Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-983/2007
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
60/2
Begründung
Vorlage zur Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NW
Betreff:
Satzung der Stadt Bedburg über die Verlängerung der Veränderungssperre für das
zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/ Bedburg
- Gebiet beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner
Platz teilweise hier: Satzungsbeschluss
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 auf Empfehlung des
Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung vom 6.12.2005 zur Vermeidung einer
städtebaulichen Fehlentwicklung - hier insbesondere durch eine nicht erwünschte
Anhäufung von Spielhallen - die Satzung über eine Veränderungssperre für das
zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/Bedburg, für den Bereich
beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse und Kölner Platz
teilweise, beschlossen, die nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung am
21.12.2005 in Kraft getreten ist.
Durch diese Veränderungssperre soll die Planung des Bebauungsplanes Nr.
9a/Bedburg - nur ausnahmsweise Zulassung von Spielhallen u.ä. Unternehmungen
im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung im Kerngebiet - bis zur Rechtskraft des
Bebauungsplanes gesichert werden.
Unter Berücksichtigung des gemäß § 17 Abs. 1 BauGB auf die regelmäßige
Geltungsdauer einer Veränderungssperre von 2 Jahren anzurechnenden Zeitraumes
seit der zur Sicherung der Planung ersten Zurückstellung eines Baugesuches tritt die
v. g. Veränderungssperre abweichend hiervon am 05.07.2007 außer Kraft.
Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Geltungsdauer einer
Veränderungssperre um ein Jahr verlängern.
Da das v. g. Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die
Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre aus städtebaulicher Sicht
nach wie vor gegeben sind, wird es zur weiteren Sicherung der eingeleiteten
Bauleitplanung erforderlich, die Veränderungssperre entsprechend zu verlängern.
Diese Verlängerung muss - wie seinerzeit die Veränderungssperre - als Satzung
beschlossen und ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.
WP7-983/2007
Begründung
Da diese Verlängerung bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 05.07.2007
beschlossen und in Kraft gesetzt sein muss, die nächste Ratssitzung jedoch erst am
28.08.2007 stattfindet, wird vorgeschlagen, den beigefügten Entwurf einer Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 9a / Bedburg im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach
§ 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NW zu beschließen.
Im Auftrag
gez. Klütsch
Stellv. Fachbereichsleiter
Dringlichkeitsentscheidung
Gemäß § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetz vom 03.05.2005 (GV
NW S. 498), wird die in der Anlage beigefügte Satzung über die Verlängerung der
Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9a/
Bedburg, im Bereich beidseits der Friedrich-Wilhelm-Straße, Marktplatz, Hundsgasse
und Kölner Platz teilweise beschlossen.
Bedburg, den 02.07.2007
gez. Baum
gez. Dr. Kippels
Kämmerer und
Allg. Vertreter des
Bürgermeisters
Stadtverordneter