Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71003/2007
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
24.06.2008
Betreff:
Zuwendung an Einzelmandatsträger im Rat der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW,
Einzelmandatsträgern
- hier: Herrn Michael Zöphel rückwirkend ab Inkrafttreten der
zugrundeliegenden GO-Änderung eine monatliche Zuwendung i. H. v. 5,08 € für Sach- und
Kommunikationsmittel zwecks Vorbereitung auf die Sitzungen des Rates zu zahlen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gem. § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus
Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die
Geschäftsführung. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln
der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Abs. 1 Satz 2 erhält oder erhalten
würde. Die Höhe der Zuwendungen liegt – soweit sie unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen
liegt – im pflichtgemäßen Ermessen.
Der Gesetzgeber hat durch die am 17.10.2007 in Kraft getretene Reform der Gemeindeordnung
nunmehr ebenfalls geregelt, dass einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört,
die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke
seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung stellt. Der Rat kann stattdessen
beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die
Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
Die Zuwendungen dürfen weder der verdeckten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung dienen,
noch die Aufwendungen der einzelnen Mandatsträger nach § 45 Abs. 4 ersetzen. Über die
Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem
Bürgermeister zuzuleiten ist.
Im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltes 2005 wurde der Ansatz für die Zuwendungen zu
den Fraktionsgeschäftskosten i. H. v. 4.200 € pauschal um 1.000 € gekürzt. Dies bedeutete eine
Kürzung der Zuwendung von 10 € auf 7,62 € pro Fraktionsmitglied und Monat.
Eine Aufstellung über die gezahlten Zuwendungen zu den Fraktionsgeschäftskosten im
Haushaltsjahr 2008 ist als Anlage beigefügt.
In analoger Anwendung der Rechtsvorschrift schlägt die Verwaltung daher vor, dem
Einzelmandatsträger Michael Zöphel ab Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeordnung aus
Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung zu gewähren. Diese darf die Hälfte des Betrages
nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Eine Gruppe erhält mindestens
eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste
Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 erhält. Demnach wäre eine Zuwendung i. H. von 60,96 € pro Jahr
an Herrn Zöphel zu zahlen (Jährliche finanzelle Zuwendung der kleinsten Fraktion: 182,88 €
davon 2/3 = 121,92 : 2 = 60,96 €).
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
./.
50181 Bedburg, den 03.06.2008
_________________________________
_______________________________
Steinbach
Brabender-Lipej
Sachbearbeiterin
Leiterin des Ratsbüros
Beschlussvorlage WP7-1003/2007
_________________________________
Koerdt
Bürgermeister
Seite 2