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Beschlussvorlage (RD 457-X/Z-1 - Stellungnahmen Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
570 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11

Inhalt der Datei

Edited by Foxit Reader Copyright(C) by Foxit Software Company,2005-2008 For Evaluation Only. BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE vorab per Telefax: (0 22 53) 5 05-114, Stadt Bad Münstereifel Bauplanungsamt Marktstraße 11-15 53902 Bad Münstereifel A k ten z eich e n B e a rb e ite r S e k re ta ria t D a lu m Dr. K lau s G rü n e w a ld 1292/14CH Dr. Hagmann RA Thal Frau Hummel 0251-48488-31 07.12.2015 P ro f. Dr. M a rtin B ec k m an n D r. H a n s V ic tm e ic r D r. A n d reas K e rstin g D r. B an s -J o n c h im D a v id ,N o ta r A n d reas K lcefisch 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB D r. O la f B is e h o p in k Dr. S tefan G e s te rk n m p D r. G en rg H iin n e k e n s F rn n z-U o h ert G ü rtels Dr. Jo ach im H a g n ia n n D r. A n d re U n la n d Selm geehrte Damen und Herren, Dr. A n d re H e rc h e n D r. M a rtin M . A rn o ld D r. A n tje W iU tn o im bekanntlich vertrete ich die rechtlichen Interessen D r. Jens T o b ias G r u b e r D r. F ra n k A n d ex er D r. Bcle C a ro lin G a r th a u s Auf mein Schreiben vom 15.10.2014 im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nehme ich Bezug. D r. S tefan S iem e D r. T o b ias S c h n eid er-L n so g g a D r. Jens R e ic rm a n n S tefa n S c h ä p e rk la u s D r. Jü rg en D u ry n c k Im Verfahren der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nehme ich A le x a n d e r W ir th D r. O th m a r.E . W e in re ic h D r. D avid W e g h a k e D r. B e n ja m in Z o rn zu den ausgelegten Planentwürfen namens meines Mandanten D r. P e tr a C. M ey er D an ie l T h a l wie folgt Stellung: B aum eister R echtsanw älte P artn ersch aft mhB Die Partnerschnftsgcsellschaft u n d ihre Partner sind im Partnerschafisregisterdes AG Essen eingetragen unter PR 2554. Postfach 1308 48003 M ünster KOnigsstrnße 51-53 Kettelerscher H of 48143 M ünster Telefon Ö251/484tS'8-G Telefax 0251/48488-80 www.baumeistcr.org inuenstcr@ baumcister.org 2 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE 1. W ahrung der Anstoßfunktion Durch die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB soll erreicht werden, dass ein ausreichender „Anstoß“ insbesondere der von der Planung betroffenen erreicht wird (vgl. Kraut zberger, in: Emst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 3, Stand: August 2013, Rn. 48). Hierzu gehört auch, dass der Einzelne überhaupt beurteilen kann, welche Auswirkungen aufgrund einer Planung oder eines Vorha­ bens überhaupt auf ihn zukommen können. Dies gilt auch, wenn sein Grundstück außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegt (vgl, BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77, Rn. 10 nach juris). Vorliegend handelt es sich bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 („Industriegebiet Iversheim“) um einen projektbezogenen Bebauungsplan. Hierbei muss aus der Bekanntmachung hervorgehen, um was für eine Art von Vorhaben es sich handelt. Dies erfordert ein Maß an Individualisie­ rung, das insbesondere die Auseinandersetzung mit möglichen Umweltauswir­ kungen zulässt (vgl. VGH München, Urt. v. 21.06.2004 - 20 N 04.1201, Rn. 34 nach juris). Auf der Grundlage der bislang vorgelegten Stellungnahmen ist eine solche vertief­ te Auseinandersetzung nicht möglich. Es fehlt eine detaillierte Betriebsbeschrei­ bung des geplanten „Logistikzentrums“. Vollkommen unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, welche Funktionen die derzeit auf dem Betriebsgelände der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG noch ausfüllen sollen, wenn diese durch ein zentrales Hochregallager ersetzt werden. Insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dient dazu, störanfällige Vorhaben einander zuzuordnen. Daher muss sieh eine Aussage über die künftigen Betriebsabläufe im Mindestmaß daran halten, ob für künftige Zulassungsentscheidungen eine verlässliche Grundlage geschaffen werden kann. Eine solche Konfliktbewältigung kann nicht auf nach­ folgende Stufen der Planungs- und Zulassungsebene verlagert werden. Dies gilt für vorhabenbezogene und projektbezogene Bebauungspläne gleichermaßen. 3 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE 2. Einhaltung von Abstandsflächen a) Abstandserlass Ausweislich der S. 38f. der Begründung zum Planentwurf, wird der sog. Ab­ standserlass zur Bewertung der einzuhaltenden Abstandsflächen genutzt. Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage des Planungsgebietes zu beachten ist. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumin­ dest nicht völlig femliegend,- die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da der Ab­ standserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhaltende Ab­ standsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass ausdrücklich vorgese­ hen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen Gelände gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden topographischen Gegebenhei­ ten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vorgesehenen Nut­ zung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf der Planung der Aussa­ gewert der Abstandsflächen für das Industriegebiet Iversheim zu prüfen sein. Diese Prüfling kann sich allerdings immer nur auf das konkrete Emissionsverhal­ ten eines Vorhabens beziehen. Nach wie vor ist unklar, welche Kategorisierung dem geplanten Hochregallager zukommt. Wendet man die in der Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06,06,2007) an, so ergibt sich, dass nach der Ab­ standsklasse IV Nr.60 bei Anlagen u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von 500 Metern zur Wohnbebauung in reinen Wohngebieten einzuhalten ist. Dabei gehen wir derzeitig aufgrund des frühen Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zu­ sammenhang mit der von der Finna Greven auf den Plangrundstücken betriebenen chemischen Tätigkeit steht. Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tä- 4 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE tigkeit der Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann müsste die Nummer 137 der Abstandsklasse V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer Erzeugnisse mit einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder mehr 300 Meter Mindestabstand zu Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen,. in denen gemischt genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maß­ gabe der Abstandsklasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wä­ ren jedoch immer noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten. Nachweise zur Einhaltung der Mindestabstandsflächen zur umlie­ genden Wohnbebauung fehlen. Gleiches gilt bezüglich der Unterschreitung der Lagerkapazität von 25.000 Tonnen. b) Störfallschutz Da Festsetzungen hierzu bislang fehlen ist unklar, ob es sich bei dem Betrieb der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG zukünftig um eine Anlage handelt, die der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) handelt. In diesem Fall wäre unter störfall­ schutzrechtlichen Belangen eine erneute Bewertung und Festlegung ausreichender Sicherheitsabstände erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass das Gefahrstoffrecht sehr unterschiedliche Anforderungen an eingesetzte Stoffe stellt. Entscheidend ist daher nicht die Anlage eines Hochregallagers „als solche“, sondern es kommt darauf an, dass nachweislich gesichert ist, welche Stoffe dort gelagert und genutzt werden. Selbst wenn die derzeitige Planung nachweisen sollte, dass das geplante Logistikzentrum kein störfallrechtlich einzuordnender Betrieb sein sollte, müsste sicherge­ stellt sein, dass solche Entwicklungen auch zukünftig nicht realisierbar sind. Die Lage des Plangebiets würde eine solche Entwicklung der Betriebsstruktur nicht zulassen. 5 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE 3. Höhe der geplanten Bauten Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die geplanten Vorhaben Bau­ flächen und Höhen in Anspruch nehmen werden, die nach derzeitigem Planungs­ bestand im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig wären. Insbesondere das im ersten Bauschritt vorgesehene Hochregallager soll nach Seite 16 der Begründung eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass trotz Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der schieren Größe eines Bau­ werks eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster, Uit. v. 09.03.2012 - 2 A 732/10. juris Rd.64). Die planende Gemeinde muss daher im weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hochregallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber anderen baulichen Anlagen ergeben. Die hierbei vorzunehmende Prüfling muss berücksichtigen, dass neben der Höhe der baulichen Anlagen zudem ihre Materialbeschaffenheit nachbar­ schützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer „psychologischen Blendung“ entgegenwirken, muss gewährleistet sein. Hierzu zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspie­ gelungen oder Blendwirkungen fuhren können. Insoweit ist die Planung hinsicht­ lich der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren. Dabei kann zudem von Bedeutung sein, dass verschiedene schutzwürdige Arten gerade von besonders hohen Baukörpem gefährdet werden. Es ist daher detailliert darzulegen, dass die geplante Höhe des Hochregallagers keine Flugschneisen oder sonstige Bewegungsräume der heimischen Tierwelt beeinträchtigt. 6 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE 4. Immissionsprognose Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der nur rudimentären Betriebsbeschxeibung eine Bewertung der zukünftigen Immissionsentwicklung des Plangebiets nicht möglich ist. Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs.6 und 7 BauGB Belange des Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 6 Nm. 1 und 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksich­ tigen und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. SchulzeFielitz, in: GK-BImSchG, Stand: März 2014, § 50, Rd.250). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs.l BImSchG für sich ge­ nommen noch nicht überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52/87; NVwZ 1990, 257). Daher hat auch der Bundesgerichtshof betont, dass die jeweils in Betracht kommenden Interessen jeweils im Einzelfall und unter Be­ rücksichtigung ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit mit der Planung in Ein­ klang zu bringen sind (Nachweise bei Kxautzberger, in: Battis/ders./Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1, Rn. 66a). a) Luftverunreinigungen Es bleibt nach der derzeitigen Nutzungsbeschreibung unklar, welche Gerachsentwieklungen und -ausdehnungen sich aufgrund der Planung für die Umgebung entwickeln können. Auch diese Prognose muss sich detailliert auf die unterschied­ lichen Betriebsabläufe beziehen. Es ist zwanglos einsichtig, dass in einem Betrieb der chemischen Erzeugung sehr unterschiedliche Geruchsentwicklungen möglich sein können. Eine individualisierte Prognose ist bislang nicht vorgelegt worden. 7 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE b) Lärm Besonders schwerwiegend M it auf, dass die bislang vorliegende Geräuschent­ wicklungsprognose nicht ausreicht, um die Schallauswirkungen des geplanten Vorhabens zu beurteilen. So wird auf Referenzdaten und Emissionssituationen aus dem Jahr 2009 rekurriert. Selbstverständlich sind für valide Prognoseergebnisse aktuelle Daten und Szenarien zugrunde zu legen. Hierbei schlägt erneut durch, dass die einzelnen emittierenden Abläufe der ge­ planten Anlage nicht genannt und auf ihre Relevanz für die Lärmemissionen des künftigen Betriebes untersucht worden sind. Nicht nur die Emissionen eines An­ lagenbetriebs selbst sind zu berücksichtigen, sondern sämtliche Lärmquellen die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Dabei kann man sich im Rahmen des Betriebes eines Logistikzentrums inkl. eines Hochregallagers mannigfaltige, Tätigkeiten vorstellen, die zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen der umlie­ genden Gebiete führen. Dabei muss entsprechend der Vorgaben der TA Lärm die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Gebiete ermittelt werden, die von Immissio­ nen des Vorhabens beeinträchtigt werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Lärmsituation dabei nicht erst dann zu einem Planungshindernis fuhrt, wenn die Richtwerte der TA Lärm überschritten sind. Das Bundesverwaltungsge­ richt hat vielmehr betont,'dass ein Planungshindemis schon dann entstehen kann, wenn eine konfliktfreie Planung in der Zukunft nicht realisierbar ist. Da es sieh bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 um eine projektbezo­ gene Planung handelt, muss zusätzlich angemerkt werden, dass den Planungen keinerlei Angaben zur1Konstruktion und zu den verwendeten Baustoffen der künf­ tigen Anlage zu entnehmen sind. Die Nutzung unterschiedlicher Baumaterialien und Konstruktionsweisen kann von ausschlaggebender Bedeutung für die Belange des Lärmschutzes sein. Insbesondere auch die Außenfläche eines Gebäudes muss 8 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE ggf. so gestaltet sein, dass Schallreilexionen weitgehend absorbiert werden. Dies kann vorliegend deshalb besonders beachtlich sein, weil in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet die Bundesstraße 51 verläuft. Wechselwirkungen und Reflexionen der Lärmquellen müssen eingehend bewertet und betrachtet werden. Dabei gehe ich davon aus, dass die Grundstücke meines Mandanten im Hinblick auf ihre Nä­ he zum Plangebiet ein besonders relevanter Immissionspunkt sein dürften. c) Licht Bislang fehlt eine genaue Beschreibung der Blendwirkungen der geplanten Ge­ bäude. Bei Konstruktionen der geplanten Höhe ist unmittelbar einsichtig, dass Baukörper auch in weiten Entfernungen zu optischen Effekten fuhren können. Dabei muss die Gestaltung der Gebäude selbst und ggf. installierter Beleuch­ tungskörper sicherstellen, dass weder in der Nähe befindliche Grundstücke „be­ strahlt“ werden, noch dass Beeinträchtigungen der naheliegenden Verkehrswege (Straßen/Bahnlinien) hervorgerufen werden. 5. Trennungsprinzip § 50 BImSchG Sogar über die in § 1 Abs. 6 Nrn. 1,7, Abs. 7 BauGB ausdrücklich niedergelegten Pflichten der planenden Gemeinde hinaus determiniert das Trennungsgebot des § 50 S. 1 BImSchG die anzustellende Abwägung erheblich. Das Schrifttum spricht von einer „verbindlichen Planungsdirektive“ (vgl. Ferner, in: Hk-BauGB, 2. Aufl., § 1, Rn. 52). Demi § 50 BImSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundes­ gerichtshofes eine „grundlegende Wertentscheidung“ für gesunde, von schädli­ chen Umwelteinwirkungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.03.1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220 [223]). Auch das Bundesver­ waltungsgericht spricht von einem „elementaren Grundsatz“ städtebaulicher Pla­ nung (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 [327]). Hie­ 9 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE raus hat die Judikatur den bauplanungsrechtlichen Grundsatz entwickelt, dass un­ verträgliche Nutzungen voneinander zu trennen sind. Das Bundesverwaltungsge­ richt hat hieraus in der letztgenannten Entscheidung den Schluss gezogen, „dass Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten“ (BVerwG, a. a. O., [327 f.]). Diese Feststellung erfahrt gerade auch vor der Planungshistorie eine besondere Bedeutung. Schließlich war es zunächst Gegenstand der Planung im Jahr 2008, dass eine teilweise Ausweisung des Plangebietes als Gewerbegebiet beabsichtigt war. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zu gewährleistenden Trennung in­ dustrieller und wohnlicher Nutzungen würde es sich hierbei um eine vorzugswür­ dige Planungsvariante handeln. Wenn in einem Gewerbegebiet die Planungen der Finne Peter Greven GmbH & Co. KG nicht zulässig sein sollten, ist dies ein Indiz dafür, dass das geplante Hochregallager an dieser Stelle nicht realisierbar ist. 6. Verkehrsentwicklung Ausweislich der Planunterlagen beabsichtigt die Peter Greven GmbH & Co. KG, ein zentrales Logistikzentrum zu errichten. Damit sollen verschiedene Versand­ zentren gebündelt werden, sodass alternative Standorte nicht weiterbetrieben wer­ den müssen. Daher ist es nach derzeitigem Planungsstand nicht plausibel, wie es gleichzeitig zu einer Verringerung der Verkehrsbelastung kommen soll. Die zu­ künftigen Auswirkungen des Betriebes sind vielmehr in einem verkehrstechni­ schen Gutachten zu validieren. Dabei verdient auch der Aspekt Beachtung, dass es zukünftig nicht gesichert scheint, dass das Logistikzentrum ohne eine umfassende Erweiterung der Parkflächen für LKW zu betreiben. Über Nacht parkende LKW sind allerdings bereits im derzeitigen Zustand des Betriebes nicht reibungslos in den Betriebsablauf integriert. Hier kommt es immer wieder zu ungünstigen Ver- BAUMEISTER 10 RECHTSANWÄLTE kehrssituationen, die auch das weitergehende Straßennetz in Mitleidenschaft zie­ hen. - Es ist von einer enormen Zunahme des LKW-Verkehrs auszugehen. Dieser ist schalltechnisch und vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstücks zu bewerten. Die Zunahme und Zuwegung für Schwerlastver­ kehr über 12 Tonnen ist planerisch zu vermeiden. 7. Landschaftsbild Der Bau eines Hochregallagers fuhrt zu einer eindeutigen optischen Dominanz des zu errichtenden Baukörpers. Daher har eine detaillierte Bewertung und Begut­ achtung der landschaftsbildlichen Auswirkungen der Errichtung zu erfolgen. Da­ bei muss die Planung gestalterische Vorgaben machen, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu verhindern. Dies wird sich nicht auf die alleinige Be­ frachtung des Hochregallagers beschränken können. Stattdessen ist der gesamte. Betriebsbereich hinsichtlich der derzeitigen und der künftigen Wirkung zu erfas­ sen und zu bewerten. 8. Hochwasserschutz und vorbeugender Gewässerschutz Die Erft verläuft durch das Plangebiet. Es handelt sich um ein vorläufig festge­ setztes Überschwemmungsgebiet. Vor dem Hintergrund drohender Extremhochwasserereignisse ist zu befürchten, dass das zukünftige Logistikzentrum den An­ forderungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht genügt. Die Planunter­ lagen geben die drohende Gefahrenlage nicht wieder. Wir weisen zudem darauf hin, dass eventuelle wasserrechtliche Genehmigungseifordemisse zu wahren sind, 11 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Derartige Genehmigungserfordernisse bestehen etwa für die Direkteinleitung von Abwässern. Die Gewässerbenutzung kennt wegen der überragenden Bedeutung des Umweltmediums Wasser ein strenges Regelungsregime. Da vorliegend die geplanten Betriebsabläufe und gelagerten Stoffe im Einzelnen nicht bekannt sind, muss befurchtet werden, dass eine Kontamination des Grundwassers und fließen­ der Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann. Das Plangebiet liegt zudem in einem Wasserschutzgebiet nach der Wasserschutz­ gebietsverordnung (WSG-VO) Bad Münstereifel-Arloff. Es wird bezweifelt, dass die Planung in der Lage ist, die strengen Verbote der WSG-VO einzuhalten. Hier­ bei ist insbesondere daraufhinzuweisen, dass das Wasserhaushaltsrecht wegen der überragenden Bedeutung des Trinkwassers von einer „O-Immissionsgrenze“ ge­ prägt ist. Da die nur rudimentären Betriebsbeschreibungen keinen sicheren Rück­ schluss auf die wassergefährdenden Stoffe und Abläufe zulassen, muss davon ausgegangen werden, dass mit den Planungen der Stadt Bad Münstereifel eine nicht unerhebliche Gefährdung des Trinkwasserreservoirs einhergeht. 9. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit Schließlich ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer be­ stimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet anhand von § 15 Abs.l BauNVO zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort und Stelle der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzumutbare Stö­ rungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02; BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit kann dazu fuhren, dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbegebiet zulässig sein mö­ gen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden Plangebiet unzulässig sind. 12 BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die Errichtung eines zent­ ralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hoch­ regallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur in der . Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu verleihen. Es verändert den Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem Knoten­ punkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von dezentraler Ver­ kehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss die vorzunehmende planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmenwechsel in der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere, im Störpotenzial nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen würde. Wir beantragen, uns vom weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu halten. Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob abgegebene Stellungnahmen zu einer Änderung der Planung führen. In diesem Fall bitte ich um Benachrichtigung, über Gegenstand und Dauer eines erneuten Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens, und in diesem Fall nach Möglichkeit um Überreichung der ausliegenden Unterla­ gen in digitaler Form. Jedenfalls bitte ich um Übersendung des Satzungsbeschlus­ ses, nach Möglichkeit ebenfalls in digitaler Form. Rechtsanwalt