Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
06.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71013/2007
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
18.10.2007
Betreff:
Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Anwesen St.-Rochus-Str. 1, Grundstück
Gemarkung Kaster, Flur 9, Flurstück 34
hier:
Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gemäß § 36 des
Baugesetzbuches zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Anwesen
St.-Rochus-Str. 1 als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im
Außenbereich von Bedburg-Kaster zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 24.07.2007 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, ein
Bauantrag zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 9,
Flurstück 34 gestellt. Mit Verfügung vom 10.08.2007 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises
nunmehr um Stellungnahme zum Bauantrag.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich
gem. § 35 Abs. 2 können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als
„Gewerbliche Baufläche“ (GE) dar. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist daher nicht
gegeben. Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch ist über die
St.-Rochus-Straße gesichert. Aufgrund der Eigenart der Nutzung wird das Vorhaben als sonstiges
Vorhaben gewertet.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung des Einvernehmens.
Die Verwaltung hat daher vor Fristablauf gemäß § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch ( „...Das
Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als
erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert werden;...“) das Einvernehmen vorbehaltlich erteilt.
Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Analogen: Übersichtsplan, Lageplan
50181 Bedburg, den 04.10.2007
----------------------------------Jung / Klütsch
Mitteilungsvorlage WP7-1013/2007
----------------------------------Leveringhaus
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
Seite 2