Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
03.03.16, 13:16
Aktualisiert
03.03.16, 14:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 01.03.2016
- Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10
Nr. der Ratsdrucksache: 492-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
08.03.2016
Rat
15.03.2016
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel
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Berichterstatter/in: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 492-X
1. Sachverhalt:
Nach der aktuellen ordnungsbehördlichen Verordnung über die das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel findet am 1. Sonntag im
Mai ein verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des jährlichen Maifestes statt.
Im Jahr 2016 fällt der erste Sonntag im Mai auf Sonntag, den 1. Mai 2016 (Maifeiertag).
Nach § 6 Abs. 5 Ziffer 6. des aktuellen Ladenöffnungsgesetzes NRW sind allerdings folgende Tage von einer Freigabe als verkaufsoffen ausgenommen:
-
„der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag
fällt.“
Dies trifft in diesem Jahr zu, was zur Folge haben würde, dass der erste verkaufsoffene Sonntag
in diesem Jahr nicht stattfinden dürfte.
Da die Möglichkeit der Festsetzung von insgesamt vier verkaufsoffenen Sonntage nach Ladenöffnungsgesetz genutzt bleiben soll, ist formell eine Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad
Münstereifel vom 25.03.2015 erforderlich.
Durch diese Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung soll ein verkaufsoffener Sonntag
„am Sonntag nach dem 1. Mai (Maifest)“ festgesetzt werden und die bisherige Regelung „am 1.
Sonntag im Mai (Maifest)“ entfallen.
Alle anderen Regelungen der Verordnung bleiben davon unberührt.
Nach § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
30.04.2013 sind vor Erlass und damit auch bei einer Änderung der Verordnung zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Diese Institutionen wurden schriftlich mit der Bitte um Rückäußerung bis zum 29.02.2016 von der
Änderungsabsicht in Kenntnis gesetzt. Die bis zum Termin eingegangen Stellungnahmen des
Erzbistums Köln und der Handwerkskammer Aachen sind in Kopie als Anlage 2 und 3 dieser
Ratsdrucksache beigefügt. Weitere Rückäußerungen sind nicht eingegangen. Einwendungen gegen die konkrete Änderung der Verordnung wurden nicht geltend gemacht.
2. Rechtliche Würdigung
Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen an jährlich 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur
Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Von dieser Möglichkeit soll durch eine Änderung der bestehenden Verordnung vollumfänglich Gebrauch gemacht werden.
3. Finanzielle Auswirkungen
./.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Siehe Sachverhalt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 492-X
Eine mögliche Alternative bestünde darin, den verkaufsoffenen Sonntag im Mai 2016 aufgrund der
Gesetzesformulierung ausfallen zu lassen. Dies wird nicht befürwortetP.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
./.
7. Beschlussvorschlag:
Die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 25.03.2015 wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen