Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-1026/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1026/2007
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- Anlage 1 -
Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Bedburg
vom .....
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 306), der §§ 1, 2, 4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für
das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 05. April 2005 (GV NRW S. 408), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung vom 13.11.2007 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt (Gemeinde)
Verwaltungsgebühren.
Die
Erhebung
von
Gebühren
aufgrund
anderer
Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt
sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren
gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen
Tarifnummern der Anlage.
(2)
Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine
Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die
Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu
berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche
Gebührenfreiheit besteht,
b)
Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c)
Leistungen, die überwiegend im öffentlichen
Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).
Interesse
liegen
(Beispiele:
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW
kann die Stadt (Gemeinde) auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung
selbst gebührenfrei ist.
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§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten
ist.
Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares
Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
(2)
Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit
die Leistung ihn betrifft.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2)
Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur
Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.
(3)
Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer
Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.
(2)
Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn
und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.
Oktober 1969.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes
NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt
die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bedburg vom 07.11.2001 außer Kraft.
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Gebührentarif
TarifNr.
Gegenstand
1.
Vervielfältigungen und Auszüge
a)
b)
c)
d)
2.
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils
ab der 11. Seite jeweils
Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite
Farbkopien und -ausdrucke
im Format A4
im Format A3
im Format A2
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder
Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei
durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen je Seite
1,10
1,60
2,60
8,00
2,00
3,75
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide,
Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht
eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben
ist
je angefangene halbe Stunde
4.
0,60
0,40
0,85
Beglaubigungen und Zeugnisse
a)
b)
3.
Gebühr
in Euro
22,00
Erteilung von Vorrangseinräumungen und
Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und
sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B.
Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung
eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB)
je angefangene halbe Stunde
20,00
5.
Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
etc.
2,50
6.
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken
3,50
7.
Feststellungen aus Konten und Akten
8.
je angefangene halbe Stunde
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr
22,00
3,50
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9.
Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für
Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen,
Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene halbe Stunde
10.
11.
Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde
Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von
Geräten je angefangene halbe Stunde
12.
0,35
0,25
Lichtpausen und Plots
a)
b)
c)
d)
e)
DIN A 4
DIN A 3
DIN A 2
DIN A 1
DIN A 0
Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per
Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben
7,50
8,50
10,50
12,50
14,50
Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut,
Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
15.
22,00
22,00
13,00
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungen
Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite
für jede weitere Seite
14.
22,00
Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen,
Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für
a)
b)
c)
13.
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22,00
Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger
Je angefangene 10 Minuten
7,50
Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und
Fernsehen, Antragsformular der GEZ)
5,50