Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
28.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71059/2007
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 32 99 32
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales
28.11.2007
Betreff:
Mitteilung der Verwaltung [Bereich Ordnung]
a) Plakatierung im Stadtgebiet Bedburg
b) Flatrate-Partys
c) Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12.11.2007
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Inhalt der Mitteilung:
a) Plakatierung im Stadtgebiet Bedburg
Zum 01.07.2006 wurden durch die Firma Hoffmann Outdoor Media GmbH, Leer, für
Plakatierungen auswärtiger Veranstalter sowie für gewerbliche Plakatierungen 40
Displays auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Bedburg aufgestellt. Darüber
hinaus wurden in den Stadtteilen Bedburg, Blerichen, Kaster und Kirchherten vier
Litfasssäulen errichtet, die sich mittlerweile großer Beliebtheit erfreuen und stark
frequentiert werden. Mit ortsansässigen Vereinen wurde dahingehend eine
Vereinbarung erzielt, dass diese - neben der o. a. Möglichkeit der Plakatierung zu
Sonderkonditionen bei der Firma Hoffmann - jeweils bis zu 20 Plakate zur Werbung für
Ihre Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Bedburg
aufhängen dürfen. Diese Auflagen werden seitens der ortsansässigen Vereine zu einem
großem Prozentsatz auch eingehalten. Vereinzelte Probleme gab und gibt es hingegen
mit Plakatierungen ortsfremder Gastronomiebetriebe/ Diskotheken und sonstigen
`Externen´, die immer wieder ihre Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw. an
städtischen Einrichtungen widerrrechtlich anbringen. Unmittelbar nach Feststellung
wurden und werden diese durch den städtischen Bauhof entfernt; gegen den
Veranstalter bzw. deren beauftragte Firma wurde ein Bußgeldverfahren wegen
unerlaubter Sondernutzung seitens der Ordnungsbehörde eingeleitet. Auch wurden den
Veranstaltern bzw. deren beauftragte Firmen die Kosten für die Entfernung im Rahmen
der Ersatzvornahme durch den Bauhof in Rechnung gestellt. Weitere Probleme konnten
regelmäßig bei Werbetafeln von Trödelmärkten und Zirkusbetrieben festgestellt werden.
Diese Betriebe wurden von der Verpflichtung zur Nutzung der Displays der Firma
Hoffmann ausdrücklich ausgenommen [Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom
23.05.2006], da zumindest Zirkusbetriebe durch die doch recht teure Werbung in den
Displays existentiell bedroht würden. Konnte bei Trödelmarktveranstaltern seit Sommer
dieses Jahres - nach vereinzelter Einleitung von Bußgeldverfahren - eine grundsätzliche
Einhaltung der vorgegebenen Anzahl von bis zu 20 Plakaten festgestellt werden, wird
bei den Zirkussen - trotz eindringlicher Ermahnung und der Einleitung von
Bußgeldverfahren - die vorgeschriebene Anzahl an Plakaten teilweise um ein
Vielfaches
überschritten.
Verwaltungsseitg
ist
daher
beabsichtigt,
die
Plakatiergenehmigung für die bis zu 20 Plakate auf bestimmte - noch festzulegende Straßenzüge [ausgenommen Innenstadtbereich] im Stadtgebiet Bedburg zu
beschränken, sowie Zirkusbetrieben, bei Verstoß gegen die Auflagen, in Folgejahren
keine Erlaubnis zum Gastieren mehr zu gewähren. Da Zirkusse eine besondere
Unterhaltungsdarbietung für Kinder darstellen, wird ein generelles Plakatier- wie auch
Gastierverbot für Zirkusse als - zumindest - rechtlich bedenklich gewertet
b) Flatrate-Partys
Anlässlich der am 31.10.2007 durchgeführten Halloween-Fete ist es zu mehreren,
mitunter erheblichen Ausschreitungen gekommen; ausweislich des der Verwaltung
vorliegenden Einsatzberichtes wurde die Polizei im Laufe der Veranstaltung mehrmals
mit mehreren Streifenwagenbesetzungen vom Veranstalter angefordert. Bei der
Veranstaltung handelte es sich um eine sog. Flatrate-Party; hierbei werden alkoholische
Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis
ausgeschenkt. Da aus den der Verwaltung seitens des Veranstalters vorgelegten
Unterlagen nicht erkennbar war, dass es sich um eine Flatrate-Party handelt, werden
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Veranstaltungen künftig nur dann genehmigt, wenn die gesamte Konzeption
- einschließlich eines Plakatentwurfs - vorgelegt wird. Die Durchführung von FlatratePartys wird - insbesondere aufgrund des von derartigen Veranstaltungen ausgehenden
Gefährdungspotentials für Jugendliche - künftig generell untersagt. Die Zulässigkeit
einer generellen Untersagung von Flatrate-Partys hat das Verwaltungsgericht Hannover
mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2007 gemäß § 5 Abs. 1, Ziff. 1
Gaststättengesetz bestätigt.
c) Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 12.11.2007
Mit Schreiben vom 12.11.2007 bittet die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg unter
Hinweis auf Befürchtungen einiger Anwohner der Königsberger-Straße/ KurtSchumacher-Straße, diese Straßenzüge könnten sich zu einem sozialen Brennpunkt
entwickeln, die Verwaltung um Darstellung der bislang unternommenen Maßnahmen;
das Schreiben ist dieser Vorlage beigefügt. Diesbezüglich weist die Verwaltung darauf
hin, dass bislang zwei Beschwerdeschreiben einiger Anwohner vorliegen; das erste
Schreiben datiert aus Juli 2006 [Beschwerde über Ruhestörung, auch durch lärmende
Kinder], das Zweite aus Oktober 2007 [Beschwerde über starke Verschmutzungen des
Umfeldes, abgestellten Hausmüll und starke Lärmbelästigungen]. Aufgrund
gleichlautender Beschwerdeschreiben seitens einiger Anwohner der Straßenzüge
Bruckner-/ Offenbachstraße hat die Stadtverwaltung Kontakt mit dem Eigentümer der
entsprechenden Objekte aufgenommen; im Ergebnis wurden seinerzeit seitens des
Eigentümers privatrechtliche - Abmahnungsschreiben/ Aufhebung des Mietvertrages –
Schritte eingeleitet. Hierüber wurden die Beschwerdeführer informiert und gleichzeitig
gebeten, sich bei nochmaligen Vorkommnissen mit der Ordnungsverwaltung in
Verbindung zu setzen. Dies ist - lediglich - in einem Fall im Frühjahr 2007 erfolgt; im
konkreten Fall wurde Beschwerde über Bewohner des Hauses Königsberger Str. 2
geführt, die sich regelmäßig in einer größeren Gruppe - u. a. zur Beobachtung ihrer dort
spielenden Kinder - vor dem Objekt aufhielten. Lärmbelästigungen konnten zum
Zeitpunkt der Überprüfung an einem Samstag - außer durch lärmende Kinder - nicht
festgestellt werden. Wenngleich Kinderlärm nach mehreren höchstrichterlichen Urteilen
hinzunehmen ist, wurden die Eltern gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass keine
erhebliche Beeinträchtigung für die Nachbarschaft entstehe. Neben den o. a.
Beschwerden über Lärmbelästigungen wird in der Ordnungsverwaltung gelegentlich
- zwei- bis dreimal jährlich - Beschwerde darüber geführt, dass Sperrmüll sowohl in den
o. a. Straßenzügen - teilweise bedingt durch Mieterwechsel - frühzeitig an die Straße
gestellt wird, obwohl der Sperrgutabfuhrtermin noch in `weiter Ferne´ liegt. Mehrere
Ortsbesichtigungen durch die Ordnungsverwaltung haben ergeben, dass das
beanstandete Sperrgut meist auf einem Privatgrundstück liegt und insofern eine
Maßnahme nach § 7 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung ausscheidet. In den
vorgenannten Fällen wurde der Eigentümer des Grundstücks über die Ablagerungen
informiert und gebeten, im Sinne eines gepflegten Ortsbildes dafür Sorge zu tragen,
dass die Abfälle umgehend entfernt werden. Sofern der nächste Entsorgungstermin
noch mehr als eine Woche entfernt lag, wurden die Abfälle jeweils umgehend vom
Eigentümer entsorgt. Rein informatorisch weist die Verwaltung darauf hin, dass die
Zuständigkeit für die Verfolgung von unerlaubten Abfallbeseitigungen bei der Unteren
Abfallbehörde des Rhein-Erft-Kreises liegt. Ungeachtet dessen wird die Verwaltung um den Beschwerdeführern entgegen zu kommen - die Problematik erneut mit dem
Eigentümer besprechen; so ist - um eine deutliche Verbesserung der Situation zu
erreichen - beabsichtigt, die Mieter der o. a. Objekte schriftlich auf die gesetzlichen
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Vorschriften hinsichtlich der Abfallentsorgung hinzuweisen. Die Beschwerdeführer
wurden entsprechend unterrichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 18.11.2007
------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
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------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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