Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
570 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Edited by Foxit Reader
Copyright(C) by Foxit Software Company,2005-2008
For Evaluation Only.
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
vorab per Telefax: (0 22 53) 5 05-114,
Stadt Bad Münstereifel
Bauplanungsamt
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel
A k ten z eich e n
B e a rb e ite r
S e k re ta ria t
D a lu m
Dr. K lau s G rü n e w a ld
1292/14CH
Dr. Hagmann
RA Thal
Frau Hummel
0251-48488-31
07.12.2015
P ro f. Dr. M a rtin B ec k m an n
D r. H a n s V ic tm e ic r
D r. A n d reas K e rstin g
D r. B an s -J o n c h im D a v id ,N o ta r
A n d reas K lcefisch
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB
D r. O la f B is e h o p in k
Dr. S tefan G e s te rk n m p
D r. G en rg H iin n e k e n s
F rn n z-U o h ert G ü rtels
Dr. Jo ach im H a g n ia n n
D r. A n d re U n la n d
Selm geehrte Damen und Herren,
Dr. A n d re H e rc h e n
D r. M a rtin M . A rn o ld
D r. A n tje W iU tn o im
bekanntlich vertrete ich die rechtlichen Interessen
D r. Jens T o b ias G r u b e r
D r. F ra n k A n d ex er
D r. Bcle C a ro lin G a r th a u s
Auf mein Schreiben vom 15.10.2014 im Rahmen der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nehme ich Bezug.
D r. S tefan S iem e
D r. T o b ias S c h n eid er-L n so g g a
D r. Jens R e ic rm a n n
S tefa n S c h ä p e rk la u s
D r. Jü rg en D u ry n c k
Im Verfahren der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung auf der
Grundlage von § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nehme ich
A le x a n d e r W ir th
D r. O th m a r.E . W e in re ic h
D r. D avid W e g h a k e
D r. B e n ja m in Z o rn
zu den ausgelegten Planentwürfen namens meines Mandanten
D r. P e tr a C. M ey er
D an ie l T h a l
wie folgt Stellung:
B aum eister R echtsanw älte
P artn ersch aft mhB
Die Partnerschnftsgcsellschaft u n d ihre
Partner sind im Partnerschafisregisterdes
AG Essen eingetragen unter PR 2554.
Postfach 1308
48003 M ünster
KOnigsstrnße 51-53
Kettelerscher H of
48143 M ünster
Telefon Ö251/484tS'8-G
Telefax 0251/48488-80
www.baumeistcr.org
inuenstcr@ baumcister.org
2
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
1. W ahrung der Anstoßfunktion
Durch die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB soll erreicht werden, dass ein
ausreichender „Anstoß“ insbesondere der von der Planung betroffenen erreicht
wird (vgl. Kraut zberger, in: Emst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 3,
Stand: August 2013, Rn. 48). Hierzu gehört auch, dass der Einzelne überhaupt
beurteilen kann, welche Auswirkungen aufgrund einer Planung oder eines Vorha
bens überhaupt auf ihn zukommen können. Dies gilt auch, wenn sein Grundstück
außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegt (vgl, BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4
C 9.77, Rn. 10 nach juris). Vorliegend handelt es sich bei der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6 („Industriegebiet Iversheim“) um einen projektbezogenen
Bebauungsplan. Hierbei muss aus der Bekanntmachung hervorgehen, um was für
eine Art von Vorhaben es sich handelt. Dies erfordert ein Maß an Individualisie
rung, das insbesondere die Auseinandersetzung mit möglichen Umweltauswir
kungen zulässt (vgl. VGH München, Urt. v. 21.06.2004 - 20 N 04.1201, Rn. 34
nach juris).
Auf der Grundlage der bislang vorgelegten Stellungnahmen ist eine solche vertief
te Auseinandersetzung nicht möglich. Es fehlt eine detaillierte Betriebsbeschrei
bung des geplanten „Logistikzentrums“. Vollkommen unklar bleibt in diesem
Zusammenhang auch, welche Funktionen die derzeit auf dem Betriebsgelände der
Firma Peter Greven GmbH & Co. KG noch ausfüllen sollen, wenn diese durch ein
zentrales Hochregallager ersetzt werden. Insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dient dazu, störanfällige Vorhaben einander zuzuordnen. Daher
muss sieh eine Aussage über die künftigen Betriebsabläufe im Mindestmaß daran
halten, ob für künftige Zulassungsentscheidungen eine verlässliche Grundlage
geschaffen werden kann. Eine solche Konfliktbewältigung kann nicht auf nach
folgende Stufen der Planungs- und Zulassungsebene verlagert werden. Dies gilt
für vorhabenbezogene und projektbezogene Bebauungspläne gleichermaßen.
3
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
2. Einhaltung von Abstandsflächen
a) Abstandserlass
Ausweislich der S. 38f. der Begründung zum Planentwurf, wird der sog. Ab
standserlass zur Bewertung der einzuhaltenden Abstandsflächen genutzt.
Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage des Planungsgebietes
zu beachten ist. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumin
dest nicht völlig femliegend,- die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da der Ab
standserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhaltende Ab
standsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass ausdrücklich vorgese
hen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen Gelände
gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden topographischen Gegebenhei
ten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vorgesehenen Nut
zung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung
Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf der Planung der Aussa
gewert der Abstandsflächen für das Industriegebiet Iversheim zu prüfen sein.
Diese Prüfling kann sich allerdings immer nur auf das konkrete Emissionsverhal
ten eines Vorhabens beziehen. Nach wie vor ist unklar, welche Kategorisierung
dem geplanten Hochregallager zukommt. Wendet man die in der Abstandsliste
2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06,06,2007) an, so ergibt sich, dass nach der Ab
standsklasse IV Nr.60 bei Anlagen u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein
Abstand von 500 Metern zur Wohnbebauung in reinen Wohngebieten einzuhalten
ist. Dabei gehen wir derzeitig aufgrund des frühen Planungsstandes davon aus,
dass insbesondere das zu errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zu
sammenhang mit der von der Finna Greven auf den Plangrundstücken betriebenen
chemischen Tätigkeit steht. Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tä-
4
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
tigkeit der Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann müsste die
Nummer 137 der Abstandsklasse V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur
Lagerung chemischer Erzeugnisse mit einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder
mehr 300 Meter Mindestabstand zu Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen,.
in denen gemischt genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maß
gabe der Abstandsklasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wä
ren jedoch immer noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur Wohnbebauung
einzuhalten. Nachweise zur Einhaltung der Mindestabstandsflächen zur umlie
genden Wohnbebauung fehlen. Gleiches gilt bezüglich der Unterschreitung der
Lagerkapazität von 25.000 Tonnen.
b) Störfallschutz
Da Festsetzungen hierzu bislang fehlen ist unklar, ob es sich bei dem Betrieb der
Firma Peter Greven GmbH & Co. KG zukünftig um eine Anlage handelt, die der
Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) handelt. In diesem Fall wäre unter störfall
schutzrechtlichen Belangen eine erneute Bewertung und Festlegung ausreichender
Sicherheitsabstände erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass das Gefahrstoffrecht
sehr unterschiedliche Anforderungen an eingesetzte Stoffe stellt. Entscheidend ist
daher nicht die Anlage eines Hochregallagers „als solche“, sondern es kommt
darauf an, dass nachweislich gesichert ist, welche Stoffe dort gelagert und genutzt
werden.
Selbst wenn die derzeitige Planung nachweisen sollte, dass das geplante Logistikzentrum kein störfallrechtlich einzuordnender Betrieb sein sollte, müsste sicherge
stellt sein, dass solche Entwicklungen auch zukünftig nicht realisierbar sind. Die
Lage des Plangebiets würde eine solche Entwicklung der Betriebsstruktur nicht
zulassen.
5
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
3. Höhe der geplanten Bauten
Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die geplanten Vorhaben Bau
flächen und Höhen in Anspruch nehmen werden, die nach derzeitigem Planungs
bestand im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig wären.
Insbesondere das im ersten Bauschritt vorgesehene Hochregallager soll nach Seite
16 der Begründung eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr
Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen Gestaltung ein benachbartes Grundstück
unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass trotz
Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der schieren Größe eines Bau
werks eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster, Uit. v.
09.03.2012 - 2 A 732/10. juris Rd.64). Die planende Gemeinde muss daher im
weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hochregallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber anderen baulichen Anlagen
ergeben. Die hierbei vorzunehmende Prüfling muss berücksichtigen, dass neben
der Höhe der baulichen Anlagen zudem ihre Materialbeschaffenheit nachbar
schützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die
einer „psychologischen Blendung“ entgegenwirken, muss gewährleistet sein.
Hierzu zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspie
gelungen oder Blendwirkungen fuhren können. Insoweit ist die Planung hinsicht
lich der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren.
Dabei kann zudem von Bedeutung sein, dass verschiedene schutzwürdige Arten
gerade von besonders hohen Baukörpem gefährdet werden. Es ist daher detailliert
darzulegen, dass die geplante Höhe des Hochregallagers keine Flugschneisen oder
sonstige Bewegungsräume der heimischen Tierwelt beeinträchtigt.
6
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
4. Immissionsprognose
Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der nur rudimentären Betriebsbeschxeibung eine Bewertung der zukünftigen Immissionsentwicklung des Plangebiets
nicht möglich ist. Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen
des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs.6 und 7 BauGB Belange des Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 6 Nm. 1 und 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksich
tigen und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. SchulzeFielitz, in: GK-BImSchG, Stand: März 2014, § 50, Rd.250).
Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der
baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann
beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs.l BImSchG für sich ge
nommen noch nicht überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C
52/87; NVwZ 1990, 257). Daher hat auch der Bundesgerichtshof betont, dass die
jeweils in Betracht kommenden Interessen jeweils im Einzelfall und unter Be
rücksichtigung ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit mit der Planung in Ein
klang zu bringen sind (Nachweise bei Kxautzberger, in: Battis/ders./Löhr, BauGB,
12. Aufl., § 1, Rn. 66a).
a) Luftverunreinigungen
Es bleibt nach der derzeitigen Nutzungsbeschreibung unklar, welche Gerachsentwieklungen und -ausdehnungen sich aufgrund der Planung für die Umgebung
entwickeln können. Auch diese Prognose muss sich detailliert auf die unterschied
lichen Betriebsabläufe beziehen. Es ist zwanglos einsichtig, dass in einem Betrieb
der chemischen Erzeugung sehr unterschiedliche Geruchsentwicklungen möglich
sein können. Eine individualisierte Prognose ist bislang nicht vorgelegt worden.
7
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
b) Lärm
Besonders schwerwiegend M it auf, dass die bislang vorliegende Geräuschent
wicklungsprognose nicht ausreicht, um die Schallauswirkungen des geplanten
Vorhabens zu beurteilen. So wird auf Referenzdaten und Emissionssituationen aus
dem Jahr 2009 rekurriert. Selbstverständlich sind für valide Prognoseergebnisse
aktuelle Daten und Szenarien zugrunde zu legen.
Hierbei schlägt erneut durch, dass die einzelnen emittierenden Abläufe der ge
planten Anlage nicht genannt und auf ihre Relevanz für die Lärmemissionen des
künftigen Betriebes untersucht worden sind. Nicht nur die Emissionen eines An
lagenbetriebs selbst sind zu berücksichtigen, sondern sämtliche Lärmquellen die
im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Dabei kann man sich im Rahmen
des Betriebes eines Logistikzentrums inkl. eines Hochregallagers mannigfaltige,
Tätigkeiten vorstellen, die zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen der umlie
genden Gebiete führen. Dabei muss entsprechend der Vorgaben der TA Lärm die
Schutzbedürftigkeit der umliegenden Gebiete ermittelt werden, die von Immissio
nen des Vorhabens beeinträchtigt werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen,
dass die Lärmsituation dabei nicht erst dann zu einem Planungshindernis fuhrt,
wenn die Richtwerte der TA Lärm überschritten sind. Das Bundesverwaltungsge
richt hat vielmehr betont,'dass ein Planungshindemis schon dann entstehen kann,
wenn eine konfliktfreie Planung in der Zukunft nicht realisierbar ist.
Da es sieh bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 um eine projektbezo
gene Planung handelt, muss zusätzlich angemerkt werden, dass den Planungen
keinerlei Angaben zur1Konstruktion und zu den verwendeten Baustoffen der künf
tigen Anlage zu entnehmen sind. Die Nutzung unterschiedlicher Baumaterialien
und Konstruktionsweisen kann von ausschlaggebender Bedeutung für die Belange
des Lärmschutzes sein. Insbesondere auch die Außenfläche eines Gebäudes muss
8
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
ggf. so gestaltet sein, dass Schallreilexionen weitgehend absorbiert werden. Dies
kann vorliegend deshalb besonders beachtlich sein, weil in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet die Bundesstraße 51 verläuft. Wechselwirkungen und Reflexionen
der Lärmquellen müssen eingehend bewertet und betrachtet werden. Dabei gehe
ich davon aus, dass die Grundstücke meines Mandanten im Hinblick auf ihre Nä
he zum Plangebiet ein besonders relevanter Immissionspunkt sein dürften.
c) Licht
Bislang fehlt eine genaue Beschreibung der Blendwirkungen der geplanten Ge
bäude. Bei Konstruktionen der geplanten Höhe ist unmittelbar einsichtig, dass
Baukörper auch in weiten Entfernungen zu optischen Effekten fuhren können.
Dabei muss die Gestaltung der Gebäude selbst und ggf. installierter Beleuch
tungskörper sicherstellen, dass weder in der Nähe befindliche Grundstücke „be
strahlt“ werden, noch dass Beeinträchtigungen der naheliegenden Verkehrswege
(Straßen/Bahnlinien) hervorgerufen werden.
5. Trennungsprinzip § 50 BImSchG
Sogar über die in § 1 Abs. 6 Nrn. 1,7, Abs. 7 BauGB ausdrücklich niedergelegten
Pflichten der planenden Gemeinde hinaus determiniert das Trennungsgebot des §
50 S. 1 BImSchG die anzustellende Abwägung erheblich. Das Schrifttum spricht
von einer „verbindlichen Planungsdirektive“ (vgl. Ferner, in: Hk-BauGB, 2. Aufl.,
§ 1, Rn. 52). Demi § 50 BImSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundes
gerichtshofes eine „grundlegende Wertentscheidung“ für gesunde, von schädli
chen Umwelteinwirkungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH,
Urt. v. 20.03.1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220 [223]). Auch das Bundesver
waltungsgericht spricht von einem „elementaren Grundsatz“ städtebaulicher Pla
nung (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 [327]). Hie
9
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
raus hat die Judikatur den bauplanungsrechtlichen Grundsatz entwickelt, dass un
verträgliche Nutzungen voneinander zu trennen sind. Das Bundesverwaltungsge
richt hat hieraus in der letztgenannten Entscheidung den Schluss gezogen, „dass
Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete
möglichst nicht nebeneinander liegen sollten“ (BVerwG, a. a. O., [327 f.]).
Diese Feststellung erfahrt gerade auch vor der Planungshistorie eine besondere
Bedeutung. Schließlich war es zunächst Gegenstand der Planung im Jahr 2008,
dass eine teilweise Ausweisung des Plangebietes als Gewerbegebiet beabsichtigt
war. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zu gewährleistenden Trennung in
dustrieller und wohnlicher Nutzungen würde es sich hierbei um eine vorzugswür
dige Planungsvariante handeln. Wenn in einem Gewerbegebiet die Planungen der
Finne Peter Greven GmbH & Co. KG nicht zulässig sein sollten, ist dies ein Indiz
dafür, dass das geplante Hochregallager an dieser Stelle nicht realisierbar ist.
6. Verkehrsentwicklung
Ausweislich der Planunterlagen beabsichtigt die Peter Greven GmbH & Co. KG,
ein zentrales Logistikzentrum zu errichten. Damit sollen verschiedene Versand
zentren gebündelt werden, sodass alternative Standorte nicht weiterbetrieben wer
den müssen. Daher ist es nach derzeitigem Planungsstand nicht plausibel, wie es
gleichzeitig zu einer Verringerung der Verkehrsbelastung kommen soll. Die zu
künftigen Auswirkungen des Betriebes sind vielmehr in einem verkehrstechni
schen Gutachten zu validieren. Dabei verdient auch der Aspekt Beachtung, dass es
zukünftig nicht gesichert scheint, dass das Logistikzentrum ohne eine umfassende
Erweiterung der Parkflächen für LKW zu betreiben. Über Nacht parkende LKW
sind allerdings bereits im derzeitigen Zustand des Betriebes nicht reibungslos in
den Betriebsablauf integriert. Hier kommt es immer wieder zu ungünstigen Ver-
BAUMEISTER
10
RECHTSANWÄLTE
kehrssituationen, die auch das weitergehende Straßennetz in Mitleidenschaft zie
hen.
-
Es ist von einer enormen Zunahme des LKW-Verkehrs auszugehen. Dieser ist
schalltechnisch und vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Erschließung
des Grundstücks zu bewerten. Die Zunahme und Zuwegung für Schwerlastver
kehr über 12 Tonnen ist planerisch zu vermeiden.
7. Landschaftsbild
Der Bau eines Hochregallagers fuhrt zu einer eindeutigen optischen Dominanz
des zu errichtenden Baukörpers. Daher har eine detaillierte Bewertung und Begut
achtung der landschaftsbildlichen Auswirkungen der Errichtung zu erfolgen. Da
bei muss die Planung gestalterische Vorgaben machen, um Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes zu verhindern. Dies wird sich nicht auf die alleinige Be
frachtung des Hochregallagers beschränken können. Stattdessen ist der gesamte.
Betriebsbereich hinsichtlich der derzeitigen und der künftigen Wirkung zu erfas
sen und zu bewerten.
8. Hochwasserschutz und vorbeugender Gewässerschutz
Die Erft verläuft durch das Plangebiet. Es handelt sich um ein vorläufig festge
setztes Überschwemmungsgebiet. Vor dem Hintergrund drohender Extremhochwasserereignisse ist zu befürchten, dass das zukünftige Logistikzentrum den An
forderungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht genügt. Die Planunter
lagen geben die drohende Gefahrenlage nicht wieder. Wir weisen zudem darauf
hin, dass eventuelle wasserrechtliche Genehmigungseifordemisse zu wahren sind,
11
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
Derartige Genehmigungserfordernisse bestehen etwa für die Direkteinleitung von
Abwässern. Die Gewässerbenutzung kennt wegen der überragenden Bedeutung
des Umweltmediums Wasser ein strenges Regelungsregime. Da vorliegend die
geplanten Betriebsabläufe und gelagerten Stoffe im Einzelnen nicht bekannt sind,
muss befurchtet werden, dass eine Kontamination des Grundwassers und fließen
der Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Plangebiet liegt zudem in einem Wasserschutzgebiet nach der Wasserschutz
gebietsverordnung (WSG-VO) Bad Münstereifel-Arloff. Es wird bezweifelt, dass
die Planung in der Lage ist, die strengen Verbote der WSG-VO einzuhalten. Hier
bei ist insbesondere daraufhinzuweisen, dass das Wasserhaushaltsrecht wegen der
überragenden Bedeutung des Trinkwassers von einer „O-Immissionsgrenze“ ge
prägt ist. Da die nur rudimentären Betriebsbeschreibungen keinen sicheren Rück
schluss auf die wassergefährdenden Stoffe und Abläufe zulassen, muss davon
ausgegangen werden, dass mit den Planungen der Stadt Bad Münstereifel eine
nicht unerhebliche Gefährdung des Trinkwasserreservoirs einhergeht.
9. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit
Schließlich ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer be
stimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet anhand von § 15 Abs.l
BauNVO zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort und Stelle
der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzumutbare Stö
rungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02; BVerwGE 116,
155 (159)). Dieses Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit kann dazu fuhren,
dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbegebiet zulässig sein mö
gen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden Plangebiet unzulässig sind.
12
BAUMEISTER
RECHTSANWÄLTE
Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die Errichtung eines zent
ralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hoch
regallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur in der
. Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu verleihen. Es verändert den
Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem Knoten
punkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen geschaffen
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von dezentraler Ver
kehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss die vorzunehmende planerische
Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmenwechsel in der
Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere, im Störpotenzial
nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen würde.
Wir beantragen, uns vom weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu halten.
Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob abgegebene Stellungnahmen zu einer
Änderung der Planung führen. In diesem Fall bitte ich um Benachrichtigung, über
Gegenstand und Dauer eines erneuten Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens,
und in diesem Fall nach Möglichkeit um Überreichung der ausliegenden Unterla
gen in digitaler Form. Jedenfalls bitte ich um Übersendung des Satzungsbeschlus
ses, nach Möglichkeit ebenfalls in digitaler Form.
Rechtsanwalt