Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
264 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11
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Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 2
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Baumeister
Rechtsanwälte
07.12.2015
Bekanntlich vertrete ich die rechtlichen Interessen von Herrn
Volker von der Brelie, Eschweiler Weg 17, 53902 Bad Münstereifel. Auf mein Schreiben vom 15.10.2014 im Rahmen der
frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nehme ich Bezug.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 1.:
Die "Anstoßfunktion" im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB bedeutet, dass in der Bekanntmachung der Planbereich in einer Weise zu bezeichnen ist, die es Außenstehenden möglich macht, zu erkennen, für welchen
räumlichen Bereich der Bauleitplan aufgestellt werden
soll. Maßgebend ist – als Grundsatz der den Einzelfall
bestimmt -, ob ein ausreichender "Anstoß" insbesondere
der von der Planung Betroffenen durch die jeweilige
Bekanntmachung (Bezeichnung) erreicht wird, und zwar
dahin, dass sie ihrerseits Anlass haben, sich über die –
möglicherweise noch – offenen Fragen, vor allem, ob ihr
Grundstück tatsächlich im Plangebiet liegt, sowie über
sonstige Einzelheiten, z. B. über Auswirkungen auf
Nachbargrundstücke, die nicht im Plangebiet liegen, zu
erkundigen. Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu
erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten
Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an
Information und Beteiligung durch Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab (vgl. Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL,
November 2015, § 3, Rn. 48). Die gegenständliche Bauleitplanung wird den Anforderungen an eine derartige
"Anstoßfunktion" gerecht. Dies ergibt sich schon aus der
Tatsache, dass der von der Kanzlei Baumeister Rechts-
zu 1.:
Die gegenständliche Bauleitplanung entspricht den Anforderungen, die in der Stellungnahme
kommuniziert wurden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
6
Im Verfahren der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung auf
der Grundlage von § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
nehme ich zu den ausgelegten Planentwürfen namens meines Mandanten wie folgt Stellung:
1. Wahrung der Anstoßfunktion
Durch die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB soll
erreicht werden, dass ein ausreichender „Anstoß“ insbesondere der von der Planung Betroffenen erreicht wird (vgl.
Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1,
§ 3, Stand: August 2013, Rn. 48). Hierzu gehört auch, dass
der Einzelne überhaupt beurteilen kann, welche Auswirkungen aufgrund einer Planung oder eines Vorhabens überhaupt auf ihn zukommen können. Dies gilt auch, wenn sein
Grundstück außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegt
(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77, Rn. 10 nach
juris). Vorliegend handelt es sich bei der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6 („Industriegebiet Iversheim“) um
einen projektbezogenen Bebauungsplan. Hierbei muss aus
der Bekanntmachung hervorgehen, um was für eine Art von
Vorhaben es sich handelt. Dies erfordert ein Maß an Individualisierung, das insbesondere die Auseinandersetzung mit
möglichen Umweltauswirkungen zulässt (vgl. VGH München,
Urt. v. 21.06.2004 - 20 N 04.1201, Rn. 34 nach juris).
Auf der Grundlage der bislang vorgelegten Stellungnahmen
ist eine solche vertiefte Auseinandersetzung nicht möglich.
Es fehlt eine detaillierte Betriebsbeschreibung des geplanten
„Logistikzentrums“. Vollkommen unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, welche Funktionen die derzeit auf dem
Betriebsgelände der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG
noch ausfüllen sollen, wenn diese durch ein zentrales Hochregallager ersetzt werden. Insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dient dazu, störanfällige Vorhaben
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einander zuzuordnen. Daher muss sich eine Aussage über
die künftigen Betriebsabläufe im Mindestmaß daran halten,
ob für künftige Zulassungsentscheidungen eine verlässliche
Grundlage geschaffen werden kann. Eine solche Konfliktbewältigung kann nicht auf nachfolgende Stufen der Planungsund Zulassungsebene verlagert werden. Dies gilt für vorhabenbezogene und projektbezogene Bebauungspläne gleichermaßen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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anwälte vertretene Einwender bereits im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine umfangreiche
Stellungnahme unter Berücksichtigung vielfältiger Aspekte der Planung abgegeben hat und dies wiederum im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung tut. Die Inhalte der
Stellungnahme dieses Einwenders im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im weiteren
Planungsverfahren berücksichtigt. Im Hinblick auf seine
subjektiven Rechte ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass sich bezogen auf seine Betroffenheit durch
Geruchsimmissionen im Fall der Umsetzung der Bauleitplanung seine Situation verbessern wird und auch ansonsten keine Möglichkeiten der Verletzung seiner subjektiven Rechte besteht (s.u.).
Der Bebauungsplan ist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB, weil hierfür
erforderliche Voraussetzungen, wie die Verpflichtung des
Vorhabenträgers zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist, nicht vorliegen. Der Bebauungsplan ist
zudem kein projektbezogener Bebauungsplan, weil er
das aktuelle Vorhaben des Baus eines Logistikzentrums
nicht in dem Sinne "maßgeschneidert" absichert, als dass
mit der Planung ausschließlich eine Nutzung der Plangebietsflächen durch ein Logistikzentrum möglich wäre.
Anderenfalls wäre keine Emissionskontingentierung
durch flächenbezogene Schallleistungspegel erforderlich.
Mithin wird in der Planung das Ansinnen der Errichtung
eines Logistikzentrums in dem Sinne berücksichtigt, als
dass die Planung diese aktuell beabsichtigte Nutzung
ermöglichen soll. Deshalb wird in dem im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens erstellten schallschutztechnischen Gutachten auch geprüft, ob die Umsetzung des
Vorhabens im Rahmen der Emissionskontingentierung
möglich ist. Dieses Vorgehen vereinfacht nachfolgende
Genehmigungsverfahren und gewährleistet die Umsetzbarkeit der Planung. Die Planung soll andere Nutzungsmöglichkeiten orientiert an denkbaren zukünftigen betrieblichen Entwicklungen unter der Voraussetzung der
Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen
Beschlussvorschlag:
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jedoch auch nicht ausschließen.
Gemessen an diesen Rahmenbedingungen ist eine detaillierte Betriebsbeschreibung nicht erforderlich, zumal
durch die Mindestfestsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB
und speziell durch die Festsetzung flächenbezogener
Schallleistungspegel gewährleistet wird, dass eine Verletzung von Schutzansprüchen von Nachbarn unabhängig von dem zukünftigen tatsächlichen Betriebsgeschehen auf der Plangebietsfläche vermieden wird. Dennoch
beinhaltet die Begründung in Kapitel 3, Abgrenzung und
Beschreibung des Gebietes, sowie im Kapitel 5, Städtebauliches Konzept, die Beschreibung der im Plangebiet
aktuell beabsichtigten baulichen und logistischen Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Änderungen im Hinblick auf Verkehrs- und Materialströme. Derzeitige Funktionen des bestehenden Betriebes auf der
Plangebietsfläche unterliegen den bisher rechtskräftigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und darüber hinaus den Auflagen aus abgeschlossenen früheren Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb der dort
befindlichen Anlagen. Diese sind zur Beurteilung von
zukünftigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen auf
der Plangebietsfläche infolge der vorgesehenen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, „Industriegebiet Iversheim“ für den Geltungsbereich der Änderung nicht mehr
maßgebend. Hier gelten zukünftig die neu getroffenen
Festsetzungen im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 6.
Aussagen über die nach derzeitigem Stand künftigen
Betriebsabläufe sind in der Begründung des Bebauungsplanes sowie in den zum Planverfahren zugehörigen
Gutachten enthalten. Dieses Vorgehen gewährleistet,
dass sichergestellt ist, dass die derzeit beabsichtigte
Nutzung der Plangebietsfläche zukünftig bauplanungsrechtlich zulässig sein wird und nicht an Genehmigungshindernissen, insbesondere aufgrund von Schutzansprüchen Dritter, scheitern wird. Künftige Zulassungsentscheidungen können auf der Grundlage der Festsetzun-
Beschlussvorschlag:
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2. Einhaltung von Abstandsflächen
a) Abstandserlass
Ausweislich der S. 38f. der Begründung zum Planentwurf,
wird der sog. Abstandserlass zur Bewertung der einzuhaltenden Abstandsflächen genutzt.
Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage
des Planungsgebietes zu beachten ist. Insbesondere im
nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumindest nicht
völlig fernliegend, die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da
der Abstandserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhaltende Abstandsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass ausdrücklich vorgesehen, dass
seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen
Gelände gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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gen des Bebauungsplanes erfolgen. Durch die Festsetzungen, gerade im Bereich des Lärmimmissionsschutzes, wird eine Verlagerung einer Konfliktbewältigung auf
die nachfolgenden Planungsstufen und Zulassungsebene
soweit dies möglich ist vermieden. Soweit die Möglichkeit
bestehen könnte, dass im Fall der Umsetzung der Planung Konflikte auftreten könnten, wurde im Rahmen der
Bauleitplanung geprüft, dass diese in nachgeordneten
Zulassungsverfahren durch Auflagen der zuständigen
Genehmigungsbehörde oder im Rahmen der Fortführung
von Sanierungskonzepten vermieden bzw. behoben
werden können (siehe Geruchsgutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016 zu immissionsmindernden Maßnahmen der Peter Greven GmbH &
Co. KG).
Demzufolge entspricht die Planung den Grundsätzen der
Konfliktvermeidung bzw. Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung (s. u.).
Beschlussvorschlag:
zu 2a.:
Im Rahmen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 50 BImSchG ist im Bauleitplanverfahren grundsätzlich der Abstandserlass zu berücksichtigen. Auf Seite 38 und 39 der Planbegründung wird auf
die in der Einwendung benannten Besonderheiten des
Plangebietes im Hinblick auf die Anwendung des Abstandserlasses Bezug genommen. Der Abstandserlass
findet konsequent Anwendung. Die Anwendung der Ziffern 2.2 ff. und 2.4 ff. des Abstandserlasses wurde in
Bezug auf die topographische Plangebietssituation sowie
aufgrund der erforderlichen Planung in Gemengelagen in
der Bauleitplanung berücksichtigt. Es wird in der Begründung dargelegt, dass aus diesen Gründen die Abstands-
zu 2a:
Weil mögliche Auswirkungen auf
angrenzende schutzbedürftige
Gebiete unter Beachtung des
Abstandserlasses einzelfallbezogen untersucht wurden und die
Ergebnisse der Gutachten in den
textlichen und zeichnerischen
Festsetzungen der Bauleitplanung
berücksichtigt worden sind, wurde
den hier vorgebrachten Hinweisen
in der Planung bereits entsprochen. Die Stellungnahme wird
somit zur Kenntnis genommen.
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topographischen Gegebenheiten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vorgesehenen Nutzung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren
Verlauf der Planung der Aussagewert der Abstandsflächen
für das Industriegebiet Iversheim zu prüfen sein.
Diese Prüfung kann sich allerdings immer nur auf das konkrete Emissionsverhalten eines Vorhabens beziehen. Nach
wie vor ist unklar, welche Kategorisierung dem geplanten
Hochregallager zukommt. Wendet man die in der Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06.06.2007) an, so ergibt
sich, dass nach der Abstandsklasse IV Nr. 60 bei Anlagen
u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von
500 Metern zur Wohnbebauung in reinen Wohngebieten
einzuhalten ist. Dabei gehen wir derzeitig aufgrund des frühen Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu
errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Firma Greven auf den Plangrundstücken betriebenen chemischen Tätigkeit steht. Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tätigkeit der
Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann
müsste die Nummer 137 der Abstandsklasse V beachtet
werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer
Erzeugnisse mit einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder
mehr 300 Meter Mindestabstand zu Wohngebieten einhalten.
Lediglich in Fällen, in denen gemischt genutzte Gebiete
angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maßgabe der Abstandsklasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.).
Dabei wären jedoch immer noch stets mindestens 200 Meter
Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten. Nachweise zur
Einhaltung der Mindestabstandsflächen zur umliegenden
Wohnbebauung fehlen. Gleiches gilt bezüglich der Unterschreitung der Lagerkapazität von 25.000 Tonnen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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liste des Abstandserlasses im vorliegenden Fall nicht
angewendet werden kann, sondern unabhängig von den
Vorgaben der Abstandsliste des Abstandserlasses die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte in den schutzbedürftigen Nachbarschaftsgebieten durch anderweitige Festsetzungen, wie z. B. Flächenkontingentierung für Schallimmissionen, erforderlich ist und bei der Planung berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Immissionen und Emissionen wurden dementsprechend Gutachten erstellt. Die
Festsetzungen in der Bauleitplanung basieren auf den
Ergebnissen der eingeholten Gutachten.
Wie vom Einwender selbst ausführt, scheidet bereits
aufgrund der Tallage eine Anwendung der Abstandsliste
nach Ziff. 2.2.9 des Abstandserlasses aus. Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Schutzansprüche der
Nachbarschaft wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowohl durch die Emissionskontingentierung
als auch die Vorgabe gemäß der textlichen Festsetzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung gewährleistet. Durch textliche Festsetzungen wird zudem sichergestellt, dass im nachgeordneten Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Emissionen beabsichtigter Nutzungen soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen
in der Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 6.1
verwiesen.
Zudem befindet sich im relevanten Umfeld des Plangebietes kein „reines Wohngebiet“.
Die Kapazitäten des durch die Firma Greven geplanten
Lagers liegen unter dem Schwellenwert von 25.000 t.
Lfd. Nr. 137 der Abstandsliste ist folglich auch aus diesem Grunde nicht einschlägig.
In der vorliegenden Anregung wurde auf erforderliche
Einzeluntersuchungen unter Berücksichtigung der anstehenden Tallage hingewiesen. Einzeluntersuchungen im
Beschlussvorschlag:
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Hinblick auf den Immissionsschutz erfolgten durch lärmtechnische Untersuchungen und Geruchsgutachten. Die
Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen.
Durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgte eine Kontingentierung gemäß den Ergebnissen der
schalltechnischen Untersuchung. Damit wurden Betriebsbeschränkungen auf den Plangebietsflächen zum
Schutz der umgebenden Wohnbebauung aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
6
Durch die getroffenen Festsetzungen ist nach den Ergebnissen der Gutachten sichergestellt, dass durch die
daraus einzuhaltenden Betriebsbeschränkungen die
Emissionen von später zu bauenden Anlagen soweit
begrenzt oder die Ableitbedingungen soweit bestätigt
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den
schutzbedürftigen Nachbargebieten vermieden werden.
Nach Maßgabe des Abstandserlasses ist dabei auch im
Hinblick auf die vorliegende Tal- und Gemengelage nicht
zwingend ein Mindestabstand von 200 oder 500 m zur
Wohnbebauung einzuhalten.
b) Störfallschutz
Da Festsetzungen hierzu bislang fehlen ist unklar, ob es sich
bei dem Betrieb der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG
zukünftig um eine Anlage handelt, die der Richtlinie
2012/18/EU (Seveso III) handelt. In diesem Fall wäre unter
störfallschutzrechtlichen Belangen eine erneute Bewertung
und Festlegung ausreichender Sicherheitsabstände erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass das Gefahrstoffrecht sehr
unterschiedliche Anforderungen an eingesetzte Stoffe stellt.
Entscheidend ist daher nicht die Anlage eines Hochregallagers „als solche“, sondern es kommt darauf an, dass nachweislich gesichert ist, welche Stoffe dort gelagert und genutzt
werden.
Selbst wenn die derzeitige Planung nachweisen sollte, dass
zu 2b.:
Der Hinweis auf fehlende Festsetzungen zum Störfallschutz ist nicht nachvollziehbar. In den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden unter
Ziff. 1.3 Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil
eines solchen Betriebsbereiches wären. Nach den textlichen Festsetzungen können nur ausnahmsweise derartige Anlagen zugelassen werden, wenn aufgrund baulicher
oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zu
schutzbedürftigen Gebieten ausreichend ist und dies
durch einen nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen
Sachverständigen gutachterlich nachgewiesen wird. Eine
ausführliche Erläuterung dieser Festsetzung befindet sich
in der Begründung auf Seite 40 unter der Überschrift
zu 2b.:
Weil hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sogenannte Störfallbetriebe bzw. Betriebsbereiche
im Sinne von § 3 Abs. 5a
BImSchG ausgeschlossen wurden
und nur ausnahmsweise mit den
festgesetzten Auflagen und Einschränkungen möglich wären,
wurden die Hinweise in der Bauleitplanung bereits berücksichtigt
und werden hier zur Kenntnis
genommen. Im Übrigen wird der
Stellungnahme der Verwaltung
gefolgt.
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das geplante Logistikzentrum kein störfallrechtlich einzuordnender Betrieb sein sollte, müsste sichergestellt sein, dass
solche Entwicklungen auch zukünftig nicht realisierbar sind.
Die Lage des Plangebiets würde eine solche Entwicklung der
Betriebsstruktur nicht zulassen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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„Störfallbetriebe“. Die Verweisung auf die Umsetzungsregelungen der Seveso-Richtlinien ist dynamisch. Das
bedeutet, dass die Zulässigkeit entsprechender Anlagen
bzw. Betriebsbereiche stets anhand der aktuellen Fassung der nationalen Umsetzungsnormen und nach den
Regelungen zur unmittelbaren Anwendung europäischer
Richtlinienvorgaben im Fall ihrer nicht fristgerechten
nationalen Umsetzung im Zweifelsfall direkt gemessen an
den europarechtlichen Vorgaben in dem zuvor dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis geprüft wird. Auf diese
Weise wird gewährleistet, dass sowohl die Regelungen
der Seveso-II-Richtlinie als auch die der Seveso-IIIRichtlinie Anwendung finden. Im Übrigen wird der Schutz
der Nachbarschaft nach den Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie
im Fall von Störfall-Anlagen zukünftig umfassend durch
neue Regelungen des BImSchG gewährleistet werden.
Der Entwurf des Bundesumweltministeriums zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie vom 31.05.2015 sieht die
Einführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit einem neuen § 23a BImSchG vor. Soweit ein
Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, soll die Durchführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden. Dieser Regelungsentwurf zeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterschreitung definierter Sicherheitsabstände möglich sein soll. Diese Bauleitplanung entspricht demzufolge dem Ansatz des Gesetzgebers und folglich der Seveso-III-Richtlinie. Die Einhaltung störfallrechtlicher Schutzansprüche wird in nachfolgenden Genehmigungsverfahren hinreichend durch die
direkte Anwendung europarechtlicher Vorgaben oder
durch nationale Umsetzungsnormen gewährleistet werden.
Durch die getroffenen Festsetzungen ist die Sicherung
der zukünftigen Entwicklung auch im Hinblick auf das
Störfallrecht zum Schutz der angrenzenden Gebietsnutzungen in der Bauleitplanung berücksichtigt worden.
Beschlussvorschlag:
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3. Höhe der geplanten Bauten
Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die
geplanten Vorhaben Bauflächen und Höhen in Anspruch
nehmen werden, die nach derzeitigem Planungsbestand im
Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig
wären. Insbesondere das im ersten Bauschritt vorgesehene
Hochregallager soll nach Seite 16 der Begründung eine
Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen
im Hinblick auf ihr Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen
Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen
benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass
trotz Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der
schieren Größe eines Bauwerks eine „erdrückende Wirkung“
ausgeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 732/10,
juris Rd.64). Die planende Gemeinde muss daher im weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von
einem Hochregallager bezüglich der optischen Dominanz
gegenüber anderen baulichen Anlagen ergeben. Die hierbei
vorzunehmende Prüfung muss berücksichtigen, dass neben
der Höhe der baulichen Anlagen zudem ihre Materialbeschaffenheit nachbarschützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer „psychologischen Blendung“ entgegenwirken, muss gewährleistet
sein. Hierzu zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspiegelungen oder Blendwirkungen
führen können. Insoweit ist die Planung hinsichtlich der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren.
Dabei kann zudem von Bedeutung sein, dass verschiedene
schutzwürdige Arten gerade von besonders hohen Baukörpern gefährdet werden. Es ist daher detailliert darzulegen,
dass die geplante Höhe des Hochregallagers keine Flugschneisen oder sonstige Bewegungsräume der heimischen
Tierwelt beeinträchtigt.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Beschlussvorschlag:
zu 3.:
Die Wirkung des Hochregallagers infolge seiner geplanten Bauhöhe von bis zu 30 m wurde in einem Fachgutachten zur Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung geprüft. In diesem Zusammenhang wurde
auch geprüft, ob die geplanten Baukörper eine "erdrückende Wirkung" im Sinne der genannten Rechtsprechung auf Nachbarn haben können. Die Fragestellung
nach Materialbeschaffenheit, Blendwirkungen und die
Auswirkungen einer Beleuchtung des Hochregallagers
u. a. im Hinblick auf die drittschützende Wirkung ist
ebenso Bestandteil des Gutachtens.
zu 3.:
Weil die zu 3. benannten Hinweise bereits im Bebauungsplan
berücksichtigt wurden und Bestandteil des Bebauungsplanes
sind, sich hieraus keine notwendigen Änderungen hinsichtlich der
Planung ergeben, die Sicherung
der Umsetzung durch textliche
Festsetzung und vertragliche
Regelungen gewährleistet ist, wird
die Stellungnahme zur Kenntnis
genommen.
Orientiert an der Rechtsprechung zur "erdrückenden
Wirkung" eines Bauwerks kann eine derartige Wirkung im
vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Insbesondere
kann sie hinsichtlich der subjektiven Rechte des Einwenders ausgeschlossen werden.
Die Auswirkungen der Planung wurden im Fachgutachten
durch Fotomontagen und Simulationen dargestellt.
Die Bilanzierung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt einen Kompensationsbedarf von 7.333 m²,
welche durch geeignete Maßnahmen (Anpflanzung von
Sichtschutzhecken in betroffenen Sichtstrahlen) ausgeglichen werden. Um dem Gebot der Rücksichtnahme zu
folgen, sieht der Bebauungsplan in Bezug auf die Sichtauswirkungen der Planung zudem Minderungsmaßnahmen vor, welche durch zeichnerische und textliche Festsetzung in die Planung integriert sind.
Die Umsetzung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Flächen der Firma Greven außerhalb
des Plangebietes. Durchführung und Dauerhaftigkeit der
Durchführung sowie der Erhalt der Kompensationsmaßnahmen, die nicht im Änderungsplangebiet vorgesehen
sind, werden durch einen städtebaulichen Vertrag ge-
6
Das Interesse der Firma Greven
an der Sicherung und Entwicklung
des Firmenstandorts in Bad Münstereifel sowie die Interessen der
Stadt an der Sicherung und der
Entwicklung des Firmenstandorts,
der Entwicklung der Stadt zu
einem Gewerbe- und Industriestandort, der den modernen Anforderungen der Unternehmen
entspricht, sowie der Reduzierung
der Verkehrsbewegungen zu und
von externen Lagern und das
Interesse der Stadt an der Konkurrenzfähigkeit der eigenen Industrie- und Gewerbegebiete
gegenüber denen von Nachbarkommunen, die die Errichtung von
Logistikzentren zulassen, überwiegen die landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen. Diesbezüglich wird auch berücksichtigt, dass die Stadt nur über begrenzte Möglichkeiten zur Ansied-
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mäß § 11 BauGB zwischen der Firma Greven und der
Stadt Bad Münstereifel und zusätzlich durch Eintragung
einer zur Durchführung und zum Erhalt der Kompensationsmaßnahmen verpflichtenden Baulast gesichert, der
vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen und genehmigt wurde.
Zur Einbeziehung schutzwürdiger Arten und der Bewegungsräume der heimischen Tierwelt wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 6,
„Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung, durchgeführt.
Diese ist als Anlage 5 Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Ergebnisse sind ebenfalls im Umweltbericht und in
der Planbegründung dargestellt.
Der Artenpool der planungsrelevanten Arten wird ausführlich im vorbenannten Gutachten beschrieben und im
Ergebnis werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aufgelistet, welche in der Bauleitplanung berücksichtigt worden sind. Zusammenfassend werden die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplanes im Kapitel 7.7 des Umweltberichtes, welcher integraler Bestandteil der Bebauungsplanbegründung ist,
aufgelistet. Ein weiterer Hinweis zur Berücksichtigung der
notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 vor, während und nach der Bauzeit
ist in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen
worden.
4. Immissionsprognose
Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der nur rudimentären Betriebsbeschreibung eine Bewertung der zukünftigen
Immissionsentwicklung des Plangebiets nicht möglich ist. Für
das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen
des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB
Belange des Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und
zu 4.:
Gutachten mit den für die Bauleitplanung erforderlichen
Immissionsprognosen liegen vor. Die Ergebnisse der
Gutachten sind Bestandteil der Bauleitplanung. Ein
grenzsetzender Rahmen mit Betriebsbeschränkungen
und Einschränkungen der baulichen und betrieblichen
Nutzung innerhalb des Plangebietes wird durch die Fest-
Beschlussvorschlag:
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lung von Logistikzentren verfügt
und dass die Beeinträchtigungen
durch die dargestellten Kompensations- bzw. Minimierungsmaßnahmen nach Möglichkeiten reduziert wurden sowie sich die planungsrechtlich zukünftig zulässigen Baukörper in einer Tallage
befinden werden, durch die ihre
Sichtbarkeit aus einigen Himmelsrichtungen deutlich reduziert wird.
zu 4.:
Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Rahmen des
Abwägungsgebotes gemäß § 1
Abs. 6 und 7 BauGB insbesondere unter Berücksichtigung der
örtlichen Situation durch Einzel-
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksichtigen und als
gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, Stand: März 2014, § 50,
Rd.250).
Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen
von Art und Maß der baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann beinhalten, wenn
die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. l BImSchG für sich
genommen noch nicht überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urt.
v. 14.04.1989 - 4 C 52/87; NVwZ 1990, 257). Daher hat auch
der Bundesgerichtshof betont, dass die jeweils in Betracht
kommenden Interessen jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit mit der
Planung in Einklang zu bringen sind (Nachweise bei Krautzberger, in: Battis/ders./Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1, Rn. 66a).
a) Luftverunreinigungen
Es bleibt nach der derzeitigen Nutzungsbeschreibung unklar,
welche Geruchsentwicklungen und -ausdehnungen sich
aufgrund der Planung für die Umgebung entwickeln können.
Auch diese Prognose muss sich detailliert auf die unterschiedlichen Betriebsabläufe beziehen. Es ist zwanglos
einsichtig, dass in einem Betrieb der chemischen Erzeugung
sehr unterschiedliche Geruchsentwicklungen möglich sein
können. Eine individualisierte Prognose ist bislang nicht
vorgelegt worden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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setzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
im Bebauungsplan definiert (siehe hierzu auch Stellungnahme der Verwaltung zu Ziff. 2).
Gerade die hier angesprochene Einzelfalluntersuchung
unter Berücksichtigung der individuellen Schutzbedürftigkeit im Einklang mit den geplanten Maßnahmen im Plangebiet wurde durch die Immissionsprognosen und durchgeführten Gutachten geprüft. Daraus ergeben sich letztlich die getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der vorbenannten Betriebsbeschränkungen und Einschränkungen
der betrieblichen und baulichen Nutzung auf den Plangebietsflächen. Hierzu gehört insbesondere die Festsetzung
flächenbezogener Schallleistungspegel. Im Rahmen der
Bauleitplanung wird gewährleistet, dass bestehende
Schutzansprüche von Nachbarn nicht durch die Bauleitplanung verletzt werden.
zu 4a.:
Innerhalb des Bebauungsplangebiets sind keine zusätzlichen Geruchsquellen vorgesehen. Logistikzentren emittieren keine Gerüche. Bezüglich möglicher Auswirkungen
der Bauleitplanung auf die Geruchsausdehnung von
Gerüchen aus anderen Quellen als aus Quellen im Plangebiet liegen Prognoseberechnungen durch das Geruchsgutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015
vor. Eine Bezugnahme der Prognose auf unterschiedliche Betriebsabläufe im Plangebiet ist nicht zielführend,
weil im Plangebiet keine zusätzlichen Geruchsquellen
vorhanden sind und somit auch nicht einbezogen werden
können. Alle bereits bestehenden Geruchsquellen wurden im Gutachten erfasst und berücksichtigt.
Die Überprüfung der immissionsseitigen Auswirkungen
des Vorhabens zur planungsrechtlichen Absicherung im
Rahmen der Bauleitplanung durch das Geruchsgutachten
hat ergeben, dass der Gebäudekomplex des Hochraumlagers aufgrund seiner Größe den Strömungsverlauf der
Windströmungen in der Tallage zwar beeinflusst, jedoch
Beschlussvorschlag:
6
fallprüfungen unter Berücksichtigung der individuellen Schutzbedürftigkeit der angrenzenden
Flächennutzungen mit den zum
Bebauungsplan zugehörigen
Gutachten geprüft und die Ergebnisse der Gutachten in der Planung durch textliche und zeichnerische Festsetzung berücksichtigt.
Durch die Stellungnahme ergeben
sich hier keine erforderlichen
Änderungen in der Bauleitplanung, so dass diese zur Kenntnis
genommen wird.
zu 4a.:
Dem Abwägungsvorschlag wird
unter Berücksichtigung der Umstände, dass im Fall der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei
einer pessimalen Betrachtung
lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen relevanten Teilflächen ohnehin nicht signifikante
Verschlechterungen der Situation
hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf vielen
Teilflächen durch die Veränderung
der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren
Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen
nicht entgegen steht und das
Unternehmen bereits ein Sanie-
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sich die Geruchsimmissionssituation aus den umliegenden bestehenden Quellen dadurch nicht signifikant ändert. Zusätzlich zu der Prognoseberechnung der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 wurde in Absprache mit
dem LANUV NRW eine Differenzberechnung durch die
Firma Uppenkamp und Partner GmbH – Sachverständige
für Immissionsschutz durchgeführt (siehe ergänzende
Stellungnahme – Geruchsgutachten im Rahmen des
Bebauungsplans Nr. 6, Industriegebiet Iversheim, vom
18.12.2015). Aus den fachgutachterlichen Betrachtungen
ergibt sich, dass bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Werksgeländes die Geruchsfahne im
Planzustand etwas weiter reichen kann, so dass sich dort
auf einigen Flächen die Geruchshäufigkeiten im niedrigen
Prozentpunktebereich erhöhen können. Davon sind weitestgehend Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Für Bereiche westlich, östlich und
südlich des Plangebietes werden Verbesserungen der
Geruchsimmissionswerte für den Fall der Errichtung der
Baukörper entsprechend den durch den Bebauungsplan
eröffneten Möglichkeiten wegen der veränderten Luftströmungsverhältnisse prognostiziert. Diese positive
Veränderung betrifft auch die Grundstücksflächen des
gegenständlichen Einwenders.
Die Ergebnisse des ersten Gutachtens wurden im Rahmen von Besprechungen in Zusammenhang mit der
Erstellung des Gutachtens auch durch das LANUV NRW
als plausibel bestätigt. Mit Schreiben vom 02.02.2016 der
Bezirksregierung Köln wird mitgeteilt, dass das LANUV
NRW unter Berücksichtigung der Herangehensweise zur
Geruchsuntersuchung und der Ergebnisse des Gutachtens, welche nicht bemängelt und als plausibel bewertet
wurden, keine weitere Stellungnahme einreichen wird,
weil der damaligen Beurteilung des Geruchsgutachtens
nichts weiter hinzuzufügen sei.
Das LANUV NRW vertritt zudem die Ansicht, dass wegen
der gewachsenen Bestandssituation und angesichts des
Umstands, dass von dem vorgesehenen Logistikzentrum
keine Geruchsemissionen ausgehen werden, die festge-
Beschlussvorschlag:
6
rungskonzept umsetzt, festgestellt
wurde, dass die Möglichkeit der
Umsetzung weiterer geruchsmindernder Maßnahmen besteht und
ihre Umsetzung zu erwarten ist,
die die Situation auch gegenüber
dem heutigen Zustand verbessern
würden und die wesentlichen
Punkte dieser Einschätzung von
den Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt.
Die positiven Effekte der Bauleitplanung auch im Geruchsbereich
für Flächen westlich, östlich und
südlich des Plangeländes überwiegen eventuelle nicht signifikante Verschlechterungen auf wenigen Teilflächen nördlich des Geländes. Die Interessen der Firma
Greven an der Bauleitplanung
sowie die Interessen der Stadt
Bad Münstereifel an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit Blick auf
die positiven Auswirkungen der
beabsichtigten Errichtung eines
Logistikzentrums, bezogen auf die
Reduzierung des Verkehrsaufkommens für den Transport zu
externen Lagern, überwiegen
eventuelle negative nicht signifikante Auswirkungen der Planung
im Geruchsbereich auf den wenigen relevanten Teilflächen. Zudem überwiegt das Interesse der
Stadt Bad Münstereifel an der
Sicherung und Entwicklung der
hier vorhandenen Gewerbegebiets- und Industrieflächen nach
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stellten Differenzen im Bereich der Irrelevanz nach GIRL
liegen und zudem eher für die Beurteilung nicht relevante
Flächen betroffen sind, in diesem speziellen Fall eine
Differenzbildung im Rahmen der Bauleitplanung als hinreichend angesehen werden kann (siehe Besprechungsprotokoll zur Besprechung am 24.11.2015 vom
27.11.2015).
Die Herangehensweise des LANUV NRW entspricht der
geltenden Rechtsprechung. Bei der Überplanung gewachsener Baugebiete und in Gemengelagen wie der
gegebenen gilt das Gebot der Konfliktlösung mit der
Einschränkung, dass das Verschlechterungsverbot ausnahmsweise durch die Planung durchbrochen werden
darf. Der GIRL kommt im Bauleitplanverfahren keine
Bindungswirkung zu. Sie bietet Orientierungswerte für die
Abwägung. In Gemengelagen mit aufeinanderprallenden,
unterschiedlichen Nutzungen sind städtebauliche Konflikte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann
vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer
erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren
Beeinträchtigungen führen. Zudem darf die Gemeinde
von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens
im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt
oder zu erwarten ist (siehe zu alledem: Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage, München 2009, Rn. 926; OVG
NRW, Urt. v. 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE, Rn. 117;
BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 – 4 B 151/93, Rn. 12;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, 118. EL, August 2015, § 1, Rn. 215).
Derzeit bereits vorhandene Überschreitungen der Geruchsrichtwerte nach der GIRL aus den Anlagen der
beiden Hauptemittenten (Greven und CABKA), welche
direkt angrenzend an das Plangebiet der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 6 liegen, sind im Rahmen von
Beschlussvorschlag:
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zeitgemäßen Anforderungen.
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Sanierungsuntersuchungen zur Verbesserung der Geruchsituation und - sofern erforderlich und durchführbar durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den
geruchsemittierenden Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
selbst umzusetzen.
In Bezug auf Firma Greven ist ein Sanierungskonzept
bereits seit Jahren in der Umsetzung. Weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Situation sind im Zuge
der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeiten zwischen der Firma Greven und der
Bezirksregierung Köln in Vorbereitung. Für den benachbarten kunststoffverarbeitenden Betrieb (CABKA GmbH
& Co. KG) teilt die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde, Kreis Euskirchen, in ihrer Stellungnahme vom
08.12.2015 mit, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers
nach § 5 BImSchG zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Überwachungsund Genehmigungsaufgaben geregelt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die Regelungsmöglichkeiten nach § 15
bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen und im
Wege von nachträglichen Anordnungen nach § 17
BImSchG hin.
Die Festsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen des
Bebauungsplanes (Vorhaben ohne eigene Geruchsquelle) stehen möglichen Geruchssanierungen an Anlagen in
den an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Flächen
der beiden Hauptemittenten nicht entgegen und haben
keinen Einfluss auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen in
diesen Bereichen. Hierauf weist auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 hin.
Die Firma Greven hat durch ein Sachverständigengutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom
15.03.2016 die Möglichkeiten und Auswirkungen weiterer
geruchsmindernder Maßnahmen an emittierenden Anla-
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gen außerhalb des Plangebietes im Zustand der Umsetzung der gegenständlichen Bauleitplanung untersuchen
lassen. Das Gutachten berücksichtigt zwei mögliche
Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsemmissionen
auf den angrenzenden Werksflächen. Die Ergebnisse der
Ausbreitungsrechnung zeigen, dass die im Gutachten der
deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 festgestellte ohnehin
nicht signifikante Verlagerung der Geruchsströmung im
nördlichen Bereich des Werksgeländes durch die Fortführung der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auf den
außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 6 liegenden Werksflächen über die
heute existierenden Geruchsimmissionswerte hinaus
verbessert werden kann. Die nur nicht signifikante Verlagerung der Geruchsausbreitung wird bei der Umsetzung
von Minderungsmaßnahmen demzufolge nicht nur nivelliert. Es wird darüber hinaus auch eine weitergehende
Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden
können.
Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass grundsätzlich aus gutachterlicher Sicht auch in anderen Betriebsbereichen der heute vorhandenen Anlagen im Umfeld
des Bebauungsplangebietes Minderungsmaßnahmen
denkbar sind, die in dem Gutachten noch nicht geprüft
wurden. Die Errichtung der in dem Plangebiet zukünftig
bauplanungsrechtlich zulässigen Anlagen wird auf
Grundlage von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden. Die Bezirksregierung Köln ist sowohl die für
die Firma Greven zuständige Genehmigungs- wie auch
Überwachungsbehörde. Weil die Bezirksregierung Köln
seit Jahren auf Grundlage einschlägiger Ermächtigungsnormen des BImSchG die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes im Bereich Geruchsemissionen der Firma
Greven fordert und fördert und zudem an dem gegenständlichen Bauleitverfahren aktiv mitgewirkt hat, ist zu
erwarten, dass dem Unternehmen die bereits gutachterlich geprüften geruchsmindernden Maßnahmen oder
andere bzw. weitere wahrscheinlich im Rahmen der zur
Umsetzung der Bauleitplanung anstehenden Genehmi-
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gungsverfahren oder durch Einzelanordnungen auferlegt
werden.
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Die Bauleitplanung entspricht demzufolge dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich Geruchsimmissionen. In dem Plangebiet selbst sind keine
geruchsemittierenden Anlagen vorgesehen. Für viele
Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes
wird für den Fall der Durchführung der Bauleitplanung
wegen geänderter Strömungsverhältnisse eine Verbesserung der Geruchssituation prognostiziert. Diese Verbesserungen überwiegen die bei einer pessimalen Betrachtung zu erwartenden nicht signifikanten Verschlechterungen auf wenigen relevanten Teilflächen im nördlichen
Bereich. Die positiven Auswirkungen der Planung überwiegen demzufolge. Die Situation bezüglich dieser Teilflächen kann zudem durch Geruchsminderungsmaßnahmen an Anlagen der Firma Greven über den heutigen
Zustand hinaus verbessert werden. Angesichts des seit
Jahren in der Umsetzung befindlichen Sanierungskonzepts im Geruchsbereich ist eine Umsetzung effektiver
Minderungsmaßnahmen auch zu erwarten. Zudem darf
gemäß den Angaben des Kreises Euskirchen davon
ausgegangen werden, dass auch der weitere, benachbarte Emittent von Gerüchen mindernde Maßnahmen
umsetzen wird.
b) Lärm
Besonders schwerwiegend fällt auf, dass die bislang vorliegende Geräuschentwicklungsprognose nicht ausreicht, um
die Schallauswirkungen des geplanten Vorhabens zu beurteilen. So wird auf Referenzdaten und Emissionssituationen
aus dem Jahr 2009 rekurriert. Selbstverständlich sind für
valide Prognoseergebnisse aktuelle Daten und Szenarien
zugrunde zu legen.
zu 4b.:
Gerade auch im Hinblick auf die Lärmsituation wurden
umfangreiche Vorbelastungsuntersuchungen durchgeführt. Sowohl die für das Gebiet heranzuziehenden Vorbelastungswerte als auch die Prognosen und Szenarien
für den Planzustand basieren auf aktuellen Daten. Im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde für den derzeitigen Betrieb der Firma Greven eine detaillierte schallschutztechnische Gesamtaufnahme durch eine mess-
zu 4b.:
Alle in der Stellungnahme enthaltenen Hinweise wurde im Zuge
der Planung gutachterlich geprüft
und sind im Ergebnis in den Festsetzungen des Bebauungsplanes
beachtet worden. Grundsätzlich
wurden die schallschutztechnischen Schutzansprüche der
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Hierbei schlägt erneut durch, dass die einzelnen emittierenden Abläufe der geplanten Anlage nicht genannt und auf ihre
Relevanz für die Lärmemissionen des künftigen Betriebes
untersucht worden sind. Nicht nur die Emissionen eines
Anlagenbetriebs selbst sind zu berücksichtigen, sondern
sämtliche Lärmquellen die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Dabei kann man sich im Rahmen des Betriebes eines Logistikzentrums inkl. eines Hochregallagers mannigfaltige Tätigkeiten vorstellen, die zu nicht unerheblichen
Lärmbelästigungen der umliegenden Gebiete führen. Dabei
muss entsprechend der Vorgaben der TA Lärm die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Gebiete ermittelt werden, die
von Immissionen des Vorhabens beeinträchtigt werden. Es
sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Lärmsituation
dabei nicht erst dann zu einem Planungshindernis führt,
wenn die Richtwerte der TA Lärm überschritten sind. Das
Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr betont, dass ein
Planungshindernis schon dann entstehen kann, wenn eine
konfliktfreie Planung in der Zukunft nicht realisierbar ist.
Da es sich bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
um eine projektbezogene Planung handelt, muss zusätzlich
angemerkt werden, dass den Planungen keinerlei Angaben
zur Konstruktion und zu den verwendeten Baustoffen der
künftigen Anlage zu entnehmen sind. Die Nutzung unterschiedlicher Baumaterialien und Konstruktionsweisen kann
von ausschlaggebender Bedeutung für die Belange des
Lärmschutzes sein. Insbesondere auch die Außenfläche
eines Gebäudes muss ggf. so gestaltet sein, dass Schallreflexionen weitgehend absorbiert werden. Dies kann vorliegend deshalb besonders beachtlich sein, weil in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet die Bundesstraße 51 verläuft.
Wechselwirkungen und Reflexionen der Lärmquellen müssen eingehend bewertet und betrachtet werden. Dabei gehe
ich davon aus, dass die Grundstücke meines Mandanten im
Hinblick auf ihre Nähe zum Plangebiet ein besonders relevanter Immissionspunkt sein dürften.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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technische Ermittlung durchgeführt (siehe Accon Köln
GmbH, Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung
der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ der Stadt Bad Münstereifel, vom
25.08.2015, Ziffer 1).
Einbezogen wurden im schalltechnischen Gutachten die
mit den Überwachungsbehörden abgestimmten Immissionspunkte IP1 bis IP4.
Die Schutzansprüche an den relevanten Immissionsorten
werden in dem schallschutztechnischen Gutachten ungeachtet der Möglichkeit der Bildung von Zwischenwerten angesichts der gegebenen Gemengelage definiert.
Speziell an den Immissionsorten IP3 und IP4 wäre eine
Zwischenwertbildung mit der Folge, dass an und im Bereich dieser Immissionsorte höhere Lärmeinwirkungen zu
akzeptieren wären, möglich. Das Grundstück des Einwenders befindet sich im Bereich des IP4. Zum einen
werden die Belange des Einwenders aus schallschutztechnischer Sicht mithin berücksichtigt. Zum anderen
wird zu seinen Gunsten im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ein möglichst hoher schallschutztechnischer
Schutzanspruch in Ansatz gebracht, der ihm aufgrund
der Möglichkeit der Bildung eines Zwischenwertes gar
nicht gewährt werden müsste. Die Festsetzung der Emissionskontingente und somit die planungsrechtliche Begrenzung der zulässigen Schallemissionen im Plangebiet
erfolgt unter Berücksichtigung dieses für den Einwender
optimalen Schutzanspruchs von 55 dB(A) tags und 40
dB(A) nachts. Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit
seinen Urteilen vom 16.01.2014 und 25.03.2014 bereits
rechtskräftig die Möglichkeit der Zwischenwertbildung
und damit die Möglichkeit der Reduzierung des Schutzanspruchs des Einwenders wegen der Randlage seines
Grundstücks zum Außenbereich auf das Schutzniveau
eines Dorf- bzw. Mischgebiets festgestellt (Urteile des VG
Aachen vom 16.01.2014 – 6 K 1584/12, juris Rn. 105 ff.,
und 25.03.2014 – 3 K 2118/12, S. 24 ff.).
Beschlussvorschlag:
6
Nachbarschaft gemäß den Vorgaben der TA Lärm berücksichtigt.
Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten wird die zukünftige Einhaltung der Schutzansprüche bei jeder Form der Nutzung der Plangebietsfläche gewährleistet. Es ergeben sich aus
der Stellungnahme keine Änderungen in Bezug auf die Planung,
so dass die Stellungnahme zur
Kenntnis genommen wird.
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Sowohl die Einflüsse aus den Vorbelastungen des Umfeldes und des bestehenden Betriebes der Firma Greven
als auch das geplante Vorhaben einschließlich deren
Immissionsquellen werden im schalltechnischen Gutachten der Accon Köln GmbH vom 25.08.2015 detailliert
beschrieben. Die Einbeziehung der bestehenden Anlagen wurde bis zur Berücksichtigung einzelner Schallquellengruppen bestehender Einzelbauwerke aufgenommen.
Die Immissionsquellen des Vorhabens werden in Bezug
auf Fahrzeugverkehr und Verladung, Betrieb des Hochregallagers sowie Art und Bauweise des Baukörpers
selbst prognostiziert.
Die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Gebiete wird im
Gutachten durch die mit den Überwachungsbehörden
festgesetzten Immissionspunkte und die dort gemäß der
Gebietsnutzung zugehörigen Immissionsrichtwerte (tagsund nachts) gemäß TA Lärm - ungeachtet der Möglichkeit einer Zwischenwertbildung - beachtet.
Wie bereits zu Ziff. 1 ausgeführt, handelt es sich vorliegend um einen qualifizierten Bebauungsplan. In dem
schallschutztechnischen Gutachten erfolgt zur Vereinfachung nachfolgender Genehmigungsverfahren zugleich
eine Immissionsprognose des aktuell geplanten Logistikzentrums. Auf diese Weise wird sowohl für die Firma
Greven als auch für die Plangeberin sichergestellt, dass
das Bauvorhaben, gemessen an den festzusetzenden
Emissionskontingenten, auch tatsächlich genehmigungsfähig und die Bauleitplanung damit auch durchführbar ist.
Die für die Schallbeurteilung maßgeblichen Baukonstruktionen beziehen sich im Wesentlichen auf erforderliche
Rauch-Wärmeabzugsanlagen, welche baurechtlich nach
der Größe des Bauwerks zu definieren sind, sowie um
erforderliche Zuluftöffnungen und Wand- und Dachaufbauten bzw. Fassadenarten. Diese bauwerksbezogenen
Daten werden im Schallgutachten unter Ziffer 5.2.2 auf
Seite 32 zur sicheren Seite angenommen. Es handelt
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sich hierbei um übliche Baumaterialien für die vorgesehenen Baumaßnahmen.
Letztendlich aber ist im Hinblick auf die schalltechnischen
Anforderungen die im Bebauungsplan vorgenommene
Kontingentierung hervorzuheben. Danach sind nur Vorhaben zulässig, deren Geräusche, die in den textlichen
Festsetzungen enthaltenen Tabelle angegebenen Emissionskontingente der einzelnen Teilflächen des Bebauungsplanes weder tags noch nachts überschreiten.
Insbesondere im Hinblick auf die Schallentwicklung werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
sowohl die Erfordernisse des kurzfristig geplanten Logistikzentrums als auch die derzeitigen auf der Fläche bereits durchgeführten Tätigkeiten sowie die in der Zukunft
liegenden baulichen und betrieblichen Nutzungen des
Plangebietes sicher abgedeckt. Mit den getroffenen Festsetzungen sind für alle baulichen Maßnahmen in den
weiteren Genehmigungsverfahren jeweils einzelfallbezogene Gutachten zu erstellen und es ist die Einhaltung der
Festsetzungen der Emissionskontingente gutachterlich
nachzuweisen. Auch hier ist dem Gebot der Vorsorge
durch Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben
Rechnung getragen.
Schallreflektionen, insbesondere unter Beachtung der
Bundesstraße 51 und der Bahnstrecke in der Nähe des
Plangebietes, wurden im Schallgutachten ebenso einbezogen. Auch hier wurden die Ergebnisse sowohl im Gutachten als auch in der Begründung des Bebauungsplanes detailliert dargestellt. Im Ergebnis zeigen die Berechnungen, dass das geplante Logistikzentrum auch ohne
schallabsorbierende Maßnahmen der Außenfläche des
Gebäudes punktuell maximal eine Erhöhung der Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche um 0,2 dB(A)
auslösen können. Dies ist als schalltechnisch irrelevant
zu bezeichnen (schalltechnisches Gutachten der Accon
Köln GmbH vom 25.08.2015, Ziffer 7 a.E.).
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c) Licht
Bislang fehlt eine genaue Beschreibung der Blendwirkungen
der geplanten Gebäude. Bei Konstruktionen der geplanten
Höhe ist unmittelbar einsichtig, dass Baukörper auch in weiten Entfernungen zu optischen Effekten führen können. Dabei muss die Gestaltung der Gebäude selbst und ggf. installierter Beleuchtungskörper sicherstellen, dass weder in der
Nähe befindliche Grundstücke „bestrahlt“ werden, noch dass
Beeinträchtigungen der naheliegenden Verkehrswege (Straßen/Bahnlinien) hervorgerufen werden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Beschlussvorschlag:
zu 4c.:
Damit Bauwerke sowohl in der Nähe in Bezug auf die
angrenzenden Verkehrsanlagen als auch über weitere
Entfernungen nicht zu optischen Beeinträchtigungen
und/oder Blendungen führen, wurden unter anderem im
Bebauungsplan gestalterische Maßnahmen festgesetzt.
Die Materialbeschaffenheit der Fassaden der baulichen
Anlagen muss Blendwirkungen, z. B. durch Sonnenreflektion oder Spiegelungen, entgegenwirken bzw. vergleichbare Einflüsse auf die öffentlichen Verkehrswege
ausschließen. Der Textteil des Bebauungsplanes berücksichtigt ebenfalls den Hinweis, bei der Herstellung von
Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn darauf zu
achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen
und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
zu 4c.:
Da die Hinweise der Stellungnahme bereits in die Planung
eingeflossen sind und durch Festsetzung und Berücksichtigung von
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sichergestellt werden, wird die Stellungnahme zur
Kenntnis genommen.
Die in der Planung berücksichtigten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen VM13 und VM14 umfassen die
Verwendung von insektenfreundlichen Lampen für die
notwendige Außenbeleuchtung des Geländes sowie den
Verzicht auf die Beleuchtung der Außenfassaden des
Hochregallagers und der Transportbrücke über die Erft
mit Ausnahme von Beleuchtungsanlagen im Bereich von
Verkehrsflächen auf Wegen und Arbeitsplätzen.
Das Kapitel 7.5.9 des Umweltberichtes berücksichtigt
darüber hinaus die Ziele des Umweltschutzes zu der
abwägungsrelevanten Thematik der Lichtemissionen.
Mit den getroffenen Festsetzungen beachtet die Planung
die Belange für einen sicheren betrieblichen Ablauf auf
der einen Seite als auch die Reduzierung von Außenbeleuchtungen auf das notwendige Maß gemäß Lichtimmissionsrichtlinie.
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Beschlussvorschlag:
5. Trennungsprinzip § 50 BImSchG
Sogar über die in § 1 Abs. 6 Nm. 1,7, Abs. 7 BauGB ausdrücklich niedergelegten Pflichten der planenden Gemeinde
hinaus determiniert das Trennungsgebot des § 50 S. 1
BImSchG die anzustellende Abwägung erheblich. Das
Schrifttum spricht von einer „verbindlichen Planungsdirektive“
(vgl. Ferner, in: Hk-BauGB, 2. Aufl.,
§ 1, Rn. 52). Denn § 50 BImSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine „grundlegende
Wertentscheidung“ für gesunde, von schädlichen Umwelteinwirkungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse
(BGH, Urt. v. 20.03.1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220
[223]). Auch das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem „elementaren Grundsatz“ städtebaulicher Planung
(BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309
[327]). Hieraus hat die Judikatur den bauplanungsrechtlichen
Grundsatz entwickelt, dass unverträgliche Nutzungen voneinander zu trennen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat
hieraus in der letztgenannten Entscheidung den Schluss
gezogen, „dass Wohngebiete und die nach ihrem Wesen
umgebungsbelastenden Industriegebiete möglichst nicht
nebeneinander liegen sollten“ (BVerwG, a. a. O., [327 f.]).
zu 5.:
§ 50 BImSchG enthält in Satz 1 eine Abwägungsdirektive
und in Satz 2 einen bloßen Abwägungsbelang. Die Abwägungsdirektive enthält trotz ihres hohen Gewichts
keine zwingende Vorgabe. Sie verleiht dem Immissionsschutz ein besonderes Gewicht, aber keinen generellen
Vorrang. Die Vorschrift verlangt nicht, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden.
Vielmehr hat dies nur „soweit wie möglich“ zu geschehen
(siehe Jarass, BImSchG – Kommentar, 11. Auflage,
München 2015, § 50, Rn. 1, 19, 31 m.w.N.). In NordrheinWestfalen wird § 50 BImSchG konkretisiert durch den
Erlass „Abstände zwischen
Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten
im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame
Abstände
(Abstandserlass)“ (RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1
v. 6.6.2007). Der Abstandserlass ist eine Handlungsanleitung zur sicheren
Rechtspraxis aus Sicht der obersten Immissionsschutzbehörde (siehe Präambel des Abstandserlasses).
zu 5.:
Hinsichtlich der Abwägung der
einzelnen Belange des Immissions- und Störfallschutzes wird auf
die einschlägigen vorherigen
Ausführungen verwiesen. Die
Planung entspricht unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen
Situation dem Trennungsprinzip
des § 50 BImSchG. Weil die Hinweise bereits in der Planung enthalten sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Diese Feststellung erfährt gerade auch vor der Planungshistorie eine besondere Bedeutung. Schließlich war es zunächst
Gegenstand der Planung im Jahr 2008, dass eine teilweise
Ausweisung des Plangebietes als Gewerbegebiet beabsichtigt war. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zu gewährleistenden Trennung industrieller und wohnlicher Nutzungen
würde es sich hierbei um eine vorzugswürdige Planungsvariante handeln. Wenn in einem Gewerbegebiet die Planungen
der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG nicht zulässig sein
sollten, ist dies ein Indiz dafür, dass das geplante Hochregallager an dieser Stelle nicht realisierbar ist.
Wie zuvor bereits umfassend ausgeführt, wird der Abstandserlass in der gegenständlichen Bauleitplanung
korrekt angewandt. Mit Blick auf die Belange des Lärmimmissionsschutzes, des Geruchsimmissionsschutzes
sowie des Störfallschutzes ist zu berücksichtigen, dass
sich das Plangebiet als zum Teil bereits ausgewiesenes
Industriegebiet in einer gewachsenen Bestandssituation
mit einem Nebeneinander von grundsätzlich unverträglichen Nutzungen - eben einer klassischen Gemengelage befindet. Den Schutzansprüchen der Nachbarschaft wird
in allen relevanten Belangen Rechnung getragen und
kann entsprochen werden. Diesbezüglich wird auf die
vorherigen Auswirkungen verwiesen. Aus den vorherigen
Ausführungen geht auch hervor, dass den Schutzansprüchen des Einwenders vollumfänglich entsprochen wird.
Demzufolge ist gewährleistet, dass dem Trennungsgebot
aus § 50 BImSchG entsprochen wird.
4
6
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Anregung
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Datum
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Im Einzelnen sei ergänzend ausgeführt:
Auch die derzeitige Planung sieht eine teilweise Ausweisung des Plangebietes als Gewerbegebiet vor. Die Bauflächen nordwestlich des Bendenweges werden gemäß
§ 9 BauNVO als Industriegebiet festgesetzt. Hinsichtlich
der Art der baulichen Nutzung werden somit die Festsetzungen des derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplanes
übernommen. Dies ist erforderlich, weil im geplanten
Industriegebiet derzeit nach BImSchG genehmigte Anlagen vorhanden sind, die eine Industriegebietsnutzung
erfordern und welche im Gesamtkontext der im Norden
des Plangebietes liegenden Industriebereiche stehen.
Sowohl der Bestandsschutz auch unter Berücksichtigung
eines Gebietserhaltungsanspruchs der Eigentümerin der
Plangebietsflächen als auch Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten dieser Anlagen müssen mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenso gewahrt
bleiben.
Der gesamte Betriebsbereich der Firma Greven ist derzeit nicht als sogenannter Störfallbetrieb bzw. als Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG einzustufen. Dennoch könnten zukünftig einzelne Produktarten
oder Rohstoffe, gerade im Fall rechtlicher Änderungen,
eventuell so eingestuft werden, dass Betriebsbereiche im
Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG entstehen können. Auf
der Grundlage der derzeitigen Rechtslage und des Planungshorizontes der Firma Greven ist somit nicht absehbar, ob und aufgrund welcher Stoffe bzw. Stoffkategorien
mit welchen Gefährdungsarten die in dem Plangebiet
bauplanungsrechtlich ermöglichten Nutzungen zukünftig
(infolge gesetzlicher Änderungen) zu einer Einstufung als
Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG führen könnten, so dass auch aus diesem Grunde die Art
der baulichen Nutzung als Industriegebiet in den betreffenden Bebauungsplanteilflächen notwendig erscheint.
Im Hinblick auf eine Umsetzung der Abwägungsdirektive
Beschlussvorschlag:
6
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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des § 50 BImSchG werden jedoch Betriebsbereiche im
Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG im Plangebiet grundsätzlich ausgeschlossen und ausnahmsweise nur zugelassen, wenn durch technisch oder sonstige Schutzvorkehrungen die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen mit Blick auf schutzbedürftiger Nutzung in
der Nachbarschaft sichergestellt wird (vergleiche Bebauungsplanbegründung und Ausführungen zu 2b).
Beschlussvorschlag:
6
Mit der Planung werden somit einerseits die kurzfristig
geplante Nutzung des Logistikzentrums mit Hochregallager berücksichtigt, aber auch der Bestandsschutz und die
Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten vorhandener
Anlagen sowie eventuell zukünftig notwendige Anpassungen an gesetzliche Änderungen ermöglicht bei
gleichzeitiger Beachtung der Schutzwürdigkeit der benachbarten allgemeinen Wohngebiete.
Sowohl derzeit notwendige als auch eventuell zukünftig
erforderliche betriebliche Belange, aber auch das Prinzip
der Konfliktvermeidung bzw. Konfliktbewältigung durch
Nutzungseinschränkungen, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, werden durch die Planung
ausgewogen berücksichtigt. Durchgeführte Einzelfalluntersuchungen, wie bereits zu den vorbenannten Einwendungspunkten im Einzelnen beschrieben, zeigen, dass
die Bauleitplanung sowie das aktuell geplante Bauvorhaben an dieser Stelle unter Beachtung aller vorbenannten
Belange realisierbar ist.
6. Verkehrsentwicklung
Ausweislich der Planunterlagen beabsichtigt die Peter Greven GmbH & Co. KG, ein zentrales Logistikzentrum zu errichten. Damit sollen verschiedene Versandzentren gebündelt werden, so dass alternative Standorte nicht weiterbetrieben werden müssen. Daher ist es nach derzeitigem Planungsstand nicht plausibel, wie es gleichzeitig zu einer Ver-
zu 6.:
Eine wesentliche Zielsetzung der Planung ist die erforderliche bedarfsorientierte Anpassung der Bebauungsmöglichkeiten in den Plangebietsflächen im Hinblick auf
eine Verbesserung der Lagerungs- und Transportbedingungen für den Werksbetrieb der Firma Greven. Mit der
Planung ergibt sich dem Verbesserungsgebot entspre-
zu 6.:
Weil die Hinweise bereits in der
Planung enthalten sind, wird die
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
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ringerung der Verkehrsbelastung kommen soll. Die zukünftigen Auswirkungen des Betriebes sind vielmehr in einem
verkehrstechnischen Gutachten zu validieren. Dabei verdient
auch der Aspekt Beachtung, dass es zukünftig nicht gesichert scheint, dass das Logistikzentrum ohne eine umfassende Erweiterung der Parkflächen für Lkw zu betreiben.
Über Nacht parkende Lkw sind allerdings bereits im derzeitigen Zustand des Betriebes nicht reibungslos in den Betriebsablauf integriert. Hier kommt es immer wieder zu ungünstigen Verkehrssituationen, die auch das weitergehende
Straßennetz in Mitleidenschaft ziehen.
Es ist von einer enormen Zunahme des Lkw-Verkehrs auszugehen. Dieser ist schalltechnisch und vor dem Hintergrund
einer ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstücks zu
bewerten. Die Zunahme und Zuwegung für Schwerlastverkehr über 12 Tonnen ist planerisch zu vermeiden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
chend eine Reduzierung der Verkehrsbelastung und
damit einhergehend auch eine Reduzierung von Lärmemissionen. Derzeit erfolgen die Materialströme überwiegend über motorisierte Transporte. Innerhalb des Werksgeländes werden Palettentransporte für die verwendeten
Rohstoffe und die Endprodukte zwischen Produktion und
Lagerflächen / Lagerhallen über die Verkehrsflächen des
Werksgeländes durchgeführt. Transportiert werden hier
täglich ca. 200 Paletten, somit finden also auch ca. 200
Transportbewegungen pro Tag statt. Zusätzlich finden
Materialzulieferungen aus Außenlagern (Zwischenlagerung) sowie Produktabtransporte in die Zwischenlagerung der Außenlager statt, welche in bis zu 40 km Entfernung zum Standort Bad Münstereifel liegen. Hier erfolgen
derzeit ca. 30 Lkw-Transporte täglich.
Mit der Errichtung des Logistikzentrums mit einer fördertechnischen Anbindung des Produktionsbetriebes an das
Hochregellager bzw. an die neue Kommissionierung
mittels Materialflussbrücken über Erft und Bendenweg
besteht zukünftig die Möglichkeit, Materialtransporte
ohne bzw. mit stark reduziertem internen Werksverkehr
auf dem Werksgelände selbst durchzuführen, d. h. Rohstoff- und Produktpaletten können automatisiert über
Förderbänder transportiert werden und benötigen nicht
mehr den heute erforderlichen motorisierten Verkehr. Der
notwendige Transport findet mittels Förderlogistik innerhalb von Bauwerken statt. Durch die geplante Transportlogistik mit automatisierten Materialflussbrücken wird sich
dieser innerbetriebliche Transportverkehr um ca. 60 70 % reduzieren.
Für den Transportverkehr über öffentliche Verkehrsflächen in die oben benannten Außenlager (Zwischenlagerung) wird nach Umsetzung der neuen Logistik-Anlagen
eine durchschnittliche Reduzierung um ca. 20 - 25 %
prognostiziert.
Die Annahme dieser positiven Effekte basiert auf internen
Ermittlungen der Firma Greven, die der Investitionsent-
Beschlussvorschlag:
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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scheidung zum Bau des Logistikzentrums zugrunde liegt.
Sie bietet den ökonomischen Anreiz für die Errichtung
des Logistikzentrums und kann demzufolge als belastbar
angesehen werden.
Angelieferte Materialien und Auslieferungsware werden
auf Paletten verpackt zwischen Anlieferung, Lagerung
und Produktionsstätte transportiert. Die direkte Zu- und
Ablieferung an der Kommissionierung in der Gewerbegebietsfläche erfolgt mittels Lkw. Ausreichende Warteflächen für den Lkw-Verkehr sind auf den Werksflächen vor
der geplanten Kommissionierung (Versandhalle) vorgesehen. Geplant ist die Errichtung von 15 Lkw-Stellplätzen. Für den normalen Betrieb ist davon auszugehen,
dass der Versandbereich direkt angefahren und wieder
abgefahren wird, so dass nach pessimaler Abschätzung
maximal 15 Lkw einen Zwischenstandplatz auf dem geplanten Parkplatz vor dem Verladebereich anfahren,
dann an den Verladebereich wechseln und das Gelände
wieder verlassen.
Durch die festgesetzte Lärmkontingentierung sind im
Beurteilungszeitraum nachts lärmintensive Nutzungen im
Plangebiet, insbesondere im geplanten Versandbereich,
wegen der in Ansatz gebrachten Immissionsrichtwerte an
den relevanten Immissionsorten stark eingeschränkt, so
dass eine Anlieferung und Auslieferung von Produkten
und Waren in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ausgeschlossen sein wird.
Bei allen weiteren Planungen und Genehmigungen sind
die festgesetzten Lärmkontingente zu beachten. Dies
führt letztlich dazu, dass in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren durch bauliche und organisatorische
Auflagen sichergestellt werden muss, dass eine An- und
Auslieferung von Waren im Nachtzeitraum unterbleiben
wird.
Das Gelände, insbesondere der Lkw-Parkplatz, kann
durch Einfriedungen und Tore entsprechend abgeriegelt
werden, damit eine unkontrollierte Nutzung während der
Beschlussvorschlag:
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der Verwaltung
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Nachtzeit ausgeschlossen ist. Organisatorisch können
die Lieferanten und Speditionen angewiesen werden, die
erlaubten Transportzeiten zwischen 6:00 Uhr und
22:00 Uhr einzuhalten.
Die hier beschriebene Bilanzierung der Verkehrssituation
ist in der Begründung des Bebauungsplanes im Kapitel
5.1 umfangreicher beschrieben und kann dort nachgelesen werden.
Die prognostizierte Reduzierung der Verkehrsströme,
insbesondere der An- und Auslieferungsverkehre, wurde
zur pessimalen Abschätzung von Lärmemissionen im
schalltechnischen Gutachten nicht berücksichtigt. Hier
wurden die maximalen Verladeszenarien in die Bewertung aufgenommen, die im heutigen Betrieb stattfinden,
um die notwendige Kontingentierung der Schallemissionen auf den Gewerbegebietsflächen auf der Grundlage
einer pessimalen Prognose festzulegen.
Die öffentliche Verkehrsanbindung ist durch die bereits
voll ausgebauten Straßen Bendenweg und Peter-GrevenStraße sichergestellt. Bereits heute existierende verkehrsregelnde Maßnahmen für Schwerverkehr > 12 t
ausschließlich über den Bendenweg sollen auch weiterhin Bestand haben, um eine zusätzliche Belastung der
Peter-Greven-Straße und insbesondere eine zusätzliche
Verkehrsbelastung des Einmündungsbereiches PeterGreven-Straße / Wachendorfer Weg aus Verkehrssicherheitsgründen auch zukünftig zu vermeiden (vergleiche
Begründung des Bebauungsplanes).
Dem Hinweis wurde somit bereits in der Planung gefolgt.
Auch der Landesbetrieb Straßenbau NRW kommt in
seiner Stellungnahme zur vorliegenden Bauleitplanung
zu der Erkenntnis, dass verkehrliche Defizite durch diese
Bauleitplanung gemäß den aufgelisteten Prognosedaten
nicht zu erwarten sind.
Beschlussvorschlag:
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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7. Landschaftsbild
Der Bau eines Hochregallagers führt zu einer eindeutigen
optischen Dominanz des zu errichtenden Baukörpers. Daher
hat eine detaillierte Bewertung und Begutachtung der landschaftsbildlichen Auswirkungen der Errichtung zu erfolgen.
Dabei muss die Planung gestalterische Vorgaben machen,
um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu verhindern.
Dies wird sich nicht auf die alleinige Betrachtung des Hochregallagers beschränken können. Stattdessen ist der gesamte Betriebsbereich hinsichtlich der derzeitigen und der künftigen Wirkung zu erfassen und zu bewerten.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 7.:
Die landschaftsästhetische Beeinträchtigung durch den
Bau des Hochregallagers wurde in einem separaten
Gutachten nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach der Methode von Adam, Nohl und Valentin untersucht. Die optische Wirkung des Hochregallagers
wurde von verschiedenen Standorten aus durch Simulationen und Fotomontagen geprüft. Zur Verringerung der
optischen Wirkung sind gestalterische Maßnahmen in
den textlichen Festsetzungen berücksichtigt worden.
Danach sind Fassaden baulicher Anlagen über 20 m
Höhe farblich landschaftsbildverträglich zu gestalten. Die
Farbstaffelung soll nach oben heller werden und das
Farbkonzept ist mit der zuständigen Landschaftsbehörde
abzustimmen.
zu 7.:
Weil die Hinweise bereits in der
Planung enthalten sind und die
Vorgehensweise sowie Würdigung der Eingriffe in das Landschaftsbild in der Bauleitplanung
der Rechtsprechung des OVG
Münster entspricht, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Aus dem Gutachten zur landschaftsästhetischen Bewertung ergeben sich zusätzliche Kompensationsmaßnahmen durch sichtverschattende Gehölzstreifen in den
festgestellten Sichtstrahlen und in der Tiefe gestaffelte
Gehölzstreifen entlang des Hochregallagers an der Bendenstraße, die mit unterschiedlich hohen Gehölzen besetzt werden sollen. Auch diese gestalterischen Minimierungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan als Festsetzung berücksichtigt.
Die Einbeziehung des gesamten Betriebsbereiches der
Firma Greven in eine landschaftsbildästhetische Bewertung kommt nicht infrage, weil sich die gegenständliche
Untersuchung in rechtmäßiger Weise ausschließlich auf
das gegenständliche Plangebiet erstreckt. Die Firma
Greven stellt sich aus östlicher Richtung als Industriegebiet mit unterschiedlich hohen Gebäuden und Türmen
dar. Dieser Ansicht wird der Fassadenansicht des Hochregallagers sowie vorgelagert dem Logistikzentrum (Bebauung auf den Flächen des Gewerbegebietes) weichen.
Die Größe des Hochregallagers bedingt aus dieser Perspektive eine Blockwirkung, so dass die derzeitige kleingliedrigere Industriegebietsansicht einer gleichbleibende-
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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ren Ansicht eines Gebäudes weicht. Die entsprechenden
Sichtbeziehungen werden in alle Himmelsrichtungen im
Gutachten der landschafsästhetischen Bewertung untersucht. Auch hier werden die Ergebnisse des Gutachtens
im Bebauungsplan durch Kompensationsmaßnahmen
und Minimierungsmaßnahmen aufgenommen und durch
zeichnerische und textliche Festsetzungen berücksichtigt.
Die Vorgehensweise und die Bewertung bezüglich der
Eingriffe in das Landschaftsbild in diesem Bauleitplanverfahren entspricht denen vorausgegangener Genehmigungsverfahren, die der Einwender bereits erfolglos einer
gerichtlichen Überprüfung zugeführt hatte. Durch Beschluss vom 29.07.2013 hat das Oberverwaltungsgericht
Münster festgestellt, dass die konkrete Tallage die Eingriffswirkung einer Baumaßnahme in das Landschaftsbild
relativiert. Der Talabschnitt, in dem das seinerzeitige und
auch das auf Grundlage dieser Bauleitplanung beabsichtigte Vorhaben errichtet wurde bzw. werden soll, erweise
sich nicht als idyllisch, sondern als stark industriell bzw.
gewerblich geprägt. Entlang des „Alten Bendenweges“
befänden sich über eine Strecke von etwa einem Kilometer neben dem Industriebetrieb mehrere zum Teil größere
Gewerbebetriebe. Diese prägten die Umgebung, insbesondere den Längsblick durch das Tal derart, dass die
Auswirkungen der Höhe des seinerzeitigen Vorhabens –
die ungefähr der der Bauhöhen im Bebauungsplan entspricht – nicht übermäßig ins Gewicht fallen. Zudem
würdigte das Gericht, dass die Schwere des Eingriffs wie
in dieser Bauleitplanung durch eine entsprechende Farbgebung minimiert werden sollte (OVG NRW, Beschl. v.
29.07.2013 – 8 B 1163/12, Seite 6 f.)
Subjektive Rechte des Einwenders, bezogen auf das
Landschaftsbild, werden durch die Bauleitplanung im
Übrigen nicht tangiert.
Beschlussvorschlag:
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8. Hochwasserschutz und vorbeugender Gewässerschutz
Die Erft verläuft durch das Plangebiet. Es handelt sich um
ein vorläufig festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Vor
dem Hintergrund drohender Extremhochwasserereignisse ist
zu befürchten, dass das zukünftige Logistikzentrum den
Anforderungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes
nicht genügt. Die Planunterlagen geben die drohende Gefahrenlage nicht wieder. Wir weisen zudem darauf hin, dass
eventuelle wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse zu
wahren sind.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 8.:
In Bezug auf Hochwässer gelten in Überschwemmungsgebietsflächen die Verbots- und Genehmigungstatbestände gemäß § 78 WHG und partiell gemäß § 113 LWG
NRW. Die hochwasserschutzrechtlichen Vorgaben für
das Bemessungshochwasser HQ100 wurden in der Planung berücksichtigt. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen über HQ100 hinausgehend für extreme Hochwasserereignisse sind nicht Gegenstand einer planmäßigen
Maßnahme, welche zwingend in einem Plangebiet umgesetzt werden muss. Aus diesem Grunde sind die
Hochwassergefahrenkarten für das HQ100 nachrichtlich
in die Bauleitplanung übernommen worden. Das Gebot
der Rücksichtnahme wird auch für den Bereich des
Hochwasserschutzes, bezogen auf das Bemessungshochwasser, in der Planung berücksichtigt und wird zudem unweigerlich in etwaig erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Umsetzung der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Hochwasserschutzmaßnahmen für das über das HQ100 hinausgehende HQ
Extrem sind jedoch auch im Interesse des Werkes und
werden in separaten wasserwirtschaftlichen Verfahren
nach § 99 LWG geplant und abgewickelt - unabhängig
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
zu 8. :
Weil die Hinweise bereits in der
Planung enthalten sind, wird die
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
6
Subjektive Rechte des Einwenders können im Bereich
des Hochwasserschutzes nicht betroffen sein, weil sich
sein Grundstück auf einer Anhöhe befindet.
8.1
Derartige Genehmigungserfordernisse bestehen etwa für die
Direkteinleitung von Abwässern. Die Gewässerbenutzung
kennt wegen der überragenden Bedeutung des Umweltmediums Wasser ein strenges Regelungsregime. Da vorliegend
die geplanten Betriebsabläufe und gelagerten Stoffe im Einzelnen nicht bekannt sind, muss befürchtet werden, dass
zu 8.1.:
Zur Einleitung von Niederschlagswässern von den überwiegenden Teilflächen des Plangebietes in die Erft liegt
bereits eine Einleiterlaubnis nach WHG durch die Bezirksregierung Köln vom 08.07.2004 vor.
Durch Entkoppelung von zurzeit am Mischwasserkanal
Zu 8.1.:
Die Hinweise wurden entweder
bereits in der Planung berücksichtigt oder betreffen Belange, die
Gegenstand nachfolgender behördlicher Verfahren im Rahmen
der Umsetzung des Bebauungs-
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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eine Kontamination des Grundwassers und fließender Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
im Bendenweg angeschlossene Plangebietsflächen,
welche nach der o. g. Erlaubnis an die Erft angeschlossen werden sollen, sind entwässerungstechnisch Freiräume für den Flächenausgleich möglich. Zusätzlich sind
durch Volumenanpassung des bisher geplanten Regenklärbecken (RKB) weitere Möglichkeiten vor der Einleitung in die Erft gegeben.
In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen
der Umsetzung des Bebauungsplanes sind ggf. die noch
erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin die
notwendigen Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften für die Einleitung von Niederschlagswasser
in die Erft in Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu
erarbeiten bzw. die vorliegende Genehmigung und Erlaubnis anzupassen. Die Umsetzung der notwendigen
Maßnahmen muss auf der Grundlage der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen erfolgen.
Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die
Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da
entsprechende Festsetzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan
nicht möglich und aus den vorgenannten Gründen nicht
erforderlich sind.
Auf alle hier aufgeführten Belange der wasserrechtlichen
Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG und Genehmigung
gemäß § 58.2 LWG wird bereits in der Begründung des
Bebauungsplanes unter Ziffer 5.2.2 „Entwässerung“ hingewiesen.
Kontaminationen oberirdischer Gewässer und des
Grundwassers sind durch die Einhaltung der ohnehin
geltenden Regelungen der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung, der entweder landes- oder bundesrechtlichen Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und allgemein der wasserrechtlichen
Vorgaben des Bundes und des Landes ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
6
plans sein werden bzw. ohnehin
durch allgemein geltende rechtliche Vorgaben geregelt sind. Sie
bilden kein Hindernis in Bezug auf
die Durchführung der Bauleitplanung. Die Hinweise werden folglich zur Kenntnis genommen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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8.2
Das Plangebiet liegt zudem in einem Wasserschutzgebiet
nach der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Bad
Münstereifel-Arloff. Es wird bezweifelt, dass die Planung in
der Lage ist, die strengen Verbote der WSG-VO einzuhalten.
Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Wasserhaushaltsrecht wegen der überragenden Bedeutung des
Trinkwassers von einer „0-Immissionsgrenze“ geprägt ist. Da
die nur rudimentären Betriebsbeschreibungen keinen sicheren Rückschluss auf die wassergefährdenden Stoffe und
Abläufe zulassen, muss davon ausgegangen werden, dass
mit den Planungen der Stadt Bad Münstereifel eine nicht
unerhebliche Gefährdung des Trinkwasserreservoirs einhergeht.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Im Übrigen bietet das Umweltstrafrecht ausreichende
Sanktions- und das Umweltschadensrecht ausreichende
Sanierungsbestimmungen für den Fall eines Umweltschadens an einem Gewässer.
Beschlussvorschlag:
zu 8.2:
Jede bauliche und betriebliche Nutzung im Plangebiet
muss die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigten. Dort sind insbesondere in
Absatz 2 die genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet. Vorgesehen sind im Bereich von Lagerflächen deshalb wasserundurchlässige Stahlbetonwannen. Volumengrößen, notwendige Beschichtungen und sonstige
Schutzmaßnahmen sind auf die spezifischen Lagerwaren
und Lagerkapazitäten im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes angepasst nachzuweisen.
zu 8.2:
Weil die Hinweise bereits in der
Bauleitplanung berücksichtigt
wurden und die Einhaltung der
Schutzvorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung im
Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren gewährleistet
wird, werden die Hinweise zur
Kenntnis genommen.
Baulich zu berücksichtigende Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind in der Bauleitplanung und im
Umweltbericht definiert worden. Ebenso sind im Bebauungsplan Hinweise auf das Wasserschutzgebiet, die
Schutzzone III B und die erforderliche Beachtung der
rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthalten. Die im Sinne des zuverlässigen Grundwasserschutzes zum Bau und Betrieb der geplanten Anlagen und
Bauwerke im Plangebiet notwendigen Maßnahmen im
Wasserschutzgebiet sind im Rahmen der nachgelagerten
Genehmigungsverfahren zu konkretisieren und sollen
auch gemäß der Begründung des Bebauungsplanes
unter fachlicher Beteiligung der zuständigen Behörden
und des zuständigen Versorgers abgestimmt und beantragt werden.
Auf die Beteiligung der zuständigen Behörden und Versorger wird sowohl im Bebauungsplan als auch in der
rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen, so dass eine weitere Beteiligung sowohl nach
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Maßgabe des Bebauungsplanes als auch nach den
rechtskräftigen Vorgaben der Schutzgebietsverordnung
in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren durch
die jeweils zuständige Behörde erfolgen muss.
Beschlussvorschlag:
6
Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser wurden in der Bauleitplanung u. a. auch Hinweise auf eine geschlossene Bauweise der Transportbrücke
über die Erft zur Vermeidung von Auslaufen oder Austreten wassergefährdender Stoffe sowie Hinweise auf Gefährdungen während der Bauzeit mit Empfehlungen zum
Schutz des Grundwassers während der Baumaßnahmen
und dem künftigen Betrieb der Anlage aufgenommen, im
Rahmen der Umweltprüfung untersucht und in Form von
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der
Bauleitplanung berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme
(VM1 - VM14) ist im Textteil des Bebauungsplanes enthalten.
Damit wurden geeignete Maßnahmen und Empfehlungen
zum Schutz des Grundwassers und der Erft in der Bauleitplanung berücksichtigt. Den Hinweisen aus der Stellungnahme wurde somit Rechnung getragen.
9. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit
Schließlich ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet anhand von § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfen
ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort und Stelle
der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und
daher unzumutbare Störungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urt.
v. 21.03.2002 - 4 C 1/02; BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses
Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit kann dazu führen, dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbegebiet zulässig sein mögen, in dem konkret in den Blick zu
nehmenden Plangebiet unzulässig sind.
zu 9.:
Hinsichtlich der konkreten Gebietsverträglichkeit gelten
die vorherigen Ausführungen unter Ziff. 1, 2, 4 und 5 hier
gleichermaßen. Einzelgutachten, die die Gebietsverträglichkeit der Festsetzungen in der Bauleitplanung sowie
der beabsichtigten Baumaßnahmen der Firma Greven
nachweisen, liegen vor.
Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind bauliche und sonstige
Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der
Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in
zu 9.:
Weil die Hinweise bereits in der
Planung berücksichtigt sind, wird
die Stellungnahme zur Kenntnis
genommen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 33
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
fd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
9.1
Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die
Errichtung eines zentralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hochregallager ist
aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur
in der Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu
verleihen. Es verändert den Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem Knotenpunkt
Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen
geschaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das
Gebiet zuvor von dezentraler Verkehrsbelastung geprägt
war. Schließlich muss die vorzunehmende planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmenwechsel in der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere, im Störpotenzial nicht hinter dem
Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen
würde.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
Der Störgrad der Emissionen aus dem Plangebiet ist
unter Beachtung der Vorbelastungen in den eingeholten
Immissionsgutachten geprüft worden. Unzulässige Störungen oder Belästigungen wurden dabei nicht festgestellt bzw. können ausgeschlossen werden. Einschränkungen der baulichen und betrieblichen Nutzung infolge
der sonst entstehenden Emissionen im Plangebiet sind
notwendig. Diese wurden durch textliche Festsetzungen
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
zu 9.1:
Hinsichtlich der Verkehrsbelastung führt die Planung aus,
dass mit der Umsetzung der Planung eine Reduzierung
der derzeitigen Verkehrsbelastung zu erwarten ist (vergleiche Stellungnahme zu Ziff. 6).
zu 9.1:
Die mit der Bauleitplanung ermöglichte Nutzung der Plangebietsflächen durch Errichtung eines
Hochregallagers entspricht einer
zeitgemäßen Form der Nutzung
von Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächen, die aus den
modernen Anforderungen an die
Logistik von Unternehmen resultiert. Für die vorliegende Planung
stellt die Ansicht, dass die Errichtung eines Logistikzentrums in
dem Industriegebiet Inversheim
"ohne Beispiel ist", kein relevantes
Kriterium dar. Sollte ein erhebliches Potential für die Ansiedlung
weiterer, im Störpotential nicht
hinter dem Hochregallager zurückbleibender Nutzungen durch
die Bauleitplanung geschaffen
werden, so wird sich dieses aufgrund bestehender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, die
den Schutz der Nachbarschaft in
Genehmigungs- und Überwa-
Die derzeitigen Transportverkehre führen auch heute
schon über den Bendenweg zum vorhandenen Werkstor
2, welches sich innerhalb des Plangebietes der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 befindet, und werden
auf den öffentlichen Wegen durch die Planung nicht verändert. Lediglich die Anzahl der erforderlichen Transporte
wird sich durch die Planung voraussichtlich reduzieren.
Zur pessimalen Abschätzung und als Basis für die getroffenen Festsetzungen wurde im Umweltbericht und in der
schalltechnischen Untersuchung die derzeitige Spitzenbelastung für Zulieferung und Versand auch für den zukünftigen Betrieb berücksichtigt.
Hinsichtlich des Verkehrs wird der heutige Charakter des
Gewerbe- und Industriegebietes nicht verändert.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“ weist für die umliegenden Flächen bereits
gewerbliche und industrielle Nutzungen aus. Die hier
vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplanes umfasst
6
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Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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in ihrem Geltungsbereich nur die Grundstücksflächen des
Alt-Standortes der Firma Greven, welche für die Umstrukturierung des Werksbetriebes erforderlich sind. Darüber
hinaus wurden grundsätzlich die derzeit rechtskräftigen
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung beibehalten, jedoch im Hinblick auf den Immissionsschutz mit
zusätzlichen erforderlichen Beschränkungen durch planerische Festsetzungen belegt.
Die Errichtung eines Hochregallagers in einem Industrieoder Gewerbegebiet entspricht zudem angesichts moderner Anforderungen an Logistik einer heute üblichen
baulichen Nutzungsform derartiger Gebiete. Der Charakter eines Gewerbegebietes wird hierdurch nicht verändert, weil es sich um eine industrie- und gewerbegebietstypische Nutzungsform handelt. Weitere Nutzungen mit
Störpotential sind bereits jetzt möglich und werden in
Zukunft möglich sein, wenn die Schutzansprüche der
Nachbarschaft eingehalten werden. Werden immissionsschutzrechtliche Schutzansprüche der Nachbarschaft bei
Entwicklungen außerhalb des Plangebietes nicht eingehalten, so werden am Ende der einzelnen Genehmigungsverfahren keine Genehmigungen erteilt werden
können. Ein erhebliches Potential für weitere, im Störpotential nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende
Nutzungen wird sich demzufolge faktisch nicht verwirklichen.
9.2:
Wir beantragen, uns vom weiteren Fortgang des Verfahrens
unterrichtet zu halten. Insbesondere bitte ich um Mitteilung,
ob abgegebene Stellungnahmen zu einer Änderung der
Planung führen. In diesem Fall bitte ich um Benachrichtigung, über Gegenstand und Dauer eines erneuten Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens, und in diesem Fall nach
Möglichkeit um Überreichung der ausliegenden Unterlagen in
digitaler Form. Jedenfalls bitte ich um Übersendung des
Satzungsbeschlusses, nach Möglichkeit ebenfalls in digitaler
Form.
zu 9.2:
§ 3 BauGB regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit im
Rahmen von Bebauungsplanverfahren. Alle notwendigen
Verfahrensschritte werden dementsprechend durch die
Stadt Bad Münstereifel durchgeführt. Würde der Entwurf
des Bebauungsplanes nach dem Verfahren gemäß § 3
Abs. 2 (Offenlage) geändert oder ergänzt, gelten die
Vorschriften zur Beteiligung gemäß § 4 a BauGB.
Alle Verfahrensschritte sind mit Veröffentlichungen verbunden, so dass darüber eine ausreichende Information
an die Öffentlichkeit erfolgt.
Beschlussvorschlag:
6
chungsverfahren gewährleisten
werden, nicht realisieren. Dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung wird darüber hinaus gefolgt.
Im Übrigen überwiegen die Interessen der Firma Greven an der
Sicherung und der Entwicklung
des Standortes in Bad Münstereifel. Zudem überwiegen die Interessen der Stadt an der prognostizierten Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch die Reduzierung der Transporte sowie
von externen Lagern, an der Sicherung des Firmenstandorts und
an der Entwicklung des Industrieund Gewerbegebiets entsprechend den modernen logistischen
Anforderungen. Folglich überwiegen die Interessen der Stadt an
der Konkurrenzfähigkeit der eigenen Gewerbegebietsflächen gegenüber denen der Nachbarkommunen, die die Errichtung von
Logistikzentren ermöglichen.
zu 9.2:
Der Satzungsbeschluss wird dem
Rechtsbeistand des Einwenders
übersendet.
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Alle Verfahrensunterlagen können von der Öffentlichkeit
bei der Stadt Bad Münstereifel in den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Aus diesem Grunde besteht durchaus die Möglichkeit der
Mitteilung der hier angefragten Unterlagen und Informationen an den beauftragten Rechtsanwalt des Einwenders.
Aufgestellt:
Gemünd, den 16.03.2016 / 05.04.2016
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Stadt Bad Münstereifel
im Auftrage
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Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens
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Beschlussvorschlag:
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