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Beschlussvorlage (Zuwendung an Einzelmandatsträger im Rat der Stadt Bedburg )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Zuwendung an Einzelmandatsträger im Rat der Stadt Bedburg ) Beschlussvorlage (Zuwendung an Einzelmandatsträger im Rat der Stadt Bedburg )

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP71003/2007 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 24.06.2008 Betreff: Zuwendung an Einzelmandatsträger im Rat der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW, Einzelmandatsträgern - hier: Herrn Michael Zöphel rückwirkend ab Inkrafttreten der zugrundeliegenden GO-Änderung eine monatliche Zuwendung i. H. v. 5,08 € für Sach- und Kommunikationsmittel zwecks Vorbereitung auf die Sitzungen des Rates zu zahlen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gem. § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Abs. 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der Zuwendungen liegt – soweit sie unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen liegt – im pflichtgemäßen Ermessen. Der Gesetzgeber hat durch die am 17.10.2007 in Kraft getretene Reform der Gemeindeordnung nunmehr ebenfalls geregelt, dass einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung stellt. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Die Zuwendungen dürfen weder der verdeckten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung dienen, noch die Aufwendungen der einzelnen Mandatsträger nach § 45 Abs. 4 ersetzen. Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltes 2005 wurde der Ansatz für die Zuwendungen zu den Fraktionsgeschäftskosten i. H. v. 4.200 € pauschal um 1.000 € gekürzt. Dies bedeutete eine Kürzung der Zuwendung von 10 € auf 7,62 € pro Fraktionsmitglied und Monat. Eine Aufstellung über die gezahlten Zuwendungen zu den Fraktionsgeschäftskosten im Haushaltsjahr 2008 ist als Anlage beigefügt. In analoger Anwendung der Rechtsvorschrift schlägt die Verwaltung daher vor, dem Einzelmandatsträger Michael Zöphel ab Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeordnung aus Haushaltsmitteln eine finanzielle Zuwendung zu gewähren. Diese darf die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 erhält. Demnach wäre eine Zuwendung i. H. von 60,96 € pro Jahr an Herrn Zöphel zu zahlen (Jährliche finanzelle Zuwendung der kleinsten Fraktion: 182,88 € davon 2/3 = 121,92 : 2 = 60,96 €). Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: ./. 50181 Bedburg, den 03.06.2008 _________________________________ _______________________________ Steinbach Brabender-Lipej Sachbearbeiterin Leiterin des Ratsbüros Beschlussvorlage WP7-1003/2007 _________________________________ Koerdt Bürgermeister Seite 2