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Realisierung eines Netto-Marken-Discounters in Erftstadt-Köttingen geschaffen werden. Als
Standort ist dafür eine Fläche am Ortsrand von Köttingen, nördlich des Notwegs an der L 163
gelegen, vorgesehen, (s. Anlageplan 1). In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen,
jeweils aktuellen Sachstandsdarstellungen im Ausschuss für Stadtentwicklung hingewiesen.
Aufgrund des bisherigen Abstimmungsergebnisses mit der zuständigen Bezirksregierung Köln
wird der Discounter als nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm geplant; der
vorgelegten Auswirkungsanalyse der Fa. BBE, welche zu dem Ergebnis kommt, das
landesplanerische Ziele (LEP NRW) dem Ansiedlungsvorhaben - auch mit einer bis dato
geplanten Verkaufsfläche von ca. 1.000 qm nicht entgegenstehen, wurde von der
Bezirksregierung aus grundsätzlichen landesplanerischen Erwägungen (Lage außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche etc.) widersprochen.
Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG hat inzwischen ihr Interesse an dem Standort - auch mit
einer Verkaufsfläche von unter 800 qm - erneut bekundet und ein Planungsbüro beauftragt, eine
entsprechende Vorentwurfsplanung vorzulegen (s. Anlageplan 2). Da der Baulastträger der L 163,
der Landesbetrieb Straßen NRW, einer ortsdurchfahrtsfreien Anbindung des Marktes an die
Landesstraße bereits grundsätzlich zugestimmt hat, ist diese in der vorliegenden Planung
berücksichtigt; demnach soll der Discounter ca. 60 m nördlich vom Notweg eine separate
Anbindung für die Ein- und Ausfahrt erhalten. Des weiteren sind ca. 73 Stellplätze und eine
Anpflanzungsfläche zur benachbarten Wohnbebauung am Notweg geplant; ggf. notwendige
Schallschutzmaßnahmen sind auf der Grundlage eines noch vorzulegenden Schallgutachtens
aufzuzeigen.
Grundsätzlich bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken gegen die beabsichtigte
Planung; in den Handlungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt
Erftstadt (Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grundversorgung) ist zudem ausgeführt,
dass in Köttingen nahversorgungsrelevanter Einzelhandel fehlt und eine Ergänzung der
wohnortnahen Versorgung von Köttingen wünschenswert ist.
Damit das Verfahren noch in diesem Halbjahr fortgeführt werden kann, wird vorgeschlagen, das
o.a. Bebauungsplanverfahren einzuleiten und zunächst die Planung mit den betroffenen Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange abzustimmen und eine Bürgerbeteiligung im Rahmen
einer Bürgerversammlung durchzuführen.
Im weiteren Verfahren ist planungsrechtlich zu prüfen, ob in einem Parallelverfahren der wirksame
Flächennutzungsplan, der für diesen Bereich bisher gewerbliche Baufläche darstellt, geändert
werden muss.
(Erner)
-2-