Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
3,9 MB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bebauungsplan Nr. 6
„Industriegebiet Iversheim“
4. Änderung
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
C+K Gotthardt + Knipper
INGENIEURGESELLSCHAFT mbH
BERATENDE INGENIEURE
53937 SCHLEIDEN-GEMÜND • TRÄNKELBACHSTRASSE 44
Stand:
Satzungsbeschluss
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Begründung
Seite 2
Erläuterungen
Inhalt
Seite
1.
Lage des Plangebietes
5
2.
Veranlassung und Zielsetzung
6
2.1
2.2
2.3
Planungsanlass
Planerfordernis
Ziel und Zweck der Planung
6
6
7
3.
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
8
3.1
Räumlicher Geltungsbereich
8
3.2
Beschreibung des Gebietes
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
Geländehöhen und Eigentumsverhältnisse
Immissionsschutz
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
Natur und Landschaft
Gewässer / wasserrechtliche Festsetzungen
10
10
10
11
11
3.3
Plangrundlage
12
4.
Verfahren und überregionale Planung
13
4.1
4.2
4.3
Gebietsentwicklungsplan
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
13
13
15
4.4
Gutachten und fachtechnische Beiträge
16
4.4.1
Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung
sowie zur Flächenkontingentierung
Geruchsgutachten
Landschaftsästhetische Beeinträchtigung und deren Kompensation
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1)
Baugrundgutachten
17
21
23
25
27
27
5.
Städtebauliches Konzept
28
5.1
Bauliche und betriebliche Nutzung
28
5.2
Erschließung
32
5.2.1
5.2.2
5.2.3
Verkehrsflächen
Entwässerung
Versorgung
32
33
34
5.3
Immissionen / Emissionen
34
5.3.1
5.3.2
Geräusche
Geruch
34
36
6.
Erläuterungen der Textlichen Festsetzungen
37
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Ausgleichsmaßnahmen / Grünordnung / Artenschutz
Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Gestalterische Maßnahmen
37
41
42
44
48
49
7.
Umweltbericht
50
7.1
7.2
7.3
Einleitung
Plangebiet / Aufgabenstellung
Vorhabenbeschreibung
50
50
50
4.4.2
4.4.3
4.4.4
4.4.5
4.4.6
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
8
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Begründung
Seite 3
Seite
7.4
Planrelevante Vorgaben und Umweltschutzziele
51
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
Gebietsentwicklungsplan
Flächennutzungsplan
Schutzgebiete
Forst
52
52
53
54
7.5
Bestandsaufnahme und Prognose des betroffenen Umweltzustandes
54
7.5.1
7.5.1.1
7.5.1.2
7.5.1.3
Wasser / Grundwasser
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
54
54
57
59
7.5.2
Boden / Altlasten
59
7.5.2.1
7.5.2.2
7.5.2.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
62
63
63
7.5.3
Vegetation und Tiere
63
7.5.3.1
7.5.3.2
7.5.3.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
63
65
67
7.5.4
Klima
68
7.5.4.1
7.5.4.2
7.5.4.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
68
69
69
7.5.5
Mensch
70
7.5.5.1
7.5.5.2
7.5.5.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
70
70
71
7.5.6
Landschaftsbild
72
7.5.6.1
7.5.6.2
7.5.6.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
72
72
73
7.5.7
Luftschadstoffe
73
7.5.7.1
7.5.7.2
7.5.7.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
73
75
76
7.5.8
Lärm
76
7.5.8.1
7.5.8.2
7.5.8.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
76
78
81
7.5.9
Lichtimmission
81
7.5.9.1
7.5.9.2
7.5.9.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
81
82
82
7.5.10
Kultur- und andere Sachgüter
83
7.5.10.1
7.5.10.2
7.5.10.3
Bestand
Prognose bei Durchführung der Planung
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
83
84
84
7.6
7.7
7.8
7.9
Planungsalternativen
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen
Eingriffsbewertung
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
84
85
88
91
7.10
Geplante Maßnahmen zum Ausgleich und Eingriff
92
7.10.1
7.10.2
Externe ökologische Kompensation
Kompensation der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung (Landschaftsbildbewertung)
92
95
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
Seite 4
Seite
7.11
7.12
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)
96
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
97
7.13
Weitere Angaben zur Umweltprüfung
101
7.13.1
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind
101
8.
Bodenordnung
101
9.
Realisierung der Planung
101
10.
Kosten
101
11.
Flächenbilanz
102
12.
Anlagen
103
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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1.
Seite 5
LAGE DES PLANGEBIETES
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Gewerbe- und Industriegebietes
„Bendenweg“ zwischen dem Kernort Bad Münstereifel und dem Ortsteil Iversheim.
Das Plangebiet ist Teil des bestehenden Werksgeländes der Firma Peter Greven
GmbH & Co. KG.
Der genaue Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Bild 1: Auszug aus der Deutschen Grundkarte (unmaßstäblich)
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
2.
VERANLASSUNG UND ZIELSETZUNG
2.1
Planungsanlass
Lagerung und Vertrieb der Produkte der Firma Greven sind derzeit nicht vollständig
am Standort Bad Münstereifel angeordnet, sondern teilweise auf dezentrale Lager
ausgelagert.
Die Firma Greven beabsichtigt deshalb auf Teilen des bestehenden Werksgeländes
ein zentrales Logistikzentrum für den Standort Bad Münstereifel zu errichten, um die
Lagerung sowie die gesamten Zulieferer- und Versandverkehre gebündelt und neu
strukturiert durchzuführen zu können.
Das bestehende Werksgelände in Bad Münstereifel ist von den baulichen Möglichkeiten auf den bestehenden Bebauungsplangebietsflächen begrenzt. Ausweitungen
des Industriegebietes Iversheim sind aufgrund der topographischen Situation, der
Tallage und der sonstigen baulichen Nutzungen im Umfeld keine mögliche Alternative.
Zur Standortsicherung des Betriebes ist eine Erweiterung um die geplanten Logistikanlagen zwingend erforderlich. Das bestehende Werk in Bad Münstereifel ist mit
etwa 210 Mitarbeitern ein wichtiger Produktionsstandort im Stadtgebiet Bad Münstereifel.
Die Stadt Bad Münstereifel hat deshalb den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ gefasst, um die derzeit rechtskräftige Bauleitplanung an die erforderlichen Zwecke anzupassen.
2.2
Planerfordernis
Das Werksgelände der Firma Greven liegt im nördlichen Teil des seit dem
08.04.1976 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim" in
der derzeit gültigen Fassung. Das geplante Lager- und Logistikzentrum ist mit den
im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen- und Höhenfestsetzungen nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der geplanten Baumaßnahmen daher in
diesem Teilbereich zweckorientiert zu ändern.
Die beabsichtigten Bauvorhaben der Firma Greven erfordern nicht den gesamten
Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ zu ändern.
Der Umfang der Änderungsplanung erfolgt angepasst an die Planungserfordernisse.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Begründung
Angesichts der im Kapitel 2.3 – Ziel und Zweck der Planung – dargestellten Ziele
und Zwecke ist die Änderung des Bebauungsplans auch unter Berücksichtigung der
Anforderungen an die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in die Natur
und Landschaft erforderlich.
2.3
Ziel und Zweck der Planung
Die wesentliche Zielsetzung der Planung ist die erforderliche bedarfsorientierte Anpassung der Bebauungsmöglichkeiten der Plangebietsflächen sowohl im Hinblick
auf kurzfristige als auch langfristige Belange der Firma Greven unter Berücksichtigung der Belange einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich ergeben sich mit der Planung dem Verbesserungsgebot entsprechend Reduzierungen
der Verkehrsbelastungen und damit eine Reduzierung von Lärmemissionen. Die
Planung dient insgesamt der langfristigen Sicherung des Firmenstandortes durch
die zeitgemäße logistische und ökonomische Optimierung der innerbetrieblichen
Logistik und der An- und Ablieferverkehre unter Berücksichtigung aller relevanten
Belange.
Kurzfristig beabsichtigt die Firma Greven innerhalb der Plangebietsflächen ein zentrales Logistikzentrum für den Standort Bad Münstereifel zu errichten. Dieses beinhaltet die Erweiterung der betrieblichen Anlagen in Form eines neuen Hochregallagers sowie einer neuen Kommissionierung für die Lkw-Abfertigung der Anlieferung
und zum Versand.
Mit der höheren Lagerkapazität im Hochregallager können interne Werkverkehre
sowie Transportverkehre und Zwischenlagerungen in die bisherigen Außenlager reduziert werden.
Neben den wirtschaftlichen Faktoren dieser Maßnahmen werden dadurch zusätzlich
auch Verkehrsbelastungen innerhalb und außerhalb des Werksgeländes gemindert,
welche heute durch fehlende Lagerkapazitäten zwangsläufig entstehen müssen.
Mit der Durchführung der Planung wird ein für die Stadt Bad Münstereifel bedeutendes Ziel der Standortsicherung der Firma Greven bei gleichzeitiger Bewertung und
Einbeziehung der Nutzungsansprüche der umgebenden Flächennutzungen verfolgt,
um insgesamt eine städtebaulich verträgliche und möglichst konfliktarme Realisierung der Zielsetzung zur Anpassung der baulichen Nutzung an die Erfordernisse
des Werksbetriebes für die kurzfristig beabsichtigten Maßnahmen aber auch für
langfristige Belange des Werksgeländes der Firma Greven im Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 zu realisieren.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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3.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES GEBIETES
3.1
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde auf diejenigen Grundstücksflächen des Alt-Standortes der Firma Greven begrenzt, die für die Umstrukturierungen
erforderlich sind. Das Baugesetzbuch gibt in §1 (3) vor, dass Bauleitpläne aufzustellen sind, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist".
Die vollständige Einbeziehung des Werksgeländes in den Geltungsbereich der
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 ist städtebaulich nicht erforderlich. Die Regelungsinhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 beziehen sich deshalb
nur auf die Flächen des geplanten Lager- und Logistikzentrums.
Der Geltungsbereich der Planung umfasst eine Größe von rd. 2,45 ha.
Es handelt sich um Grundstücke der Gemarkung Iversheim, Flur 8, Flurstücke 414
(tlw.), 427 (tlw.), 474, 477 (tlw.), 478 und 482.
Die rechtsverbindliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung
dargestellt.
3.2
Beschreibung des Gebietes
Die Flächen des Geltungsbereiches der 4. Änderung werden seit langem durch die
Firma Greven gewerblich genutzt. Durch die geplanten Nutzungen werden die im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Maße der baulichen Flächeninanspruchnahme im Wesentlichen beibehalten.
Die bestehende Nutzung umfasst bereits vorhandene Gebäude sowie befestigte
und teilweise unbefestigte Flächen. Es handelt sich hierbei um typische Industriebaunutzung in Form von Produktions- und Lagerstätten, Hallen und Verwaltungsgebäuden sowie betriebliche Verkehrsflächen.
Lieferverkehre führen derzeit über den „Bendenweg“ zum bestehenden „Tor 2“ des
Werkes, welches am Rand des Plangebietes zwischen den vorhandenen Hallen in
das Industriegebiet hineinführt. An- und Auslieferungen erfolgen derzeit im Regelfall
zwischen 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und umfassen bis zu 30 Lkw/Tag. Der Anteil für
An- und Abfahrten zu externen Lagern liegt bei ca. 30-35%.
Teilflächen der Gewerbegebietsfläche GE1 werden zurzeit als Zwischenstandpatz
vor der Anmeldung und Zuweisung in die Werkseinfahrt genutzt. Die Anzahl der
parkenden Fahrzeuge variiert je nach Lieferfrequenz.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Als Stellfläche über Nacht wird diese Teilfläche des GE1 durch 3 eigene Lkw der
Firma Greven genutzt. Die Abstellzeiten liegen zwischen 17:00 Uhr und 6:00 Uhr
sowie wochenends ganztägig.
Die als Zwischenstandplatz und Abstellplatz der eigenen Lkws genutzten Flächen
sind teilweise bituminös befestigt und teilweise als Schotterbefestigung ausgeführt.
Die äußere Erschließung erfolgt bereits heute über die „Peter-Greven-Straße“ und
den „Bendenweg“. Die beiden Straßen gehen direkt ineinander über und verlaufen
von Nordost nach Südwest etwa mittig durch das Plangebiet.
Die „Peter-Greven-Straße“ führt nach Norden Richtung Iversheim und mündet in die
K44 im unmittelbaren Anschluss an den Knotenpunkt der K44 auf die B51.
Der „Bendenweg“ führt in südliche Richtung durch das Industriegebiet Iversheim in
Richtung Kernstadt Bad Münstereifel und endet im Kreisverkehrsplatz der B51 nördlich von Bad Münstereifel.
Gemäß den heutigen Regelungen ist die „Peter-Greven-Straße“ nur für Fahrzeuge
bis 12 t Gesamtgewicht freigegeben, so dass im heutigen Werksbetrieb die Erschließung für Schwerverkehr > 12 t über den „Bendenweg“ erfolgt.
Nördlich und westlich des Plangebietes schließen sich weitere Werksflächen der
Firma Peter Greven an. Im Süden und Südwesten liegen Gewerbe- und Industriegebietsflächen des Industriegebietes Iversheim.
Nordwestlich des Geltungsbereiches verläuft die Erft. Der Erft vorgelagert befinden
sich Grünflächen, welche nach den Hochwassergefahrenkarten bei HQ100 überschwemmt werden sowie ein bereits heute angelegter Hochwasserschutzwall am
Ende der bestehenden Grünfläche.
Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6 sind die nach § 8 (3) BauNVO
möglichen Ausnahmen zulässig, so dass im ausgewiesenen Gewerbegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowohl für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche
und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zugelassen werden können.
Dementsprechend liegen auf Teilflächen des Plangebietes zu Wohnzwecken genutzte Gebäude, welche sich im Eigentum der Firma Greven befinden und deren
Wohnnutzung mit Umsetzung der Planung aufgegeben wird.
Weiter südlich daran schließen sich weitere Gebäude an, die derzeit auch gemäß
o. g. baurechtlicher Regelung zu Wohnzwecken genutzt werden.
Die Schutzansprüche dieser Gebäude richten sich nach den rechtkräftigen Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes. Aufgrund der Nähe zum Plangebiet
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Seite 9
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Begründung
Seite 10
sind dennoch die hier möglicherweise entstehenden Nutzungskonflikte durch die
Planung zu prüfen.
Im Osten grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Bahnlinie. Direkt dahinter befindet sich die Trasse der B51 und im Anschluss daran
Wohngebiete.
3.2.1
Geländehöhen und Eigentumsverhältnisse
Das Gelände des Plangebietes fällt leicht von Osten nach Nordwesten und weist ein
Höhenniveau auf zwischen 250,10 m ü. NHN bis 247,30 m ü. NHN innerhalb der
Bauflächen. In der Grünfläche fällt das Gelände dann nochmals zur Erft hin ab auf
die niedrigste Böschungshöhe (Böschungsoberkante) an der Erft von rd. 246,60 m
ü. NHN.
Die topographische Situation des Plangebietes wurde vermessungstechnisch erfasst und kann der Planzeichnung entnommen werden. Die Höhenstruktur des Geländes ist mit Höhenlinien gekennzeichnet.
Grundstückseigentümer der Plangebietsflächen ist im Wesentlichen die Firma Peter
Greven GmbH & Co. KG. Die Straßenverkehrsfläche, welche das Plangebiet kreuzt,
liegt im Eigentum der Stadt Bad Münstereifel.
3.2.2
Immissionsschutz
Im Hinblick auf die umweltrechtlichen Belange, insbesondere immissionsschutzrechtliche Regelungen, sind sowohl die Besonderheiten der Nutzungen der Firma
Peter Greven als auch über das Plangebiet hinausgehende angrenzende Nutzungen im Industrie- und Gewerbegebiet von Bedeutung und im Rahmen der Bauleitplanung im Hinblick auf die dort versursachten Vorbelastungen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Lärmbelastungen als auch Geruchsimmission. Der
Umfang der einzubeziehenden Emissionsorte wurde mit den zuständigen Fachbehörden im Zuge der Planung ermittelt und in den jeweiligen Fachgutachten berücksichtigt.
3.2.3
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
Durch das Plangebiet verlaufen in den öffentlichen Verkehrsflächen liegend Verund Entsorgungsanlagen in Form von Gasleitungen, erdverlegten Kabeltrassen,
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung.
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Die Regenwasserkanalisation der Stadt Bad Münstereifel verläuft unmittelbar nördlich der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes über Werksflächen der Firma Greven bis zur Ausmündungsstelle in die Erft.
In den sonstigen Plangebietsflächen verlaufen keine öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen, so dass entsprechende Schutzstreifen etc. hier nicht vorliegen und
auch zukünftig nicht erforderlich sind.
Weitere werkseigene Ver- und Entsorgungsanlagen sind auf den bereits genutzten
und bebauten Werksflächen für unterschiedliche Medien vorhanden. Diese müssen
im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes auf die jeweilig notwendigen Anforderungen angepasst werden.
3.2.4
Natur und Landschaft
Durch die umgebende Flächennutzung in Form von Industrie-, Gewerbegebieten,
Verkehrsflächen und Wohngebieten liegt das Plangebiet außerhalb von Naturschutzgebieten, Landschaftschutzgebieten, FFH-Gebieten und sonstiger schützenswerter Biotope.
Keines der umgebenden Schutzgebiete ist direkt von der Planung betroffen.
Dennoch besteht im Zuge des Planänderungsverfahrens die Notwendigkeit, die
möglichen Auswirkungen auf die umgebenden Schutzgebiete zu überprüfen und im
Rahmen eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages zu bewerten.
Im Plangebiet liegen teilweise derzeit noch nicht genutzte Grünflächen bzw. geschotterte Flächen mit entsprechender Wasserdurchlässigkeit. Entlang des
„Bendenweges“ befinden sich Baumreihen / Hecken, welche durch die Planung beeinträchtigt werden.
Neben dem üblichen Uferbewuchs der Erft sind entlang der Bahnlinie noch bewachsene Grünflächen vorhanden.
3.2.5
Gewässer / wasserrechtliche Festsetzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt nordwestlich direkt an die Erft
mit deren vorhandenen vorgelagerten Auenflächen, welche sich mitten im Werksgelände der Firma Greven befinden, an.
Für die Erft wurden durch die Bezirksregierung Köln Hochwassergefahrenkarten erstellt. Das Überschwemmungsgebiet der Erft wurde gemäß § 76 Abs. 3 WHG
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i. V. m. § 112 Abs. 4 LWG NRW vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung trat
am 19.12.2013 in Kraft. Nachträglich wurde die vorläufige Sicherung aufgrund neuer
Erkenntnisse im Bereich der Stadt Bad Münstereifel, Ortsteil Iversheim, hinsichtlich
der räumlichen Darstellung des Überschwemmungsgebietes geändert bzw. angepasst (siehe öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Köln vom 26.05.2014, S. 186, sowie Karte des Überschwemmungsgebietes der Erft im Regierungsbezirk Köln, Az.: 54-HW-Erft, Kartenblatt 33/38, Stand 13.05.2014).
In den Hochwassergefahrenkarten sind Überschwemmungen bis zum HQ100 und darüber hinaus auch für Extremhochwasser abgebildet.
Die Ergebnisse aus den Hochwasserberechnungen der Bezirksregierung Köln sowie insbesondere die Darstellung des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes werden bei der Bauleitplanung berücksichtigt. In Überschwemmungsgebietsflächen gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände gemäß § 78 WHG und
partiell gemäß § 113 LWG NRW.
Das gesamte Plangebiet liegt über dem Grundwasserkörper „Sötenicher Mulde“,
welcher eine Gesamtfläche von 57,49 km² bedeckt. Darüber hinaus liegt die gesamte Plangebietsfläche in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes Bad Münstereifel-Arloff. Damit sind die entsprechenden Genehmigungspflichten des § 4 der
rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) vom Dezember 1983 in
der aktuell gültigen Fassung zu beachten, hier insbesondere die Verbote gemäß § 4
Abs. 2.
3.3
Plangrundlage
Als Plangrundlage dient die amtliche Flurkarte des Kreises Euskirchen.
Die Plangrundlage enthält außerdem die Ergebnisse von topographischen Vermessungen. Die Darstellung entspricht dem Zustand zum Planungsbeginn.
Alle planungsrelevanten Bestandteile sind in der Plangrundlage geometrisch eindeutig dargestellt.
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4.
VERFAHREN UND ÜBERREGIONALE PLANUNG
4.1
Gebietsentwicklungsplan
Seite 13
Das bereits vorhandene Industriegebiet wird im derzeitigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bad Münstereifel, als „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ als Teil des Siedlungsraums ausgewiesen. Da diese Bereiche der „Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe“ (Bezirksregierung Köln, 2003, S. 17) dient, entspricht die geplante Änderung des B-Plans diesem allgemeinen Ziel. Darüber hinausgehende, regionale GIB-Ziele sind für das Industriegebiet Iversheim nicht formuliert.
4.2
Landschaftplan
Im Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ wird das Industriegebiet Iversheim westlich und östlich sowohl vom Naturschutzgebiet „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ als
auch von den Landschaftsschutzgebieten „Strukturreiche Kulturlandschaft“ im westlichen Plangebiet und „Wälder im Naturraum Münstereifeler Wald / Münstereifeler
Tal“ (östlich) eingerahmt. Das FFH-Gebiet „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ (DE5406-301) liegt innerhalb des gleichnamigen Naturschutzgebietes (vgl. Bild 2).
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Quelle: Kreis Euskirchen, 2010
Bild 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Bad Münstereifel
Die Geltungsbereichsfläche des Bebauungsplanes liegt vollständig außerhalb ausgewiesener Landschaftsschutzgebiete, so dass keines der genannten Schutzgebiete direkt von der Planung betroffen ist.
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Begründung
4.3
Seite 15
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan für Bad Münstereifel weist das Gebiet größtenteils als
Gewerbliche Baufläche (G) und gleichzeitig als Trinkwasserschutzzone III B (Trinkwasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff) aus. Die entsprechenden wasserrechtlichen Festsetzungen der Trinkwasserschutzverordnung sind im gesamten Gewerbe- und Industriegebiet zu beachten. Die an die Erft angrenzenden Ufer- und verbleibenden Auenbereiche sind als Grünflächen ausgewiesen. Darüber hinaus liegen
örtliche Verkehrsflächen innerhalb der Geltungsbereichsfläche des Plangebietes.
B-Plan 52
B 51
B-Plan Nr. 6
Quelle: Stadt Bad Münstereifel
Bild 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan Bad Münstereifel
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel wurde gemäß den Erfordernissen für die städtebauliche Entwicklung im Stadtgebiet aufgestellt und ist seit September 2000 rechtskräftig.
Die erforderliche Änderung des Bebauungsplanes kann damit gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt werden.
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4.4
Seite 16
Gutachten und fachtechnische Beiträge
Um die Auswirkungen verschiedener, das Plangebiet betreffender Belange bewerten zu können und in den Abwägungsprozess einzubeziehen, sind mehrere Gutachten angefertigt worden. Es handelt sich im Einzelnen um die nachfolgend aufgeführten Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen:
- Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ der Stadt Bad Münstereifel
accon Köln GmbH, Bericht Nr. ACB 0715-407423-689, Stand 25.08.2015
- Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme (Bericht Nr. ACB 0715-407423689) zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ der Stadt
Bad Münstereifel
Überarbeitung der Kontingentierung
accon Köln GmbH, Bericht Nr. Bericht Nr. ACB 1015-407423-689_1, Stand
20.10.2015
- Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“
deBACOM GmbH, Gutachten Nr. 15080380_G_202 vom 14.08.2015
- Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung und deren Kompensation
C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH / Gesellschaft für Umweltplanung und
wissenschaftliche Beratung, Stand 29.06.2015
- Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“, 4. Änderung
C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH / Gesellschaft für Umweltplanung und
wissenschaftliche Beratung, Stand 02.09.2015
- Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) - Artenschutzvorprüfung - zum Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH / Gesellschaft für Umweltplanung und
wissenschaftliche Beratung, Stand 29.06.2015
- Baugrundgutachten
Bohné Ingenieurgeologisches Büro, Stand 21.07.2006
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
4.4.1
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Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung
In Abstimmung mit der Stadt Bad Münstereifel, dem Kreis Euskirchen und der Bezirksregierung Köln wurde es für das angestrebte Bebauungsplanverfahren infolge
der Lage des Plangebietes und der südlich und östlich angrenzenden Wohnnutzungen als unumgänglich betrachtet, zunächst eine umfangreiche Untersuchung der
Vorbelastung gemäß TA Lärm durchzuführen. Dabei wurden neben den Betriebsflächen der Firma Greven auch die Geräuschemissionen durch stationäre Außenquellen des Werkes sowie der zugehörige Werksverkehr im Werksgelände der Firma
Greven berücksichtigt, um den Immissionspegel des Bestandes der Firma Greven
zu erfassen.
Zusätzlich wurden die Vorbelastungen durch benachbarte Betriebe im Gewerbegebiet, welche eventuell relevante Emissionen beisteuern, in Abstimmung mit den vorgenannten Behörden einbezogen.
Erfasst und ausgewertet wurden die Geräuschemissionen einzelner Schallquellen
nach Schallquellentypen wie Punktquellen, Linienquellen sowie senkrechten und
waagerechten Flächenquellen.
Ebenfalls berücksichtigt wurde die topographische Situation sowie die bestehende
Bebauung, somit auch Reflektionen an Gebäuden.
Die örtliche Situation wurde in Form von dreidimensionalen Modellen realitätsnah
abgebildet.
Neben den maßgeblichen, seit Jahren für die Überwachung verwendeten Immissionspunkten IP1 bis IP4 wurden vom Gutachter für die Bewertung zusätzliche Immissionspunkte an den jeweiligen relevanten Stellen der einbezogenen Nachbarbetriebe berücksichtigt.
Die Bewertung erfolgt unter Beachtung der Immissionspunkte für Tagwerte und
Nachtwerte.
Auf die Gemengelagesituation im Bereich der Immissionspunkte IP3 und IP4 wird im
Gutachten nicht eingegangen.
Nach Ansicht des Gutachters entsprechen die wesentlichen Schallquellen des Betriebes der Firma Greven aufgrund der langjährigen Bemühungen zur Verminderung
der Geräuschimmissionen an den Beurteilungspunkten dem Stand der Technik zur
Lärmminderung im Sinne von Nr. 3.3 TA Lärm.
Letztendlich wurden folgende konkrete Aufgaben in der schalltechnischen Untersuchung angesprochen und detailliert dargestellt:
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- Durchführung einer detaillierten schalltechnischen Gesamtaufnahme des derzeitigen Betriebes der Firma Greven,
- Bestimmung der Geräuschemissionen durch weitere schalltechnisch relevante
Gewerbebetriebe im Umfeld,
- Bestimmung der Geräuschemissionen durch das Vorhaben „Logistikzentrum“,
- Bestimmung der schalltechnischen Anforderungen,
- Durchführung einer Geräuschemissionskontigentierung gemäß DIN 45691 für
das Plangebiet unter Berücksichtigung aller Parameter für die vorgenannten Untersuchungen.
Im Ergebnis zeigen die umfangreichen Untersuchungen der Vorbelastung, dass für
das geplante Logistikzentrum im Beurteilungszeitraum „tags“ eine ausreichend hohe
mögliche Zusatzbelastung zur Verfügung steht. Im Beurteilungszeitraum „nachts“
sind lärmintensive Nutzungen im Plangebiet allerdings stark eingeschränkt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Entwicklungsmöglichkeiten gewerblicher Nutzungen geschaffen und planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, sicherzustellen, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten werden. Die
in der TA Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden. Daraus
folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen im Sinne der TA Lärm klare Bedingungen
zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich
festgeschrieben werden müssen.
Dabei ist dem Ansatz der Akzeptorbezogenheit zu folgen: Entscheidend sind die
Gesamtimmissionen, denen der Akzeptor (betroffener Anwohner) ausgesetzt ist.
Das Zusammenwirken aller Anlagen - auch derjenigen, die außerhalb des Plangebietes liegen - ist also zu berücksichtigen. Aus den Richtwerten ergeben sich durch
eine entsprechende Aufteilung die so genannten Plan- oder Zielwerte, die die maximal zulässigen Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet darstellen und sich in
der Regel aus den Immissionskontingenten (L1K) der einzelnen Teilflächen zusammensetzen.
Die Regelung der Begrenzung erfolgt im Plangebiet durch die Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 auf emittierenden Teilflächen, wobei die Festsetzung der LEK auch davon abhängig ist, welche Lärmemissionen auf den Teilflächen entstehen oder voraussichtlich zu erwarten und welche
Möglichkeiten der Einflussnahme auf diese Schallemissionen gegeben sind.
Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebietes eine möglichst optimale Nutzung unter den gegebenen Bedingungen zulässt. In Teilbereichen, in denen
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hohe Schallemissionen (z. B. lärmintensive Produktion oder erheblicher Fahrzeugverkehr) zu erwarten sind, können höhere Schallleistungspegel zugelassen werden
als in Teilbereichen mit niedrigeren Schallemissionen (z. B. Lagerbereiche etc.).
Im vorliegenden Fall wurde durch den Gutachter eine Zonierung in insgesamt sechs
Hauptteilflächen mit bis zu vier Unterteilungen entwickelt. Letztere sind den unterschiedlich möglichen Bauhöhen geschuldet.
Zulässige Emissionskontingente
Die Ermittlung der zulässigen Emissionskontingente (Emissionsbegrenzung) des
Plangebietes für die Tages- und Nachtzeit und die Dimensionierung erfolgte unter
Berücksichtigung der DIN 45691.
Die durchgeführte Kontingentierung deckt nach den Ergebnissen des Gutachtens
sowohl die Erfordernisse des Logistik-Zentrums als auch die derzeitigen auf dieser
Fläche bereits durchgeführten Tätigkeiten sicher ab. Die angestrebte Einhaltung der
Planungswerte für alle betrachteten Immissionspunkte (IP) ist bei Einhaltung der
Immissionskontingente sichergestellt.
Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne Immissionspunkte
Zur Prüfung auf die Zulässigkeit eines Einzelvorhabens muss festgestellt werden,
ob die Geräuschemissionen der geplanten Anlage kleiner oder höchstens gleich
dem im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingent sind. Über eine Immissionsprognose kann dieser Nachweis erbracht werden.
Das Gutachten zeigt, dass die Immissionspunkte IP2 und IP3 die zulässigen Emissionskontingente auf die festgesetzten Werte begrenzen. An den übrigen Immissionspunkten würden die Planungszielwerte auch bei der Ausschöpfung der Emissionskontingente zum Teil erheblich unterschritten. Die DIN 45691 sieht für diesen
Fall die Erhöhung der Emissionskontingente durch so genannte Zusatzkontingente
LEK,zus in bestimmten Richtungssektoren vor. Die Zusatzkontingente sind für jeden
Immissionspunkt in jedem Richtungssektor separat zu bewerten.
Im Plangebiet werden für die beiden maßgeblichen Richtungssektoren A entsprechend den Ergebnissen des Gutachtens Zusatzkontingente von 12 dB(A) tags und
von 15 dB(A) nachts und für den Richtungssektor B Zusatzkontingente von 4 dB(A)
tags und 6 dB(A) von nachts vom Gutachter empfohlen.
Da diese Empfehlung des Gutachters für die schutzbedürftigen Bereiche an den
dortigen Immissionspunkten eine Begrenzung darstellt, werden im Bebauungsplan
die maximal möglichen Erhöhungen in den im Gutachten ausgewiesenen Richtungssektoren festgesetzt.
Der Gutachter gibt hier die vom Bezugspunkt ausgehenden Winkel für die Begrenzung der Richtungssektoren an. Dabei ist im Gutachten die Lage des Plangebietes
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genordet, so dass die angegebenen Richtungswinkel des Gutachtens auf den Bezugssektor „Norden“ = 0 Grad bzw. 360 Grad auszurichten sind.
Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben
Im Rahmen von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist
nachzuweisen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente auf den in Anspruch genommenen Flächen eingehalten werden. Hierzu ist das Verfahren der DIN
55691 anzuwenden. Von einer Zulässigkeit ist auch auszugehen, wenn für die entsprechenden Immissionspunkte die Zusatzkontingente auf der Basis der Pegeldifferenzen zum Planwert gemäß den festgesetzten Richtungssektoren in Anspruch genommen werden.
Bei einer anzunehmenden Irrelevanz können weitergehende Prüfungen entfallen,
wenn der prognostizierte Immissionspegel der Anlage einen Wert von 15 dB(A) oder
weniger unter dem Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten im
Einwirkungsbereich aufweist.
Bewertung von Reflexionen
Für bestehende Straßen- und Schienenwege existieren außer den allgemein anerkannten hohen Werten der Gesundheitsgefährdung mit tags 70 dB(A) und nachts
60 dB(A) keine schalltechnischen Regularien, solange diese Verkehrswege im Sinne der 16. BlmSchV nicht verändert werden. Dies ist durch die vorliegende Bauleitplanung nicht gegeben.
Nach Aussage des Schallgutachters kann theoretisch die Erhöhung durch Reflexionen an vollständig reflektierenden, sehr langen und hohen Hindernissen maximal 3
dB(A) betragen, wenn die Schallquelle unmittelbar vor der Reflexionsfläche liegt. Mit
größer werdendem Abstand der SchallqueIle (hier Straßen- und Schienenverkehr)
von der Reflexionsfläche wird der Anteil der sog. Spiegelschallquelle aufgrund der
Abnahme des Schallpegels über die Entfernung immer geringer. Liegt der Immissionsort dann noch sehr viel näher an der Schallquelle (z. B. der Straße), ist die mögliche Erhöhung des Immissionspegels durch Reflexionsanteile in der Realität verschwindend gering.
Um hierüber aber eine Beurteilung durchführen zu können, wurden im Schallgutachten vergleichende Berechnungen durchgeführt.
Die Ergebnisse dieser Berechnungen zeigen, dass das Logistikzentrum punktuell
maximal eine Erhöhung der Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche um 0,2
dB(A) auslösen kann. Dies ist als schalltechnisch irrelevant zu bezeichnen.
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Zusammenfassung
Die vom Gutachter vorgeschlagene Kontingentierung für die fünf relevanten Plangebietsflächen des gegliederten Bebauungsplanes wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen, ebenso die Einschränkungen der festgestellten Richtungssektoren für die maximal mögliche Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne
Immissionspunkte.
Im Hinblick auf die Bewertung von Reflektionen sind keine weiteren Regelungen in
der Bauleitplanung erforderlich, da das Gutachten vollständig reflektierende Flächen
zugrunde legt.
4.4.2
Geruchsgutachten
Aufgrund der Lage und teilweise niedrigen Quellenhöhen verschiedener Emissionsorte im Hinblick auf Geruchsstoffe kann der Gebäudeeinfluss insbesondere eines
relativ hohen Gebäudes auf das Abströmverhalten der vorhandenen Quellen Einfluss haben.
Unter Berücksichtigung der zulässigen Betriebsarten im Plangebiet können Emittenten von Luftschadstoffen und Gerüchen mit eigenen Quellen im Plangebiet weitestgehend ausgeschlossen werden. Das derzeit geplante Logistikzentrum weist keine
eigenen Geruchsquellen auf.
Die Auswirkungen der Planung wurden deshalb im Hinblick auf die Verteilung der
Geruchsstoffemissionen im Umfeld der geplanten Maßnahmen und zur Prüfung relevanter Beeinflussen bzw. eventueller Verschlechterungen der bestehenden Situation im Rahmen eines Gutachtens untersucht.
Die Geruchsbelastung wird in Häufigkeiten von Stunden mit Gerüchen angegeben.
Dies ist nach Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) der Fall, wenn die Geruchsschwelle mindestens 6 Minuten einer Stunde überschritten wird. In geschlossenen
Wohnbebauungen dürfen Geruchsstunden maximal 10 % der Stunden eines Jahres
ausmachen, in Gewerbegebieten und Einzelbebauungen bis zu 15 % der Jahresstunden.
In enger Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erfolgten Windfeldberechnungen,
um die Gebäudeeinflüsse zu simulieren und darauf basierend Ausbreitungsrechnungen für den Ist- und den Planzustand durchzuführen.
In Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden wurden bereits in früherer
Zeit drei Beurteilungspunkte, hiervon einer südlich des Plangebietes und zwei nördlich des Plangebietes ausgewiesen. Die Geruchshäufigkeiten an den drei ausge-
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wählten Beurteilungspunkten wurden für den Ist-Zustand und den Plan-Zustand
verglichen.
Eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen einschließlich
deren Bewertung ist im Geruchsgutachten der deBACOM GmbH vom 14.08.2015
erläutert.
Die Beurteilungen der Untersuchungen werden im Gutachten detailliert beschrieben
und kommen abschließend zu dem Ergebnis, dass sich die Geruchshäufigkeiten an
den drei ausgewählten Beurteilungspunkten im Planzustand im Vergleich zum IstZustand nicht verändern.
Der Gutachter zeigt auf, dass sich durch die Einflüsse neuer Gebäude des geplanten Logistikzentrums lediglich nördlich der Anlage die Geruchsfahne im Planzustand
etwas weiter ausdehnt, so dass sich die berechneten Geruchshäufigkeiten im Prozentpunktebereich auf einigen Flächen erhöhen. Davon sind jedoch weitestgehend
Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Dies resultiert nach
Ansicht des Gutachters möglicherweise aus dem engeren Strömungsquerschnitt
durch das Hochregallager.
Der Gutachter weist darauf hin, dass eine umfassende Begutachtung der Auswirkungen auf sämtliche zu Bauzwecken nutzbaren Flächen derzeit nur eingeschränkt
möglich ist, da die Emissionssituation eines benachbarten Betriebes derzeit nicht
ausreichend erfasst werden kann. Es ist jedoch nach Maßgabe des Gutachtens zu
erwarten, dass auch bei höheren Geruchsemissionen durch den benachbarten Betrieb das Ergebnis des Gutachtens in der Tendenz vergleichbar ist. In dem Geruchsgutachten wurden pessimale Annahmen in Ansatz gebracht.
Da insbesondere die Thematik der Geruchsemissionen sehr stark durch Einzelmaßnahmen geprägt und beeinflusst ist, müssen im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes derzeit nicht bekannte Maßnahmen in den späteren nachgeordneten Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren / BImSch-Verfahren) im Einzelfall geprüft werden. Sofern in diesen Fällen Überschreitungen von
Richtwerten zu befürchten sind, kann durch entsprechende Auflagen im jeweiligen
Genehmigungsverfahren oder durch Ordnungsverfügungen der zuständigen Behörde gegenüber allen bereits bestehenden Emittenten im Plangebiet sowie dessen
Umfeld sichergestellt werden, dass diese durch geruchsmindernde Maßnahmen des
maßgeblichen Emittenten eingehalten werden.
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4.4.3
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Landschaftsästhetische Beeinträchtigung und deren Kompensation
Ein Großteil der Bauflächen des Plangebietes werden mit einer Höhenbegrenzung
von ≤ 15 m festgesetzt. Diese liegen somit im für gewerbliche Nutzung üblichen
Rahmen bzw. im Bereich der Bauwerkshöhen der angrenzenden gewerblichen Nutzungen und sind im Hinblick auf das Landschaftbild in der Bewertung nicht relevant.
In Teilflächen des Plangebietes (GI-Fläche) werden die maximalen Bauhöhen bis
30 m festgesetzt, um das geplante Hochraumlager realisieren zu können.
Im Zuge dieser Anpassung ist infolge der großen Höhe der geplanten baulichen Anlage eine gesonderte Betrachtung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild gefordert. Hierzu wurde in der fachlichen Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung der Gliederungsbereich des Plangebietes, welcher für die Änderung der
Höhenfestsetzung des Bebauungsplanes mit zulässigen Gebäudehöhen bis auf
30 m über der Bezugsebene gelten wird, in die gutachterliche Bewertung einbezogen.
Die Bewertung der landschaftsästhetischen Erheblichkeit erfolgte nach der Methode
von Adam, Nohl und Valentin.
Die ausführliche Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen einschließlich
der Bewertung der Auswirkungen erfolgte im Fachgutachten der Bewertung der
landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen und deren Kompensation.
Im Ergebnis ergibt die landschaftsästhetische Beeinträchtigung durch den Bau des
Hochregallagers eine sehr geringe bis gering / mäßige landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit (Stufen 1 bis 4 auf der 10-stufigen Skala). Am stärksten betroffen
sind das am gegenüberliegenden Hang südöstlich des B-Plan-Bereiches gelegene
Wohngebiet und die großräumig gegliederte Kulturlandschaft.
Durch die Tallage des Eingriffsbereichs und die östlich und westlich angrenzenden
Höhenzüge, deren Höhendifferenz in etwa der Höhe des geplanten Hochregallagers
entspricht bzw. diese noch übersteigen, werden die landschaftsästhetischen Auswirkungen des geplanten Hochregallagers relativiert. Darüber hinaus verschatten
die angrenzenden Waldbereiche (Iversheimer Wald südöstlich, Waldgebiet Kalkkuppen südwestlich des Eingriffsbereichs) die Sicht auf das Hochregallager und
mindern die Empfindlichkeit der Umgebung in landschaftsästhetischer Hinsicht.
Die größten Auswirkungen ergeben sich wie gesagt im südöstlich an die B51 angrenzenden Wohngebiet, welches eine direkte Sichtbeziehung zu dem Hochregallager haben wird sowie in der großräumig gegliederten Kulturlandschaft westlich der
Bebauungsplanfläche.
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Die Auswirkungen der Planungen wurden im Gutachten durch Fotomontagen und
Simulationen dargestellt. Diese können im Gutachten zur Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung nachgesehen werden.
Die Bilanzierung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt eine Kompensationsfläche von 7.333 m², welche durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist.
Optische Wirkung
Die Thematik der optischen Wirkung wurde mit Blick auf die denkbare Möglichkeit
einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung ebenfalls im Gutachten zur Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung untersucht und sowohl im Hinblick auf die Verschattungsthematik als auch auf die drittschützende Wirkung von
Abstandsflächenregelungen und im Hinblick auf Sichteinflüsse auf die vorhandene
Wohnbebauung geprüft.
Eine beeinträchtigende, erdrückende oder abriegelnde Wirkung konnte nicht festgestellt werden.
Um dem Gebot der Rücksichtnahme in jedem Fall zu entsprechen, sieht der Bebauungsplan in Bezug auf die Sichtauswirkungen der Planungen auf die östlich liegende Wohnbebauung vorsorglich folgende Minderungsmaßnahmen vor:
M1: Festsetzung einer Pflanzfläche mit festgesetzten Baumstandorten (Hochstämme) zwischen der Baugrenze des geplanten Hochregallagers und der
Verkehrsflächengrenze des „Bendenweges“. Geplant ist die Anpflanzung von
Säuleneichen mit einer sehr hohen Pflanzqualität gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Durch die der geplanten Hallenwand vorgelagerten Pflanzung mit Hochstämmen wird eine räumlich stark gegliederte
Wirkung erzielt.
M2: Hinsichtlich der Fassaden wird ein im Zuge der Bauplanung mit der Unteren
Landschaftsbehörde abzustimmendes Farbkonzept für bauliche Anlagen über
20 m Höhe vorgegeben. Um eine hohe bauliche Anlage optisch „gedrückt“ zu
gestalten, wird eine nach oben heller werdende horizontale Farbstaffelung
vorgeschlagen, wobei sich die Farbgebung an die bestehende Baustruktur
anpassen soll. Es sind keine kräftigen Farben zu verwenden.
M3: Die Materialbeschaffenheit der Fassaden muss Blendwirkungen, z. B. durch
Sonnenspiegelung, entgegenwirken bzw. ausschließen. Dies ist u. a. auch im
Hinblick auf die öffentlichen Verkehrswege wie B51 und Bahnlinie erforderlich.
Über die hier beschriebenen Minderungsmaßnahmen hinaus ergeben sich die oben
schon erläuterten Kompensationsmaßnahmen aus der Landschaftsbildbewertung.
Konkret werden diese im Landschaftspflegerischen Begleitplan definiert und festgelegt.
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Sowohl die Minderungsmaßnahmen als auch die Kompensationsmaßnahmen sind
Bestandteil der Bauleitplanung und gemäß den Festsetzungen umzusetzen.
4.4.4
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Im Rahmen des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplanes wurden die
durch die beabsichtigte Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft im
Einzelnen analysiert, beschrieben und bewertet.
Basierend auf örtlichen Erhebungen wurden die vorhandenen Biotoptypen gemäß
„Numerischer Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV,
2008) eingestuft. Danach wird zunächst der Ausgangszustand des Untersuchungsgebietes zusammenfassend in einem Punkteverfahren ermittelt und die ökologische
Bilanz durch Gegenüberstellung mit dem Zustand gemäß den Planfestsetzungen
gezogen. Liegt ein ökologisches Defizit vor, muss dies durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Der Wert der geplanten Kompensationsmaßnahmen
ist nach dem gleichen Verfahren zu bestimmen.
Die genaue Bilanzierung der geplanten Eingriffe und der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan und kann dort
nachgelesen werden.
Dort sind neben den Schutzgütern Fauna auch die Schutzgüter Wasser, Boden,
Landschaftsbild etc. analysiert aufgelistet und einbezogen worden.
Die Eingriffsbilanzierung weist ein ökologisches Defizit von 29.711 Biotopwertpunkten aus.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Artenschutzvorprüfung ebenfalls im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgewiesen.
Die dargestellten vorbeugenden Maßnahmen (Minimierungsmaßnahmen) dienen
der Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigung des Landschaftsraumes
und einzelner Landschaftsfaktoren. Diese Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind gleichwertig im Fachbeitrag Umwelt formuliert und werden in Kapitel
7.7 im Detail aufgelistet.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen
Der Landschaftspflegerische Begleitplan gliedert die Kompensationsmaßnahmen in
- interne Kompensationsmaßnahmen
(Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes)
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- externe Kompensationsmaßnahmen
(Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes)
Interne Kompensationsmaßnahmen
Die internen Kompensationsmaßnahmen berücksichtigen die Festsetzungen
Bebauungsplanes. Diese wurden im Gutachten bereits in der Bilanzierung der
toptypen berücksichtigt. Weitere Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb
Plangebietes nicht möglich. Der verbleibende ökologische Ausgleichsbedarf
29.711 Punkten muss extern erfolgen.
des
Biodes
von
Externe Kompensationsmaßnahmen
Für externe Kompensationsmaßnahmen steht nordwestlich der Bebauungsplanfläche in der Gemarkung Iversheim, Flur 3, mit Flurstück 142 eine Fläche zur Verfügung, welche im Eigentum der Firma Greven liegt. Auf dieser Fläche bietet sich die
Extensivierung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung an. Zum Ausgleich
des ökologischen Defizites ist eine Flächengröße von insgesamt 9.904 m² erforderlich. Die verfügbare Fläche weist eine Größe von 18.330 m² auf, wird in Teilbereichen jedoch durch Gehölzpflanzungen zur landschaftsästhetischen Kompensation
benötigt (1700 m²). Die verbleibende Fläche deckt mit 16.630 m² den erforderlichen
Bedarf.
Die geplanten Maßnahmen der externen Kompensation entsprechen den vorgeschlagenen Maßnahmen des „Landschaftsplanes Bad Münstereifel“ für das Landschaftschutzgebiet 2.2 bis 6 „Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet“.
Nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ist das ökologische Defizit aus der
Eingriffsbilanzierung ausgeglichen.
Kompensation der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung
(Landschaftsbildbewertung)
Im Rahmen des Gutachtens zur Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung wurde der Kompensationsbedarf ermittelt. Der Landschaftpflegerische Begleitplan stellt die Möglichkeiten der Kompensation dar.
Aus der Bewertung der Beeinträchtigung ergibt sich ein Kompensationsbedarf von
7.333 m².
Um eine Sichtverschattung zu erzielen, bietet sich die Anpflanzung von
Gehölzstreifen in den Sichtachsen an, welche im Gutachten der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ausgewiesen sind.
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Weil im Umfeld des Betriebsgeländes größere Vorkommen von Kalkmagerasen
existieren, müssen die Standorte für die Gehölzpflanzungen zum einen die
Sichtverschattung auf das zu errichtende Hochregallager bewirken, zum anderen
jedoch keine benachbarten Magerwiesen beschatten.
Insgesamt erforderlich ist die Anpflanzung von Gehölzstreifen auf einer Länge von
rd. 490 m in einer Breite von 5,0 m.
4.4.5
Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1)
Im Rahmen des städtebaulichen Planverfahrens sind artenschutzrechtiche Regelungen nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz einzuhalten. In Anlehnung an die VV
NRW Artenschutz ist deshalb zunächst eine Artenschutzvorprüfung durchzuführen.
Der Artenpool der planungsrelevanten Arten wird ausführlich im Gutachten zur Vorprüfung artenschutzrechtlicher Belange beschrieben.
Im Ergebnis werden dort Vermeidungs- und Minimierungssmaßnahmen aufgelistet.
Abschließend wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung und Umsetzung der
aufgelisteten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbote im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden. Eine vertiefende Art zur Art Betrachtung ist nach
den Feststellungen der Artenschutzvorprüfung nicht erforderlich.
Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Umweltbericht aufgegriffen und sind gemäß den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Umsetzung von Maßnahmen im
Plangebiet zu beachten.
4.4.6
Baugrundgutachten
Der anstehende Baugrund wurde im Rahmen eines Baugrundgutachtens in Teilflächen des Bebauungsplangebietes bereits im Jahr 2006 untersucht. Umwelt- oder
entsorgungstechnisch problematische Böden oder sonstige Anfüllungen wurden
nicht festgestellt.
Die einzelnen aufgeschlossenen Bodenschichten werden im Gutachten angesprochen.
Während der Bohrarbeiten wurde Grundwasser ab 2,10 bis 3,30 m unterflur angetroffen. Der Gutachter weist darauf hin, dass aufgrund der Lage zur Erft entspre-
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chende Schwankungsbreiten im Grundwasserspiegel durch die Wasserstände des
Gewässers möglich sind.
Hydrogeologisch bildet der aufgeschlossene Flussschotter der Erft den Grundwasserleiter. Der nachfolgende verwitterte Fels fungiert als Grundwasserstauer (aufgeschlossene Felstiefen rd. 5 - 6 m unter Geländeoberkante).
Das Gutachten enthält gründungstechnische Informationen und zeigt auf, dass
Baugruben geböscht hergestellt werden können und eine offene Wasserhaltung im
Plangebiet möglich ist.
Weitere hydrogeologische Untersuchungen wurden nicht angestellt, weil gezielte
Versickerung von Niederschlagswässern im Plangebiet, insbesondere infolge der
ausgewiesenen Wasserschutzzone III B und den durch den Gutachter festgestellten
Grundwasserspiegeln, mit Beeinflussung durch die Wasserstände der Erft keine
zielführende Lösung der Niederschlagswasserbeseitigung darstellen.
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
5.1
Bauliche und betriebliche Nutzung
Grundsätzlich muss die bauliche Nutzung der Plangebietsflächen der Zielsetzung
einer bedarfsorientierten Anpassung und Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten
nach den kurzfristigen und langfristigen Belangen des Werkes der Firma Greven
angepasst werden.
Dabei sind die immissionsschutzrechtlichen Belange der Umgebung in die Planung
einzubeziehen. Diese schränken die bauliche Nutzung der Plangebietsflächen entsprechend ein.
Gemäß BauNVO § 1 Abs. 4-6 werden für das Plangebiet Festsetzungen getroffen,
die das Gebiet nach der Art und dem Maß der zulässigen Nutzung gliedern.
Zu berücksichtigen sind dabei die nächstgelegene Wohnbebauung und die im Umfeld des Werkes liegenden Immissionspunkte.
Kurzfristig beabsichtigt die Firma Greven auf Teilflächen des Plangebietes ein zentrales Logistikzentrum für das Werk in Bad Münstereifel zu errichten.
Es sollen die Lagerung sowie der Warenan- und Warenabtransport betriebsintern
gebündelt und besser organisiert werden zur langfristigen Sicherung des Firmenstandortes durch eine zeitgemäße logistische und ökonomische Optimierung der in-
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nerbetrieblichen Logistik und der An- und Ablieferverkehre. Maßgeblich sind dabei
insbesondere die Strukturierung der Transportlogistik sowie die Anpassung der
Transporte an die Produktionswege, um betriebliche Abläufe optimiert und prozessorientiert zu gestalten.
Die vorgesehene Automatisierung der Transportlogistik trägt dabei auch hinsichtlich
der Immissionsthematik zu Verbesserungen im gesamten Werksgelände und darüber hinaus auf den umgebenden Flächen bei.
Erforderlich und geplant ist zur Erreichung dieser Ziele die Errichtung eines Hochregallagers und einer Versandhalle für die Lkw-Abfertigung.
Räumlich und flächenmäßig muss sich die Lage dieser Bauwerke an der Verkehrserschließung des Werksgeländes ausrichten, gleichzeitig aber auch die Produktionswege bis hin zur Verpackung sowie die topographischen Rahmenbedingungen
beachten.
Aus diesem Grunde ist der geplante Standort in der Nähe des „Bendenweges“ und
insbesondere für die Verladung auch in der Nähe der südöstlich angrenzenden Verkehrsanlagen Bahn und Bundesstraße vorgesehen.
Die vorgesehenen Bauflächen tragen damit auch den Nutzungskriterien der angrenzenden bereits bebauten Gebiete sowie den Zielen einer geordneten Flächennutzung Rechnung.
Zwischen den bestehenden Produktionsgebäuden nördlich der Erft und dem neuen
Hochregallager südlich der Erft ist eine umlaufend geschlossene Transportbrücke
geplant, um Waren und Rohstoffe zwischen Hochregallager und Produktionsbereich
zu transportieren. Die eigentliche Fördertechnik befindet sich innerhalb der geschlossenen Baukonstruktion. Die Brückenunterkante muss mindestens 5,0 m über
den kreuzenden Verkehrsflächen des Werksgeländes liegen. Damit liegt die Kreuzungshöhe mehr als 5,0 m über der Erft bzw. dem Gewässeruferstreifen.
Das geplante Hochregallager und die Versandhalle werden durch den „Bendenweg“
getrennt. Auch hier ist für den Materialtransport zwischen Versand und Lager eine
Transportbrücke über den „Bendenweg“ geplant. Einerseits um die Materialtransporte automatisiert realisieren zu können, andererseits aber auch um Querverkehre
und damit Gefahrenpunkte auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu vermeiden.
Auch hier muss die Höhe der Brückenunterkannte mindestens 5,0 m über der kreuzenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen, um alle Bemessungsfahrzeuge auf der
Straße zu berücksichtigen.
Für den Bau des geplanten Hochregallagers muss ein Teil der bereits bestehenden
Werkshalle in der Industriegebietsfläche GI1 abgebrochen werden. Geplant ist zurzeit, in dem bestehenden Hallenteil den derzeit auf einer Freifläche genutzten Abfallplatz mit einigen Containern unterzubringen.
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Durch die Gliederung des Bebauungsplanes wird die weitere bauliche Nutzung für
zukünftige Baumaßnahmen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeschränkt und im Hinblick auf Emissionen (Lärm) kontingentiert.
Wasserschutzgebiet
Die bauliche Nutzung muss die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung
berücksichtigen. Hier sind insbesondere die in Absatz 2 WSG-VO aufgelisteten genehmigungspflichtigen Anlagen zu berücksichtigen. Im Bereich von Lagerflächen
sind deshalb wasserundurchlässige Stahlbetonwannen erforderlich. Volumengrößen
und eventuell notwendige Beschichtungen bzw. sonstige Schutzmaßnahmen sind
auf die spezifischen Lagerwaren und Lagerkapazitäten im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens angepasst nachzuweisen.
Bei der Gründung von Bauwerken und während der gesamten Bauzeit zur Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet sind die erforderlichen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu berücksichtigen.
Das Austreten oder Auslaufen wassergefährdender Stoffe in Baukörpern, Verkehrsflächen und in den Transportbrücken ist durch entsprechende bauliche oder betriebliche Maßnahmen zu verhindern. Einzelne Maßnahmen diesbezüglich sind bedarfsorientiert den Nutzungen der baulichen Anlagen entsprechend umzusetzen. Abschließende Regelungen diesbezüglich erfolgen in nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Verkehrs- und Materialströme
Durch die fördertechnische Anbindung des Produktionsbetriebes an das neue Hochregallager mittels einer Materialflussbrücke (Transportbrücke) über die Erft werden
die internen Werksverkehre deutlich vermindert. Derzeit erfolgen Palettentransporte
zwischen Produktion- und Lagerflächen über die Verkehrsflächen des Werksgeländes. Transportiert werden ca. 200 Paletten täglich. Durch die geplante Transportlogistik mit automatisierten Materialflussbrücken wird sich dieser innerbetriebliche
Transportverkehr um ca. 60-70 % reduzieren.
Wegen der höheren Lagerkapazitäten im Hochregallager können Transporte und
Zwischenlagerung in die bisherigen Außenlager, welche in bis zu 40 km Entfernung
zum Standort Bad Münstereifel liegen, stark reduziert werden. So kann auch die
Verkehrsbelastung außerhalb des Werksgeländes deutlich gemindert werden. Nach
Umsetzung der neuen Logistikanlagen ist für den Transportverkehr über öffentliche
Verkehrsflächen eine Reduzierung um durchschnittlich ca. 20-25 % prognostiziert.
Derzeit erfolgen ca. 30 Lkw-Transporte täglich.
Die hier prognostizierten Reduzierungen der Verkehrsströme, insbesondere der Anund Auslieferungsverkehre, wird zur pessimalen Abschätzung von Lärmimmissionen
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im schalltechnischen Gutachten nicht berücksichtigt. Hier wurden die maximalen
Verladeszenarien in die Bewertung aufgenommen, um die notwendige Kontingentierung der Schallemissionen auf den Gewerbegebietsflächen festzulegen. Das Gutachten berücksichtigt hier ein maximales Verladeszenario von 30 Lkw pro Tag entsprechend dem derzeit maximalen Wert.
Alle angelieferten Materialien und die Auslieferungswaren werden auf Paletten verpackt zwischen Anlieferung, Lagerung und Produktionsstätte transportiert. Die
Transportwege sind automatisiert geplant.
Ausreichende Warteflächen für den Lkw-Verkehr sind auf den Werksflächen vor der
geplanten Kommissionierung (Versandhalle) in Form von maximal 15 LkwStellplätzen vorgesehen.
Pessimal ist davon auszugehen, dass von den maximal 30 Lkw 15 direkt den Versandbereich anfahren und die übrigen maximal 15 Lkw zunächst einen Zwischenstandplatz auf dem geplanten Parkplatz vor dem Verladebereich anfahren, dann an
den Verladebereich wechseln und das Gelände wieder verlassen.
Nach Maßgabe des Schallgutachtens sind die wesentlichen Geräuschquellen auf
der Bebauungsplanfläche die Verkehrsgeräusche im Bereich der Versandhalle des
geplanten Logistikzentrums, welche auf der Gewerbegebietsfläche GE1 vorgesehen
ist. Der Betrieb des Hochregallagers wurde aus schalltechnischer Sicht geprüft und
als vernachlässigbar bewertet. Für diese Bauwerke sind keine schalltechnischen
Anforderungen, die über den Stand der Technik hinausgehen, erforderlich.
Im Hinblick auf die nächstliegenden Immissionspunkte stellt der Gutachter allerdings
fest, dass zur Reduktion der pessimal angenommenen Ladegeräusche der geplanten Versandhalle mit Blick auf die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes eine
5,0 m hohe Schallschutzwand auf einer Länge von 18 m im direkten Bereich der
Verladeanlagen notwendig ist. Die Schallschutzwand wird im Bebauungsplan nicht
festgesetzt, da die zweckmäßigste Lage in unmittelbarer Nähe der Verladerampe
liegt und die genaue Lage der Verladerampe erst im Rahmen der konkreten Bauplanung bzw. des Baugenehmigungsverfahrens feststellbar ist. Die Umsetzung dieser technischen Maßnahmen muss zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung
und zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Zuge der Bauplanung berücksichtigt
und umgesetzt werden. Ihre Umsetzung ist aufgrund der geltenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sichergestellt und kann insbesondere mit einer Auflage rechtsverbindlich vorgegeben werden.
Darüber hinaus kommt das Schallgutachten zum Ergebnis, dass für die Tagwerte
eine Kontingentierung möglich ist, die sowohl die Einhaltung der angenommenen
Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten gewährleistet als auch den
mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Zielen der Firma Greven gerecht
wird. In dem Beurteilungszeitraum nachts sind lärmintensive Nutzungen im Plangebiet wegen der in Ansatz gebrachten Immissionsrichtwerte an den relevanten ImC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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missionsorten allerdings stark eingeschränkt, so dass eine Anlieferung und Auslieferung von Produkten und Waren in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ausgeschlossen sein wird.
Durch die Lärmemissionskontingentierung im Rahmen dieses Änderungsverfahrens
wird gewährleistet, dass Nutzungen, insbesondere in den Freiflächen
desPlangebietes im Nachtzeitraum ausgeschlossen sind, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen können. In dem nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren kann durch bauliche und organisatorische Auflagen sichergestellt
werden, dass eine An- und Auslieferung von Waren im Nachzeitraum unterbleiben
wird. Das Gelände, insbesondere der Lkw-Parkplatz, kann durch Einfriedungen und
Tore entsprechend abgeriegelt werden, damit eine unkontrollierte Nutzung während
der Nachtzeit ausgeschlossen ist. Organisatorisch können die Lieferanten und Speditionen angewiesen werden, die erlaubten Transportzeiten zwischen 6:00 Uhr und
22:00 Uhr (tags) einzuhalten.
5.2
Erschließung
5.2.1
Verkehrsflächen
Die öffentliche Verkehrsanbindung ist durch die bereits voll ausgebauten Straßen
„Bendenweg“ und „Peter-Greven-Straße“ sichergestellt. Die bereits heute existierenden verkehrsregelnden Maßnahmen für Schwerverkehr > 12 t ausschließlich
über den „Bendenweg“ sollen auch weiterhin Bestand haben, um eine zusätzliche
Belastung der „Peter-Greven-Straße“ und insbesondere eine zusätzliche Verkehrsbelastung des Einmündungsbereiches „Peter-Greven-Straße“ / „Wachendorfer Weg“
aus Verkehrssicherheitsgründen auch zukünftig zu vermeiden.
Die entsprechenden Maßnahmen müssen organisatorisch und durch geeignete, bereits vorhandene Beschilderung realisiert werden.
Durch die in Kapitel 5.1 beschriebene Verringerung der erforderlichen Transporte
auf öffentlichen Verkehrsflächen zu den heutigen Außenlagern wird sich auch die
Verkehrsbelastung im Knotenpunkt „Kölner Straße / Josef-Jonas-Straße /
Bendenweg reduzieren.
Zusätzliche öffentliche Erschließungsmaßnahmen oder Änderungen der vorhandenen öffentlichen Erschließung sind für die Bebauungsplanänderung nicht erforderlich.
Interne Erschließungsmaßnahmen durch Herstellung von befestigten Werksflächen
sind im Zuge der Bebauung bedarfsorientiert umzusetzen. Dabei sind die Belange
des Wasserschutzgebietes zu beachten.
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5.2.2
Seite 33
Entwässerung
Zur Beseitigung von anfallenden Schmutzwässern im Plangebiet steht die vorhandene Kanalisation in der öffentlichen Verkehrsfläche zur Verfügung. Besonders abwasserintensive Betriebsarten sind aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erwarten, so dass die Schmutzwasserbeseitigung durch die bestehenden Anlagen sichergestellt ist.
In Nordrhein-Westfallen ist die Niederschlagswasserbeseitigung in LWG § 51a geregelt.
Einzelregelungen zur Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des getrennt vom
Schmutzwasser gesammelten Niederschlagswassers werden im Runderlass des
MUNLV „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“
(Trennerlass) getroffen.
Für die Niederschlagswasserbeseitigung der Plangebietsflächen besteht die Notwendigkeit der Einleitung in die Erft. Infolge der Flächennutzung als Gewerbe- und
Industriegebiet ist der Trennerlass zu berücksichtigen und die daraus erforderlichen
Niederschlagswasserbehandlungsmaßnahmen sind umzusetzen. In Bezug auf die
Einleitmenge sind die Anforderungen des Vorfluters zu berücksichtigen.
Letztendlich sind die entwässerungstechnischen Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung mit den zuständigen Wasserbehörden im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens abzustimmen und nach den Genehmigungsauflagen umzusetzen.
Die Versickerung von Niederschlagswässern im Plangebiet muss aufgrund der ausgewiesenen Wasserschutzzone III B unter Berücksichtigung der Art der baulichen
Nutzung ausgeschlossen werden. Die Einleitung der Niederschlagswässer in ein
Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8 ff. WHG. Diese ist
bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen zur Trennerlasskonformen Reinigung von Niederschlagswässern bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung
gemäß § 60 Abs. 3 WHG und § 58.2 LWG NRW.
Für die derzeitig genutzten Werksflächen im Plangebiet liegt bereits eine Einleiterlaubnis nach WHG vor. Die Niederschlagswasserbehandlungsmaßnahmen für die
Plangebietsflächen sind im Zuge eines Genehmigungsverfahrens nach §16
BImSchG genehmigt worden. Eine Anpassung der genehmigten Anlagen ist ggf. im
Rahmen der weiteren wasserwirtschaftlichen Planungen erforderlich.
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Begründung
5.2.3
Seite 34
Versorgung
Erforderliche Versorgungsanlagen für die bauliche Erweiterung können direkt an
bestehende Versorgungsanlagen im Werksgelände angebunden werden.
Alle erforderlichen Versorgungsmedien sind bereits auf dem bestehenden Betriebsgelände vorhanden und können eingebunden werden.
5.3
Immissionen / Emissionen
Immissionsschutzrechtliche Belange sind infolge der Konfliktbereiche mit den angrenzenden Wohnnutzungen zu untersuchen und daraus erforderliche Maßnahmen
abzuleiten bzw. in der Bauleitplanung planungsrechtlich festzusetzen.
Im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Bewertung und Regelung der möglichen Nutzungen im Plangebiet wird der Runderlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007, "Immissionsschutz in der Bauleitplanung - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass)" berücksichtigt.
5.3.1
Geräusche
In der Umgebung des Plangebietes werden in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vier Immissionspunkte (IP1 bis IP4) als maßgeblich für die Beurteilung der
Geräuschsituation der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG herangezogen.
Die an den Immissionsorten in Ansatz gebrachten Immissionsrichtwert orientieren
sich regelkonform an der bauliche Nutzung der Gebiete.
Werden die jeweiligen Schutzansprüche an dieser Bebauung eingehalten, so können an der weiter entfernt liegenden Wohnbebauung keine unzulässigen Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet auftreten.
Es wurden bei der Bestimmung des Schutzanspruchs an den relevanten Immissionsorten bislang zugunsten der Wohnnutzungen an IP3 und IP4 noch nicht die
Möglichkeiten einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigt.
Denn die Durchführung der mit dem gegenständlichen Änderungsverfahren zu ermöglichenden Baumaßnahmen ist auch unter Gewährleistung strengerer lärmtechnischer Schutzansprüche möglich. Mit Blick auf die zukünftige Bauleitplanung besteht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit einer
Zwischenwertbildung.
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Seite 35
Die Lage der genannten Immissionspunkte ist in der folgenden Übersichtskarte dargestellt:
Bild 4: Immissionspunkte
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen sowie zur Flächenkontingentierung im Bebauungsplangebiet wurden im Kapitel 4.4.1 der Begründung bereits
beschrieben und sind bei der Umsetzung des Bebauungsplanes gemäß den textlichen Festsetzungen zu berücksichtigen.
Ggf. resultieren daraus die Umsetzung besonderer Schallschutzmaßnahmen wie
z. B. die Errichtung einer Lärmschutzwand im Bereich der Lkw-Verladung oder
sonstige besondere Maßnahmen für die bauliche Ausführung wie Nutzung der Anlagen im Geltungsbereich.
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Begründung
Seite 36
Die erforderlichen Maßnahmen sind bei der Bauplanung der Gebäude und Anlagenteile zu berücksichtigen. Ihre Einhaltung kann durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet werden.
5.3.2
Geruch
Für die Erfassung und Bewertung von Geruchshäufigkeiten wurden ebenfalls bereits
vor längerer Zeit drei Beurteilungspunkte im Umfeld des Bebauungsplangebietes in
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln festgelegt und im Zuge der bisherigen
Ausbreitungsrechnungen im Bereich der betrieblichen Anlagen der Firma Greven
berücksichtigt.
Die vorgesehenen baulichen Maßnahmen im Geltungsbereich des Plangebietes
werden keine eigenen Geruchsquellen aufweisen, so dass zusätzliche Quellen, welche zur Erhöhung von Geruchshäufigkeiten führen könnten, nicht zu berücksichtigen sind.
Insbesondere aufgrund der geplanten Höhe des Hochraumlagers wurden dennoch
Ausbreitungsvergleiche auf der Grundlage eines Windfeldmodells erarbeitet, um
Veränderungen zwischen Planzustand und Ist-Zustand zu bewerten.
Die Ergebnisse wurden bereits im Kapitel 4.4.2 der Begründung beschrieben und
sind im Detail im Geruchsgutachten der deBAKOM nachzulesen.
Erforderliche Maßnahmen, welche zu notwendigen Festsetzungen im Zuge der Bauleitplanung führen, wurden durch den Gutachter nicht festgestellt. In Bezug auf die
ausgewählten Beurteilungspunkte BUP1 bis BUP3 ergaben sich bei den Ausbreitungsrechnungen unter Berücksichtigung eines aktuellen Windfeldmodells keine
Veränderungen zwischen Planzustand und Ist-Zustand.
Vor diesem Hintergrund sind die mit der Änderung des Bebauungsplans ermöglichten Baumaßnahmen auch unter den relevanten Vorgaben hinsichtlich des Geruchsimmissionsschutzes durchführbar.
Im Hinblick auf die bauliche Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
müssen ggf. derzeit noch nicht projektierte Baumaßnahmen im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Geruchsverteilungen im Einzelfall geprüft werden.
Die Umsetzung der kurzfristig geplanten Maßnahmen der Firma Greven (Logistikzentrum) wurde im Gutachten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Geruchsimmissionssituation explizit bereits untersucht.
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Begründung
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Sofern im Rahmen und aufgrund der Umsetzung der Bauleitplanung rechtlich nicht
vertretbare Überschreitungen von Geruchsimmissionsrichtwerten prognostiziert
werden würden, kann die Einhaltung der Richtwerte durch geeignete Auflagen in
den jeweiligen nachgeordneten Genehmigungsverfahren für neu zu errichtende Anlagen oder durch Ordnungsverfügungen der zuständigen Behörde gegenüber allen
bereits bestehenden relevanten Emittenten durch die Anordnung geruchsmindernder Maßnahmen bezogen auf den maßgeblichen Emittenten ausgeschlossen werden.
6.
ERLÄUTERUNGEN DER TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
6.1
Art der baulichen Nutzung
Bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wurden die Betriebsanforderungen der Firma Greven sowie die immissionsschutzrechlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Der Bebauungsplan ist dementsprechend einerseits für unterschiedliche Nutzungsarten, andererseits aber auch im Hinblick auf das zulässige Maß der
baulichen Nutzung gegliedert.
Die Bauflächen nordwestlich des „Bendenweges“ werden gemäß § 9 Baunutzungsverordnung als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Hier sind derzeit nach BImSchG genehmigte Anlagen vorhanden, die eine Industriegebietsnutzung erfordern und welche im Gesamtkontext der im Norden des Plangebiets liegenden Industriebereiche
stehen. Sowohl der Bestandsschutz als auch Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten dieser Anlagen müssen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenso gewahrt bleiben.Die Festsetzung entspricht auch den Festsetzungen des derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplanes, welcher für diesen Bereich des Plangebietes bereits Industriegebiete ausweist.
Die östlich des „Bendenweges“ gelegene Baufläche wird gemäß § 8 Baunutzungsverordnung als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Auch hier entspricht die Festsetzung den rechtkräftigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes.
Hinsichtlich der zulässigen Betriebsarten sind Abstände zwischen Industrie- bzw.
Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige
für Immissionsschutz bedeutsame Abstände von erheblicher Bedeutung.
Da die geplante Nutzung auf die mittelbar angrenzende bestehende Wohnnutzung
Rücksicht nehmen muss (Prinzip der Konfliktvermeidung), ist eine uneingeschränkte
Nutzung der Industrie- und Gewerbegebiete immissionsschutzrechtlich nicht möglich.
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Begründung
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Im Rahmen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Bauleitplanverfahren findet grundsätzlich der Abstandserlasses (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007) Anwendung.
Für das Gebiet der gegenständlichen Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim" sind jedoch zwei Besonderheiten nach dem Abstandserlass zu
berücksichtigen. Zum einen ist wegen des räumlichen Nebeneinanders von industrieller bzw. gewerblicher Nutzung einerseits und Wohn- bzw. evtl. Mischgebietsnutzung andererseits in dem relevanten Raum eine Gemengelage anzunehmen. Hieraus folgt die Anwendung der Ziffer 2.2.2.1 des Abstandserlasses. Zum anderen befindet sich das Plangebiet in einer Tallage. Demzufolge ist Ziffer 2.2.2.9 des Abstandserlasses anzuwenden. Ferner erfolgt eine Festsetzung von Emissionskontingenten. Dies führt zusätzlich zur Anwendbarkeit von Ziffer 2.2.2.8 des Abstandserlasses.
Ziffer 2.2.2.1 - Planung für Gemengelagen – ermöglicht unter Rückgriff auf Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes ein Abweichen von den nach der
Abstandsliste einzuhaltenden Mindestabständen in Gemengelagen.
In Ziffer 2.2.2.9 wird ausgeführt, dass die Abstandsliste nur für die Planung im ebenen Gelände gilt. Bei Planungen in Tallagen sollen Einzeluntersuchungen entsprechend den Ziffern 2.4.1.3 und 2.4.2.1 angestellt werden.
Darüber wird in Ziffer 2.2.2.8 geregelt, dass eine Abstandsverringerung in besonderen Fällen auch durch Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN 45691
möglich ist, sofern der Abstand überwiegend durch Geräuschemissionen bestimmt
wird.
Das in dem Plangebiet geplante Logistikzentrum mit einem Hochraumlager verfügt
selbst über keine Geruchsquellen (siehe Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim", Kapitel 1.) Demzufolge wird der Abstand zwischen dem Plangebiet und den umliegenden Nutzungsformen überwiegend durch Geräuschimmissionen gemäß Ziffer 2.2.2.8 des Abstandserlasses bestimmt.
Weil zudem in dem Bebauungsplanverfahren eine Festsetzung von Emissionskontingenten erfolgt, findet Ziffer 2.2.2.8 des Abstandserlasses mit der Folge Anwendung, dass eine Verringerung der mit der Abstandsliste vorgegebenen Abstände
möglich ist. Die zukünftig zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel
(= Emissionskontingentierung) in dem Plangebiet wurden orientiert an den Schutzansprüchen an den relevanten Immissionsorten und somit der Nachbarschaft unter
Berücksichtigung der besonderen topografischen Verhältnisse ermittelt. In zukünftigen Genehmigungsverfahren für bauliche und sonstige Nutzungen im Plangebiet
wird die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel nachzuweisen sein.
Auf diesem Weg wird folglich unabhängig von den Vorgaben der Abstandsliste des
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Seite 39
Abstandserlasses die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in der schutzwürdigen
Nachbarschaft gewährleistet (siehe insgesamt hierzu "Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim", ACCON Köln
GmbH, 25.08.2015).
Zudem wurde gemäß Ziffer 2.2.2.9 – Planung in Tallagen – i. V. m. Ziffer 2.4.1.3
lit. b) mit der "Gutachterlichen Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung
sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim", ACCON Köln GmbH, vom 25.08.2015 ein Gutachten im
Einzelfall mit einer Immissionsprognose eingeholt. Mit der Immissionsprognose wird
bereits im Bauleitplanverfahren der Nachweis erbracht, dass die mit dem Logistikzentrum geplante bauliche Nutzung in dem Plangebiet unter lärmschutztechnischer
Sicht auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung möglich ist.
Zwei lärmschutztechnisch erforderliche Maßnahmen, nämlich die Errichtung einer
Schallschutzwand in einer Höhe von 5 m und einer Länge von 18 m sowie der Ausschluss von Verkehrsbewegungen durch Lkw und Verladetätigkeiten auf den Außenflächen zur Nachtzeit nach der TA Lärm ergeben sich aus der Emissionskontingentierung und können im Rahmen von Auflagen in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren festgesetzt werden.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung des Hochregallagers
wegen seiner abschirmenden Wirkung einen lärmmindernden Einfluss auf die Immissionsorte IP1 und IP3 haben wird. Die Errichtung des Hochregallagers selbst
stellt somit faktisch eine Maßnahme zur Minderung von Lärmimmissionen dar (siehe
"Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Industriegebiet
Iversheim", ACCON Köln GmbH, 25.08.2015, Kapitel 4.3).
Unter Anwendung des Abstandserlasses, den bestehenden Anlagen im Plangebiet
und den im Gesamtkontext der Industriegebietsflächen nördlich des Plangebietes
liegenden Nutzungen sowie im Hinblick auf eventuelle zukünftige gesetzliche Anforderungen im Bezuzg auf die Einstufung einzelner Produktarten oder Rohstoffe,
ergeben sich unter Wahrung der immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche
folglich die in den textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur Art der baulichen Nutzung.
Demzufolge wird aufgrund der rechtsverbindlichen Regelungen im Rahmen der
Bauleitplanung in jedem Fall sichergestellt, dass im Fall jeder Form der konkreten
Nutzung des Plangebietes die Einhaltung der Schutzansprüche in seiner Umgebung
hinsichtlich aller denkbaren Immissionen gewährleistet ist.
In den Baugebieten GE2 und GI3 ist ausschließlich die Herstellung einer Transportbrücke mit Verbindungsweg und für Anlagen der Medienversorgung vorgesehen.
Eine darüber hinausgehende bauliche Nutzung ist insbesondere im Hinblick auf die
unterhalb der Brücke liegenden Flächennutzungen nicht zweckmäßig und würde erC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
Seite 40
hebliche Einflüsse auf die Nutzung der unterhalb liegenden Flächen haben, welche
aus städtebaulichen Gründen und im Hinblick auf die dort befindlichen Schutzgüter
nicht zielführend und städtebaulich nicht notwendig ist. Auf die erforderlichen
Höhenbeschränkungen dieser Bauflächen wurde bereits in Kapitel 5.1 eingegangen.
Da die ausnahmeweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3
BauNVO in der vorgesehenen Nutzungsstruktur störend wirken würden, werden
diese ausgeschlossen.
Einzelhandel / Tankstellen
Da die bauliche Nutzung des Bebauungsplangebietes ausschließlich durch die Betriebsanlagen der Firma Greven bestimmt ist, werden die gemäß BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Einzelhandelsnutzungen und Tankstellen
ausgeschlossen. Dieser Nutzungsausschluss ist städtebaulich begründet. Es kann
nicht planungsrechtlich geregelt werden, dass die Firma Greven die Betriebsflächen
auch tatsächlich zukünftig selber nutzt. Da es im Falle einer Veräußerung der Flächen nicht im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist, an diesem
Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel anzusiedeln, wurde der Nutzungsausschluss erforderlich.
Störfallbetriebe
Der Betriebsbereich der Firma Greven ist derzeit nicht als sog. Störfallbetrieb bzw.
als Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG einzustufen. Dennoch könnten zukünftig einzelne Produktarten oder Rohstoffe gerade im Fall rechtlicher Änderungen eventuell so eingestuft werden, dass Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs.
5a BImSchG entstehen können.
Auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage und des Planungshorizonts der Firma
Greven ist nicht absehbar, ob und aufgrund welcher Stoffe bzw. Stoffkategorien mit
welchen Gefährdungsarten die in dem Plangebiet bauplanungsrechtlich ermöglichten Nutzungen zu einer Einstufung als Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a
BImSchG führen werden. Demzufolge ist auch nicht absehbar, ob Abstandsempfehlungen beispielsweise der Kommission für Anlagensicherheit des BMU in der gegebenen Gemengelage auch unter Berücksichtigung von Abweichungsmöglichkeiten
entsprochen werden kann.
Im Hinblick auf eine Umsetzung der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG werden
Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG in dem Plangebiet grundsätzlich ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann bauplanungsrechtlich zugelassen, wenn durch technische oder sonstige Schutzvorkehrungen die Verhütung
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen mit Blick auf schutzbedürftige Nutzungen
in der Nachbarschaft sichergestellt wird. Der Nachweis eines ausreichenden Störfallschutzes ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne von § 29a
BImSchG zu erbringen.
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6.2
Seite 41
Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet gemäß § 16 BauNVO
über Festsetzungen zur Grundflächenzahl und der Höhe der baulichen Anlagen geregelt.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in Anlehnung an § 17 BauNVO als Höchstmaß mit
0,8 festgesetzt.
Besondere städtebauliche Gründe, die eine Überschreitung der festgesetzten
Höchstmaße der Grundflächenzahl erfordern, liegen nicht vor. Gleichzeitig muss
das Maß der baulichen Nutzung aber auch dem Zweck der Planung im vorliegenden
Fall zur gewerblichen und industriellen Nutzung entsprechen.
Zusätzlich wird die maximale Höhe baulicher Anlagen begrenzt.
Die Höhenfestsetzung im GE1 und GI 2 mit maximal 15 m entspricht einer üblichen
industriellen und gewerblichen Nutzung. Für die Bauflächen des GI 1 werden anlagenbedingt größere Gebäudehöhen von bis zu 30 m über Straßenniveau benötigt.
Um die Ausdehnung der größeren Gebäudehöhen bedarfsorientiert zu begrenzen,
wird eine Gliederung der Industriegebietsflächen festgesetzt.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die maximale Höhe baulicher Anlagen durch untergeordnete Bauteile, wie z. B. Lüfter, Kühlaggregate, Blitzschutzanlagen oder
Schornsteine usw. überschritten werden. Da hiermit nur bedarfsgerechte Anlagen,
die dem Betrieb des Bauwerkes dienen, zu einer Überschreitung führen dürfen, wird
der Flächenanteil der Überschreitung auf maximal 20 % je Dachfläche reduziert.
Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente der bereits bestehenden Straße „Bendenweg“. Mit diesen Bezugspunkten (siehe Planzeichnung) werden die Gebäudehöhen entsprechend der
Höhenlage der Verkehrsanlage eindeutig bestimmt.
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Begründung
6.3
Seite 42
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Auf einengende Festsetzungen zur Bauweise und Überbaubarkeit wird weitgehend
verzichtet.
Festsetzungen werden getroffen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und
23 BauNVO.
Eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO muss im Sinne einer offenen Bauweise jedoch ohne Längenbegrenzungen der baulichen Anlage möglich
sein.
Damit wird die für offene Bauweise sonst begrenzte Baulänge den betrieblichen Anforderungen zur Erweiterung des Werksgeländes bzw. einer üblichen Gewerbe- und
Industriebauweise entsprechend aufgehoben bei Beibehaltung der sonst angestrebten offenen Bauweise.
Gemäß § 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen strukturiert. Dabei berücksichtigen die Baugrenzen die möglichen Höhen
der Gebäude und die mindestens erforderlichen Abstände zur Begrenzung der Bauflächen.
Im Osten berücksichtigt die Baugrenze die erforderlichen Abstände zur Bahnlinie.
Im Westen werden die überbaubaren Grundstücksflächen maximal bis an die vorhandene und durch Planfestsetzung gesicherte Grünfläche der Erftaue herangeführt.
Die Gliederung des Plangebietes beschränkt sich damit nicht nur auf die bauliche
Nutzung, sondern auch auf die Zielsetzungen der anderen einzubeziehenden
Schutzgüter.
Ausnahmsweise kann gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO eine Überschreitung der Baugrenze zugelassen werden. Diese darf nur bis zu 3 m auf 20 % der Länge der Baugrenzen betragen. Die Festsetzung ermöglicht damit ein Vortreten von Gebäudeoder Anlagenteilen in geringem Ausmaß an unterschiedlichen Stellen des Plangebietes entlang der festgesetzten Baugrenzen.
Gemäß § 23 BauNVO sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO regelmäßig
zulässig. Dies gilt ebenfalls für Straßen und offene Lagerflächen. Diese sind auch
außerhalb der Baugrenzen in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern dort keine grünordnerischen Maßnahmen festgesetzt sind. Die Einschränkung
der nicht zulässigen Nebenanlagen in grünordnerischen Maßnahmen soll die festgesetzten und erforderlichen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen sicherstellen.
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Begründung
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Die überbaubaren Grundstücksflächen des GE2 kreuzen die öffentliche Straßenverkehrsfläche und dienen dem Zweck der Errichtung einer Transportbrücke mit Verbindungsgang und Anlagen der Medienversorgung.
Unter der Brücke muss Durchgangsverkehr für alle Bemessungsfahrzeuge des öffentlichen Verkehrsraums sowie für Einsatzfahrzeuge der Notdienste und Feuerwehr sichergestellt sein.
Im GI 3 kreuzt die überbaubare Fläche die Erft und den Auenbereich der Erft. Auch
hier erfolgt eine bauliche Nutzung ausschließlich zum Zwecke der Errichtung einer
Transportbrücke mit Verbindungsgang und Anlagen der Medienversorgung.
Die Brücke muss ebenso an den angrenzenden Flächen sowohl im bestehenden
Produktionsbetrieb als auch im GI 2 durch alle Bemessungsfahrzeuge, Notversorgung und Feuerwehr gequert werden können. Aus vorgenannten Gründen muss die
Unterkante der Bauflächen GE2 und GI 3 mit einer Höhe von mindestens 5,0 m
über vorhandenem Gelände festgesetzt werden. Zur eindeutigen Höhenbestimmung
wurden die Unterkanten und Oberkanten der Baugebiete GI2 und GE3 auf ein absolutes Maß über NHN festgesetzt mit ≥ 5,0 m über den vorgenannten Kreuzungsbereichen.
Die Ausdehnung der Baukörper für die Transportbrücken muss eine komplette
Einhausung zur Sicherung der darunter befindlichen Schutzgüter ermöglichen, soll
aber durch die getroffenen Festsetzungen auf das den Betriebserfordernissen angepasste Maß begrenzt werden.
Zur Herstellung der Brücke im GI3 ist ggf. zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit eines
Bauwerkes / einer Anlage die Herstellung einer Abstützung infolge der großen
Spannweiten erforderlich. Durch die Lage der Brücke muss diese Abstützung dann
in der Überschwemmungsgebietsfläche bzw. in der Grünfläche entlang der Erft liegen.
Letztendlich ist die Notwendigkeit der Errichtung der Abstützung im Zuge der Bauplanung zu prüfen. Sofern möglich, soll eine Bebauung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes unterbleiben. Sollte dies aus statischen Gründen allerdings
nicht realisierbar sein, erlauben die Festsetzungen des Bebauungsplanes eine stark
einschränkende Gründung im Überschwemmungsgebiet für die Herstellung eines
Fachwerkrahmens oder einer statisch vergleichbaren Konstruktion mit maximal 2
Stützen und einer maximalen Grundfläche von 0,5 m² je Stütze über Gelände.
Zur Freihaltung des Gewässerprofiles muss ein Mindestabstand einer solchen Stütze von 6,0 m zur Böschungsoberkante der Erft realisiert werden.
An dieser Stelle beträgt der Aufstau des Überschwemmungsgebietes bei HQ100 maximal 0,50 m.
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Bei größeren Abständen zur Erft reduziert sich die Aufstauhöhe linear.
Die Sicherstellung der Belange des Hochwasserschutzes wird im Fall der baulichen
Inanspruchnahme der Fläche für die Stützpfeiler über die Anwendung des § 78 Abs.
3 WHG gewährleistet.
§ 78 Abs. 2 WHG ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung in diesem Fall nicht
anwendbar, weil mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche für die
Stützpfeiler kein neues Baugebiet im Sinne der Norm ausgewiesen wird. Der Bestimmung liegt ein Arrondierungsgedanke zugrunde, der in keinem Zusammenhang
zu der vorliegenden Sachlage steht.
Die Errichtung von Stützpfeilern im Überschwemmungsgebiet wird nur unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG möglich sein. Die Möglichkeit bestünde auch ohne die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche für die
Stützpfeiler auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer Befreiung.
Denn würde die Errichtung der Transportbrücke an einer nicht gegebenen Möglichkeit zu Errichtung auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlicher Stützpfeiler scheitern, so führte die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte. In diesem Fall würden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Abweichung von der Festsetzung als Grünfläche wäre unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Wegen der wie bereits dargestellt ausgesprochen geringen Auswirkungen der möglicherweise erforderlichen Stützpfeiler auf die Hochwasserrückhaltung, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser ist sowohl von der Befreiungsmöglichkeit
nach § 31 Abs. 2 BauGB als auch von der Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 3
WHG auszugehen. Zudem ist ein Ausgleich möglicher nachteiliger Auswirkungen im
Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WHG möglich.
Denn infolge der Beschränkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
ergibt sich hier maximal ein auszugleichendes Volumen von 0,5 - 1,0 m³. Dieser
Ausgleich ist oberhalb der HQ100-Linie des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes innerhalb der Grünfläche des Bebauungsplanes realisierbar.
6.4
Ausgleichsmaßnahmen / Grünordnung / Artenschutz
Aufgrund der gegenständlichen Bauleitplanung werden Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht. Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans findet folglich eine abschließende Prüfung der Eingriffsfolgen statt. Über das Folgenbewältigungsprogramm wird auf Grundlage der Eingriffsprognose abwägend entschieden.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung halten die erforderlichen Eingriffe zwar so gering wie möglich, Eingriffe in Natur und Landschaft aber
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durch die Zielsetzung der Planung mit der Schaffung neuer Bauflächen nicht vermeidbar.
Aus diesem Grunde wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan mit einer Bestandsbewertung und ökologischen Ausgleichsbewertung
erarbeitet.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden bereits im Kapitel 4.4.4 der Begründung
beschrieben.
Die genaue Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe und die der landschaftspflegerischen bzw. grünordnerischen Ausgleiche erfolgt im Landschaftspflegerischen
Begleitplan und kann dort im Detail nachgelesen werden.
Die Summe des Eingriffs durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist im
Plangebiet alleine nicht ausgleichbar.
Mit den Festsetzungen werden innerhalb des Plangebiets soweit möglich Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und teilweise Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt, welche nicht im Konflikt, sondern eher unterstützend zur Gesamtzielsetzung des Bebauungsplanes stehen.
Hier sind insbesondere die Minimierungsmaßnahmen im Hinblick auf die landschaftsästhetische Beeinträchtigung durch Festsetzung eines Pflanzstreifens mit
Hochstämmen entlang der Straßenverkehrsfläche im GI 1 von wesentlicher Bedeutung (Minimierungsmaßnahmen gemäß Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung).
In den ausgewiesenen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen werden insgesamt 7 Hochstämme festgesetzt. Gepflanzt werden sollen hier Säuleneichen, die bereits zum Pflanzzeitpunkt eine Qualität gemäß
den Festsetzungen des Bebauungsplanes aufweisen müssen. Damit soll erzielt
werden, dass die beabsichtigte Wirkung der Bepflanzung möglichst kurzfristig nach
Umsetzung der baulichen Maßnahme „Hochregallager“ erreicht wird.
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes sind die Pflanzqualitäten gemäß den
Textlichen Festsetzungen zu beachten.
Auf den privaten Grünflächen im Westen des Plangebietes (Erftauenbereich) wurden keine Bepflanzungsmaßnahmen festgesetzt.
Direkt angrenzend an die Bauflächen befindet sich zurzeit ein Hochwasserschutzwall (Erdwall), welcher auch dauerhaft der Grünfläche zugeordnet bleiben soll.
Zur Sicherstellung wurden die Baugrenzen und die bebaubaren Flächen unter Berücksichtigung der zuvor topographisch erfassten Geländeaufnahme festgesetzt,
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damit alle diesbezüglichen Regelungen den tatsächlichen Schutzanspruch der
Grünfläche umfassen.
Kompensationsmaßnahmen
Über die grünordnerischen Festsetzungen im Plangebiet hinaus sind weitere externe Kompensationsmaßnahmen gemäß Bilanzierung des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes erforderlich. Diese können im Umfeld des Plangebietes auf Flurstücken der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG realisiert werden (Gemarkung
Iversheim, Flur 3, Flurstück 142).
Die erforderlichen Maßnahmen wurden bereits im Kapitel 4.4.4 der Begründung beschrieben.
Neben dem landschaftspflegerisch erforderlichen Ausgleich durch die Überbauung
der Plangebietsflächen besteht das Erfordernis eines Ausgleiches für landschaftsästhetische Beeinträchtigungen durch das Hochregallager.
Die Ausgleichsmaßnahmen hierfür erfolgen gemäß den Empfehlungen des Gutachters durch Heckenpflanzungen im Bereich der Sichtstrahlen, um eine
Sichtverschattung zu erzielen und damit die landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen soweit als möglich direkt ausgleichen zu können.
Auf den vorgenannten Eigentumsflächen der Firma Greven, auf denen bereits die
beschriebenen externen landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen geplant sind, lässt sich die erforderliche Anpflanzung von Gehölzstreifen auf einer
Länge von rd. 490 m realisieren. Geplant ist die Anpflanzung von zwei
Gehölzstreifen entlang des Flurstücks 142, Flur 3, Gemarkung Iversheim, sowie ein
weiterer Gehölzstreifen von rd. 150 m Länge mit einer guten sichtverschattenden
Wirkung auf dem Flurstück 330 östlich angrenzend an das Flurstück 329 der Flur 3,
Gemarkung Iversheim.
Die Fläche des Flurstückes 330 wurde im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 52 „Greven Chemie“ mit der Ausgleichsmaßnahme A3 (Anlage einer
Obstwiese) belegt. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wurde die
Ausgleichsfläche hier im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
52 höherwertiger umgesetzt.
Da insbesondere die Sichtverschattung zur Kompensation der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung des Hochregallagers an dieser Stelle von Bedeutung ist und
nicht auf einer anderen Fläche realisiert werden kann sowie im Hinblick darauf, dass
die umgesetzten Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A3 landschaftspflegerisch
einen höheren Wert erzielen als mit der Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 52
„Greven Chemie“ beabsichtigt, ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 zur Ermöglichung der mit dieser Plan-
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änderung beabsichtigten zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 330
möglich.
Die Plangeberin wird verfahrensbegleitend bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für die Heckenpflanzungen auf dem Flurstück 330 eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 „Greven Chemie“ gemäß § 31 Abs. 2
BauGB erteilen.
Bei der Anpflanzung des Gehölzstreifens sind gemäß Landschaftpflegerischem Begleitplan die folgenden Gehölzarten für mäßig trockene bis trockene Standorte
(Landschaftsplan, Gruppe 3) zu verwenden:
Artenliste trockenwarmer Standorte:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ligustrum vulgare (Liguster)
Wildobstsorten
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Sorbus torminalis (Elsbeere)
Um die Sichtverschattung punktuell zu verstärken wird diese Liste um folgende
Bäume 1. und 2. Ordnung ergänzt:
Quercus petraea (Traubeneiche)
Tilia platyphyllos (Sommerlinde)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Ziel ist eine strauchdominierte Hecke mit einzelnen Überhältern, sodass ein höhengestuftes und abwechslungsreiches Gesamtbild entsteht.
Umsetzung
Die Durchführung sowie die Dauerhaftigkeit der Durchführung und des Erhalts aller
naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die nicht im Änderungsplangebiet vorgesehen sind und auf Flächen im Eigentum der Firma Greven durchgeführt
werden sollen, werden durch den bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwischen der Firma Greven und der Stadt Bad Münstereifel abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie die Eintragung einer zur Durchführung
und zum Erhalt der Kompensationsmaßnahmen verpflichtenden Baulast gesichert.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
Artenschutzrechtlich bedingte Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie
Maßnahmen im Hinblick auf die Schutzgüter Wasser, Landschaftsbild und Boden
werden in den jeweiligen Fachgutachten erfasst und dort detailliert beschrieben. Die
erforderlichen Maßnahmen decken zum einen den Zeitraum der Bautätigkeiten in
den Plangebietsflächen, dienen zum anderen aber auch der Sicherung von Schutzansprüchen der angesprochenen Schutzgüter.
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In der Begründung sind die einzelnen Vermeidungsmaßnahmen VM1 bis VM14 im
Umweltbericht zusammenfassend dargestellt (siehe Kapitel 7).
Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes sind diese Maßnahmen zu beachten. Ein
Hinweis ist in den Textteil der Planung aufgenommen worden.
6.5
Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen müssen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen werden. Diese wurden im Wesentlichen im Kapitel 5.3 der Begründung und im Detail in den zugehörigen Gutachten
beschrieben.
Die Erreichung der Ziele zur Sicherung der Schutzansprüche der schutzbedürftigen
Wohnbebauung werden nach Maßgabe des Lärmgutachtens Emissionskontingente
festgesetzt.
Damit einhergehend sind Betriebsbeschränkungen insbesondere im Hinblick auf die
Verladung und den Lkw-Verkehr auf der Gewerbegebietsfläche verbunden.
Für das im Schallgutachten unter anderem ebenfalls bewertete Einzelvorhaben „Logistikzentrum“ ist die Errichtung einer Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand in Höhe und Länge gemäß den Anforderungen des Gutachtens entsprechend in unmittelbarer Nähe zur Verladerampe der Verladehalle erforderlich.
Mit der Kontingentierung ist sichergestellt, dass auch bei weiteren Baumaßnahmen
auf den Plangebietsflächen die notwendigen Einschränkungen gemäß den festgesetzten Emissionskontingenten mit Blick auf die Schutzansprüche in der Nachbarschaft eingehalten werden.
Für die Immissionspunkte IP2 und IP3 wird mit den Textlichen Festsetzungen zusätzlich eine Begrenzung der zulässigen Erhöhung der Immissionskontingente für
einzelne Immissionspunkte gemäß DIN 45691 vorgegeben. Die Zusatzkontingente
werden mit Richtungssektoren definiert, wobei die Winkelangaben auf eine genordete Grundrichtung, d. h. 0 Grad / 360 Grad liegt im Norden des Plangebietes, ausgerichtet sind.
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6.6
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Gestalterische Maßnahmen
Die Festsetzung von gestalterischen Maßnahmen ist für Gewerbe- und Industrieanlagen in der Regel nicht erforderlich.
Wegen des geplanten Hochregallagers müssen hier jedoch verschiedene Anforderungen in der Bauleitplanung definiert werden.
Vorgegeben wird deshalb durch gestalterische Festsetzungen, dass bei baulichen
Anlagen über 20 m Höhe im Zuge der Bauplanung (nachgelagertes Genehmigungsverfahren) ein Fassaden-Farbkonzept mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen ist.
Empfohlen wird aus planerischer Sicht eine nach oben heller werdende horizontale
Farbstaffelung, um die Höhe einer baulichen Anlage angenehmer bzw. gedrückt zu
gestalten.
Dabei müssen sich die Farbstaffelungen der Fassaden aber auch grundsätzlich an
bestehenden Gebäuden orientieren.
Vollflächig kräftige Farben sollen möglichst nicht genutzt werden.
Aufgrund der relativ nah zum Bebauungsplangebiet verlaufenden Bahnstrecke und
Bundesstraße B51 müssen bauliche Anlagen größerer Höhe zur Vermeidung von
nachteiligen Einflüssen auf die öffentlichen Verkehrswege in der Materialbeschaffenheit der Fassade so ausgebildet werden, dass die Fassaden Sonnenreflektionen
oder Spiegelungen entgegenwirken oder diese ausgeschlossen werden können.
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7.
7.1
Seite 50
UMWELTBERICHT
Einleitung
Die Firma Greven plant auf ihrem Werksgelände die Errichtung eines zentralen Logistikzentrums. Da die bisherigen Bauflächen- und Höhenfestsetzungen dem geplanten Vorhaben entgegenstehen, ist dafür eine Anpassung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 6 (B-Plan Nr. 6) erforderlich. In einem Teilbereich des bestehenden B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ soll eine bedarfsorientierte Änderung
der bisherigen Festsetzungen erfolgen.
7.2
Plangebiet / Aufgabenstellung
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Gewerbe- und Industriegebietes
„Iversheim“ zwischen dem Kernort Bad Münstereifel und dem Ortsteil Iversheim. Der
Geltungsbereich der Änderung umfasst die Flächen Gemarkung Iversheim, Flur 8,
Flurstücke 414 (tlw.), 427 (tlw.), 474, 477 (tlw.), 478 und 482 und ist Teil des bestehenden Werksgeländes der Firma Greven. Die Änderung des B-Plan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ beinhaltet die Änderung der bisherigen Bauflächen- und Höhenfestsetzungen zur Umsetzung der Planung.
Der Fachbeitrag Umwelt stellt die Auswirkungen der Planung auf die relevanten
Schutzgüter dar und bewertet diese.
7.3
Vorhabenbeschreibung
Grundsätzlich muss die bauliche Nutzung der Plangebietsflächen der Zielsetzung
einer bedarfsorientierten Anpassung und Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten
an die kurzfristigen und langfristigen Belange des Werkes der Firma Greven angepasst werden.
Kurzfristig beabsichtigt die Firma Greven, auf Teilflächen des Plangebietes ein zentrales Logistikzentrum für das Werk in Bad Münstereifel zu errichten.
Dies beinhaltet die Erweiterung ihrer Anlagen in Form eines neuen Hochregallagers
(Höhe bis 30 m) sowie einer Versandhalle für die Lkw-Abfertigung. Dabei ist eine
Verbindung zwischen den bestehenden Werksgebäuden nördlich der Erft und dem
neuen Hochregallager südlich der Erft in Form einer Transportbrücke über die Erft
vorgesehen. Die Transportbrücke soll als geschlossene Baukonstruktion ausgeführt
werden.
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Das Hochregallager und die Versandhalle für die Lkw-Abfertigung, räumlich getrennt
durch eine öffentliche Straße (Bendenweg), sollen ebenfalls in Form einer Transportbrücke in einer lichten Höhe von mindestens 5 m über den öffentlichen Verkehrsflächen verbunden werden.
Mit der höheren Lagerkapazität im Hochregallager können interne Werksverkehre
sowie Transportverkehre und Zwischenlagerungen in die bisherigen Außenlager reduziert und so auch Verkehrsbelastungen außerhalb des Werksgeländes gemindert
werden.
Durch die Gliederung des Bebauungsplanes wird die weitere bauliche Nutzung für
zukünftige Baumaßnahmen gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeschränkt und im Hinblick auf Emissionen soweit erforderlich kontingentiert.
Detailliertere Beschreibungen der geplanten Maßnahmen sind dem Kapitel 5 der
Begründung zu entnehmen.
7.4
Planrelevante Vorgaben und Umweltschutzziele
Die Umweltprüfung erfolgt anhand der § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten
Schutzgüter. Themenbezogen sind nachfolgend die zugrunde gelegten
einschlägigen Fachgesetze und Fachplanungen aufgeführt.
−
−
−
Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung Köln,
Teilabschnitt Bad Münstereifel
Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel (FNP)
Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ des Kreis Euskirchen
Schutzgut Naturhaushalt und Landschaft
− Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
− Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)
− Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
− Landschaftsgesetz NRW (LG NW)
− Bundeswaldgesetz (BWaldG)
− Landesforstgesetz NRW (LfoG NW)
− Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
− Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NW)
− Wasserhaushaltgesetz (WHG)
− Landeswassergesetz NRW (LWG)
− Trinkwasserschutzverordnung Wasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
− Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
− TA Lärm
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Begründung
−
−
Seite 52
TA Luft
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
− Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW)
7.4.1
Gebietsentwicklungsplan
Das bereits vorhandene Industriegebiet wird im derzeitigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bad Münstereifel, als „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ als Teil des Siedlungsraums ausgewiesen. Da diese Bereiche der „Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe“ (Bezirksregierung Köln, 2003, S. 17) dient, entspricht die geplante Änderung des B-Plans diesem allgemeinen Ziel. Darüber hinausgehende, regionale GIB-Ziele sind für das Industriegebiet Iversheim nicht formuliert.
7.4.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan für Bad Münstereifel weist das Gebiet größtenteils als
gewerbliche Baufläche (G) und gleichzeitig als Trinkwasserschutzzone III B (Trinkwasserschutzgebiet Bad Münstereifel-Arloff) aus. Die entsprechenden wasserrechtlichen Festsetzungen der Trinkwasserschutzverordnung sind im gesamten Gewerbe- und Industriegebiet zu beachten. Die an die Erft angrenzenden Ufer- und verbleibenden Auenbereiche sind als Grünflächen ausgewiesen. Darüber hinaus liegen
örtliche Verkehrsflächen innerhalb der Geltungsbereichsfläche des Plangebietes.
Der innerhalb des Flächennutzungsplans als Grünfläche ausgewiesene Bereich entlang der Erft wird mit der Änderung des Bebauungsplanes auch als Grünfläche ausgewiesen und bleibt damit erhalten.
Die Flächen östlich der B51 sind als Wohnbauflächen ausgewiesen, weiter östlich
daran angrenzend finden sich Flächen für Wald. Zwischen B51 und Wohnbaufläche
ist im südlichen Teil ein Streifen als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen (siehe Bild 3 - Auszug aus dem Flächennutzungsplan).
Bebauungspläne im Umfeld
Der Bebauungsplan Nr. 6 von 1976 gilt für das gesamte Industrie- und Gewerbegebiet Iversheim, Flur 3,8 südlich bis zum „Moschemer Weg“ (vgl. Bild 3, hellblau).
Nordwestlich des B-Plans Nr. 6 liegt der Bebauungsplan Nr. 52 „Greven Chemie“
auf dem Flurstück „Unter dem Wahnsberge“, welcher das Verwaltungsgebäude der
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Firma Greven samt relevanter Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen erfasst
(vgl. Bild 3, dunkelblau gestrichelt).
7.4.3
Schutzgebiete
Im Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ wird das Industriegebiet Iversheim westlich und östlich sowohl vom Naturschutzgebiet „Eschweiler Tal und Kalkkuppen“
(2.1-3) als auch von den Landschaftsschutzgebieten „Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet“ (2.2-6, westlich) und „Wälder im Naturraum Münstereifeler Wald / Münstereifeler Tal“ (2.2-5, östlich) eingerahmt. Das FFH-Gebiet
„Eschweiler Tal und Kalkkuppen“ (DE-5406-301) liegt innerhalb des gleichnamigen
Naturschutzgebietes (vgl. Bild 2).
Keines der genannten Schutzgebiete ist direkt von der Planung betroffen.
Die Erft, welche das Industriegebiet Iversheim durchfließt, ist Teil des Biotopverbunds. Die „Erftaue zwischen „Moeschemer Mühle“ südlich von Iversheim und
Stotzheim (VB-K-5306-014)“ ist hier aufgrund ihres hohen Grünlandanteils und einiger Obstwiesen Teil des Biotopverbunds. Insbesondere die unverbauten Abschnitte
der Erft sollen erhalten und optimiert werden. Leitarten sind Wasseramsel, Eisvogel
und Graureiher sowie die Schwarz-Pappel (Populus nigra) (LANUV, 2013). Gesetzlich geschützte Biotope sind von der 4. Änderung des B-Plans „Industriegebiet
Iversheim“ nicht betroffen.
Wasserschutz
Die Erft durchfließt den Bereich der 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“, das Gewerbe- und Industriegebiet Iversheim erstreckt sich entlang der
Erftaue. Innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der Erft gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie sonstige Regelungen gemäß
§ 78 WHG und § 113 LWG NRW.
Weiterhin liegt das Gewerbe- und Industriegebiet im Trinkwasserschutzgebiet Bad
Münstereifel-Arloff, der Teil der B-Plan Änderung in der Trinkwasserschutzzone III B
(vgl. Bild 4 - Flächennutzungsplan).
Die entsprechenden Genehmigungspflichten in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) sind zu beachten, hier insbesondere die Verbote gem. § 4 Abs. 2:
(2) In der Zone III B sind, soweit nicht nach Absatz 1 genehmigungspflichtig, verboten:
2. das Erstellen und Ändern von Anlagen und Einrichtungen mit zusätzlichem Abfall von wassergefährdenden Stoffen […], wenn diese Stoffe nicht vollständig und
sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden;
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9. das Einleiten und Einbringen wassergefährdender Stoffe in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden und in den Untergrund;
12. das Erstellen von Anlagen, in denen oberirdisch wassergefährdende Stoffe
von mehr als 30 m³ gelagert werden;
13. das oberirdische lagern wassergefährdende Stoffe ohne Einrichtungen, die
ein Eindringen der Stoffe in den Boden oder ein Gewässer verhindern.
Laut Umwelt-Bundesamt müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen, wie bei dem vorliegenden Vorhaben der Fall, generell so gebaut und betrieben werden, dass keine Verunreinigungen und nachteilige Veränderung des / der
Gewässer entstehen (UBA, 2015).
7.4.4
Forst
Im Rahmen der 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ sind keine forstwirtschaftlichen Flächen betroffen und entsprechend werden keine forstbehördlichen Belange berührt.
7.5
Bestandsaufnahme und Prognose des betroffenen Umweltzustandes
7.5.1
Wasser / Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: Gemäß WHG (§ 78 - Besondere Schutzvorschriften für
festgesetzte Überschwemmungsgebiete), LWG NRW (§ 113 – Überschwemmungsgebiet), BBodSchG, LBodSchG NW, Wasserschutzgebietsverordnung des Trinkwasserschutzgebiets Bad Münstereifel-Arloff
7.5.1.1 Bestand
Oberflächengewässer
Das Gewerbe- und Industriegebiet Iversheim zieht sich beidseitig entlang der Erftaue und wird zuerst randlich, anschließend mittig durchflossen. Die Erft liegt zu einem kleinen Teil innerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes (Querung der
Erft durch die Transportbrücke) bzw. grenzt sie nordwestlich an das Plangebiet an.
Die rezenten Auenbereiche sind bereits stark anthropogen überprägt und teilweise
verbaut. Entlang des rechten Ufers finden sich noch Überflutungsbereiche der Erft
vor (innerhalb des Geltungsbereiches), das linke Ufer ist bis auf einen
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Gehölzstreifen bebaut (weitgehend außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des B-Planes).
Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Erft liegt ebenfalls innerhalb
des Änderungsbereichs (vgl. Bild 5). Hier gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände sowie sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 LWG NRW.
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet ist das Gebiet, welches bei einem 100jährigen Hochwasser (HQ100) überschwemmt wird.
Quelle: MKULNV, 2014a
Bild 5 - Verlauf und Überschwemmungsgebiet der Erft
Grundwasser
Der Bereich des B-Planes liegt im Grundwasserkörper „Sötenicher Mulde“, welcher
eine Gesamtfläche von 57,49 km² bedeckt. Da es sich hier überwiegend um Dolomit, Kalk- und Mergelgestein handelt, ist die Durchlässigkeit hoch bis sehr hoch. Der
Grundwasserkörper wird zu den Kalkmulden der Eifel gezählt (MKULNV, 2014a).
Da es sich um den Auenbereich der Erft handelt, ist mit geringen Flurabständen des
Grundwassers zu rechnen. Laut Baugrundgutachten von 2006 wurden WasserstänC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
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de zwischen 2,1 m und 3,3 m unter GOK gemessen (Bohné Ingenieurgeologisches
Büro, 2006).
Aufgrund der Verkarstung ist der Grundwasserkörper empfindlich gegenüber Verschmutzungen (Geologischer Dienst NRW, o.J.). Das Grundwasser zeigt erhöhte
NO3-Werte aufgrund der starken landwirtschaftlichen Nutzung auf den Flächen des
gesamten Grundwasserkörpers. Die Prognose geht von einer weiteren Verschärfung der Belastung aus (MKULNV, 2014a, 2. Monitoringzyklus > Chemischer
Zustanz > Signifikante Belastungen).
Das Plangebiet liegt in der Erftaue unmittelbar im Zustrom der Wassergewinnungsanlage (WGA) Engelbertusbrunnen (Horizontalfilterbrunnen), welche oberflächennah Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung aus den Terrassensedimenten der Erft entnimmt. Das geförderte Grundwasser setzt sich aus Grundwässern des devonischen Massenkalks und aus innerhalb der Erftterrasse gebildeten
vergleichsweise jungen Grundwässern zusammen (ahu AG, 2014, S.2).
Trinkwasserschutzgebiet
Das gesamte Gebiet der B-Plan-Änderung gehört zur Zone III B des Wasserschutzgebiets Bad Münstereifel-Arloff. Damit sind die entsprechenden Genehmigungspflichten in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) zu beachten, hier
insbesondere die Verbote gemäß § 4 Abs. 2 WSG-VO:
(2) In der Zone III B sind, soweit nicht nach Absatz 1 genehmigungspflichtig, verboten:
2. das Erstellen und Ändern von Anlagen und Einrichtungen mit zusätzlichem Abfall von wassergefährdenden Stoffen […], wenn diese Stoffe nicht vollständig und
sicher aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden;
9. das Einleiten und Einbringen wassergefährdender Stoffe in oberirdische Gewässer, Gräben oder Mulden und in den Untergrund;
12. das Erstellen von Anlagen, in denen oberirdisch wassergefährdende Stoffe
von mehr als 30 m³ gelagert werden;
13. das oberirdische lagern wassergefährdende Stoffe ohne Einrichtungen, die
ein Eindringen der Stoffe in den Boden oder ein Gewässer verhindern.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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7.5.1.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Oberflächengewässer
Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Erft wird als solches innerhalb des B-Plans nachrichtlich übernommen. Die angrenzenden Grünflächen mit
dem „Hochwasserschutzwall“ bleiben ebenfalls als Grünfläche erhalten und sind
nicht Teil der ausgewiesenen bebaubaren Flächen des Industriegebiets. Die rezente
Aue bleibt weitgehend in ihrer jetzigen Ausdehnung erhalten. Die gesetzlichen Regelungen zum Hochwasserschutz (§ 78 WHG und § 113 LWG NRW) sind bei Erteilung der Baugenehmigung für den schlussendlichen städtebaulichen Entwurf zu beachten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes erlauben eine Gründung von
max. 2 Stützen, jeweils bis zu 0,5 m² Grundfläche (oberirdisch) für die Transportbrücke innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets. Der Retentionsraum wird in diesem Fall nur in einem untergeordneten Umfang beeinträchtigt.
Die Errichtung von Stützpfeilern im Überschwemmungsgebiet wird nur unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG möglich sein. Die Möglichkeit bestünde auch ohne die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche für die
Stützpfeiler auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer Befreiung.
Denn würde die Errichtung der Transportbrücke an einer nicht gegebenen Möglichkeit zu Errichtung auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlicher Stützpfeiler scheitern, so führte die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte. In diesem Fall würden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Abweichung von der Festsetzung als Grünfläche wäre unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Wegen der wie bereits dargestellt ausgesprochen geringen Auswirkungen der möglicherweise erforderlichen Stützpfeiler auf die Hochwasserrückhaltung, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser ist sowohl von der Befreiungsmöglichkeit
nach § 31 Abs. 2 BauGB als auch von der Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 3
WHG auszugehen. Zudem ist ein Ausgleich möglicher nachteiliger Auswirkungen im
Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WHG möglich.
Denn infolge der Beschränkungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
ergibt sich hier maximal ein auszugleichendes Volumen von 0,5 - 1,0 m³. Dieser
Ausgleich ist oberhalb der HQ100-Linie des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes innerhalb der Grünfläche des Bebauungsplanes realisierbar.
Mit der städtebaulichen Planung wird die Querung der Erft durch die Transportbrücke ermöglicht. Eine Beeinträchtigung der Erft durch etwaiges Austreten oder Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist durch entsprechende Vorkehrungen und bauliche Maßnahmen (umlaufend geschlossene Transportbrücke) unbedingt zu verhindern (VM2, VM3). Da die Transportbrücke die Erft in einer lichten Höhe von mindestens 5 m queren und an den bestehenden bzw. zu errichtenden Gebäuden befestigt
wird, wird die Gewässerstruktur durch das Vorhaben nicht weiter eingeschränkt.
Höhenbeschränkungen der Vegetation (Ufergehölze) werden in Kapitel 7.5.3.2 beschrieben. Das Niederschlagswasser (Gebäude- und andere versiegelte Flächen)
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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soll tlw. gemäß den gesetzlichen Anforderungen behandelt in die Erft eingeleitet
werden. Die Einzelheiten diesbezüglich werden in einem wasserrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Einleiterlaubnis geregelt werden.
Grundwasser
Mit der Änderung des B-Plans und der Errichtung von Bauwerken zur gewerblichen
Nutzung u. a. des Hochregallagers sollen auf einer Fläche von 103.227 m³ u. a.
wassergefährdende Stoffe innerhalb der Trinkwasserschutzzone III B gelagert werden. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass eine Verunreinigung oder
nachteilige Veränderung der Oberflächengewässer und des Grundwassers durch
bauliche Vorkehrungen auch in besonderen Situationen wie im Fall eines Hochwassers oder Erdbebens ausgeschlossen ist.
Insbesondere sind beim Umgang sowie beim Bau und Betrieb der Bauwerke bzw.
Anlagen in dem Plangebiet die rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe – derzeit noch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS NRW) – sowie die Vorgaben, Verbots- und Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung Bad Münstereifel-Arloff zu beachten.
Im Bereich der Lager- und Kommissionierungshallen sind wasserundurchlässige
Stahlbetonwannen geplant. Die Volumengröße der Wannen ist auf die spezifischen
Lagerwaren und Lagerkapazitäten im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Die Baukonstruktion muss unter Beachtung der maßgeblichen Erdbebenzone geplant und ausgeführt werden. Die statischen Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Alle für den Werksbetrieb genutzten Oberflächen sind gemäß den Regelungen der
WSG-VO und dem Trennerlass NRW zu befestigen und die anfallenden Oberflächenwässer dementsprechend zu beseitigen.
Innerhalb des Industrie- und Gewerbegebiets ist ein Versiegelungsgrad von 80 %
(GRZ = 0,8) möglich, welcher bei Bedarf um weitere 10 % überschritten werden
kann. Insgesamt muss bei der Betrachtung pessimal davon ausgegangen werden,
dass das Gebiet der 4. B-Plan Änderung anschließend zu 90 % versiegelt sein wird.
Durch die zusätzlich zulässige Versiegelung auf einer Fläche von 9.862 m² im Vergleich zum derzeitigen Bestand von 9.306 m² kann es lokal zu einer verringerten
Grundwasserneubildung kommen. Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen (Gebäude- und Werksflächen) wird soweit erforderlich behandelt der Erft zugeführt und steht innerhalb des Gebiets nicht mehr zur Verfügung. Eine Versickerung
findet nur noch auf 10 % der Gewerbe- und Industriegebietsfläche (unversiegelter
Bereich) sowie den festgesetzten Grünflächen und Pflanzflächen statt. Aufgrund der
hohen bis sehr hohen Durchlässigkeit des Grundwasserleiters kann dieser geringe
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Verlust jedoch ausgeglichen werden. Grundwasserabhängige Biotope sind nur entlang der Erft vorzufinden (Ufergehölze), welche aufgrund ihrer Lage an der Erft jedoch weiterhin gut versorgt sind.
7.5.1.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Oberflächengewässer
Ohne die 4. Änderung des B-Plans bietet der bestehende B-Plan die Möglichkeit,
mit den entsprechenden technischen Vorkehrungen gemäß den geltenden Regelwerken ebenfalls wassergefährdende Stoffe innerhalb des Geländes und des Trinkwasserschutzgebiets zu lagern. Sofern die Änderung des B-Plans unterbleibt, sind
die Lagerkapazitäten aufgrund der derzeitigen Höhenbegrenzung des B-Plans jedoch nicht so umfangreich wie bei Umsetzung der Änderung. Entsprechend können
nur geringere Mengen gelagert werden. Die derzeit bestehende Situation einer externen Lagerung ist unwirtschaftlich stellt und keine Alternative dar.
Der derzeit gültige B-Plan Nr. 6 weist die Auenbereiche der Erft als Grünflächen
aus. Eine Bebauung der Flächen ist nicht möglich und der derzeitige Retentionsraum wird für die Zukunft erhalten. Das Überschwemmungsgebiet der Erft ist so innerhalb der Grünfläche gesichert. Eine weitere bauliche Querung der Erft in diesem
Bereich ist nicht zulässig.
Grundwasser
Laut gültigem B-Plan Nr. 6 ist eine zusätzliche Versiegelung von 4.730 m² auf insgesamt 14.036 m² zulässig, so dass auch die Nullvariante ohne die Änderung des
B-Plans eine weitere Neuversiegelung bedeuten kann. Das geplante Logistikzentrum innerhalb des Gewerbegebiets ist allerdings nur in Kombination mit dem Hochregallager sinnvoll, so dass davon auszugehen ist, dass es ohne die Änderung des
B-Planes zu einer weiteren Bebauung gemäß den bisherigen Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes kommen muss. Damit wird die im Bestand vorhandene unversiegelte Fläche ebenso versiegelt und steht dementsprechend auch
in der Nullvariante für die Versickerung des Niederschlagswassers nur teilweise zur
Verfügung. Die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung bleiben damit nahezu gleich wie mit der Änderung des Bebauungsplanes. Die oben genannten
Schutzmaßnahmen im Bezug auf das Oberflächenwasser und das Grundwasser
sind identisch.
7.5.2
Boden / Altlasten
Ziele des Umweltschutz: § 1a BauGB, BBodSchG (§ 8 Altlasten), BBodSchV,
LBodSchG NW (§ 4 Abs. 1 Bodenschutzbelange)
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7.5.2.1 Bestand
Im Bereich des Gewerbegebiets findet sich Auengley-Brauner Auenboden, zum Teil
Typischer Brauner Auenboden mit vereinzelt Gley-Braunerde oder Typischen
Kolluvium vor (Bild 6, allgemein als Auengley-Brauner Auenboden bezeichnet). Die
oberen holozänen Auenablagerungen bestehen aus schluffigem, karbonhaltigem
Lehm. Darunter befinden sich Terrassenablagerungen und Solifluktionsbildungen
aus dem Jungpleistozän mit vereinzelten holozänen Schwemmkegeln.
Westlich grenzt Typische Braunerde aus schluffigem Lehm an, zum Teil steinig über
Festgestein des Mittel- und Unterdevons (Sand, - Tonstein, z. T. Kalksandstein). In
den benachbarten Siefen im Osten befindet sich ebenfalls Typische Braunerde, die
jedoch zum Teil erodiert ist, stellenweise begleitet von ebenfalls teilerodierter GleyBraunerde. Vereinzelt lässt sich Typisches Kolluvium vorfinden (Geologischer
Dienst Nordrhein-Westfalen, 2004).
Das Baugrundgutachten (Bohné Ingenieurgeologisches Büro, 2006) hat für den
Eingriffsbereich zuoberst eine Schicht aus anthropogener Auffüllung (Mutterboden,
Schluff und Kies) und natürlich anstehendem Lehmboden ermittelt. Die Auffüllungen
haben eine Mächtigkeit zwischen 0,6 m und 2 m, der Lehmboden erstreckt sich in
eine Tiefe von 1,2 m bis 2,5 m. Der Lehmschicht folgen Schotterlagen (verlehmte
sandig-schluffige Schotter und Kiese) über verwitternden Tonsteinen des devonischen Grundgebirges.
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Typische Braunerde
Typische Braunerde
tlw. erodiert (GleyBraunerde, Kolluvium)
AuengleyBrauner Auenboden
Quelle: GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2004
Bild 6 - Bodentypen im Bereich des Industrie- und Gewerbegebietes Iversheim
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Die Bereiche des Auengley-Braunem Auenboden und die östlich liegenden Bereiche
der Typischen Braunerde (teilweise erodiert) sind aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als
„schutzwürdig“ eingestuft. Insgesamt wird die Schutzwürdigkeit von Böden in drei
Stufen ausgedrückt: 1 = schutzwürdig, 2 = sehr schutzwürdig und 3 = besonders
schutzwürdig.
Altlasten
Das Kataster, welches gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu führen ist, enthält Eintragungen zu altlastverdächtigen Flächen und Altlasten sowie
schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen. Für die
betrachtete Fläche liegen keine Eintragungen vor (Stellungnahme Kreis Euskirchen,
Untere Bodenschutzbehörde).
Der Bebauungsplan liegt in einem Gebiet mit Bergwerkseigentum. Für das auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Friedrich Wilhelm“ gibt es jedoch keinen Rechtsnachfolger der letzten Feldeseigentümerin (Stellungnahme Bezirksregierung
Arnsberg > Bergbau und Energie in NRW).
Erdbebengefährdung
Das betrachtete Gebiet liegt in der Erdbebenzone 1 (DIN EN 1998-1/NA:2011-01).
Dieser ist ein Intensitätsintervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet, der Bemessungswert
der Bodenbeschleunigung ag beträgt 0,4 m/s² (GFZ Helmholtz-Zentrum Potsdam,
2014). Das Gebiet wird zur Untergrundklasse R : Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund gezählt.
Bei der Planung und Bemessung spezieller Bauwerkstypen sind die Hinweise zur
Erdbebengefährdung der jeweils gültigen Regelwerke zu berücksichtigen. Weitere
Regelwerke wie DIN EN 1998 Teil 2 „Brücken“ und Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“ sind als Stand der Technik ebenfalls zu beachten (Stellungnahme Geologischer Dienst).
7.5.2.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Durch die 4. Änderung des B-Plans werden 80 % der beiden Gebietsflächen für Industrie- und Gewerbegebiet versiegelt. Aktuell ist eine Fläche von 9.306 m² als Hofbereiche, Gebäude, Straße und Parkplatz versiegelt. Im Rahmen der B-PlanÄnderung kann insgesamt eine Fläche von 19.168 m² versiegelt werden, was einer
zusätzlichen Versiegelung von 9.862 m² im Vergleich zum derzeitigen Bestand entspricht. Dies bedeutet einen kompletten und nachhaltigen Funktionsverlust dieser
zusätzlich versiegelten Bodenbereiche (Lebensraum, Versickerung, Filter, Pufferung). Der Eingriff betrifft Böden, die aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als „schutzwürdig“
eingestuft sind, sie werden jedoch bislang nur von Privatgärten für den Anbau von
Lebensmitteln genutzt. Da der Überschwemmungsbereich der Erft als Grünfläche
festgesetzt ist, bleiben die Auenböden in diesem Bereich erhalten. Im Bereich der
unversiegelt bleibenden Flächen (unversiegelte Bereiche, Pflanz- und Grünflächen)
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können sich wieder anthropogene Böden mit zumindest einem Teil ihrer Funktionen
entwickeln.
Während der Bauarbeiten werden auch die ansonsten unversiegelt bleibenden Bodenbereiche in ihrer Funktion beeinträchtigt (Verdichtung, Veränderung des Bodengefüges). Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens
sind hier zu beachten (vgl. VM6).
7.5.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Gemäß dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 6, welcher ebenfalls eine GRZ von
0,8 vorsieht, ist eine Versiegelung auf einer Gesamtfläche von 14.036 m² möglich.
Sollte der B-Plan in seiner derzeitigen Ausführung bestehen bleiben, wäre eine zusätzliche Versiegelung von 4.730 m² möglich. Dies bedeutet ebenfalls einen kompletten und nachhaltigen Funktionsverlust dieser zusätzlich versiegelten Bodenbereiche (Lebensraum, Versickerung, Filter, Pufferung), welche aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als „schutzwürdig“ eingestuft sind.
7.5.3
Vegetation und Tiere
Ziele des Umweltschutz: Gemäß BauGB, BNatSchG, LG NW, Landschaftsplan „Bad
Münstereifel“
7.5.3.1 Bestand
Vegetation
Am 20. Januar 2015 wurde der Bereich der B-Plan-Änderung Nr. 4 bei einer VorOrt-Begehung kartiert und gemäß der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für
die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV, 2008) eingestuft und bewertet.
Neben der Erft und ihrer rezenten Aue wird die Industriegebietsfläche von einer Lagerhalle, Hofbereichen mit Abstellflächen, einem Wiesenbereich und zwei Baumreihen (Omorikafichten, lebensraumtypische Baumarten) parallel zur Straße
(Bendenweg) eingenommen. Der östliche Gewerbegebietsbereich besteht derzeit
noch aus Wohnbebauung mit Gärten, einer Obstwiese und einem Parkplatz mit
Grünbereich. Bahnparallel liegt eine Intensivwiese mit lokalem Gehölzbestand. Die
vorhandenen Biotoptypen sind in Plan 1 dargestellt. Tabelle 1 listet die wichtigsten
Arten zur Beschreibung der Flächen auf.
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Tabelle 1: Vegetation/Biotoptypen auf der Fläche der B-Plan-Änderung
Beschreibung
Code (LANUV)
Biotoptyp
Fließgewässer - Erft
8.2
Fluss, bedingt naturfern
Uferstreifen beidseitig der
Erft
7.2
Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen
Auenbereich der Erft
3.4
Intensivwiese, artenarm
Hofbereiche, Gebäude
(Versandhalle, Wohngebäude) Straße und Parkplatz
Lagerplatz, geschottert
Parkplatz, geschottert
Grabenbereich, südwestliche Grenze der B-PlanÄnderung
1.1
Versiegelte Fläche
1.3
2.4
Unversiegelte Betriebsflächen (Schotter)
Saum ohne Gehölz
Rasenfläche zwischen
Grabenbereich und Lagerplatz
Baumreihe aus
Omorikafichten, parallel
zur Straße (Bendenweg)
Streifen aus lebensraumtypischen Baumarten
zwischen Straße und Lagergebäude
Grünfläche mit drei Einzelbäumen am LKWParkplatz
Fettwiese, bahnparallel
mit Baumgruppe
4.5
Intensivrasen
7.3
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten < 50
%
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten > 50
%
Obstwiese
3.8
Zier- und Nutzgarten der
Wohnbebauung
4.3
7.4
4.4
Zier- und Nutzgarten mit >
50 % heimischen Gehölzen
3.4/7.4
Intensivwiese, artenarm/
Baumgruppe mit lebensraumtypischen Baumarten >
50 %
Obstwiese bis 30 Jahre
Zier- und Nutzgarten ohne
Gehölze oder mit < 50 %
heimischen Gehölzen
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Arten/Bemerkungen
Belastungen: naturferne
Aue, Uferbefestigung,
Müll
Fraxinus excelsior, Alnus
glutinosa, Prunus domestica, Salix alba
Taraxacum, Plantago
major, Poa pratensis,
Festuca rubra, Agrostis
capilaris
-
Urtica dioica, Dactylis
glomerata, Arrhenatherum elatius,
Alopecurus pratensis,
Rumex obtusifolia, Rubus spec.
Festuca rubra, Lolium
perenne
Picea omorika (Serbische Fichte/Omorikafichte)
Picea sylvestris, Sambucus nigra, Crateagus
monogyna, Prunus
avium, Larix decidua
Malus domestica
Prunus avium, Prunus
domestica
Malus domestica, Prunus
domestica
Pseudotsuga menziesii,
Abies procera, Ligustrum
vulgare
Tiere
Das Thema Fauna und Artenschutz wird in einer separaten Artenschutzprüfung,
Stufe I (ASP I) betrachtet (Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung, 2015a). Im Folgenden werden die Ergebnisse kurz dargestellt.
Innerhalb des Änderungsgebiets des B-Plans sowie in dessen Umgebung kommen
diverse Fledermausarten, Vogelarten sowie Fische (Erft) vor. Darüber hinaus kann
auch die Wildkatze im Gebiet und der unmittelbaren Umgebung und die Zauneidechse entlang der Bahnlinie nicht ausgeschlossen werden. Von letzterer sind allerdings keine aktuellen Vorkommen in den angrenzenden Bereichen der Bahnschotter
bekannt.
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Die bestehenden Wohngebäude, welche im Zuge der B-Plan-Änderung entfallen,
können Fledermäusen (Großes Mausohr, Graues Langohr) potenziell als Unterschlupf und Sommerquartier dienen. Die Obstwiese mit mittlerem Baumholz (BHD <
40 cm) ist aufgrund fehlender Versteckmöglichkeiten und Baumhöhlen weniger als
Quartier geeignet. Die Obstwiese und die Erft kommen aber durchaus als Jagdgebiete für Fledermäuse in Frage.
Von den planungsrelevanten Vogelarten sind Habicht, Sperber, Mäusebussard und
Kleinspecht potenziell im Gebiet vertreten. Bei der Ortsbesichtigung wurden jedoch
keine Hinweise auf Brutvorkommen gefunden. Die bestehenden Gebäude sind
ebenfalls für Gebäudebrüter wie Turmfalken (Fabrikgebäude) sowie Rauch- und
Mehlschwalbe (Wohngebäude) interessant. Während der Ortsbesichtigung gab es
ebenfalls keine Hinweise auf Brutvorkommen dieser Arten.
Das Gelände der Firma Greven ist als Nahrungsgebiet für Grauspecht und Schleiereule geeignet. An der Erft sind weiterhin Wasseramsel, Eisvogel, Gebirgsstelze
sowie Schwarzstorch nicht auszuschließen (Auskunft Fr. Zehlius, Biologische Station Euskirchen).
2003 wurden in diesem Abschnitt der Erft Groppe, Bachforelle, Elritze und Schmerle
nachgewiesen (LANUV, FischInfo). Aktuelle Daten zu Fischvorkommen liegen nicht
vor, es muss aber davon ausgegangen werden, dass diese Arten potenziell noch in
diesem Bereich der Erft vorkommen. Entlang der Erft gibt es ebenfalls Vorkommen
von Geburtshelferkröte und Kammmolch.
7.5.3.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Vegetation
Der geänderte B-Plan setzt eine GRZ von 0,8 fest und ermöglicht eine Neuversiegelung von 9.862 m² verglichen mit dem derzeitigen Bestand. Im Vergleich zum bestehenden B-Plan ermöglicht die 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 eine zusätzliche Versiegelung von 5.132 m². Auf der versiegelten Fläche ist dauerhaft keine Entwicklung
natürlicher Biotoptypen möglich.
Die zusätzlichen Flächenversiegelungen innerhalb des Industriegebiets betreffen jedoch hauptsächlich geringerwertige Biotoptypen. Dabei handelt es sich neben den
bereits versiegelten und geschotterten Flächen (Flächen 4 und 5 in Plan 2, vgl.
Landschafts-pflegerischer Begleitplan) hauptsächlich um Intensivrasen (Fläche
11/4.5 Intensivrasen). Der zwischen „Bendenweg“ und bestehender Lagerhalle gelegene Gehölzstreifen (Fläche 13/7.4 Lebensraumtypische Baumreihe) und die
südwestlich angrenzende Reihe aus Omorikafichten (Fläche 12/7.3 Nicht lebensraumtypische Baumreihe) werden im Zuge der Baufeldräumung entfernt. Gemäß
Festsetzung wird das geplante Hochregallager, sowohl aus landschaftsästhetischen als auch ökologische Gründen, von einem Gehölzstreifen begleitet
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werden. Um das Hochregallager herum wird ein 5 m breiter, geschotterter oder asphaltierter Weg für dessen Unterhaltung benötigt.
Die Ufer- und Auenbereiche der Erft werden als Grünfläche innerhalb des
B-Plans festgesetzt, so dass die bestehenden Nutzungen erhalten bleiben (VM5).
Dabei handelt es sich um Überschwemmungsgebietsflächen der Erft, deren Uferbereiche (Flächen 2/7.2 Lebensraumtypische Ufergehölze) und angrenzende Wiesenbereiche (Fläche 1 /3.4 Intensivwiese, artenarm). Eine Einschränkung bildet die geplante Transportbrücke, welche den Bewuchs in diesem Korridor auf eine Höhe unter 5 m begrenzt. Er wird Sträuchern jedoch weiterhin genügend Platz bieten. Ein
Teil der Kronenbereiche der Ufergehölze muss für den Bau der Transportbrücke zurückgeschnitten werden. Hierbei ist VM8 zu beachten.
Im Gewerbegebiet östlich des „Bendenwegs“ fällt die Wohnbebauung samt Gartennutzung (Flächen 9/4.3 Zier- und Nutzgarten) sowie die angrenzende Obstwiese
(Fläche 8/Obstwiese bis 30 Jahre) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
weg. Ökologisch betrachtet ist der Wegfall der Obstwiese der größte zu verzeichnende Verlust durch die geplante Änderung. Hier handelt es sich um acht Einzelbäume mit einem maximalen Brusthöhendurchmesser (BHD) von 40 cm (Alter bis
30 Jahre), deren Verlust jedoch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ausgeglichen
wird. Die Entwicklung in eine ältere, hochwertige Obstwiese entfällt.
Innerhalb der Gärten fallen drei ältere Bäume (Douglasie, Fichte und Edeltanne,
BHD zwischen 50 und 70 cm) weg. Auf der Fläche des Gewerbegebiets bieten sich
wenige Möglichkeiten für weitere Pflanzbereiche, so dass hier kein Ausgleich innerhalb des B-Plan-Bereichs stattfinden kann.
Tiere
Die artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 (ASP I) hat unter Einhaltung der formulierten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen
Konflikte im Hinblick auf Verbotstatbestände für die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr.6 „Industriegebiet Iversheim“ ergeben.
Eine Beschränkung der Baumaßnahmen auf taghelle Stunden minimiert daraus entstehende Beeinträchtigungen auf das Wanderverhalten der Wildkatze. Als Winterquartier, Jagdgebiet und zur Aufzucht des Nachwuchses ist das Gelände der Firma
Greven auszuschließen, da die Wildkatze dazu ruhige und störungsarme Bereiche
nutzt.
Vorkommen der Zauneidechse im angrenzenden Bereich der Bahnlinie sind keine
bekannt. Dennoch sollten die Bereiche vor Beginn der Baumaßnahmen nochmals
auf Zauneidechsen überprüft werden, um ggf. einen engmaschigen Amphibienzaun
entlang der Bahnlinie aufzustellen, der eine Einwanderung von Zauneidechsen auf
das Gelände verhindert (VM9).
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Da die Obstwiese und der Gewässerkorridor der Erft potenzielle Jagdgebiete und
Flugrouten für Fledermäuse darstellen, bedeutet die geplante 4. Änderung des
B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ einen teilweisen Funktionsverlust als
Jagdgebiet für Fledermäuse. Da sich in der Umgebung jedoch weitere als Jagdgebiet geeignete Flächen (Gärten weiterer Wohnbebauung, Feldgehölze) befinden,
ergibt sich daraus keine erhebliche Beeinträchtigung der vorkommenden Fledermauspopulation.
Die bestehenden zwei Wohngebäude, welche im Zuge der B-Plan-Änderung entfallen, müssen vor Abriss nochmals auf Fledermäuse wie auch Gebäudebrüter
(Rauch- und Mehlschwalbe) kontrolliert werden, da sie diesen potenziell als Unterschlupfmöglichkeiten und Sommer-Quartiere oder Brutplätze dienen. Dies gilt ebenfalls für Altbäume, die im Zuge der Baumaßnahmen gefällt werden (VM7b, VM8,
VM8b). Aus dieser Untersuchung können sich ggf. weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ergeben.
Um Beeinträchtigungen von Brutplätzen der potenziell vorkommenden Vogelarten
Habicht, Sperber, Mäusebussard und Kleinspecht und weiterer Allerweltsarten zu
verhindern, ist der Zeitraum zwischen 01. November und 28. Februar für die Baufeldräumung und Gehölzfällung einzuhalten (VM8). Je nach Baubeginn sind Maßnahmen für die Vergrämung des Turmfalken vorzusehen, um eine Brutansiedlung
während des Bauzeitraums zu verhindern. Die Gebäude der Firma Greven bieten
dem Turmfalken als Gebäudebrüter potenzielle Brutplätze. Bei der Ortsbesichtigung
konnten jedoch keine Brutvorkommen nachgewiesen werden. Der Verlust des
B-Plan Gebiets als Nahrungsgebiet für Vögel kann über Alternativen in der direkten
Umgebung ausgeglichen werden.
Die Bauarbeiten können negative Auswirkungen auf die Fischpopulation in diesem
Bereich der Erft haben, sodass die formulierten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Kapitel 7) entsprechend einzuhalten sind (VM1, VM2, VM4).
Vorkommen von Geburtshelferkröte und Kammmolch sind im Eingriffs- und Wirkungsbereich auszuschließen.
7.5.3.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Vegetation
In dem derzeitig gültigen B-Plan Nr. 6 ist ebenfalls eine GRZ von 0,8 mit einer
10 %-igen Überschreitungsmöglichkeit festgesetzt, was eine zusätzliche Versiegelung von 4.730 m² im Vergleich zum Bestand ermöglicht (derzeit 9.306 m² gegenüber 14.036 m² möglichen). Auf dieser Fläche wäre die dauerhafte Entwicklung natürlicher Biotoptypen nicht mehr möglich, sofern von der Möglichkeit der zusätzlichen Flächenversiegelung Gebrauch gemacht wird. Ansonsten werden die vorhandenen Biotope in ihrem derzeitigen Bestand erhalten bzw. entwickeln sich der natürlichen Sukzession entsprechend weiter. Die Wiesen- und Gartenbereiche sowie die
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Erft samt ihrer rezenten Aue bleiben wie im Bestand weitgehend erhalten. Aufgrund
der dicht angrenzenden Bebauung und der Überflutungsgefahr durch stauende Äste
und Bäume ist eine Entwicklung hin zu einem natürlichen Dynamiken unterliegenden Uferstreifen nicht möglich.
Die Gehölze (Omorikafichten, lebensraumtypische Gehölze entlang der Straße bzw.
auf den beiden Wiesen des Lkw-Parkplatzes) würden aufgrund ihres zunehmenden
Alters ebenfalls ökologisch etwas wertvoller werden (Totholz, Höhlen). Gleiches gilt
für die Obstwiese, welche mit zunehmendem Alter ein wertvolles Habitat für Vögel
und Fledermäuse darstellt, die in Asthöhlen Unterschlupf oder Brutmöglichkeit finden.
Tiere
Wie im Bestand: Sofern das Gebiet in seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt, entfallen baubedingte Störungen auf Tierarten im Gebiet. Die offenen Bereiche, Gehölze und einzelne Altbäume sowie die Obstwiese bleiben als Nahrungs- und Jagdquartier für bereits vorhandene Vogel- und Fledermausarten erhalten. Mit zunehmendem Alter würde die Obstwiese durch die Ausbildung grober Borke, Baumhöhlen, starken Seitenästen und Spalten geeignete Unterschlupf- und Nistplatzmöglichkeiten für baumbewohnende Tierarten bieten. Das Gebiet bietet aufgrund der bereits existierenden Bebauung und seiner Nähe zu Straßen und Bahnschienen nur
für störungsunanfällige Arten Potenzial.
Bei anderweitiger Bebauung: Auch die Nullvariante ermöglicht die Bebauung sowohl
des Industrie- als auch des Gewerbegebiets in den derzeit festgelegten Bebauungsgrenzen. Neben den Pflanzstreifen parallel zum „Bendenweg“, welche erhalten bzw. überhaupt angelegt werden müssen (im Bestand nicht vorhanden) ist in
den Gewerbe- und Industriegebietsflächen eine GRZ von 0,8 festgesetzt und damit
eine weitere Versiegelung (zusätzliche 4.730 m²) möglich. Sollte eine anderweitige
Bebauung geplant werden, ergeben sich ähnliche baubedingte Einflüsse wie auch
bei Durchführung der Planung. Auch die Wohngebäude und die Obstwiese können
im Rahmen der Nullvariante wegfallen.
7.5.4
Klima
Ziele des Umweltschutz: Gemäß BauGB
7.5.4.1 Bestand
Die Eifel zählt zum atlantischen Klimabereich mit vergleichsweise hohen Niederschlägen und mäßig-kühlen, schneereichen Wintern und feucht-kühlen Sommern.
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Da das Industriegebiet im Lee der Osteifel (westliche Hocheifel und Schneifel) liegt,
liegen die Niederschlagsmengen hier jedoch mit 700 bis 750 mm etwas niedriger.
Für das lokale und regionale Klima haben Flussauenbereiche generell eine besondere Bedeutung als Frischluftentstehungsgebiete und Kaltluftabflussbahn. Da die
Auenflächen im vorliegenden Fall jedoch durch das bestehende Gewerbegebiet bereits zu einem hohen Grad bebaut und versiegelt sind, ist ihre bestehende klimatische Funktion nur als von geringer Bedeutung einzuschätzen. Das Lokalklima ist
vielmehr mit dem städtischen Klima vergleichbar. Dichte Bebauung und ein hoher
Versiegelungsgrad bewirken durch die Aufheizung der Flächen lokal hohe Temperaturen und Verdunstungsraten.
7.5.4.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Eine weitere Versiegelung der Flächen bedingt eine stärkere Aufheizung der Flächen im Sommer. Besonders der Bau des Hochregallagers bedeutet eine vergrößerte Oberfläche gegenüber sonstigen zulässigen Gebäuden im Plangebiet, welche
in den Sommermonaten zusätzlich aufgeheizt wird. Damit entspricht das Lokalklima
in diesem Bereich vergleichsweise verstärkt dem städtischen Klima. Der Wegfall der
bestehenden Bäume und Gehölze verstärkt diesen Effekt zusätzlich. Mit der Festsetzung der Auenbereiche der Erft als Grünflächen bleibt dieser Bereich in seiner
derzeitigen Funktion als Frischluftentstehungsgebiet und Kaltluftabflussbahn erhalten. Dieser Funktion kommt insbesondere innerhalb eines Gewerbe- und Industriegebiets eine besondere Bedeutung zu. Ein Teil der wegfallenden Gehölze wird über
den neuen Pflanzstreifen zwischen „Bendenweg“ und Lagerhalle kompensiert.
Das Gutachten der Firma deBAKOM GmbH (2015) untersucht u. a., ob eine Veränderung der Geruchsbelastung, welche aus dem Bau eines Hochregallagers resultieren kann, entsteht. Als Ergebnis der Modellierung ergibt sich eine leichte Veränderung der nördlich des Betriebsgeländes gelegenen „Geruchsfahne“, welche in ihrer
Breite etwas schmaler und langgezogener wird. Dies kann aus dem verengten
Strömungsquerschnitt in der Tallage, den das Hochregallager bewirkt, resultieren.
Die Verengung könnte eine Kanalisierung der Windströmung im Talraum bewirken,
so dass die Luftströmung im nördlichen Bereich entsprechend weiter wirkt. Da es
sich hierbei jedoch um eine vergleichsweise geringe Distanz (< 100 m) handelt, sind
die (lokal)klimatischen Veränderungen durch den Bau des Hochregallagers oder
anderer Gebäude im Plangebiet in ihrer Wirkung stark begrenzt. Es ist mit keinen
erheblichen negativen Beeinträchtigungen zu rechnen.
7.5.4.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sofern die vorhandenen Flächen weitgehend in ihrem derzeitigen Bestand erhalten
bleiben, wird auch die (lokal)klimatische Situation mehr oder weniger unverändert
bleiben. Durch die auch jetzt schon relativ dichte Bebauung und den hohen Versie-
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gelungsgrad der Flächen ist mit Aufheizung der Flächen und einer relativ hohen
Verdunstungsrate zu rechnen. Sollten weitere Flächen innerhalb des zulässigen
Versiegelungsgrads versiegelt werden, wird sich diese Situation weiter verschärfen
und es ergeben sich ähnliche baubedingte Einflüsse wie auch bei Durchführung der
Planung. Die Erft samt ihrer Auenbereiche bleibt in ihrer derzeitigen Funktion als
Frischluftentstehungsgebiet und Kaltluftabflussbahn erhalten. Lokale Luftströmungen werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, auch durch den Bau
des Hochregallagers nicht wesentlich gegenüber der derzeit rechtskräftigen Flächennutzung verändert.
7.5.5
Mensch
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, DIN 18005, BauGB
7.5.5.1 Bestand
Innerhalb des Gewerbe- und Industriegebiets Iversheim befinden sich vereinzelt
Wohnbebauungen. Auch innerhalb des 4. Änderungsbereichs des B-Plans Nr. 6
„Industriegebiet Iversheim“ liegen zwei Wohnhäuser. Der derzeit gültige Bebauungsplan weist diesen Bereich als Gewerbegebiet aus und ermöglicht bereits
jetzt eine entsprechende Bebauung. Weitere Schutzgüter wie Lärm, Luftschadstoffe
und Landschaftsbild, welche den Mensch betreffen, werden in separaten Kapiteln
behandelt.
7.5.5.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Teile der zu Wohnzwecken genutzten Bebauung entfallen bei Durchführung der
Planung (werkseigene Bebauung). In diesem Bereich wird das geplante Logistikzentrum entstehen. Die angrenzende und weiterhin bestehen bleibende Wohnbebauung wurde hinsichtlich Lärmeinwirkungen durch das Logistikzentrum untersucht.
Im Betrachtungszeitraum nachts werden die gesetzlich zulässigen Richtwerte bereits erreicht, sodass in diesem Zeitraum keine weiteren Lärmemissionen möglich
sind und sich der Betrieb des Logistikzentrums auf den relevanten Flächen auf den
Tagzeitraum beschränken muss. Um eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu verhindern, wurden Emissionskontingente für die Baugebiete des
Gewerbe- und Industriegebiets ermittelt und sind im Bebauungsplan festgesetzt
worden. Lärmmindernde Maßnahmen wie z. B. die Errichtung einer Lärmschutzwand seitlich des Verladebereiches des Logistikzentrums, die aufgrund der Lärmimmissionsprognose erforderlich werden, sind in dem lärmtechnischen Gutachten
dargestellt. Ihre Umsetzung wird im Wege von Auflagen in dem nachgeordneten
Genehmigungsverfahren sichergestellt. Damit werden negative Auswirkungen der
Planung auf das Schutzgut Mensch vermieden. Eine detaillierte Betrachtung erfolgt
in Kapitel 7.5.8.
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Insgesamt bewirkt die Planung eine Reduktion des innerbetrieblichen Verkehrs und
des Lieferverkehrs zu den Außenlagern der Firma Greven. Die zugehörigen Verkehrsemissionen werden damit ebenfalls verringert, sodass die Planung diesbezüglich positive Auswirkungen hat.
Die Windfeldsimulation mit Hochregallager hat eine leichte Reduktion von Geruchshäufigkeiten im östlich gelegenen Wohngebiet ergeben, im nördlichen Bereich verengt sich die „Geruchsfahne“ etwas, reicht dafür aber auch weiter nach Norden. Davon sind ausschließlich Verkehrsflächen betroffen, die aufgrund ihrer geringen Aufenthaltsdauer als nicht beurteilungsrelevant hinsichtlich Geruchsbelästigungen gewertet wurden. Die Geruchshäufigkeiten an den umgebenden Beurteilungspunkten
verändern sich im Plan-Zustand nicht (deBAKOM GmbH, 2015). Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 7.5.7 genannt.
Auch die Veränderung des Landschaftsbilds und dessen Erlebbarkeit ist innerhalb
des eigenständigen Gutachtens zu den landschaftsästhetischen Auswirkungen der
Planung (Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, 2015b)
betrachtet worden. Die landschaftsästhetischen Auswirkungen durch den Bau des
Hochregallagers beschränken sich auf dessen unmittelbare Umgebung. Als Kompensation sollen im nördlichen Bereich Gehölzstreifen zur Sichtverschattung angepflanzt werden. Durch das östlich gelegene Wohngebiet verlaufen ein überregionaler Rad- sowie ein Wanderweg (Erfttalradweg, Jakobsweg), von dem aus das Hochregallager zu sehen sein wird. Da sich das Gelände der Firma Greven aber bereits
im Bestand als Industriebetrieb darstellt und es sich hier nur um eine Strecke von
weniger als einem Kilometer handelt, auf der das Gelände auch nur teilweise einzusehen ist, ist der Bau des Hochregallagers nicht als erheblich für die Erholungsnutzung einzuschätzen (vgl. auch Kapitel 7.5.6).
7.5.5.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Auch der gültige Bebauungsplan ermöglicht eine gewerbliche Bebauung der Fläche
der derzeitigen Wohnnutzungen. Damit können die Wohnhäuser auch bei Nichtdurchführung der Planung entfallen.
In Bezug auf die Lärmemissionen ist bei Nichtdurchführung der Planung davon auszugehen, dass ohne Hochregallager und die entsprechenden Lagerkapazitäten
auch kein Logistikzentrum errichtet wird. Bei Beibehaltung des Werks würden sich
die Warenströme in die Außenlager nicht verringern und der Verkehr sowie die damit einhergehenden Lärmemissionen würden sich auf dem derzeitigen oder einem
höheren Niveau einpendeln. Eine Reduktion des innerbetrieblichen Werksverkehrs
erfolgte nicht.
Ohne den Bau des Hochregallagers werden die lokalen Windströmungen nicht verändert, die Geruchsverteilung verbleibt wie im Bestand.
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Bei Nichtdurchführung der Planung ist der Bau eines 30 m hohen Hochregallagers
nicht zulässig, die maximal zulässige Höhe für die Fläche liegt bei 15 m. Eine Bebauung der Fläche bis zu dieser Höhe ist auch in der Nullvariante möglich.
7.5.6
Landschaftsbild
Ziele des Umweltschutzes: Gemäß BauGB, BNatSchG, Landschaftsplan „Bad
Münstereifel“
7.5.6.1 Bestand
Das Industrie- und Gewerbegebiet Iversheim liegt in der Tallage der Erftaue in einer
stark reliefierten Kulturlandschaft mit Grünland, Feldgehölzen, Baumreihen und Offenland-Bereichen. Weiterhin befindet sich mit dem Iversheimer Wald neben weiteren Waldbereichen ein großes, zusammenhängendes Waldgebiet in direkter Umgebung des betrachteten Gebiets. Ökologisch relevant ist der hohe Anteil vorhandener
Magerwiesen. Innerhalb des restlichen Gewerbegebiets lassen sich Automobilbetriebe (Werkstätten, Autoteile, Logistik), eine Zimmerei, Näharbeiten, Süßwaren etc.
finden.
Im Industrie- und Gewerbegebiet Iversheim ist die neue Veresterungsanlage mit einer Gesamthöhe von 34 m (5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6) das höchste
Gebäude. Gebäude auf der Fläche des 4. Änderungsbereichs sind derzeit in ihrer
Höhe auf 15 m begrenzt. Die Firma Greven stellt sich aus östlicher Richtung als Industriebetrieb mit unterschiedlich hohen Gebäuden und Türmen dar. Diese Ansicht
wird der Fassadenansicht des Hochregallagers sowie vorgelagert dem Logistikzentrum (Bebauung auf den Flächen des Gewerbegebietes) weichen. Die Größe des
Hochregallagers bedingt eine Blockwirkung aus dieser Perspektive. Ein Teil der
Wohnbebauung samt Gärten entfällt. Durch die Gehölzbepflanzung der Bahnlinie
sind diese Bereiche von dem östlich gelegenen Wohngebiet aus jedoch in Teilen
nicht einsehbar. In begrüntem Zustand der bestehenden Vegetation wird die Sicht
auf das Hochregallager zu einem großen Anteil verschattet.
7.5.6.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Die landschaftsästhetische Beeinträchtigung durch den Bau des Hochregallagers
wurde in einem separaten Gutachten nach der Methode von Adam, Nohl und Valentin untersucht. Die größten Auswirkungen ergeben sich im südöstlich an die B51
angrenzenden Wohngebiet, welches eine direkte Sichtbeziehung zu dem Hochregallager haben wird, sowie in der großräumig gegliederten Kulturlandschaft westlich
der Eingriffsfläche (geringe bis mäßige landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit,
Stufe 4 auf der 10-stufigen Skala). Nach der im Gutachten verwendeten Bewertungsmethode sind insgesamt keine so schutzwürdigen Erlebnisräume betroffen,
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dass der Eingriff unterbleiben muss. Die Bilanzierung der landschaftsästhetischen
Beeinträchtigung ergibt eine Kompensationsfläche von 7.333 m², welche zum ökologischen Ausgleich (Eingriffsbilanzierung vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan)
hinzukommt.
Zusätzlich wurde in dem Gutachten eine Fotomontage des Hochregallagers von
verschiedenen Standorten aus angefertigt, um dessen optische Wirkung darzustellen. Diese Simulation ist dem Gutachten zur landschaftsästhetischen Beeinträchtigung (Abbildung 2, S. 17) zu entnehmen.
Zur Verringerung der optisch störenden Wirkung ist eine mit der Höhe heller werdende Farbgestaltung des Hochregallagers mit hellen Farben zu empfehlen. Es sind
keine kräftigen Farben zu verwenden (VM10). Außerdem bietet sich eine
Sichtverschattung mit dem geplanten, in der Tiefe gestaffelten Gehölzstreifen entlang des Hochregallagers und auf der gegenüberliegenden Straßenseite an, die mit
unterschiedlich hohen Gehölzen (Bäume 1. und 2. Ordnung sowie Sträuchern) besetzt werden (VM11). Diese gestalterischen Minimierungsmaßnahmen werden im
Bebauungsplan als Festsetzungen berücksichtigt.
7.5.6.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Das Landschaftsbild änderte sich maximal im Rahmen der derzeit zulässigen Bebauungshöhe von 15 m. Die bestehende Veresterungsanlage wäre mit 34 m weiterhin das einzige Gebäude in dieser Größenordnung.
7.5.7
Luftschadstoffe
Ziele des Umweltschutzes: Gemäß BImSchG, TA Luft, 39. BImSchV
7.5.7.1 Bestand
Die Europäische Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft wurde mit
der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches
Recht umgesetzt. Bei Beeinträchtigungen der Luftqualität und Überschreitung von
Grenzwerten sind auf Basis einer Ursachenanalyse Luftqualitätspläne (auch
Luftreinhaltepläne) zu erarbeiten, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität festlegen. Für den Bereich von Bad Münstereifel existiert zum derzeitigen
Stand kein Luftreinhalteplan.
Die Firma Greven emittiert als Anlage für chemische Erzeugnisse, Arzneimittel und
Mineralölraffination Industrieemissionen und unterliegt den Vorgaben des BImSchG.
Laut Emissionserklärung des Betreibers von 2008 fallen die folgenden Emissionen
bei der Produktion an:
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Quelle: MKULNV, 2015
Tabelle 2: Emissionen aus der Emissionserklärung 2008 des Anlagenbetreibers
Südwestlich grenzt direkt die Firma CABKA GmbH & Co. KG Eifel (ehemals KS
Kunststofftechnik GmbH & Co. KG) an das Gelände der Firma Greven an. Hier werden DSD-Mischkunststoffe durch Zerkleinerung und Abscheiden von Fremdstoffen
für die weitere stoffliche Verwertung aufbereitet (LANUV, 2015).
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7.5.7.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Die 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ führt zunächst auch
gegenüber den bisherigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
nicht zu zusätzlichen Emissionen. Ein Grund für die mit der Bauleitplanung geplante
Änderung der möglichen baulichen Nutzung hinsichtlich der geplanten Errichtung
des Hochregallagers und des Logistikzentrums ist die Reduktion des innerbetrieblichen Verkehrs der Firma Greven. Bislang fehlende Lagerkapazitäten auf dem Betriebsgelände in Iversheim machen den Transport von Materialien und Produkten in
umliegende Außenlager nötig. Als derzeitiger Spitzenwert werden 30 Lkw pro Tag
angegeben, der Mittelwert liegt bei 17 Lkw pro Tag. Mit dem Bau des Logistikzentrums wird der Spitzenwert pessimal weiterhin mit 30 Lkw täglich angenommen, im
Durchschnitt wird sich der Lkw-Anteil jedoch um 20-25 % reduzieren. Dies entspricht dem derzeitigen Transportanteil zu Außenlagern, welcher mit den zusätzlichen Lagerkapazitäten stark reduziert würde. Weiterhin reduziert sich der innerbetriebliche Verkehr für Pallettentransport durch die geplanten automatisierten Transportanlagen um mindestens 60 %.
Im Vergleich zur Bestandssituation werden sich damit der durchschnittliche Verkehr
und die damit einhergehende Schadstoffbelastungen insgesamt stark reduzieren.
Während der Bauzeit kommt es durch die Baustellenfahrzeuge und –geräte zu zusätzlichen Emissionen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine temporäre Erhöhung.
In dem geruchstechnischen Gutachten der Firma deBAKOM GmbH wurden mögliche lokalklimatische Veränderungen durch das Hochregallager sowie veränderte
Luftströmungen mit dem Windfeldmodell MIKSAM und dem PartikelAusbreitungsmodell AUSTAL berechnet.
Neben der Firma Greven ist die benachbarte Firma CABAK GmbH & Co. KG Eifel
ein weiterer Geruchsemittent. Detaillierte Angaben liegen zu diesem Betrieb jedoch
nicht vor. Der Anteil dieses Betriebs an der Geruchssituation wurde deshalb vorsorglich möglichst pessimal abgeschätzt.
Die Geruchsbelastung wird in Häufigkeiten von Stunden mit Gerüchen angegeben.
Dies ist nach Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) der Fall, wenn die Geruchsschwelle mindestens 6 Minuten einer Stunde überschritten wird. In geschlossenen
Wohnbebauungen dürfen Geruchsstunden maximal 10 % der Stunden eines Jahres
ausmachen, in Gewerbegebieten und Einzelbebauungen bis zu 15 % der Jahresstunden (deBAKOM, 2015, S. 11).
Unter Berücksichtigung der Gebäude wurden Windfeldberechnungen für den Istund den Plan-Zustand durchgeführt. Diese ergeben, dass sich durch den Einfluss
des Hochregallagers die Situation außerhalb des Betriebsgeländes der Firma Greven nur geringfügig ändert. Für die östlich des Hochregallagers liegenden Bereiche
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wird sogar eine abschirmende Wirkung mit entsprechend etwas verminderten Geruchshäufigkeiten in diesem Bereich durch das Lager prognostiziert.
Weiterhin verengt sich nördlich des Betriebsgeländes die Fläche der Geruchsbelastung geringfügig, reicht aber auch etwas weiter nach Norden. Die höheren Häufigkeiten betreffen jedoch hauptsächlich Verkehrsflächen, welche von Menschen nur
vorübergehend aufgesucht werden und damit nicht beurteilungsrelevant sind. Dies
resultiert möglicherweise aus dem engeren Strömungsquerschnitt durch das Hochregallager (deBAKOM GmbH, 2015, S. 20).
Die Geruchshäufigkeiten an drei ausgewählten Beurteilungspunkten in der Umgebung des Betriebsgeländes der Firma Greven (angrenzende Wohngebiete bzw. ein
Punkt innerhalb des Gewerbegebiets) verändern sich im Plan-Zustand nicht
(deBAKOM GmbH, 2015, S. 20). Entsprechend ist auch mit keiner relevanten Umverteilung der Luftschadstoffe durch die Planung zu rechnen.
7.5.7.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Wird die 4. Änderung des B-Planes Nr. 6 nicht umgesetzt, verbleibt die Schadstoffbelastung wie im Bestand. Im Vergleich zur Planvariante bedeutet dies im Durchschnitt sogar eine höhere Verkehrs- und damit höhere Luftschadstoffbelastung, da
die geringen Lagerkapazitäten vor Ort einen höheren täglichen Materialtransport erfordern.
7.5.8
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: Gemäß BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, DIN 18005
7.5.8.1 Bestand
Eine der Hauptlärmquellen in der Umgebung des Industrie- und Gewerbegebiets ist
die östlich angrenzende und ein kurzes Stück parallel verlaufende Euskirchener
Straße (B51, vgl. Bild 7). Auf dem Gelände liegt die durchschnittliche Lärmbelastung
zwischen > 55 und ≤ 65 dB(A) (24-Stunden-Pegel). Die an das Industriegebiet angrenzende Wohnbebauung ist ähnlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt.
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Quelle: MKULNV, 2014b
Bild 7 - Vorbelastung des Industriegebiets durch Straßenlärm, B 51
In der gutachterlichen Stellungnahme von ACCON Köln GmbH (2015) wurden weitere benachbarte Immissionsquellen identifiziert. Diese beinhalten neben dem bestehenden Betrieb der Firma Greven den städtischen Bauhof sowie die Firma
CABAK GmbH & Co. KG Eifel und die Spedition G. Hollstein, welche in das Modell
zur Schallausbreitungsberechnung einbezogen wurden. Aus den Differenzen der
Vorbelastung und den Richtwerten in den Beurteilungszeiträumen tags und nachts
ergeben sich die Planwerte für den Bebauungsplan entsprechend DIN 45691/7/
(ACCON Köln GmbH, 2015, S. 9).
Die Geräuschemissionen wurden für das Betriebsgelände der Firma Greven ermittelt und den einzelnen Gebäuden zugeordnet. Detaillierte Ergebnisse zu den Beurteilungspegeln sind den Tabellen 4.1.4.2.1 und 4.1.4.2.2 des Gutachtens der
ACCON Köln GmbH zu entnehmen. Die wesentlichen Schallquellen entsprechen
dem Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinn von Nummer 3.3 TA Lärm
(ACCON Köln GmbH, 2015, S. 19f). Die Gesamtbelastung (gerundet) liegt an den
Immissionspunkten (angrenzende Wohnbebauung) zwischen 41 bis 47 dB(A) tags
und 37 bis 45 dB(A) nachts.
Da für die Firma CABAK GmbH & Co. KG Eifel keine schalltechnische Untersuchung vorliegt, wurden bestimmte Annahmen zu deren Emissionssituation getroffen.
Deren Betrieb läuft in drei Schichten ab. Der Beurteilungspegel liegt am Immissionspunkt KS bei 49,8 db(A) / Richtwert 65 db(A) tagsüber und bei 48,7 dB(A) /
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Richtwert 50 db(A) nachts. Vorschlag der Gutachter ist die Einhaltung eines anteiligen Beurteilungspegels am nächstbenachbarten Haus am „Bendenweg“ (IP KS),
welcher den Nachtrichtwert um 3 dB(A) unterschreitet.
Für die Spedition Hollstein stellt sich die Situation ähnlich dar, die Fahrzeugbewegungen werden jedoch ausschließlich tags abgewickelt. Eine Unterschreitung des
Tagesrichtwertes um 5 dB(A) am gegenüberliegenden Immissionspunkt (52,5 dB(A)
tags / Richtwert 65 db(A)) sollte eingehalten werden (ACCON Köln GmbH, 2015, S.
23f).
Die Immissionsprognose für den geplanten Bauhof wurde ebenfalls einbezogen,
maßgeblicher Immissionspunkt ist der gleiche wie der der Spedition (52,5 dB(A)
tags / Richtwert 65 dB(A), 40,4 db(A) nachts / Richtwert 50 dB(A)).
IP1
50*/48**
Summe
(gerundet)
Richtwert
tags
65
Summe
(gerundet)
Richtwert
nachts
49*/46**
50
*
**
Vorbelastung tags in dB(A)
IP2
IP3
44*/44**
47*/46**
60
55
Vorbelastung nachts in db(A)
42*/42**
43*/41**
45
IP4
41*/41**
55
38*/37**
40
40
mit den angegebenen Berechnungsansätzen, ohne Hochregallager
mit den angegebenen Berechnungsansätzen, mit Hochregallager
nach: ACCON Köln GmbH, 2015, S. 25
Tabelle 3: Immissionstechnische Vorbelastungen in Bezug zu Tages- und Nachtrichtwerten
An den festgelegten Immissionspunkten der Firma Greven werden die Tagesrichtwerte zwischen 8 und 16 dB(A) unterschritten. Die Nachtrichtwerte werden nahezu
erreicht bzw. an IP3 leicht überschritten.
7.5.8.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Das Gutachten zur schalltechnischen Vorbelastung im Bereich der 4. Änderung des
B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ ermittelt aus der Differenz zwischen bereits vorhandenen Vorbelastungen und den zulässigen Tages- und Nachtrichtwerten
mögliche Zusatzbelastungen an den Immissionspunkten.
Die wesentliche Geräuschquelle des Logistikzentrums und damit der geplanten BPlan-Änderung Nr. 4 wird der vor der Versandhalle abzuwickelnde Lkw-Verkehr
sein. Nach Angaben der Firma Greven wird pessimal von einem maximalen Verladeszenario von 30 Lkw pro Tag ausgegangen (Spitzenwert wie im Bestand). Maximal 8 Verladungen fallen dabei in Zeiten mit besonderer Empfindlichkeit. Pro Lkw
wird der Umschlag von 24 Paletten berücksichtigt. Weiterhin ist ein Lkw-Parkplatz
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Seite 79
mit 15 Stellplätzen vorgesehen, welche ausschließlich im Beurteilungszeitraum tags
genutzt werden sollen (ACCON Köln GmbH, 2015, S.29f). Um Verladegeräusche
abzuschirmen sind spezifische Maßnahmen wie z. B. eine Schallschutzwand erforderlich. Der Betrieb des Hochregallagers und der Transportbrücke ist aus schalltechnischer Sicht vernachlässigbar. Es sind keine schalltechnischen Anforderungen,
die über den Stand der Technik hinausgehen, für die Bauwerke im Plangebiet notwendig. Zur Reduktion der pessimal angenommenen Ladegeräusche der geplanten
Versandhalle ist eine 5 m hohe Schallschutzwand auf einer Länge von 18 m erforderlich (vgl. Bild 8).
Quelle: ACCON KÖLN GMBH, 2015, S. 28
Bild 8 - Bereiche für Lärmkontingente und vorgesehene Schallschutzwand
Gemäß der Lärmimmissionsprognose werden die Planwerte für die Kontingentierung durch den Betrieb des Logistikzentrums nicht überschritten. Die zulässigen
Emissionskontingente wurden für verschiedene Teilflächen errechnet.
Für die einzelnen Teilflächen des Plangebietes wurden im Gutachten der accon in
Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2015 die folgenden
Emissionskontingente errechnet:
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Teilfläche
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Emissionskontingente
LEK, tags
in dB(A)
LEK, nachts
in dB(A)
GE1
64
38
GE2
61
46
GI1
62
41
GI2
62
41
GI3
63
48
Weiterhin wurde eine Berechnung zur Reflexionswirkung des Logistikzentrums inklusive des Hochregallagers durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass sich
der Immissionspegel durch reflektierende Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche
mit der Errichtung des Logistikzentrums an einem maßgeblichen Beurteilungspunkt
(vgl. Bild 7) um max. 0,2 dB(A) erhöht. Damit ist eine Reflexionswirkung des Hochregallagers zu vernachlässigen (ACCON Köln GmbH, 2015, S. 41f).
Insgesamt steht damit tagsüber für die Errichtung des Logistikzentrums ein ausreichendes zusätzliches Lärmkontingent zur Verfügung. Nachts sind die zulässigen
Immissionswerte weitestgehend ausgeschöpft, so dass zu dieser Zeit keine weitere
lärmintensive Nutzung des Plangebiets möglich ist.
Die Immissionspunkte IP2 und IP3 begrenzen die zulässigen Emissionskontingente
auf die festgesetzten Werte. An den übrigen Immissionspunkten würden die Planungszielwerte auch bei der Ausschöpfung der Emissionskontingente zum Teil erheblich unterschritten. Die DIN 45691 sieht für diesen Fall die Erhöhung der Emissionskontingente durch so genannte Zusatzkontingente LEK,zus in bestimmten Richtungssektoren vor. Es wurden zwei Richtungssektoren definiert: Für Richtungssektor A ist ein Zusatzkontingent von 12 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts möglich, für
Richtungssektor B ein Zusatzkontingent von 4 dB(A) tags und 6 dB(A) nachts (vgl.
ACCON Köln GmbH, 2015, S. 38).
Unter Einhaltung der formulierten und festgesetzten Lärmkontingente wird die umliegende Wohnbebauung keinen zusätzlichen Lärmemissionen ausgesetzt, welche
über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen. Durch den Bau des geplanten Logistikzentrums reduziert sich generell der An- und Auslieferungsverkehr im Vergleich zum Bestand. Im Mittel ist mit 17 Lkw pro Tag zu rechnen, 20-25 % des LkwVerkehrs im Bestand entfällt durch die zusätzlichen Lagerkapazitäten. Weiter ist von
einer mind. 60 %-igen Reduktion des innerbetrieblichen Werksverkehrs zu rechnen.
Die Errichtung des Hochregallagers wird wegen seiner abschirmenden Wirkung einen lärmmindernden Einfluss auf die Immissionsorte IP1 und IP3 haben. Die Errichtung des Hochregallagers selbst stellt somit eine Maßnahme zur Minderung von
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Lärmimmissionen dar (siehe "Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen
Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim", ACCON Köln GmbH, 25.08.2015, Kapitel
4.3).
7.5.8.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sofern die 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ nicht umgesetzt wird, ist der Bau des Hochregallagers nicht möglich. Durch die damit fehlenden
Lagerkapazitäten macht auch die Errichtung eines Logistikzentrums an diesem
Standort keinen Sinn. Entsprechend ist davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung kein Logistikzentrum und damit die geplante Reduzierung der Anund Ablieferung von Warenströmen per Lkw an diesem Standort nicht realisiert wird.
Obwohl der derzeit geltende Bebauungsplan eine funktionsgleiche Bebauung in verringerter Kapazität durchaus zulässt, wird dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zielführend sein. Alle Alternativen würden damit eher zu einer Erhöhung der derzeitigen Transportströme in der Zukunft führen. Somit würde keine Reduzierung des
derzeitigen Anlieferverkehrs in das Gebiet der B-Plan-Änderung generiert, sondern
eher eine Erhöhung, unter der Annahme, dass das Werk weiter in Betrieb bleibt und
die erforderlichen Kapazitäten weiter in die Außenlager transportieren muss. Gleichzeitig bleibt auch der innerbetriebliche Waren- und Werksverkehr mindestens auf
dem derzeitigen Level und wird nicht, wie mit der geplanten automatisierten Transportlogistik, reduziert. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr und die damit
einhergehenden Lärmemissionen auf einem ähnlichen oder höheren Niveau wie im
Bestand bleiben. Zudem entfiele die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude
und somit der lärmmindernden Einfluss auf die Immissionsorte IP1 und IP3.
7.5.9
Lichtimmission
Ziele des Umweltschutzes: Gemäß BImSchG
7.5.9.1 Bestand
Licht gehört zu den Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind,
unter anderem erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BImSchG § 3 Abs.1 und 2).
Das Werksgelände der Firma Greven ist zur Verrichtung der anfallenden Aufgaben
insbesondere in den Wintermonaten beleuchtet. Da im Schichtbetrieb gearbeitet
wird, ist eine Beleuchtung der Innenbereiche und der Warenwege nachts notwendig.
Die Fassadenbereiche sowie die höheren Gebäude (bspw. Veresterungsanlage),
welche das Firmenlogo zeigen, sind nicht beleuchtet.
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Die Beleuchtung der Gebäude innerhalb des zu ändernden B-Plan-Bereiches entspricht der normalen Hallenbeleuchtung in Gewerbe- und Industriebebauung, die
Straße „Bendenweg“ verfügt über die standardisierte Straßenbeleuchtung. Der im
nordöstlichen Änderungsbereich liegende Lkw-Parkplatz ist ebenfalls beleuchtet.
7.5.9.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Das geplante Hochregallager der B-Plan-Änderung wird außen nicht beleuchtet.
Weiterhin soll es in seiner Optik so gestaltet sein, dass davon keine zusätzliche
Blendwirkung ausgeht. Darüber hinaus ist insbesondere die Transportbrücke über
die Erft nach außen hin nicht zu beleuchten, sondern eine Beleuchtung ist auf die
innen liegenden Bereiche von Laufwegen, Lagerflächen in den Hallen soweit erforderlich und Arbeitsplätzen zu beschränken (vgl. auch artenschutzrechtlich begründete Vermeidungsmaßnahme VM14), um Störungen auf dämmerungs- und nachtaktive Tierarten zu verhindern.
Die Bebauungsgrenze des Gewerbegebiets ist so angelegt, dass die LkwAbfertigung in Richtung „Bendenweg“ ausgerichtet ist. Die davon ausgehenden
Lichtemissionen betreffen damit keine empfindlichen Nutzungen. Aufgrund der ausgeschöpften Lärmimmissionen zu Nachtzeiten kann der Anlieferverkehr ohnehin nur
tagsüber abgewickelt werden. Entsprechend fallen keine zusätzlichen nächtlichen
Lichtemissionen durch Anlieferverkehr oder Verladetätigkeiten an.
Es ist sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der Lichtimmissionsrichtlinie
NRW eingehalten werden und die Außenbeleuchtung auf das für den betrieblichen
Ablauf notwendige Maß reduziert wird. Im Weiteren sind auch die Hinweise über die
schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere – insbesondere auf Vögel und Insekten – und Vorschläge für deren Minderung im Anhang der Lichtimmissionsrichtlinie zu beachten. Für die Außenbereiche des geplanten Logistikzentrums
und der Lkw-Abfertigung sollen LED- oder Natriumdampf-Niederdrucklampen verwendet werden (VM13).
7.5.9.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der bestehende Bebauungsplan ermöglicht eine weitere Bebauung innerhalb der
bislang definierten Baugrenzen. Je nach Art der Bebauung können daraus ebenfalls
weitere Lichtemissionen auftreten. Hier sind ebenfalls die Immissionsrichtwerte der
Lichtimmissionsrichtlinie NRW einzuhalten und die Beleuchtung auf das notwendige
Maß zu reduzieren, so dass hieraus keine Unterschiede zur Durchführung der Planung zu erwarten sind.
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7.5.10 Kultur- und andere Sachgüter
Ziele des Umweltschutz: DSchG NRW
7.5.10.1 Bestand
Im unmittelbaren Änderungsbereich des B-Plan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“
sind keine denkmalgeschützten Objekte vorhanden. Da es sich bereits um ein bebautes Gebiet handelt, sind denkmalrelevante Funde während der Bauarbeiten unwahrscheinlich. In der weiteren Umgebung, der Ortslage Iversheim, sind einige Objekte in der Denkmalschutzliste der Stadt Bad Münstereifel gelistet (vgl. Tabelle 4).
Dabei handelt es sich hauptsächlich um Fachwerk-, Wohn- und Bruchsteinhäuser.
Weiterhin liegt ein denkmalgeschützter Bildstock des Heiligen Laurentius sowie ein
Heiligenhäuschen an der Euskirchener Straße.
ID
Schutzgegenstand
Adresse
Lage
196
113
Fachwerkhofanlage
Am Bloch 27, Iversheim
Kath. Pfarrkirche St. Laurentius An der Ley, Iversheim
Flur 5 Nr. 119
Flur 6 Nr. 137
114
Friedhofsmauer
An der Ley, Iversheim
Flur 5 Nr. 189
56
Kreuz des Kriegerdenkmals
An der Ley / Buschhöhlenweg, Iversheim
Flur 5 Nr. 139
362
Preußischer Meilenstein
An der Ley / Euskirchener Straße, Iversheim Flur 6 Nr. 19
252
Ehemalige Schule
An der Ley 34 / 36, Iversheim
Flur 6 Nr. 2
206
Fachwerkhofanlage
An der Ley 42, Iversheim
Flur 6 Nr. 1
27
Bruchsteinhaus
Auf dem Waasem 2, Iversheim
Flur 5 Nr. 141
64
Flur 6 Nr. 21
95
Bildstock des Heiligen Lauren- Euskirchener Straße, Iversheim
tius
Heiligenhäuschen
Euskirchener Straße, Iversheim
330
Fachwerkhofanlage
Euskirchener Str. 20, Iversheim
Flur 7 Nr. 353
205
Fachwerkhaus
Euskirchener Str. 28, Iversheim
Flur 6 Nr. 18
275
Fachwerkhofanlage
Euskirchener Str. 32, Iversheim
Flur 6 Nr. 55
195
Fachwerkhofanlage
Euskirchener Str. 34, Iversheim
Flur 6 Nr. 54
204
Fachwerkhofanlage
Euskirchener Str. 42, Iversheim
Flur 6 Nr. 162
Flur 6 Nr. 68
(sog. Prümer Hof)
111
Fachwerkhaus
Euskirchener Str. 55, Iversheim
Flur 6 Nr. 92
112
Fachwerkhaus
Euskirchener Str. 61, Iversheim
Flur 6 Nr. 89
273
Fachwerkhaus
Euskirchener Str. 63, Iversheim
Flur 6 Nr. 88
302
Fachwerkhofanlage
Euskirchener Str. 65, Iversheim
Flur 6 Nr. 139
296
Fachwerkhaus
Euskirchener Str. 71, Iversheim
Flur 6 Nr. 154
272
Wohnhaus
Euskirchener Str. 77, Iversheim
Flur 6 Nr. 63
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ID
Schutzgegenstand
Adresse
Lage
68
Fachwerkhaus
Euskirchener St. 79, Iversheim
Flur 6 Nr. 64
83
Wohngebäude
Euskirchener Str. 81, Iversheim
Flur 6 Nr. 65
7
Fachwerkhofanlage
Euskirchener Str. 83, Iversheim
Flur 6 Nr. 166
199
Bruchsteingebäude mit Stall
Euskirchener Str. 121, Iversheim
Flur 5 Nr. 230
353
Fachwerkhaus
In der Hütte 2, Iversheim
Flur 6 Nr. 50
194
Bruchsteinwohnhaus
Mühlengasse 5, Iversheim
Flur 6 Nr. 38
267
Fachwerkhofanlage
Mühlengasse 8, Iversheim
Flur 6 Nr. 40
89
Wohngebäude
Obergasse 4, Iversheim
Flur 5 Nr. 97
97
Wohngebäude
Obergasse 5, Iversheim
Flur 5 Nr. 84
63
Fachwerkhofanlage
Unterste Gasse 14, Iversheim
Flur 5 Nr. 70
69
Fachwerkhaus
Unterste Gasse 24, Iversheim
Flur 5 Nr. 164
Flur 9 Nr. 94
Tabelle 4: Denkmalgeschützte Objekte, Iversheim
7.5.10.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Die gelisteten Denkmäler in der Ortslage Iversheim werden bei Durchführung der
Planung nicht beeinträchtigt. Im Umkreis gibt es darüber hinaus keine exponierten
Denkmäler (Kapelle o.ä.), deren Sichtbeziehung und damit Bedeutung für das
Landschaftsbild durch die 4. Änderung des B-Plan Nr. 6 und den Bau des Hochregallagers eingeschränkt wird. Die Planänderung hat damit keine direkten Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter.
7.5.10.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Vorhandene Kultur- und Sachgüter bleiben in ihrem jetzigen Zustand erhalten. Die
Nullvariante hat keine direkten Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter.
7.6
Planungsalternativen
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des B-Plan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“
liegt innerhalb des Betriebsgeländes der Firma Greven. Dieser Werkstandort soll als
zentrales Logistikzentrum für das Werk Bad Münstereifel ausgebaut werden. Aufgrund der vorhandenen Flächen und der ohnehin bestehenden Lage des Werks im
Industrie- und Gewerbegebiet Iversheim ist ein Ausbau auf den vorhandenen Betriebsflächen sinnvoll. Der Standort in Iversheim stellt den Firmenhauptsitz und die
größte Produktionsstätte dar, sodass die Errichtung eines zentralen Logistikzentrums nur hier in Frage kommt. In Deutschland gibt es keine weiteren Niederlassungen dieser Produktsparte der Firma Greven, es existieren nur weitere Lagerbereiche. Ziel des zentralen Logistikzentrums mit zugehörigem Hochregallager ist die
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Reduktion des innerbetrieblichen Verkehrs und die Konzentration der Lagerkapazitäten. Die Zwischenlagerung in weiteren Außenlagern kann mit dem Vorhaben reduziert werden.
Da ein Ausbau aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig ist, würde ein Unterbleiben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer, zumindest teilweisen, Standortverlagerung der Firma Greven GmbH & Co. KG führen. Diese Alternative wäre mit vergleichbaren bzw. größeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, da der
ähnliche bzw. sogar größere Flächenbedarf zu einer ähnlichen oder höheren Versiegelung führen würde. Da dies auf einem anderen Standort mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Neuversiegelung darstellen würde, wäre eine solche
Planungsalternative mit gleichen bzw. größeren Auswirkungen auf die behandelten
Umweltbelange einzuschätzen.
Innerhalb der sonstigen bestehenden Werksflächen ist die vorgesehene Erweiterung von Logistikanlagen in der erforderlichen Größe nicht realisierbar. Die einzigen
flächenmäßig ausreichenden Grundstücksbereiche liegen auf den höher gelegenen
Werksflächen. Hier wäre der Eingriff in alle relevanten Schutzgüter deutlich erheblicher. Zudem würden die Verkehrsströme aufgrund der größeren Entfernung zu öffentlichen Verkehrswegen deutlich ungünstiger und würden zu höheren Emissionen
führen.
Eine Erweiterung des Industriegebiet Iversheim ist gemäß gültigem FNP und aufgrund der Umgebenden bestehenden Nutzungen sowie der topographischen Lage
ebenso nicht zielführend und auszuschließen.
7.7
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen
Oberflächengewässer/Grundwasser:
Die nachstehenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des
Schutzgutes Wasser dienen insbesondere dazu, stoffliche Einträge jeglicher Art in
die Erft bzw. das Grundwasser zu verhindern:
VM1:
VM2:
VM3:
VM4:
VM5:
Während der Bauarbeiten ist jeglicher stofflicher Eintrag in die Erft zu verhindern.
Geschlossene Bauweise der Materialflussbrücke, sodass ein Auslaufen
oder Austreten gewässergefährdender Stoffe verhindert wird.
Technische Vorkehrungen, um eine Lagerung gewässergefährdender Stoffe innerhalb der Trinkwasserschutzzone III gefahrlos zu ermöglichen.
Keine negative Beeinträchtigung der Gewässerstruktur durch den Bau der
Materialflussbrücke.
Festsetzung einer Grünfläche zur Überschwemmungsgebietsverträglichen
allgemeinen Minimierung des Eingriffes. Errichtung zweier eventuell erfor-
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derlicher Stützpfeiler innerhalb des Überschwemmungsgebietes nur bis
max. 0,5 m² Grundfläche auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß §
78 Abs. 3 Satz 1 WHG unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen.
Boden/Altlasten:
Es wird davon ausgegangen, dass alle gesetzlichen Vorschriften und die einschlägigen Regeln der Technik zum Schutz des Bodens (z. B. DIN 19731, DIN 18915
und der § 12 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV) während
und nach den Bauarbeiten eingehalten werden.
VM6:
Baustraßen und Arbeitsstreifen, die nach Abschluss der Bauarbeiten nicht
versiegelt werden, sind vor Verdichtungen, Veränderungen und Eintrag von
Schadstoffen zu schützen bzw. nach Abschluss der Bauarbeiten wiederherzustellen. Es ist sicherzustellen, dass während der Baumaßnahme keine schädlichen Stoffe in den Boden und weiter in die Gewässer gelangen.
Tiere:
Zur Verringerung bzw. Vermeidung von artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen
sind die folgenden Maßnahmen für die unterschiedlichen Artengruppen zu beachten:
Fledermäuse
VM7:
Da Fledermäuse generell dämmerungs- bis nachtaktive Tiere sind, sind die
Bauarbeiten überwiegend auf die taghellen Stunden zu beschränken. Darüber hinaus ist die Scheinwerferbeleuchtung nur zielgerichtet zur Ausleuchtung des engeren Baufeldes zu verwenden.
VM7b: Kontrolle der Gebäude und Altbäume auf Vorkommen von Fledermäusen
vor Abriss. Kontrolle von Altbäumen mit vorhandenen Spechthöhlen und
tieferen Stammhöhlen auf schlafende Tiere. Sobald der Zeitpunkt des Abriss feststeht, sind die Gebäude nochmals durch eine Fachperson zu begutachten. Auf Basis dieser Begutachtung ist ein geeignetes Handlungskonzept zu erarbeiten. Daraus können sich weitere Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ergeben.
Vögel
VM8:
Gehölzfällungen und Baufeldräumung sind außerhalb der Brutzeit und des
Aktivitätszeitraums von Fledermäusen, innerhalb des vorgeschriebenen
Zeitraums zwischen 01. November und 28. Februar auszuführen.
VM8b: Kontrolle der Gebäude und Altbäume auf Brutvorkommen vor Abriss. Ggf.
Vergrämungsmaßnahmen gegen die Brutansiedlung des Turmfalken. So-
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fern möglich, Beginn der Bauarbeiten vor deren Brutansiedlung Anfang April.
Zauneidechse
VM9:
Bei Hinweisen auf Zauneidechsen im Bereich des Bahnkörpers ist auf gesamter Länge der Bahnlinie entlang der 4. B-Plan-Änderung ein Schutzzaun aufzustellen, um das Einwandern von Individuen auf das Gelände zu
verhindern.
Die Maßnahmen für die Fischfauna entsprechen den Vermeidungsmaßnahmen
VM1 bis VM3.
Weitere artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können
sich aus der Kontrolle der beiden Wohnhäuser vor deren Abriss (VM7b, VM8b) ergeben.
Landschaftsbild:
VM10: Zur Verringerung der optisch störenden Wirkung ist ein mit der Höhe heller
werdende Farbgestaltung des Hochregallagers mit hellen Farben zu verwenden. Es sind keine kräftigen Farben zu nutzen.
VM11: Anlegen einer Pflanzfläche und Anpflanzung von Hochstämmen zwischen
der Baugrenze des Hochregallagers und der Verkehrsflächengrenze des
„Bendenweges“ (landschaftsbildästhetische Gründe).
Lärm:
VM12: Einhaltung der Lärmschutzkontingente
Licht:
VM13: Verwendung
von
insektenfreundlichen
Lampen
(NatriumdampfNiederdrucklampen oder entsprechenden LED-Lampen) für die notwendige
Außenbeleuchtung.
VM14: Hochregallager ohne Beleuchtung der Außenfassaden außer erforderliche
Beleuchtung im Bereich der Verkehrsflächen und Beleuchtung in der
Transportbrücke über die Erft nur im Bereich von Laufwegen und Arbeitsplätzen.
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Begründung
7.8
Seite 88
Eingriffsbewertung
Bewertungsmethodik
Für die Bewertung wurden in Anlehnung an die Methodik des UVP-Handbuches der
Stadt Köln folgende Stufen gewählt: (1) Positive Auswirkungen, (2) Unbedenklich (3)
Vertretbar (4) Bedingt vertretbar (5) Bedenklich (6) Planung sollte nicht realisiert
werden.
Oberflächengewässer/Grundwasser:
Bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, insbesondere der
technischen Vorkehrungen, die ein Auslaufen und Austreten gewässergefährdender
Stoffe verhindern, ist die Planung als vertretbar einzustufen.
Sollten aus statischen Gründen Pfeiler für die Stützung der Materialflussbrücke notwendig werden, sind maximal 2 oberirdische Stützensockel mit einer Gründung von
bis zu 0,5 m² Grundfläche innerhalb des Überschwemmungsgebietes zulässig. Die
rechtlichen Maßgaben hierfür und insbesondere ggf. das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus § 78 Abs. 3 WHG, dessen Einhaltung im Rahmen nachgeordneter Genehmigungsverfahren gewährleistet wird. Damit ist die Planung in dieser Hinsicht als vertretbar zu bewerten.
Der höhere Versiegelungsgrad, welcher aufgrund der 4. B-Plan-Änderung innerhalb
des Industrie- und Gewerbegebiets zulässig ist (Neuversiegelung von 9.862 m² im
Vergleich zum derzeitigen Bestand bzw. 5.132 m² im Vergleich zum bestehenden BPlan) bedeutet eine verringerte Grundwasser-Neubildung auf den versiegelten Bereichen. Da jedoch keine grundwasserabhängigen Biotope davon betroffen sind, die
reduzierte Menge aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Grundwasserkörpers gut
ausgeglichen werden kann und es sich hier um eine Industrie- und Gewerbenutzung
handelt, ist die Planung in Bezug auf das Grundwasser ebenfalls vertretbar.
Boden/Altlasten:
Hier hat ebenfalls die Neuversiegelung von 9.862 m² (im Vergleich zum Bestand)
bzw. von 5.132 m² (im Vergleich zum bestehenden B-Plan) den größten Einfluss auf
das Schutzgut Boden. In diesen Bereichen geht der Boden samt seinen Funktionen
nachhaltig verloren. Dabei handelt es sich um Böden, die aufgrund ihrer Fruchtbarkeit als „schutzwürdig“ eingestuft sind. Die Bereiche des Gewerbe- und Industriegebiets wurden mindestens seit dessen Ausweisung im Jahr 1976 nicht landwirtschaftlich genutzt. Historische Karten deuten auf eine Grünlandnutzung.
Da bereits der B-Plan von 1976 mit einer GRZ von 0,8 bereits einen hohen Versiegelungsgrad ermöglicht und es für die Änderung des Bebauungsplanes mit der
Schaffung der erforderlichen Voraussetzung zur Errichtung eines Hochregallagers
keine wirtschaftliche und im Hinblick auf die bewerteten Schutzgüter bessere Alternative gibt, ist die 4. Änderung des B-Plans insgesamt als vertretbar zu bewerten.
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Seite 89
Mit der ökologischen Ausgleichsmaßnahme „Umwandlung einer intensiv genutzten
Ackerfläche, ohne Wildkrautarten in eine Ackerfläche, wildkrautreich auf nährstoffarmen Sand- und flachgründigen Kalkböden„ geht mit der Extensivierung der Nutzung ebenfalls eine bodenverbessernde Wirkung der Kompensationsmaßnahme
einher. Nach dem Leitfaden Boden (Stadt Aachen, 2012) wird die Naturbelassenheit
eines extensiv genutzten Ackerlands, konservierende Bodenbearbeitung mit
Zwischenfruchtanbau zur Bodenlockerung, geringer Düngemitteleintrag und Pflanzenschutzmittel-Einsatz (> 10 Jahre) als sehr hoch (N8 von insgesamt zehn Stufen)
eingestuft. Intensiv genutztes Ackerland liegt zwei Wertstufen darunter bei einer hohen Naturbelassenheit (N6 von insgesamt zehn Stufen). Die Ausgleichsfläche ist mit
9.903 m² knapp zweimal so groß wie die neu versiegelte Fläche durch den Eingriff.
Vegetation und Tiere:
Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist die 4.
Änderung des B-Plan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ hinsichtlich der Auswirkungen auf den Artenschutz unbedenklich.
Die vorhandene Obstwiese sowie die drei älteren Bäume der Wohnbebauung
(Douglasie, Fichte und Edeltanne, BHD zwischen 50 und 70 cm) sind hinsichtlich ihres ökologischen Werts im Vergleich zu den restlichen wegfallenden Biotoptypen
am wertvollsten einzustufen. Die Obstwiese besteht aus acht Einzelbäumen mittleren Alters, sodass sie von mittlerer ökologischer Wertigkeit ist und ihr Verlust im
Rahmen der Eingriffsbilanzierung ausgeglichen werden kann. Die Änderung ist damit unbedenklich.
Klima:
Die 4. Änderung des B-Plans und der Bau eines Hochregallagers auf den festgesetzen bebaubaren Flächen bedingt nur untergeordnet (lokal)klimatische Auswirkungen. Diese beinhaltet eine mögliche Kanalisierung der Luftströmung und damit deren Verlängerung in den Bereichen nördlich der Betriebsfläche. Da diese Veränderung hauptsächlich Verkehrsflächen betrifft und in ihren Auswirkungen lokal begrenzt ist, ist sie als unbedenklich zu werten.
Mensch:
Die 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ bewirkt anlagenbedingt keine zusätzlichen Luftschadstoffe. Der Betrieb des Logistikzentrums und des
Hochregallagers bedeuten eine Reduktion des Warenverkehrs (Entfall des Transports in die Außenlager) und der entsprechenden Emission, sodass damit positive
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch verbunden sind. Entsprechend positive
Auswirkungen werden auch mit der Umgestaltung des innerbetrieblichen Warenverkehrs verbunden sein.
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Begründung
Seite 90
Aufgrund der bereits ausgelasteten nächtlichen Lärmsituation, kann der Verladebetrieb des Logistikzentrums nur tagsüber stattfinden. Mit den formulierten Lärmkontingenten für den Tagesbetrieb und der nach Lärmgutachten umzusetzenden Lärmschutzwand sind die Auswirkungen der Planung beim Umweltbelang Lärm als vertretbar einzustufen. Die Lärmimmissionen liegen auch mit dem Betrieb des Logistikzentrums unterhalb der gesetzlich zulässigen Grenzwerte.
Auswirkungen durch den Bau des Hochregallagers auf das Landschaftsbild und
einhergehend die Erholungsnutzung sind aufgrund der Vorbelastung (Werksgelände
der Firma Greven stellt sich im Bestand bereits als Industriegebiet dar) und der geringen Strecke (weniger als einen Kilometer), auf der das Hochregallager auf überregional bedeutenden Rad- und Wanderwegen sichtbar ist, als vertretbar einzustufen. Minderungsmaßnahmen sind in Form von Gehölzpflanzungen und Farbgebung
des Hochregallagers geplant.
Derzeit vorhandene Wohnbebauung innerhalb des Gewerbegebiets ist sowohl in der
Plan- als auch in der Nullvariante nicht mit ihrer derzeitigen Nutzung gesichert und
kann jederzeit entfallen.
Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch damit als
vertretbar zu werten.
Landschaftsbild:
Die Auswirkungen der Planung mit der Herstellung eines Hochregallagers mit 30 m
Höhe wurden in einem eigenständigen Gutachten untersucht. Dabei wurde eine geringe bis mäßige landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit (Stufe 4 von 10, Methode nach Adam, Nohl & Valentin) ermittelt, die erforderliche Kompensationsfläche
für die landschaftsästhetische Beeinträchtigung durch eine 30 m hohe Bebauung
des GI 1 liegt bei 7.333 m². Diese Fläche ist zusätzlich zum ökologischen Ausgleich
in landschaftsästhetischer Hinsicht aufzuwerten. Hier bieten sich bei entsprechender
Flächenverfügbarkeit Gehölzpflanzungen in der nordöstlich des Plangebiets gelegenen Kulturlandschaft an, die in den Sichtstrahlen der gutachterlichen Bewertung liegen.
Unter Berücksichtigung der gestalterischen Vermeidungsmaßnahmen (gestaffelter
Anstrich, seitliche Anpflanzung von hohen Gehölzen) sowie der zusätzlichen landschaftsästhetischen Kompensationsfläche ist die Planung vertretbar.
Luftschadstoffe:
Die prognostizierte Reduktion des innerbetrieblichen Verkehrs der Firma Greven
sowie die entfallenden Transporte zu deren Außenlagern haben positive Auswirkungen, da sich die Belastung mit verkehrsbedingten Luftschadstoffen insgesamt reduzieren wird.
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Seite 91
Eine veränderte Verteilung der Luftschadstoffe durch eine geänderte Luftströmung
innerhalb des Talraums ist zwar möglich, würde aber insbesondere Verkehrsflächen
betreffen, sodass ohnehin bereits belastete Flächen betroffen wären. Die zusätzliche Luftströmung könnte jedoch ebenfalls für eine schnellere Verteilung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe (genereller Verkehr) sorgen.
Lärm:
Die Bestandssituation lässt tagsüber ausreichende Lärmkontingente für die gewerbliche Nutzung der Plangebietsflächen zu. Nachts sind weitere lärmintensive
Nutzungen des Plangebiets deutlich eingeschränkt, so dass z. B. der Warenumschlag am Logistikzentrum nur während des Beurteilungszeitraumes „tags“ stattfinden kann. Mit den formulierten Lärmkontingenten für die drei Teilbereiche und den
Zusatzkontingenten für die beiden definierten Richtungssektoren können die gesetzlich zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der Betrieb des geplanten
Logistikzentrums ist damit ebenfalls abgedeckt.
Die Reflexionswirkung des Hochregallagers bezüglich der Straßen- und Schienenemissionen ist in ihrem Ausmaß vernachlässigbar.
Insgesamt ist damit die Planung in ihren Auswirkungen auf den Umweltbelang Lärm
als vertretbar einzustufen.
Lichtimmission: Unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungsmaßnahmen
(vgl. Kapitel 7) ist die 4. Änderung des B-Plans als unbedenklich einzustufen.
Kultur- und Sachgüter: Die B-Plan-Änderung ist als unbedenklich einzustufen.
7.9
Ermittlung des Ausgleichsbedarfs
Ökologische Kompensation
Landschaftspflegerische Maßnahmen im Gebiet der B-Plan-Änderung
KM1: Anpflanzung eines Gehölzstreifen
Die hier beschriebenen Pflanzflächen als Kompensationsmaßnahmen auf der Fläche der B-Plan-Änderung sind bereits in der Bilanzierung der Biotoptypen berücksichtigt.
Weitere Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb des Plangebietes aufgrund des
hohen Versiegelungsgrads der Fläche nicht möglich. Der verbleibende ökologische
Ausgleich von 29.711 Punkten muss extern erfolgen.
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Seite 92
Kompensation der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung (Landschaftsbildbewertung)
Aus der Untersuchung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt sich eine Kompensationsfläche von 7.333 m². Um eine Sichtverschattung zu erzielen, bietet sich die Anpflanzung von Gehölzstreifen in den Sichtachsen an. Da im Umfeld
des Betriebsgeländes größere Vorkommen von Kalkmagerrasen existieren, müssen
diese Belange bei der Auswahl der Flächen bzw. für die Flächenausdehnung berücksichtigt werden. Alternativ ist die Anlage bzw. Aufwertung der Magerwiesen als
Kompensation heranzuziehen. Dabei entfällt jedoch die sichtverschattende Wirkung.
7.10
Geplante Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs
7.10.1 Externe ökologische Kompensation
Einzelflächenwert
Kompensation
Prognosewert P
Bestand
Ausgangswert A
Biotoptyp gemäß "Numerischer Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung NRW" (LANUV, 2008)
Fläche [m²]
Der verbleibende ökologische Ausgleich von 29.711 Punkten kann auf den nordwestlich der Plangebietsfläche gelegenen Fläche (Gemarkung Iversheim, Flur 3,
Flurstück 142) durchgeführt werden. Hier bietet sich die extensive Bewirtschaftung
der vorhandenen, intensiv genutzten Ackerfläche (3.1) und damit eine Umwandlung
in einen wildkrautreichen (extensiv bewirtschafteten) Acker auf nährstoffarmen
Sand- und flachgründigen Kalkböden (3.3) an.
Ackerfläche (Flurstück 142)
3.1 Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend
3.3 Acker, wildkrautreich auf
nährstoffarmen Sand- und
flachgründigen Kalkböden
9.904
2
5
29.711
Der Ausgleich kann als produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahme (PIK) auf
der Ackerfläche auf Flurstück 142 erfolgen, was deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung weiterhin ermöglicht. Diese bedeutet eine Aufwertung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker, ohne Wildkrautarten (3.1) hin zu einer wildkrautreichen Ackerfläche auf flachgründigem Kalkboden (3.3), was einer Aufwertung von 3
Punkten/m² entspricht. Bei einem Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
sowie einem doppelten Saatreihenabstand auf 9.904 m² sind die verbleibenden
29.711 Biotopwertpunkte ausgeglichen. Die Abbildung 9 zeigt die Lage der Fläche.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Begründung
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Die Maßnahme entspricht der vorgeschlagenen Maßnahme des Landschaftsplans
„Bad Münstereifel“ für das Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet“ - (biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiese und Extensivierung der Nutzung in Bereichen der
Quellen).
Damit ist das ökologische Defizit aus der 4. Änderung des B-Plan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ ausgeglichen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
Bild 9: Ökologische Kompensation
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7.10.2 Kompensation der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung (Landschaftsbildbewertung)
Aus der Untersuchung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt sich eine
Kompensationsfläche von 7.333 m². Um eine Sichtverschattung zu erzielen, bietet sich
die Anpflanzung von Gehölzstreifen in den Sichtachsen an.
Auszugleichende Fläche Landschaftsbild: ~ 7.333 m²
DAusgleich landschaftsästhetische Beeinträchtigung
i
Biotoptyp gemäß "Numerischer Bewertung von
Code
Biotoptypen für die Bauleitplanung NRW"
eBeschreibung
Fläche [m²]
(LANUV, 2008)
AGehölzstreifen
Umwandlung Grünfläche in Gehölzstreifen mit lenGehölzstreifen
7.2
bensraum-typischen Baumarten > 50 %
2.444*
p
f * Aufgrund der Verschattung durch die Gehölzstreifen ist bei einem 5 m breiten Gehölzstreifen eine zusätzliche Fläche von 10 m Breite anzurechnen. Laut der Berechnung wären damit Anpflanzungen auf
l
einer Fläche von 2.444 m² notwendig, wobei eine Fläche von 7.333 m² angerechnet würde. Bei einem
aGehölzstreifen entspricht dies bei 15 m Breite einer Länge von etwa 490 m. Kosten ~ 16.000 €, ohne
nFlächenkauf.
Die Anpflanzung von Gehölzstreifen lässt sich auf den Eigentumsflächen der Firma
Greven auf einer Länge von rund 490 m realisieren. Dazu gehören die Anpflanzung
zweier Gehölzstreifen auf einer Länge von 265 m und 75 m entlang des Flurstücks
142, Flur 3, Gemarkung Iversheim. Dabei ist im nördlichen Bereich des Flurstücks angrenzend an die Wegeparzelle (vgl. Bild 9) eine Lücke zur nördlichen Anfahrt und Bewirtschaftung des Feldes zu lassen. Weitere 150 m mit einer guten sichtverschattenden Wirkung wären auf dem Flurstück 330, östlich angrenzend an das Flurstück 329 zu
realisieren. Hier befindet sich bereits eine Ausgleichsfläche (A3) für den Bebauungsplan 52 „Iversheim - Greven Chemie“. Da insbesondere die Sichtverschattung zur
Kompensation der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung des Hochregallagers an
dieser Stelle von Bedeutung ist und nicht auf einer anderen Fläche realisiert werden
kann, soll eine verfahrensbegleitende Regelung mit der Stadt bis zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 „Greven Chemie“ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Bei der Anpflanzung des Gehölzstreifens sind die folgenden Gehölzarten für mäßig
trockene bis trockene Standorte (Landschaftsplan, Gruppe 3) zu verwenden:
Artenliste trockenwarmer Standorte:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ligustrum vulgare (Liguster)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Sorbus aria (Mehlbeere)
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Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Wildobstsorten
Sorbus torminalis (Elsbeere)
Um die Sichtverschattung punktuell zu verstärken wird diese Liste um folgende Bäume
1. und 2. Ordnung ergänzt:
Quercus petraea (Traubeneiche)
Tilia platyphyllos (Sommerlinde)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Ziel ist eine strauchdominierte Hecke mit einzelnen Überhältern, sodass ein höhengestuftes und abwechslungsreiches Gesamtbild entsteht.
7.11
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen (Monitoring)
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des so genannten Monitorings ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplans eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um
unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sollte sich im Wesentlichen auf die
Einhaltung der Inhalte des Bebauungsplans und der definierten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen der einzelnen Schutzgüter, insbesondere während der Bauzeit, konzentrieren. Dies umfasst die folgenden Maßnahmen:
Während und nach der Bauzeit
• Kein Eintrag von Schadstoffen in den Boden, Wiederherstellung von unversiegelten
Flächen, Beseitigung von Bodenverdichtungen (VM6)
• Kein stofflicher Eintrag in die Erft (VM1)
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
• Ein Austreten und Auslaufen der gelagerten gewässergefährdender Stoffe ist zu
verhindern (VM2, VM3)
• Keine Beeinträchtigung der Gewässerstruktur der Erft (VM4)
• Beachtung der Erftaue als Überschwemmungsgebiet (VM5)
• Gestaltungshinweise und Bepflanzung des Hochregallagers (VM10, VM11)
• Einhaltung der Lärmschutzkontingente (VM12)
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Maßnahmen des Artenschutzes:
Vor bzw. während der Bauzeit
• Gehölzfällung und Baufeldräumung im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum
(01.11. bis 28.02.) (VM8)
• Beschränkung der Bauzeiten möglichst auf die taghellen Stunden (VM7)
• Ggf. Maßnahmen für die Zauneidechse (VM9)
Im Bebauungsplan
Verwendung von LED- und Natriumdampf-Niederdrucklampen für notwendige Außenbeleuchtung, ansonsten Innenbeleuchtung nur innerhalb der Gebäude und in der
Transportbrücke über die Erft im Bereich von Laufwegen und Arbeitsplätzen (VM13,
VM14)
Weitere artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können
sich aus der Kontrolle der beiden Wohnhäuser vor deren Abriss ergeben.
7.12
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Für die Errichtung eines zentralen Logistikzentrums auf dem Werksgelände der Firma
Greven im Gewerbe- und Industriegebiet Iversheim ist eine Änderung des existierenden B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ erforderlich. Mit der 4. Änderung werden
die Bauflächen und Höhenfestsetzungen an die Erfordernisse des Logistikzentrums
angepasst. Dies beinhaltet insbesondere die Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe
in Teilflächen des gegliederten Plangebietes auf 30 m, um den Bau eines Hochregallagers innerhalb der Industriegebietsfläche zu ermöglichen. Weiterhin soll das Hochregallager mit Hilfe von Transportbrücken über die Erft und über den „Bendenweg“ an die
restliche Produktion auf der linken Uferseite und die östlich liegenden Werksflächen
angebunden werden.
In den vorherigen Kapiteln wurden die Auswirkungen auf die verschiedenen Umweltbelange ausführlich betrachtet. Im Folgenden werden die Ergebnisse für die einzelnen
Umweltbelange nochmals zusammengefasst.
Oberflächengewässer/Grundwasser
Die Erft liegt innerhalb des Geltungsbereichs der 4. B-Plan-Änderung. Sie soll mit Hilfe
einer Transportbrücke zum Hochregallager gequert werden. Da sich die Transportbrücke in einer lichten Höhe von mindestens 5 m befinden wird, ist eine Beeinträchtigung
der Gewässerstruktur durch deren Bau auszuschließen, sodass der Hochwasserschutz
hier nicht beeinträchtigt wird. Der Bau zweier Stützpfeiler innerhalb des Retentionsraums, welcher aus statischen Gründen eventuell nötig wird, ist in seinen Ausmaßen
begrenzt und muss ggf. über entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden.
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Die Planänderung befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets Bad Münstereifel-Arloff. Eine Lagerung und der Umgang von bzw. mit gewässergefährdenden Stoffen innerhalb des Schutzgebiets kann mit den entsprechenden technischen Sicherheitsvorkehrungen unter Einhaltung der relevanten rechtlichen Vorgaben vertreten werden.
Die B-Plan-Änderung wird eine Versiegelung von insgesamt 19.168 m² ermöglichen
(90 % der Gewerbe- und Industriegebietsfläche). Das sind 9.862 m² mehr als im derzeitigen Bestand bzw. 5.132 m² im Vergleich zur zulässigen Versiegelung innerhalb
des gültigen B-Plans. Auf diesen Flächen kann kein Niederschlag versickern und zur
natürlichen Grundwasserneubildung beitragen. Da innerhalb der Fläche keine Biotope
vorhanden sind, bei denen eine Versorgung durch das Grundwasser aufgrund des höheren Versiegelungsgrads gefährdet ist, ist die Planung insgesamt jedoch vertretbar.
Boden/Altlasten
Es ist eine Beeinträchtigung der Böden durch die Neuversiegelung und dem damit verbundenen Verlust von schutzwürdigen Böden mit hoher Fruchtbarkeit vorhanden. Derzeit werden die Böden jedoch nur von den ansässigen Privathaushalten zum Anbau
von Lebensmitteln genutzt. Auf den 10 % unversiegelten Flächen können sich in gewissem Umfang wieder anthropogene Böden entwickeln, die Böden in der Erftaue bleiben erhalten. Alternative Standorte auf bereits versiegelten Flächen gibt es für diese
Planung keine.
Die Maßnahmen zur ökologischen Kompensation beinhalten eine Nutzungsextensivierung einer Ackerfläche, was insgesamt auch eine bodenverbessernde Wirkung hat. Die
Extensivierung findet auf einer rund zweimal so großen Fläche wie die zusätzliche Versiegelung statt.
Vegetation und Tiere
Vegetation
Die Fläche der 4. B-Plan-Änderung umfasst im Bestand hauptsächlich Biotope mit geringerer ökologischer Wertigkeit (Intensivwiese, Intensivrasen, Privatgärten, nicht lebensraumtypische Gehölze). Höherwertige Biotope kommen nur in geringerem Umfang
vor (lebensraum-typischer Gehölzstreifen, Obstwiese, ältere Einzelbäume), ihr Verlust
kann über den Ausgleich der ermittelten Biotopwertpunkte (vgl. Kapitel 9 und 10) kompensiert werden. Die Biotope innerhalb der Erftaue bleiben erhalten. Die Planung wird
als unbedenklich eingestuft.
Tiere
Die separate Untersuchung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen hat unter Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine Konflikte mit dem Artenschutz ergeben. Die Planung ist damit unbedenklich. Aus der artenschutzrechtlichen
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Seite 99
Untersuchung der Wohngebäude vor deren geplantem Abriss können sich ggf. weitere
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ergeben.
Klima
Lokalklimatisch wird der höhere Versiegelungsgrad innerhalb der Änderungsfläche zu
einer Verstärkung des städtischen Klimas (höhere Temperaturen durch Aufheizung der
Gebäude- und Straßenflächen, höhere Verdunstungsraten) beitragen. Die Erftaue als
Frischluftentstehungsgebiet und Kaltluftabflussbahn bleibt in dieser Funktion jedoch
weiterhin im vorhandenen Maße erhalten. Das Hochregallager wird wahrscheinlich
nördlich des Betriebsgeländes eine veränderte, stärker kanalisierte Luftströmung bewirken. Da diese Effekte insgesamt jedoch lokal begrenzt sein werden, ist die 4. Änderung des B-Plans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ als unbedenklich zu bewerten.
Mensch
Auswirkungen der Planung bezüglich Lärm, Luftschadstoffe und Landschaftsbild, welche für das Schutzgut Mensch relevant sind, sind in den entsprechenden Kapiteln
nachzulesen. Insgesamt die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch als
vertretbar zu werten.
Landschaftsbild
Ein eigenständiges Gutachten untersucht die landschaftsästhetische Beeinträchtigung,
welche der Bau eines Hochregallagers verursacht. Nach der Methode von Adam, Nohl
& Valentin entsteht durch den Bau des Hochregallagers eine geringe bis mäßige landschaftsästhetische Umwelterheblichkeit (Stufe 4 von 10). Nach der Bewertungsmethode ergibt sich eine Kompensationsfläche von 7.333 m² durch den Eingriff. Auf dieser
Fläche muss zusätzlich zum ökologischen Ausgleich (Ermittlung in Biotopwertpunkten)
eine landschaftsästhetische Kompensation, z. B. mittels sichtverschattender Gehölzpflanzungen, erfolgen. Zusätzlich wurden die Dimensionen des Hochregallagers mit
Hilfe einer Fotomontage simuliert. Mit der entsprechenden unauffälligen Gestaltung
sowie der seitlichen Bepflanzung des Hochregallagers mit säulenförmigen Eichen zum
„Bendenweg“ hin können die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als vertretbar betrachtet werden.
Luftschadstoffe
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe werden durch die Planung verringert, da sich im Fall
der Umsetzung der Planung der innerbetriebliche Verkehr der Firma Greven und auch
der Verkehr zu deren Außenlagern durch den Bau des Logistikzentrums reduzieren
wird. Vom Bau des Hochregallagers und der Transportbrücke werden betriebs- und anlagenbedingt keine zusätzlichen Luftschadstoffe ausgehen. Damit hat die Planung in
dieser Hinsicht positive Auswirkungen.
Die Errichtung des Hochregallagers wird nördlich der Betriebsfläche wahrscheinlich eine veränderte Luftströmung bewirken. Da dies aber ohnehin Verkehrsflächen betrifft,
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Seite 100
ist dadurch mit keinen zusätzlich erhöhten Schadstoffbelastungen zu rechnen. Vielmehr kann die Luftströmung ebenfalls eine schnellere Verteilung der vorhandenen verkehrsbedingten Luftschadstoffe bewirken.
Lärm
Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gewährleistet, dass die Lärmimmissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten unter Berücksichtigung der Schutzansprüche in der Nachbarschaft im Fall der Umsetzung der Bauleitplanung eingehalten
werden Angesichts höherer Schutzansprüche und somit strengerer Emissionskontingente im Nachtzeitraum nach der TA Lärm werden die Umschlags- und Verkehrsaktivitäten auf den Außenflächen am Logistikzentrum auf den Tageszeitraum nach der TA
Lärm zu beschränken sein. Um im Tagzeitraum Verladegeräusche abzuschirmen sind
spezifische Maßnahmen wie z. B. eine Schallschutzwand erforderlich. Mit den definierten Lärmkontingenten ist die Planung hinsichtlich ihrer lärmtechnischen Auswirkungen
unproblematisch. Die Errichtung des Logistikzentrums wird auf zwei Immissionsorte
wegen seiner abschirmenden Wirkung mit der Minderung von Lärmimmissionen sogar
positive Auswirkungen haben. Die Lärmreflexion des benachbarten Straßen- und
Schienenverkehrs durch das Hochregallager bzw. die geplanten Maßnahmen sind in
ihrem Ausmaß zu vernachlässigen.
Lichtimmissionen
Laut Vermeidungsmaßnahmen sind die Bauzeiten möglichst auf die taghellen Stunden
zu begrenzen. Das Hochregallager und die Transportbrücke über die Erft sind außen
nicht zu beleuchten. Für die sonst nötige Außenbeleuchtung im Plangebiet sollen insektenfreundliche Lampen verwendet werden. Mit der Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen sind die Auswirkungen von Lichtabstrahlungen in die Umgebung undenklich und negative Beeinflussungen von nacht- und dämmerungsaktiven Tierarten auszuschließen.
Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Die Änderung des Bebauungsplanes ist entsprechend als unbedenklich einzustufen.
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Begründung
7.13
Seite 101
Weitere Angaben zur Umweltprüfung
7.13.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten sind
Es sind keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Aufgaben aufgetreten.
8.
BODENORDNUNG
Bodenordnerische Maßnahmen in Form von Grundstücksteilungen und Anpassung der
Grenzen innerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich.
Die Plangebietsflächen befinden sich im Eigentum der Firma Greven bzw. der Stadt
Bad Münstereifel. Die derzeitigen Grenzen und Eigentumsverhältnisse werden durch
die Planung nicht verändert.
9.
REALISIERUNG DER PLANUNG
Die Realisierung des geplanten Lager- und Logistikzentrums der Firma Greven ist
kurzfristig nach Rechtskraft des Bebauungsplanes oder bereits zuvor aufgrund von
§ 33 BauGB während der Planaufstellung und Abschluss des Genehmigungsverfahrens der baulichen Anlagen vorgesehen.
10.
KOSTEN
Die Kosten für Planung und Gutachten sowie für alle externen und internen Ausgleichsmaßnahmen werden durch den Investor getragen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt Bad Münstereifel
diesbezüglich keine Kosten.
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Begründung
11.
Seite 102
FLÄCHENBILANZ
Die Flächenbilanz im Plangebiet gliedert sich wie folgt:
Gesamtfläche des Geltungsbereiches
23.760 m²
(2,38 ha)
100,0 %
Industriegebiet GI 1
5.480 m²
(0,55 ha)
23,1 %
Industriegebiet GI 2
4.860 m²
(0,48 ha )
20,3 %
Industriegebiet GI 3
235 m²
(0,02 ha)
Gewerbegebiet GE 1
8.040 m²
(0,80 ha)
Gewerbegebiet GE 2
220 m²
(0,02 ha)
öffentliche Straßenverkehrsfläche
2.690 m²
(0,27 ha)
11,3 %
private Grünfläche / Wasserflächen
2.345 m²
(0,24 ha)
9,9 %
375 m²
(0,04 ha)
1,6 %
Fläche für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
33,8 %
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 - „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Begründung
12.
Seite 103
ANLAGEN
Anlage 1
Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie
zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
„Industriegebiet Iversheim“ der Stadt Bad Münstereifel
accon Köln GmbH, Bericht Nr. ACB 0715-407423-689, Stand 25.08.2015
Anlage 1a Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme (Bericht Nr. ACB 0715407423-689) zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“ der Stadt Bad Münstereifel
Überarbeitung der Kontingentierung
accon Köln GmbH, Bericht Nr. Bericht Nr. ACB 1015-407423-689_1, Stand
20.10.2015
Anlage 2
Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“
deBACOM GmbH, Gutachten Nr. 15080380_G_202 vom 18.09.2015
Anlage 3
Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung und deren Kompensation
C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH / Gesellschaft für Umweltplanung
und wissenschaftliche Beratung, Stand 29.06.2015
Anlage 4
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH / Gesellschaft für Umweltplanung
und wissenschaftliche Beratung, Stand 02.09.2015
Anlage 5
Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) - Artenschutzvorprüfung - zum Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
C+K Gotthardt + Knipper Ing.-Ges. mbH / Gesellschaft für Umweltplanung
und wissenschaftliche Beratung, Stand 02.09.2015
Anlage 6
Baugrundgutachten
Bohné Ingenieurgeologisches Büro, Stand 21.07.2006
Aufgestellt:
Bad Münstereifel, 20.10.2015
- Cl/Ha -
Gemünd, 20.10.2015
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden