Daten
Kommune
Bedburg
Größe
9,3 kB
Datum
28.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Erste Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen
Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom __.12.2007
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498)
und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2007
folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung
und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom
19.12.2006 beschlossen:
Artikel I
Im Titel der Satzung wird das Wort „Asylberechtigten“ durch „Asylsuchende“ ersetzt.
Artikel II
Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 5
der Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern, ausländischen
Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom .....
Stand 01.01.2008
je Person und Monat
29,78 €
90,96 €
120,74 €
Grundgebühr
Nebenkosten
Gesamt
Artikel III
Die erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Errichtung und
Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von Spätaussiedlern,
ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen vom __.12.2007 tritt am 01.
Januar 2008 in Kraft.
-2-
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für die Unterbringung von
Spätaussiedlern, ausländischen Flüchtlingen, Asylberechtigten und sonstigen nach §
1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Personen wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
50181 Bedburg, den __.12.2007
Koerdt
Bürgermeister