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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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WP7-923/2007
Anlage zur Vorlage WP7-923/2007
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Begründung zum Beteiligungsverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 43c/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung
- Gebiet Bahnübergang Erkelenzer Straße/Kreisel Wiesenstraße-Neusser Straße in
Bedburg-
1.
Allgemeine Vorbemerkungen/Anlass der Planung
2.
Übergeordnete Vorgaben
2.1
2.2
2.3
Landes-/Gebietsentwicklungsentwicklung
Flächennutzungsplanung
Strukturplanung für den Kreuzungsbereich
3
Räumlicher Geltungsbereich
4
Städtebauliche Bestandsaufnahme/Analyse
4.1
4.2
Bestehende Nutzungen
Bodenordnung
5
Planung
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6
5.1.7
5.1.8
5.1.9
5.1.10
Städtebauliches Konzept
Auswirkungen der Planung
Entschärfung eines Gefahrenpunktes / Störung der
Verkehrsströme
Änderung der Verkehrsbeziehungen
Planungen der Bahn AG / Flächen für Bahnanlagen
Gesamtverkehrsplanung
Grünordnung
Immissionsschutz
Denkmal-/Bodendenkmalpflege/Altlasten
Niederschlagswasser
Bodenverhältnisse im Plangebiet
5.2
Planungsrechtliche Festsetzungen
5.2.1
Art der baulichen Nutzung
WP7-923/2007
Anlage zur Vorlage WP7-923/2007
Bebauungsplanes Nr. 43c/Bedburg
-Gebiet Bahnübergang Erkelenzer Straße / Neusser Straße
1
Allgemeine Vorbemerkungen / Anlass der Planung
Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen.
In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes darzulegen.
Der Bebauungsplan Nr. 43c/Bedburg ( Bahnübergang Erkelenzer Straße ) ist seit
dem 06.06.2006 rechtskräftig. Mit diesem Bebauungsplan wurden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umgestaltung des Bahnüberganges
Neusser Straße/Erkelenzer Straße geschaffen.
Planungsziel des Bebauungsplanes ist die Neubestimmung der Verkehrsflächen
–Neusser Straße, Bahnübergang Erkelenzer Straße, Germaniastraße teilweise in Abhängigkeit mit der Schließung des Bahnüberganges Lindenstraße/Neusser
Straße (Bebauungsplan Nr. 43b/Bedburg); dies unter Einbeziehung der
Planungen der Deutschen Bahn AG zur Erneuerung und Umstellung der
Signalanlagen auf eine digitale Datenübertragungstechnik.
Auf der Grundlage der erfolgten Gespräche mit der DB Netz AG und der DB
Projekt Bau GmbH und weiterer Erörterungsgespräche im Vorfeld zum
Einplanungsgespräch zum Umbau des Bahnüberganges wurde eine Änderung
der Planung erforderlich.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat daher in
seiner Sitzung am 19.06.2006 den Aufstellungsbeschluss für die 1. vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43c/Bedburg gefasst. Das Verfahren soll
nach § 13 des Baugesetzbuches abgewickelt werden.
2
Übergeordnete Planungen
2.1
Gebietsentwicklungsplanung
Im Regionalplan (ehem. GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Köln, ist das Plangebiet als Schienenwege für den überregionalen und
regionalen Verkehr (Bestand) dargestellt. Darüber hinaus sind Teile des
Planungsbereiches als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
2.2
Flächennutzungsplanung
WP7-923/2007
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Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, rechtswirksam seit 1980, stellt den
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43c/Bedburg als Gemischte Bauflächen (M),
Verkehrsflächen, Grünflächen und Fläche für Bahnanlagen dar.
2.3
Strukturplanung für den Änderungsbereich
Aufgrund der Vorgaben der Regionalplanung sowie der Flächennutzungsplanung
wurde eine Detailplanung erarbeitet, die sowohl die stadtteilspezifischen
Kenndaten
als
auch
die
darauf
abgeleitete
Zielsetzung
des
Aufstellungsbeschlusses des Rates der Stadt Bedburg definiert.
3
Räumlicher Geltungsbereich
Die Plangebietsabgrenzung ist aus dem geometrisch eindeutigen Planentwurf des
Bebauungsplanes Nr. 43c/Bedburg, 1. Änderung ersichtlich.
4. Städtebauliche Bestandsaufnahme/Analyse
4.1
Bestehende Nutzungen
Der nördliche Teil des Plangebietes tangiert die Ortsausfahrt Bedburg. Dieser
Bereich ist geprägt durch die vorhandene Signalanlage an der Einmündung
Wiesenstraße auf die Neusser Straße sowie die Zu- und Abfahrt einer vorhandenen
Tankstelle. Ein Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen in
unmittelbarer Nähe der vorhandenen Bahnanlagen wird in den Bebauungsplan Nr.
43c/Bedburg übernommen.
Der östliche Teil des Plangebietes entlang der Neusser Straße ist mit Wohnhäusern
und einem Geschäftshaus bebaut. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird
für diesen Teil keine Änderung der Verkehrsführung angestrebt.
Der südliche Teil des Plangebietes ist zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche, Fläche
für Bahnanlagen und Gemischte Bauflächen (Kfz-Werkstatt mit einer
Autowaschanlage) dargestellt.
Der westliche Teil des Plangebietes ist als öffentliche Verkehrsfläche, jedoch
überwiegend als Fläche für Bahnanlagen entsprechend der Örtlichkeit und
Bestimmung ausgewiesen.
4.2
Bodenordnung
Die Flächen des Planungsgebietes befinden sich überwiegend in Eigentum der DB
AG.
5
Planung
5.1
Städtebauliches Konzept
Das Plankonzept wird in die vorhandene Situation eingepasst.
WP7-923/2007
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Folgende städtebauliche Qualitätsziele sollen mit dem Bebauungsplan Nr.
43c/Bedburg erreicht werden:
•
•
•
•
Umgestaltung des Bahnüberganges,
erforderliche Änderung der Signalanlage durch die DB AG,
Änderung der Verkehrsführung auf der Neusser Straße,
Erhöhung der Verkehrssicherheit im Kreuzungspunkt Erkelenzer
Straße / Germaniastraße und Neusser Straße / Wiesenstraße
Die Entlastung eines Gefahrenschwerpunktes in diesem Planungsbereich
steht im Vordergrund und ist nach wie vor originäres Ziel dieser
Bauleitplanung.
Entlang der geplanten Querung für den Kfz-Verkehr werden im Bereich des
Bahnüberganges Erkelenzer Straße gesondert fußläufige Verbindungen erforderlich;
einerseits von der Neusser Straße in die Germaniastraße mündend und andererseits
von der Neusser Straße aus Richtung Wiesenstraße kommend in die Erkelenzer
Straße mündend. Hierdurch kann eine Querung des Bahnüberganges selbst im
Bereich der Fahrbahnspuren durch Fußgänger und Radfahrer vermieden werden;
damit werden Gefahrenpunkte weitestgehendst - bei Installation einer Ampelanlage ausgeschlossen.
Es wird daher die Änderung der Ausweisung von Verkehrsflächen für den
Fußgänger- und Radverkehr erforderlich.
Die neu geplante Ampelanlage an der Erkelenzer Straße i.V.m. dem automatisierten
Bahnübergang erfordert eine Gleichschaltung mit der vorhandenen Ampelanlage an
der Wiesenstraße/Ecke Neusser Straße. Um einen zügigen Abfluss der Verkehre zu
erreichen, Rückstaulängen zu reduzieren
und gleichzeitig dauerhaft hohe
Betriebskosten einer Ampelanlage zu vermeiden, soll die Anlage an der
Wiesenstraße entfallen und der Einmündungsbereich als Kreisverkehrsplatz
umgeplant werden.
Der heute schon verkehrlich stark belastete Bereich zwischen den beiden
Stadtteilzentren Bedburg und Kaster kann hierdurch weitestgehendst entzerrt
werden.
Um einen entsprechend den Erfordernissen angepassten Kreisverkehrsplatz
anzulegen, ist die im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Grünfläche
entsprechend zu reduzieren, um den erforderlichen Flächenbedarf abzudecken. Hier
ist die Ausweisung einer entsprechenden Verkehrsfläche – bei geringfügiger
Zurücknahme der im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünfläche - erforderlich.
Durch die Verlagerung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Bahngleise kann der
erforderliche Grunderwerb von Privaten vermieden werden.
5.1.1 Auswirkungen der Planung
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43c/Bedburg in der Ursprungsfassung
waren die Vor- und Nachteile der geplanten Festsetzungen zu ermitteln und mit dem
ihnen zukommenden Gewicht bei der abschließenden planerischen Entscheidung zu
berücksichtigen. Diese 1. vereinfachte Änderung gem. § 13 des Baugesetzbuches
zielt auf die Planung unwesentlich tangierende Teiländerungen ab.
WP7-923/2007
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5.1.2 Entschärfung eines Gefahrenpunktes / Störung der Verkehrsströme
Der Bereich des Bahnüberganges ist ein Unfallschwerpunkt. In der frühen
Vergangenheit ist es hier vermehrt zu Unfällen gekommen, die es auszuschließen
gilt.
Die Schließung der Bahnschranke führt jedes Mal, vor allem in den Zeiten des
Spitzenverkehrs, zu erheblichen Verkehrsbehinderungen. Bedingt durch die
Zeittaktung der Zugbewegungen und der damit verbundenen Schließung der
Bahnschranke kommt es regelmäßig zu Rückstau der Verkehre in allen Richtungen.
Bei einer zukünftig zu erwartenden Erhöhung der Taktung für den Zugverkehr wäre
ohne Änderung des Bahnübergange mit noch längeren Wartezeiten und mit einer
Häufung des Rückstaus zu rechnen.
Abbiegeverkehre von der Neusser Straße aus beiden Richtungen in die Ortslage
Lipp (Erkelenzer Straße) führen häufig zu Rückstausituationen.
Eine alternative Aufgabe der Schienenstrecke Neuss-Horrem wird von der Stadt
nicht angestrebt.
Die DB AG bedient diese Strecke auf Bestellung der Verkehrsverbünde und
Kostenerstattung durch die Verkehrsverbünde. Diese haben hier einen politischen
Auftrag , der seinen Niederschlag in dem Nahverkehrsplan des Erftkreises und des
Kreises Neuss gefunden hat.
Eine Tieferlegung der Bahntrasse kommt sowohl aus technischen als auch aus
wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht.
5.1.3 Änderung der Verkehrsbeziehungen
Bedingt durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in der Ursprungsfassung kommt
es durch die Neuordnung des Verkehres sowie in erster Linie durch die
Umgestaltung des Bahnüberganges zunächst zu keiner Änderung der
Verkehrsbeziehungen. Vielmehr wird ein zügiges und sichereres Abfließen der
Verkehre gewährleistet. Durch die Einrichtung eines Kreisverkehrsplatze im Bereich
Wiesenstraße Neusser Straße kann ein zügiger Abfluss der Verkehre erreicht
werden und auf Dauer hohe Betriebskosten der Ampelanlage vermieden werden.
5.1.4 Planungen der Bahn AG / Flächen für Bahnanlagen
Soweit der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bahnanlagen erfasst,
tritt die gemeindliche Planung hinter der Fachplanung zurück. Zu der Nutzung des
Bahngeländes selber werden deshalb in dem Bebauungsplan nur Aussagen
getroffen, die der besonderen Zweckbestimmung der Anlagen, dem Betrieb der Bahn
zu dienen nicht widersprechen. Die damit zum Ausdruck gebrachte städtebauliche
Vorstellung der Stadt wird planerisch verbindlich durch eine Planfeststellung oder
eine andere Zulassungsentscheidung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
umgesetzt werden.
Die Ursprungsplanung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 43c/Bedburg sowie die
sich nunmehr in der Einleitung befindliche Planung für die 1. vereinfachte Änderung
ist in enger Abstimmung mit der DB Netz AG sowie der DB Projekt Bau GmbH
erfolgt.
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Anlage zur Vorlage WP7-923/2007
Die Bedingungen der Deutschen Bahn können erfüllt werden und sind für das
Bebauungsplanverfahren nicht hinderlich.
Für das im südlichen Teil des Plangeltungsbereiches gelegene ausgewiesene
Mischgebiet hat die DB AG zwischenzeitlich durch Verkauf die Planungshoheit
aufgegeben.
Diese Ausweisung kann dem bestehenden Kfz-Betrieb in der Folgezeit als
Erweiterungsfläche dienen und trägt daher zur Standortsicherung bei.
5.1.5 Gesamtverkehrsplanung
Für die Planung liegt ein Verkehrsgutachten vor, welches Anlage zu dieser
Begründung ist. Hier erfolgt insbesondere eine Betrachtung der Einrichtung eines
Kreisverkehrsplatzes an der Wiesenstraße/Neusser Straße sowie des
Bahnüberganges Erkelenzer Straße.
5.1.6 Grünordnung
Die durch die vorgesehene Verkehrsplanung nicht betroffenen Einzelbäume werden
gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzt. Darüber hinaus werden
für angrenzende Bäume Baumschutzmaßnahmen gem. DIN 18920 festgesetzt.
Baumsubstanz geht in Form von 2 Bäumen im Bereich des neu anzulegenden
Kreisels verloren. Hierzu wird auf den Fachbeitrag zum Bebauungsplan verwiesen.
Es wird von unerheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft ausgegangen. Ein
überarbeiteter landschaftspflegerischer Fachbeitrag ist Anlage zu dieser
Begründung. Der Ausgleich für den Eingriff (Defizit von 4.298 Punkte) wird auf einer
stadteigenen Fläche in unmittelbarer näher zum Plangebiet, als Eingrünung des
Lageplatzes auf dem Bauhof in Bedburg, erfolgen, so dass den Belangen von Natur
und Landschaft Rechnung getragen wird.
5.1.8 Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan wurde ein Schallgutachten erarbeitet. Der Immissionsschutz
wird im Gutachten hinreichend berücksichtigt.
5.1.9 Denkmal- und Bodendenkmalpflege; Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6
BauGB)
Es ist nicht bekannt, dass sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
Denkmäler
bzw.
Bodendenkmäler
befinden.
Die
Denkmalbzw.
Bodendenkmalpflege wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahren für die
Ursprungsplanung beteiligt.
Ebenso sind im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Altlasten nicht bekannt und
auch nicht zu vermuten. Stellungnahmen hierzu wurden durch die zuständigen
Behörden eingeholt. Die Flächen liegen außerhalb des Plangeltungsbereiches.
Aufgrund der Lage des Plangebietes und der Einbindung des Schienennetzes
innerhalb dieser Planung, konnte das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln
nicht ausgeschlossen werden.
WP7-923/2007
Anlage zur Vorlage WP7-923/2007
Hinsichtlich des Vorhandenseins von Kampfmitteln wurde die Bezirksregierung Köln,
Kampfmittelräumdienst am Verfahren beteiligt. Entsprechende Aussagen von dort
wurde getroffen. Von dort aus wurde mitgeteilt, dass die Auswertung der dem
Kampfmittelräumdienst zur Verfügung stehende Luftbilder im Umfeld Hinweise auf
das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln geben. Da sich jedoch
im unmittelbaren Baubereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine
Bedenken gegen die Durchführung der in rede stehenden Maßnahme. Eine reine
Kampfmittelfreiheit konnte jedoch nicht gewährleistet werden.
Bei Kampfmittelfunden sind daher bei Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächste Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst, Tel.: 0221/1473860 zu verständigen.
Die Bahntrasse befindet sich in der Planungshoheit der Deutschen Bahn AG.
Einzelmaßnahmen zu Baumaßnahmen können daher im Bebauungsplan nicht
festgesetzt werden. Es wird daher weiterhin auf eine mögliche Belastung des
Bahnschotters im Bereich der Bahnanlagen hingewiesen.
5.1.10 Niederschlagswasser
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43c/ Bedburg liegt innerhalb des
zentralen Bereiches von Bedburg und wird von den vollkanalisierten Straßen
„Neusser Straße“, „Germaniastraße“ und „Erkelenzer Straße“ begrenzt.
Das
gesamte
Areal
des
Bauleitplanes
ist
im
genehmigten
Generalentwässerungsplan der Stadt Bedburg enthalten und in der Auslegung
bereits vorhandener öffentlicher Abwasseranlagen (Mischsystem) berücksichtigt.
Unter Würdigung der v.g. Ausnahmeregelung des § 51a Abs. 4 S. 2 LWG wird daher
eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG, d.h. eine
generelle Verpflichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort bzw.
ortsnah versickern, verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit
Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, nicht vollzogen.
5.2 Planungsrechtliche Festsetzungen
5.2.1 Art der baulichen Nutzung
Hinsichtlich der Nutzung wird das Bebauungsplangebiet durch die städtebaulichen
Festsetzungen wie folgt gegliedert:
5.2.1 a)
Mischgebiet gem. § 6 BauNVO
Die im südlichen Teil des Planungsgebietes festgesetzte Mischfläche wird anhand
des Bestandes übernommen. Ein Teil der sich im Eigentum der Bahn AG
befindlicher, im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen dargestellter
Bereich soll in öffentliche Gründfläche umgewandelt werden. Eine Abstimmung mit
der Bahn AG ist erforderlich.
5.2.1 b)
WP7-923/2007
Anlage zur Vorlage WP7-923/2007
Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Die im Plan als öffentliche Gründflächen dargestellten Bereiche werden
entsprechend ihrer Nutzung festgesetzt und dienen als Erholungsflächen,
Straßenbegleitgrün und zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft.
5.2.1 c)
Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die Verkehrsflächen werden entsprechend den Erfordernissen der Planung
ausgewiesen.
5.2.1 d)
Flächen für den überörtlichen Verkehr gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3/§ 9 Abs. 6 BauGB
In Anpassung an den Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg werden im
Bebauungsplan die Flächen für Bahnanlagen gekennzeichnet.
5.2.1 c)
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 “Zulässige Belastung des Baugrundes“ ,
der DIN 18196 „Erd und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“
sowie die Bestimmungen der BauO NRW zu beachten.
Ferner ist insbesondere bei Näherungen von Bepflanzungszonen an
Versorgungsleitungen die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsleitungen“ zu berücksichtigen. Sind darüber hinaus
Schutzmaßnahmen notwendig, ist die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH in die
Detailplanung mit einzubeziehen. Im übrigen ist darauf zu achten, das
Versorgungsleitungstrassen möglichst frei von Baum- und Strauchwerk zu halten
sind.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse
verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg
des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18195 “Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
Aufgestellt
Bedburg, den 06.08.2007
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister