Daten
Kommune
Bedburg
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21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-148/2003
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
Bemerkungen:
18.11.2003
Betreff:
Vorberatung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von
Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2004
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der vorgelegten
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt
Bedburg für das Haushaltsjahr 2004 zuzustimmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Den größten Kostenblock innerhalb des „Regiebetriebes Bestattungswesen“ bilden die Personalund Sachkosten. Diese Kosten (312.983 €) lassen sich wie folgt aufteilen:
-
Arbeiterkosten (240.283 €)
Beiträge an den Versicherungsverband (1.600 €)
Kosten der Reinigungskräfte (17.300 €; Leichen-/Aufbahrungshallen)
Verwaltungskosten (53.800 €)
Einen weiteren großen Kostenfaktor stellen die kalkulatorischen Kosten dar (63.449 €). Diese
bemessen sich bei der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Das aufgewandte
Kapital wird mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 5,33 % verzinst, der gegenüber dem Jahre
2003 unverändert ist.
Für die bauliche Unterhaltung der Leichen- und Aufbahrungshallen werden 18.000 € angesetzt.
41.600 € entfallen auf die Unterhaltungkosten der Friedhöfe und 4.430 € auf Pachtzahlungen.
In der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren sind mehrere Gebührentatbestände
verankert:
-
Gräbernutzung
Grabanfertigung
Ausgrabungen und Umbettungen
Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und für das Verlegen von Einfassungen
Sonderleistungen
Diese sind in der beigefügten Gebührenkalkulation als „Endkostenstellen“ dargestellt (bis auf
Sonderleistungen).
Bei der Gräbernutzung unterscheidet man folgende Gräberarten:
a.
b.
c.
d.
Reihengräber
Wahlgräber
Urnenreihengräber
Urnenwahlgräber
Die der Gebühr letztendlich zugrunde liegenden Kosten resultieren überwiegend aus den
geleisteten Arbeitsstunden der städtischen Arbeiter. Die in den Vorkostenstellen
„Friedhofsunterhaltung“ und „Abfallbeseitigung u. ä.“ aufgelaufenen Kosten wurden - unter
Berücksichtigung eines 20 %-igen Abzugs für den parkähnlichen Anteil - der Kostenstelle
„Gräbernutzung“ zugeordnet. Die durchschnittlichen Stundenkosten eines städtischen Arbeiters
wurden mit 28,84 € (einschl. eines Aufschlags für Fahrzeuge und Gerätschaften) eingestellt.
Um eine Kostendeckung bei Gesamtkosten von rd. 290.000 € zu erreichen, ist eine Gebühr für ein
Einzelwahlgrab in Höhe von 700,00 € zu erheben.
Der bisherigen Gebührenstruktur folgend können nun folgende Gewichtungen vorgenommen
werden:
STADT BEDBURG
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Reihengräber für Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre
Reihengräber für Kinder bis 5 Jahre
Einzelwahlgräber
Je weitere Grabstelle (Wahlgräber)
Urnenreihengräber
Urnenwahldoppelgräber
Urnenwahlvierergräber
Anonyme Urnengräber
Faktor
0,20
0,10
1,00
1,00
0,10
0,50
1,00
0,10
Gebühr
140 € (2003: 150,00 €)
70 € (2003: 75,00 €)
700 € (2003: 750,00 €)
700 € (2003: 750,00 €)
70 € (2003: 75,00 €)
350 € (2003: 375,00 €)
700 € (2003: 750,00 €)
70 € (2003: 75,00 €)
Soweit das Nutzungsrecht verlängert wird, bemisst sich die Gebühr nach einem
Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Gebühr. Bei einer Einzelwahlgrabstelle würden je Jahr somit
28,00 € für eine Jahresverlängerung anfallen.
Aufgrund der geringfügigen Unterschiede innerhalb der einzelnen Grabarten wird die
Gebührenkalkulation bei Grabanfertigungen lediglich auf Erdbestattungen und Urnenbestattungen
beschränkt. Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren werden mit Gebühren in Höhe von 50 % der
Gebühr für die übrigen Reihengräber festgesetzt.
Die Kosten für Grabanfertigungen werden ebenfalls von den Arbeiterlöhnen wesentlich bestimmt.
So wurde mit 207 Erd- und 26 Urnenbestattungen kalkuliert (Durchschnitt von 3 Jahren). Bei
durchschnittlichem Stundenaufwand entstehen Kosten in Höhe von rd. 53.800 €.
Legt man die Gesamtkosten für Bestattungen einschl. der Grabanfertigung in Höhe von rd. 76.000
€ um, ist für eine Erdbestattung eine Gebühr von 350,00 € (2003: 350,00 €) zu erheben und für
eine Urnenbestattung eine Gebühr von 87,00 € (2003: 85,00 €) zu erheben.
An Ausgrabungen bzw. Umbettungen fällt nach dem Durchschnitt von 3 Jahren lediglich zwei pro
Jahr an. Die hierfür veranschlagten Kosten entstehen fast ausschließlich durch Arbeiterlöhne. Die
Kosten sind entsprechend umzulegen. Die Gebühr für eine Ausgrabung (vor Ablauf der Ruhefrist)
ist gemäß Kostenschätzung mit 680,00 € festzusetzen (2003: 670,00 €). Zu der Gebühr für die
Ausgrabung kommt für die Umbettung die Gebühr für eine Bestattung hinzu.
Die in der Gebührensatzung angegebenen Tatbestände können wie folgt gewichtet werden:
Ausgrabungen
- für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
o vor Ablauf der Ruhefrist
o nach Ablauf der Ruhefrist
- Kinder bis 5 Jahre
- Urnenausgrabungen
(Faktor:)
(1,00)
(0,60)
(0,50)
(0,40)
Gebühr:
Gebühr:
Gebühr:
Gebühr:
680 € (2003: 670,00 €)
408 € (2003: 402,00 €)
340 € (2003: 335,00 €)
272 € (2003: 268,00 €)
Die Benutzung von Friedhofseinrichtungen wird in folgende Gebührentatbestände
unterschieden:
-
Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen
Benutzung der Trauerhalle
Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche
Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
o vor der Beisetzung
o nach der Beisetzung
Insgesamt fallen hierfür Kosten in Höhe von rd. 93.000 € an. Bei einer durchschnittlichen Nutzung
für die Aufbewahrung in Leichenkammern und der Benutzung der Trauerhalle im Durchschnitt von
3 Jahren von jeweils 211 pro Jahr ist zur Erreichung der Kostendeckung die Gebühr auf jeweils
220,00 € festzusetzen.
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Es wird daher vorgeschlagen, folgende Gebühren im Haushaltsjahr 2003 zu erheben:
-
-
Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen
Benutzung der Trauerhalle
Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche
(Faktor 0,25; gerundet)
Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
o vor der Beisetzung (Faktor 0,75; gerundet)
o nach der Beisetzung (Aufschlag von rd. 5%)
220,00 € (2003: 170,00 €)
220,00 € (2003: 170,00 €)
55,00 € (2003: 40,00 €)
165,00 € (2003: 130,00 €)
230,00 € (2003: 180,00 €)
Die Genehmigung für das Aufstellung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen ist
ebenfalls in mehrere Tatbestände unterteilt:
a. Für das Legen einer Grabplatte oder eines Kopfsteins
b. Für das Aufstellen von Grabmalen
- Reihengrabstätte
- Einzelwahlgrabstätte
- jede weitere Stelle
c. Für das Verlegen einer Steineinfassung oder Steinplattenumrandung
20,00 € (2003: 20,00 €)
40,00 € (2003: 35,00 €)
60,00 € (2003: 45,00 €)
20,00 € (2003: 15,00 €)
20,00 € (2003: 20,00 €).
Die Einebnung obliegt grundsätzlich dem Grabstelleneigentümer. Sollte die Stadt Bedburg mit
dieser Tätigkeit beauftragt werden, werden dem Eigentümer die tatsächlich entstehenden Kosten
in Rechnung gestellt.
Die Endkostenstelle „Gräbernutzung“ beinhaltet in der Gebührenberechnung 2004 einen
Fehlbedarf aus dem Jahr 2002 in Höhe von 23.403,77 €, die Endkostenstelle „Bestattung“
berücksichtigt einen Überschuss in Höhe von 1.159,99 €. Wiederum einen Fehlbedarf aus dem
Jahr 2002 beinhalten die Endkostenstellen „Benutzung der Friedhofseinrichtungen“ mit 169,76 €
und „Genehmigung bzgl. der Aufstellung von Grabmalen“ in Höhe von 497,20 €.
Die Kostendeckung der Gesamteinrichtung „Bestattungswesen“ beträgt 97,93 %.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
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Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister