Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltsjahr: 2007
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
FB: I
Antrag
auf Erteilung der Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Ausgabe
Produkt:
420.424.110.160
Aufwandskonto
7831000
M-Nummer:
42419000
Zweckbestimmung:
Erneuerung einer Flutlichtanlage
Im o. g. Haushaltsjahr stehen bei vorgenannter Haushaltsstelle zur Verfügung:
1. Haushaltsbuch
0,00 €
2. Nachtragshaushaltsbuch
0,00 €
3. Haushaltsausgabereste (nicht bei VE)
0,00 €
verfügbar
0,00 €
Angewiesen und vorausverfügt
0,00 €
Somit noch verfügbar
0,00 €
Höhe der beantragten Haushaltsüberschreitung:
20.000,00 €
Begründung (sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit):
Da auf dem Sportplatz Kirchtroisdorf ein Flutlichtmast umgestürzt war, wurden
die übrigen Masten auf ihre Standfestigkeit geprüft. Hierbei wurde festgestellt,
dass sämtliche Masten nicht mehr standsicher sind. Weiterhin waren die Maste
altersbedingt durch Innenkorrosion sehr stark geschädigt, so dass die
komplette Anlage zu entfernen war. Anstelle der alten Anlage sollen nunmehr
vier neue Masten aufgestellt werden.
Deckungsvorschlag:
Minderausgaben bei Produkt 110.111.120.120,
(Anchaffung eines Lkw`s mit Ladekran)
50181 Bedburg, 29.10.2007
Im Auftrag
(Leveringhaus)
Fachbereichsleiter
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2029.doc
M-Auftrag:
11119050
Genehmigungsverfahren:
Die Unabweisbarkeit der vorgenannten Haushaltsüberschreitung wird anerkannt.
Die Haushaltsüberschreitung ist gemäß § 83 GO NW i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der
Stadt Bedburg
geringfügig
unerheblich
X
erheblich.
Die gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NW erforderliche Genehmigung der
Haushaltsüberschreitung durch den Kämmerer wird hiermit erteilt.
Die unerhebliche Haushaltsüberschreitung wird dem Rat gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1, 2.
Halbsatz GO NW zur Kenntnis gebracht.
Die Haushaltsüberschreitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates gemäß § 83
Abs. 2 Satz 1 GO NW.
X
Die Leistung der Haushaltsüberschreitung duldet keinen Aufschub. Es ist daher im
Wege der Dringlichkeit zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 29.10.2007
Baum
Stadtkämmerer
X
An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am 13.11.2007
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1, GO NW der
Haushaltsüberschreitung zu.
Dringlichkeitsentscheidungen
An den Hauptausschuss zur Sitzung am
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW i. V. m. §§ 83 Abs. 1 Satz 3 GO NW wird der
erheblichen Haushaltsüberschreitung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
zugestimmt.
X
Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters und eines Ratsmitgliedes
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW i. V. m. §§ 83 Abs. 1 Satz 3 GO NW wird der
erheblichen Haushaltsüberschreitung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
zugestimmt.
50181 Bedburg, den 29.10.2007
Bürgermeister
Stadtverordneter
X An den Rat der Stadt Bedburg zur Sitzung am 13.11.2007
X Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung.
Der Rat nimmt die unerhebliche Haushaltsüberschreitung zur Kenntnis.
zutreffendes ankreuzen
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2029.doc
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