Daten
Kommune
Bedburg
Größe
7,2 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-1057/2007 Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP7-1057/2007
Seite 1 von 1
Siebenundzwanzigste Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der
Stadt Bedburg vom __.12.2007
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung vom
28.04.2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2007
folgende 27. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg vom 20.10.1975
beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§3
(1) Die Benutzungsgebühr wird für alle Obdachlosenunterkünfte auf 7,14 €/qm/Monat
festgesetzt.
Artikel II
Die siebenundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg tritt am
01. Januar 2008 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende siebenundzwanzigste Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt
Bedburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
50181 Bedburg, den __.12.2007
Koerdt
Bürgermeister