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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1026/2007)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-1026/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1026/2007 Seite 1 von 4 - Anlage 1 - Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bedburg vom ..... Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 306), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 408), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 13.11.2007 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: § 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt (Gemeinde) Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. § 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. § 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). Interesse liegen (Beispiele: § 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Stadt (Gemeinde) auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. WP7-1026/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1026/2007 Seite 2 von 4 § 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. §8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969. § 9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bedburg vom 07.11.2001 außer Kraft. WP7-1026/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1026/2007 Seite 3 von 4 Gebührentarif TarifNr. Gegenstand 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) b) c) d) 2. Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 1,10 1,60 2,60 8,00 2,00 3,75 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 4. 0,60 0,40 0,85 Beglaubigungen und Zeugnisse a) b) 3. Gebühr in Euro 22,00 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 20,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 2,50 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,50 7. Feststellungen aus Konten und Akten 8. je angefangene halbe Stunde Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 22,00 3,50 WP7-1026/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1026/2007 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 10. 11. Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 12. 0,35 0,25 Lichtpausen und Plots a) b) c) d) e) DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 7,50 8,50 10,50 12,50 14,50 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde 15. 22,00 22,00 13,00 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite für jede weitere Seite 14. 22,00 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) b) c) 13. Seite 4 von 4 22,00 Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten 7,50 Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ) 5,50