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Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereiche "Bergsteiner Straße" und Verlängerung "Vor dem Bovenberg")

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereiche "Bergsteiner Straße" und Verlängerung "Vor dem Bovenberg") Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereiche "Bergsteiner Straße" und Verlängerung "Vor dem Bovenberg") Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereiche "Bergsteiner Straße" und Verlängerung "Vor dem Bovenberg")

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00-FNP 30. Ä.BE: Herr Schmühl Kreuzau, 16. 03. 2005 Vorlagen-Nr.: 23/2005 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 19.04.2005 03.05.2005 17.05.2005 TOP: 30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereiche „Bergsteiner Straße“ und Verlängerung „Vor dem Bovenberg“ I. Sach- und Rechtslage: Die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen in den o. a. Bereichen ist auch bereits seit Jahren Gegenstand der politischen Beratungen. Die betroffenen Teilbereiche wollen Sie den beigefügten Ablichtungen Anlage 1 („Bergsteiner Straße“) und Anlage 2 (verlängerte Straße „Vor dem Bovenberg“) entnehmen. Hierzu folgende Anmerkungen: Zu 1: „Bergsteiner Straße“ Die Teilfläche wurde seinerzeit im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes von der Genehmigung ausgeklammert (weißer Fleck) und sollte im Rahmen der 6. Änderung des FNP als Wohnbaufläche dargestellt werden. Dieses Verfahren wurde, wie bereits an anderen Stellen erwähnt, mit Hinblick auf die Rechtskraft des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen zurückgestellt. Auf meine Anfrage hin hat die Untere Landschaftsbehörde mit Verfügung vom 02.12. 2004 bestätigt, dass gegen die Ausweisung einer Wohnbaufläche in diesem Bereich aus landschaftsplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Vor diesem Hintergrund habe ich mit Bericht vom 28. 12. 2004 eine erneute Anfrage gem. § 20 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung gestellt. Die Bezirksregierung hat nunmehr auch mit Verfügung vom 27. 01. 2005 die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt, sodass es nunmehr möglich ist, eine Flächennutzungsplanänderung durchzuführen. Zu 2: Bereich verlängerte Straße „Vor dem Bovenberg“ Die vorgenommene Gebietsabgrenzung in der Anlage 2 bedarf zunächst noch zusätzlicher Erläuterungen. Bei dem mit Ziffer 1 gekennzeichneten Teilbereich nördlich des Wirtschaftsweges handelt es sich um Grundstücke, die bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen sind. Eine Bebauung ist derzeit jedoch nicht möglich, da diese Flächen im Außenbereich liegen und die Erschließung nicht gesichert ist. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich ist somit nicht erforderlich. Die vorgesehene Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen bezieht sich also ausschließlich auf die mit Ziffer 2 gekennzeichneten Grundstücke südlich des Wirtschaftsweges. Auch dieser Bereich war bereits mehrfach Gegenstand der politischen Beratungen zum einen im Zusammenhang mit den ungenehmigten baulichen Anlagen auf der Parzelle 398 (Angelegenheit Limmer) und zum anderen im Bereich der Parzellen 146, 530 und 531. -2Bezüglich der Parzelle 398 liegt bisher kein konkreter Ratsbeschluss vor. Bezüglich der Parzellen 146, 530 und 531 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 02. 03. 2000 beschlossen, diesen Bereich als Wohnbaufläche auszuweisen, das entsprechende Flächennutzungsplanänderungsverfahren jedoch bis zum Eintritt einer neuen Rechtslage (Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen) zurückzustellen. Zwischenzeitlich liegt sowohl eine positive Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vor; auch die Bezirksplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Köln hat die Anfrage nach § 20 Landesplanungsgesetz positiv beschieden. Aus diesem Grunde kann auch nunmehr in diesem Bereich eine Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich erfolgen. Aufgrund der bisherigen Diskussionen halte ich es jedoch für geboten, nochmals auf folgende Problematiken hinzuweisen: Die Eigentümer der mit Ziffer 1 gekennzeichneten Flächen sind mit einer Ausnahme zumindest derzeit an einer Bebauung und Erschließung nicht interessiert. Eine Erschließung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn auch tatsächlich eine beidseitige Bebauung erfolgt. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich zwar noch keine Baurechte; es werden jedoch Hoffnungen geweckt. Bei der Aufstellung eines konkreten Bebauungsplanes ist jedoch mit Sicherheit mit dem Widerstand zahlreicher Anlieger zu rechnen. Allein die Änderung des Flächennutzungsplanes hilft aber auch dem Eigentümer der Parzelle 398 in seinem anhängigen Rechtsstreit nicht weiter. Ohne konkreten Bebauungsplan würde sich der dort ungenehmigt errichtete Baukörper nach wie vor planungsrechtlich im Außenbereich befinden und müsste von daher beseitigt werden. Das Bauordnungsamt des Kreises Düren hat von einer Abbruchverfügung bisher im Hinblick auf das bevorstehende Planverfahren verzichtet. Unter Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen dennoch vor, die Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Hiermit ist für die Zukunft die Aufstellung eines konkreten Bebauungsplanes gesichert. Die Entscheidung, ob bereits zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wird, sollte erst nach Durchführung einer konkreten Bürgerinformation getroffen werden. Da im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes ohnehin eine formelle Bürgerinformation durchgeführt werden muss, kann diese Befragung zeitgleich erfolgen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes werden sich auf max. 500,00 € belaufen. Haushaltsmittel stehen bereit. III. Beschlussvorschlag: „1.) Die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung beinhaltet die Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, und zwar in den Teilbereichen „Bergsteiner Straße“ und Verlängerung der Straße „Vor dem Bovenberg“ entsprechend den Abgrenzungen in den der Sitzungsvorlage beigefügten Planunterlagen. 2.) Die Verwaltung wird ermächtigt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. -33.) Im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren soll die Verwaltung bezüglich der Fläche Verlängerung „Vor dem Bovenberg“ auch die Frage der Aufstellung eines konkreten Bebauungsplanes erörtern.“ Der Bürgermeister - Ramm - - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________