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Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
03.03.16, 13:16
Aktualisiert
03.03.16, 14:27
Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel) Beschlussvorlage (Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 01.03.2016 - Die Bürgermeisterin Az: 32-30-10 Nr. der Ratsdrucksache: 492-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 08.03.2016 Rat 15.03.2016 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 492-X 1. Sachverhalt: Nach der aktuellen ordnungsbehördlichen Verordnung über die das Offenhalten von Verkaufstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel findet am 1. Sonntag im Mai ein verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des jährlichen Maifestes statt. Im Jahr 2016 fällt der erste Sonntag im Mai auf Sonntag, den 1. Mai 2016 (Maifeiertag). Nach § 6 Abs. 5 Ziffer 6. des aktuellen Ladenöffnungsgesetzes NRW sind allerdings folgende Tage von einer Freigabe als verkaufsoffen ausgenommen: - „der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.“ Dies trifft in diesem Jahr zu, was zur Folge haben würde, dass der erste verkaufsoffene Sonntag in diesem Jahr nicht stattfinden dürfte. Da die Möglichkeit der Festsetzung von insgesamt vier verkaufsoffenen Sonntage nach Ladenöffnungsgesetz genutzt bleiben soll, ist formell eine Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 25.03.2015 erforderlich. Durch diese Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung soll ein verkaufsoffener Sonntag „am Sonntag nach dem 1. Mai (Maifest)“ festgesetzt werden und die bisherige Regelung „am 1. Sonntag im Mai (Maifest)“ entfallen. Alle anderen Regelungen der Verordnung bleiben davon unberührt. Nach § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2013 sind vor Erlass und damit auch bei einer Änderung der Verordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Diese Institutionen wurden schriftlich mit der Bitte um Rückäußerung bis zum 29.02.2016 von der Änderungsabsicht in Kenntnis gesetzt. Die bis zum Termin eingegangen Stellungnahmen des Erzbistums Köln und der Handwerkskammer Aachen sind in Kopie als Anlage 2 und 3 dieser Ratsdrucksache beigefügt. Weitere Rückäußerungen sind nicht eingegangen. Einwendungen gegen die konkrete Änderung der Verordnung wurden nicht geltend gemacht. 2. Rechtliche Würdigung Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dürfen an jährlich 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Von dieser Möglichkeit soll durch eine Änderung der bestehenden Verordnung vollumfänglich Gebrauch gemacht werden. 3. Finanzielle Auswirkungen ./. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen ./. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Siehe Sachverhalt. Seite 3 von Ratsdrucksache 492-X Eine mögliche Alternative bestünde darin, den verkaufsoffenen Sonntag im Mai 2016 aufgrund der Gesetzesformulierung ausfallen zu lassen. Dies wird nicht befürwortetP. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel ./. 7. Beschlussvorschlag: Die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 25.03.2015 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen