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Beschlussvorlage (RD 457-X/Z-1 - Abwägung Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
264 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 2 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 1 Baumeister Rechtsanwälte 07.12.2015 Bekanntlich vertrete ich die rechtlichen Interessen von Herrn Volker von der Brelie, Eschweiler Weg 17, 53902 Bad Münstereifel. Auf mein Schreiben vom 15.10.2014 im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nehme ich Bezug. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 1.: Die "Anstoßfunktion" im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bedeutet, dass in der Bekanntmachung der Planbereich in einer Weise zu bezeichnen ist, die es Außenstehenden möglich macht, zu erkennen, für welchen räumlichen Bereich der Bauleitplan aufgestellt werden soll. Maßgebend ist – als Grundsatz der den Einzelfall bestimmt -, ob ein ausreichender "Anstoß" insbesondere der von der Planung Betroffenen durch die jeweilige Bekanntmachung (Bezeichnung) erreicht wird, und zwar dahin, dass sie ihrerseits Anlass haben, sich über die – möglicherweise noch – offenen Fragen, vor allem, ob ihr Grundstück tatsächlich im Plangebiet liegt, sowie über sonstige Einzelheiten, z. B. über Auswirkungen auf Nachbargrundstücke, die nicht im Plangebiet liegen, zu erkundigen. Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL, November 2015, § 3, Rn. 48). Die gegenständliche Bauleitplanung wird den Anforderungen an eine derartige "Anstoßfunktion" gerecht. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der von der Kanzlei Baumeister Rechts- zu 1.: Die gegenständliche Bauleitplanung entspricht den Anforderungen, die in der Stellungnahme kommuniziert wurden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 6 Im Verfahren der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nehme ich zu den ausgelegten Planentwürfen namens meines Mandanten wie folgt Stellung: 1. Wahrung der Anstoßfunktion Durch die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB soll erreicht werden, dass ein ausreichender „Anstoß“ insbesondere der von der Planung Betroffenen erreicht wird (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 3, Stand: August 2013, Rn. 48). Hierzu gehört auch, dass der Einzelne überhaupt beurteilen kann, welche Auswirkungen aufgrund einer Planung oder eines Vorhabens überhaupt auf ihn zukommen können. Dies gilt auch, wenn sein Grundstück außerhalb des eigentlichen Plangebiets liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77, Rn. 10 nach juris). Vorliegend handelt es sich bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 („Industriegebiet Iversheim“) um einen projektbezogenen Bebauungsplan. Hierbei muss aus der Bekanntmachung hervorgehen, um was für eine Art von Vorhaben es sich handelt. Dies erfordert ein Maß an Individualisierung, das insbesondere die Auseinandersetzung mit möglichen Umweltauswirkungen zulässt (vgl. VGH München, Urt. v. 21.06.2004 - 20 N 04.1201, Rn. 34 nach juris). Auf der Grundlage der bislang vorgelegten Stellungnahmen ist eine solche vertiefte Auseinandersetzung nicht möglich. Es fehlt eine detaillierte Betriebsbeschreibung des geplanten „Logistikzentrums“. Vollkommen unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, welche Funktionen die derzeit auf dem Betriebsgelände der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG noch ausfüllen sollen, wenn diese durch ein zentrales Hochregallager ersetzt werden. Insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) dient dazu, störanfällige Vorhaben Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 3 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 einander zuzuordnen. Daher muss sich eine Aussage über die künftigen Betriebsabläufe im Mindestmaß daran halten, ob für künftige Zulassungsentscheidungen eine verlässliche Grundlage geschaffen werden kann. Eine solche Konfliktbewältigung kann nicht auf nachfolgende Stufen der Planungsund Zulassungsebene verlagert werden. Dies gilt für vorhabenbezogene und projektbezogene Bebauungspläne gleichermaßen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 anwälte vertretene Einwender bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine umfangreiche Stellungnahme unter Berücksichtigung vielfältiger Aspekte der Planung abgegeben hat und dies wiederum im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung tut. Die Inhalte der Stellungnahme dieses Einwenders im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im weiteren Planungsverfahren berücksichtigt. Im Hinblick auf seine subjektiven Rechte ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass sich bezogen auf seine Betroffenheit durch Geruchsimmissionen im Fall der Umsetzung der Bauleitplanung seine Situation verbessern wird und auch ansonsten keine Möglichkeiten der Verletzung seiner subjektiven Rechte besteht (s.u.). Der Bebauungsplan ist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB, weil hierfür erforderliche Voraussetzungen, wie die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist, nicht vorliegen. Der Bebauungsplan ist zudem kein projektbezogener Bebauungsplan, weil er das aktuelle Vorhaben des Baus eines Logistikzentrums nicht in dem Sinne "maßgeschneidert" absichert, als dass mit der Planung ausschließlich eine Nutzung der Plangebietsflächen durch ein Logistikzentrum möglich wäre. Anderenfalls wäre keine Emissionskontingentierung durch flächenbezogene Schallleistungspegel erforderlich. Mithin wird in der Planung das Ansinnen der Errichtung eines Logistikzentrums in dem Sinne berücksichtigt, als dass die Planung diese aktuell beabsichtigte Nutzung ermöglichen soll. Deshalb wird in dem im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellten schallschutztechnischen Gutachten auch geprüft, ob die Umsetzung des Vorhabens im Rahmen der Emissionskontingentierung möglich ist. Dieses Vorgehen vereinfacht nachfolgende Genehmigungsverfahren und gewährleistet die Umsetzbarkeit der Planung. Die Planung soll andere Nutzungsmöglichkeiten orientiert an denkbaren zukünftigen betrieblichen Entwicklungen unter der Voraussetzung der Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 4 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 jedoch auch nicht ausschließen. Gemessen an diesen Rahmenbedingungen ist eine detaillierte Betriebsbeschreibung nicht erforderlich, zumal durch die Mindestfestsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB und speziell durch die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel gewährleistet wird, dass eine Verletzung von Schutzansprüchen von Nachbarn unabhängig von dem zukünftigen tatsächlichen Betriebsgeschehen auf der Plangebietsfläche vermieden wird. Dennoch beinhaltet die Begründung in Kapitel 3, Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes, sowie im Kapitel 5, Städtebauliches Konzept, die Beschreibung der im Plangebiet aktuell beabsichtigten baulichen und logistischen Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Änderungen im Hinblick auf Verkehrs- und Materialströme. Derzeitige Funktionen des bestehenden Betriebes auf der Plangebietsfläche unterliegen den bisher rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und darüber hinaus den Auflagen aus abgeschlossenen früheren Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb der dort befindlichen Anlagen. Diese sind zur Beurteilung von zukünftigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen auf der Plangebietsfläche infolge der vorgesehenen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, „Industriegebiet Iversheim“ für den Geltungsbereich der Änderung nicht mehr maßgebend. Hier gelten zukünftig die neu getroffenen Festsetzungen im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6. Aussagen über die nach derzeitigem Stand künftigen Betriebsabläufe sind in der Begründung des Bebauungsplanes sowie in den zum Planverfahren zugehörigen Gutachten enthalten. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass sichergestellt ist, dass die derzeit beabsichtigte Nutzung der Plangebietsfläche zukünftig bauplanungsrechtlich zulässig sein wird und nicht an Genehmigungshindernissen, insbesondere aufgrund von Schutzansprüchen Dritter, scheitern wird. Künftige Zulassungsentscheidungen können auf der Grundlage der Festsetzun- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 5 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 2. Einhaltung von Abstandsflächen a) Abstandserlass Ausweislich der S. 38f. der Begründung zum Planentwurf, wird der sog. Abstandserlass zur Bewertung der einzuhaltenden Abstandsflächen genutzt. Dabei geben wir zu bedenken, dass die topographische Lage des Planungsgebietes zu beachten ist. Insbesondere im nordöstlichen Teil des Plangebietes ist es zumindest nicht völlig fernliegend, die Lage am Hang zu berücksichtigen. Da der Abstandserlass jedoch pauschalierend bestimmten Nutzungen einzuhaltende Abstandsflächen zu Wohnbebauungen zuordnet, ist im Erlass ausdrücklich vorgesehen, dass seine Abstandsausweisungen nur für die Planung im ebenen Gelände gelten (Nr. 2.2.2.9 d. Erl.). Hiervon abweichenden Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 gen des Bebauungsplanes erfolgen. Durch die Festsetzungen, gerade im Bereich des Lärmimmissionsschutzes, wird eine Verlagerung einer Konfliktbewältigung auf die nachfolgenden Planungsstufen und Zulassungsebene soweit dies möglich ist vermieden. Soweit die Möglichkeit bestehen könnte, dass im Fall der Umsetzung der Planung Konflikte auftreten könnten, wurde im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, dass diese in nachgeordneten Zulassungsverfahren durch Auflagen der zuständigen Genehmigungsbehörde oder im Rahmen der Fortführung von Sanierungskonzepten vermieden bzw. behoben werden können (siehe Geruchsgutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016 zu immissionsmindernden Maßnahmen der Peter Greven GmbH & Co. KG). Demzufolge entspricht die Planung den Grundsätzen der Konfliktvermeidung bzw. Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung (s. u.). Beschlussvorschlag: zu 2a.: Im Rahmen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 50 BImSchG ist im Bauleitplanverfahren grundsätzlich der Abstandserlass zu berücksichtigen. Auf Seite 38 und 39 der Planbegründung wird auf die in der Einwendung benannten Besonderheiten des Plangebietes im Hinblick auf die Anwendung des Abstandserlasses Bezug genommen. Der Abstandserlass findet konsequent Anwendung. Die Anwendung der Ziffern 2.2 ff. und 2.4 ff. des Abstandserlasses wurde in Bezug auf die topographische Plangebietssituation sowie aufgrund der erforderlichen Planung in Gemengelagen in der Bauleitplanung berücksichtigt. Es wird in der Begründung dargelegt, dass aus diesen Gründen die Abstands- zu 2a: Weil mögliche Auswirkungen auf angrenzende schutzbedürftige Gebiete unter Beachtung des Abstandserlasses einzelfallbezogen untersucht wurden und die Ergebnisse der Gutachten in den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der Bauleitplanung berücksichtigt worden sind, wurde den hier vorgebrachten Hinweisen in der Planung bereits entsprochen. Die Stellungnahme wird somit zur Kenntnis genommen. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 6 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 topographischen Gegebenheiten ist mittels Einzelfalluntersuchungen bezüglich der von der vorgesehenen Nutzung ausgehenden Emissionen und ihren Auswirkungen auf Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Von daher wird im weiteren Verlauf der Planung der Aussagewert der Abstandsflächen für das Industriegebiet Iversheim zu prüfen sein. Diese Prüfung kann sich allerdings immer nur auf das konkrete Emissionsverhalten eines Vorhabens beziehen. Nach wie vor ist unklar, welche Kategorisierung dem geplanten Hochregallager zukommt. Wendet man die in der Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum Erl. v. 06.06.2007) an, so ergibt sich, dass nach der Abstandsklasse IV Nr. 60 bei Anlagen u. a. zur Schmelzung tierischer Fette grds. ein Abstand von 500 Metern zur Wohnbebauung in reinen Wohngebieten einzuhalten ist. Dabei gehen wir derzeitig aufgrund des frühen Planungsstandes davon aus, dass insbesondere das zu errichtende Hochregallager in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Firma Greven auf den Plangrundstücken betriebenen chemischen Tätigkeit steht. Nähme man die zu errichtenden Anlagen von der Tätigkeit der Firma Greven als chemischer Erzeugerbetrieb aus, dann müsste die Nummer 137 der Abstandsklasse V beachtet werden. Danach müssen Anlagen zur Lagerung chemischer Erzeugnisse mit einer Kapazität von 25.000 Tonnen oder mehr 300 Meter Mindestabstand zu Wohngebieten einhalten. Lediglich in Fällen, in denen gemischt genutzte Gebiete angrenzen, dürfte dieser Abstand nach Maßgabe der Abstandsklasse VI unterschritten werden (Nr. 2.2.2.4 d. Erl.). Dabei wären jedoch immer noch stets mindestens 200 Meter Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten. Nachweise zur Einhaltung der Mindestabstandsflächen zur umliegenden Wohnbebauung fehlen. Gleiches gilt bezüglich der Unterschreitung der Lagerkapazität von 25.000 Tonnen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 liste des Abstandserlasses im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, sondern unabhängig von den Vorgaben der Abstandsliste des Abstandserlasses die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in den schutzbedürftigen Nachbarschaftsgebieten durch anderweitige Festsetzungen, wie z. B. Flächenkontingentierung für Schallimmissionen, erforderlich ist und bei der Planung berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Immissionen und Emissionen wurden dementsprechend Gutachten erstellt. Die Festsetzungen in der Bauleitplanung basieren auf den Ergebnissen der eingeholten Gutachten. Wie vom Einwender selbst ausführt, scheidet bereits aufgrund der Tallage eine Anwendung der Abstandsliste nach Ziff. 2.2.9 des Abstandserlasses aus. Die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Schutzansprüche der Nachbarschaft wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowohl durch die Emissionskontingentierung als auch die Vorgabe gemäß der textlichen Festsetzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung gewährleistet. Durch textliche Festsetzungen wird zudem sichergestellt, dass im nachgeordneten Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Emissionen beabsichtigter Nutzungen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 6.1 verwiesen. Zudem befindet sich im relevanten Umfeld des Plangebietes kein „reines Wohngebiet“. Die Kapazitäten des durch die Firma Greven geplanten Lagers liegen unter dem Schwellenwert von 25.000 t. Lfd. Nr. 137 der Abstandsliste ist folglich auch aus diesem Grunde nicht einschlägig. In der vorliegenden Anregung wurde auf erforderliche Einzeluntersuchungen unter Berücksichtigung der anstehenden Tallage hingewiesen. Einzeluntersuchungen im Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 7 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Hinblick auf den Immissionsschutz erfolgten durch lärmtechnische Untersuchungen und Geruchsgutachten. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgte eine Kontingentierung gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung. Damit wurden Betriebsbeschränkungen auf den Plangebietsflächen zum Schutz der umgebenden Wohnbebauung aufgenommen. Beschlussvorschlag: 6 Durch die getroffenen Festsetzungen ist nach den Ergebnissen der Gutachten sichergestellt, dass durch die daraus einzuhaltenden Betriebsbeschränkungen die Emissionen von später zu bauenden Anlagen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen soweit bestätigt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Nachbargebieten vermieden werden. Nach Maßgabe des Abstandserlasses ist dabei auch im Hinblick auf die vorliegende Tal- und Gemengelage nicht zwingend ein Mindestabstand von 200 oder 500 m zur Wohnbebauung einzuhalten. b) Störfallschutz Da Festsetzungen hierzu bislang fehlen ist unklar, ob es sich bei dem Betrieb der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG zukünftig um eine Anlage handelt, die der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) handelt. In diesem Fall wäre unter störfallschutzrechtlichen Belangen eine erneute Bewertung und Festlegung ausreichender Sicherheitsabstände erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass das Gefahrstoffrecht sehr unterschiedliche Anforderungen an eingesetzte Stoffe stellt. Entscheidend ist daher nicht die Anlage eines Hochregallagers „als solche“, sondern es kommt darauf an, dass nachweislich gesichert ist, welche Stoffe dort gelagert und genutzt werden. Selbst wenn die derzeitige Planung nachweisen sollte, dass zu 2b.: Der Hinweis auf fehlende Festsetzungen zum Störfallschutz ist nicht nachvollziehbar. In den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden unter Ziff. 1.3 Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären. Nach den textlichen Festsetzungen können nur ausnahmsweise derartige Anlagen zugelassen werden, wenn aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zu schutzbedürftigen Gebieten ausreichend ist und dies durch einen nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen gutachterlich nachgewiesen wird. Eine ausführliche Erläuterung dieser Festsetzung befindet sich in der Begründung auf Seite 40 unter der Überschrift zu 2b.: Weil hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sogenannte Störfallbetriebe bzw. Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG ausgeschlossen wurden und nur ausnahmsweise mit den festgesetzten Auflagen und Einschränkungen möglich wären, wurden die Hinweise in der Bauleitplanung bereits berücksichtigt und werden hier zur Kenntnis genommen. Im Übrigen wird der Stellungnahme der Verwaltung gefolgt. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 8 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 das geplante Logistikzentrum kein störfallrechtlich einzuordnender Betrieb sein sollte, müsste sichergestellt sein, dass solche Entwicklungen auch zukünftig nicht realisierbar sind. Die Lage des Plangebiets würde eine solche Entwicklung der Betriebsstruktur nicht zulassen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 „Störfallbetriebe“. Die Verweisung auf die Umsetzungsregelungen der Seveso-Richtlinien ist dynamisch. Das bedeutet, dass die Zulässigkeit entsprechender Anlagen bzw. Betriebsbereiche stets anhand der aktuellen Fassung der nationalen Umsetzungsnormen und nach den Regelungen zur unmittelbaren Anwendung europäischer Richtlinienvorgaben im Fall ihrer nicht fristgerechten nationalen Umsetzung im Zweifelsfall direkt gemessen an den europarechtlichen Vorgaben in dem zuvor dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis geprüft wird. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sowohl die Regelungen der Seveso-II-Richtlinie als auch die der Seveso-IIIRichtlinie Anwendung finden. Im Übrigen wird der Schutz der Nachbarschaft nach den Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im Fall von Störfall-Anlagen zukünftig umfassend durch neue Regelungen des BImSchG gewährleistet werden. Der Entwurf des Bundesumweltministeriums zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie vom 31.05.2015 sieht die Einführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit einem neuen § 23a BImSchG vor. Soweit ein Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, soll die Durchführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden. Dieser Regelungsentwurf zeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterschreitung definierter Sicherheitsabstände möglich sein soll. Diese Bauleitplanung entspricht demzufolge dem Ansatz des Gesetzgebers und folglich der Seveso-III-Richtlinie. Die Einhaltung störfallrechtlicher Schutzansprüche wird in nachfolgenden Genehmigungsverfahren hinreichend durch die direkte Anwendung europarechtlicher Vorgaben oder durch nationale Umsetzungsnormen gewährleistet werden. Durch die getroffenen Festsetzungen ist die Sicherung der zukünftigen Entwicklung auch im Hinblick auf das Störfallrecht zum Schutz der angrenzenden Gebietsnutzungen in der Bauleitplanung berücksichtigt worden. Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 9 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 3. Höhe der geplanten Bauten Es wird in der Planung zu berücksichtigen sein, dass die geplanten Vorhaben Bauflächen und Höhen in Anspruch nehmen werden, die nach derzeitigem Planungsbestand im Industriegebiet Iversheim bauplanungsrechtlich unzulässig wären. Insbesondere das im ersten Bauschritt vorgesehene Hochregallager soll nach Seite 16 der Begründung eine Höhe von bis zu 30 Metern aufweisen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bauliche Anlagen im Hinblick auf ihr Ausmaß, ihre Masse oder ihrer sonstigen Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligen können. Dabei kann es dazu kommen, dass trotz Einhaltung der vorgesehenen Abstandsflächen von der schieren Größe eines Bauwerks eine „erdrückende Wirkung“ ausgeht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 732/10, juris Rd.64). Die planende Gemeinde muss daher im weiteren Verlauf berücksichtigen, welche Auswirkungen sich von einem Hochregallager bezüglich der optischen Dominanz gegenüber anderen baulichen Anlagen ergeben. Die hierbei vorzunehmende Prüfung muss berücksichtigen, dass neben der Höhe der baulichen Anlagen zudem ihre Materialbeschaffenheit nachbarschützenden Anforderungen zu genügen hat. Die Verwendung von Materialien die einer „psychologischen Blendung“ entgegenwirken, muss gewährleistet sein. Hierzu zählt ein Verzicht auf Materialien oder Vorrichtungen, die zu Sonnenspiegelungen oder Blendwirkungen führen können. Insoweit ist die Planung hinsichtlich der beabsichtigten Beleuchtung des Hochregallagers zu präzisieren. Dabei kann zudem von Bedeutung sein, dass verschiedene schutzwürdige Arten gerade von besonders hohen Baukörpern gefährdet werden. Es ist daher detailliert darzulegen, dass die geplante Höhe des Hochregallagers keine Flugschneisen oder sonstige Bewegungsräume der heimischen Tierwelt beeinträchtigt. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 3.: Die Wirkung des Hochregallagers infolge seiner geplanten Bauhöhe von bis zu 30 m wurde in einem Fachgutachten zur Bewertung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung geprüft. In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob die geplanten Baukörper eine "erdrückende Wirkung" im Sinne der genannten Rechtsprechung auf Nachbarn haben können. Die Fragestellung nach Materialbeschaffenheit, Blendwirkungen und die Auswirkungen einer Beleuchtung des Hochregallagers u. a. im Hinblick auf die drittschützende Wirkung ist ebenso Bestandteil des Gutachtens. zu 3.: Weil die zu 3. benannten Hinweise bereits im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und Bestandteil des Bebauungsplanes sind, sich hieraus keine notwendigen Änderungen hinsichtlich der Planung ergeben, die Sicherung der Umsetzung durch textliche Festsetzung und vertragliche Regelungen gewährleistet ist, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Orientiert an der Rechtsprechung zur "erdrückenden Wirkung" eines Bauwerks kann eine derartige Wirkung im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Insbesondere kann sie hinsichtlich der subjektiven Rechte des Einwenders ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen der Planung wurden im Fachgutachten durch Fotomontagen und Simulationen dargestellt. Die Bilanzierung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung ergibt einen Kompensationsbedarf von 7.333 m², welche durch geeignete Maßnahmen (Anpflanzung von Sichtschutzhecken in betroffenen Sichtstrahlen) ausgeglichen werden. Um dem Gebot der Rücksichtnahme zu folgen, sieht der Bebauungsplan in Bezug auf die Sichtauswirkungen der Planung zudem Minderungsmaßnahmen vor, welche durch zeichnerische und textliche Festsetzung in die Planung integriert sind. Die Umsetzung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Flächen der Firma Greven außerhalb des Plangebietes. Durchführung und Dauerhaftigkeit der Durchführung sowie der Erhalt der Kompensationsmaßnahmen, die nicht im Änderungsplangebiet vorgesehen sind, werden durch einen städtebaulichen Vertrag ge- 6 Das Interesse der Firma Greven an der Sicherung und Entwicklung des Firmenstandorts in Bad Münstereifel sowie die Interessen der Stadt an der Sicherung und der Entwicklung des Firmenstandorts, der Entwicklung der Stadt zu einem Gewerbe- und Industriestandort, der den modernen Anforderungen der Unternehmen entspricht, sowie der Reduzierung der Verkehrsbewegungen zu und von externen Lagern und das Interesse der Stadt an der Konkurrenzfähigkeit der eigenen Industrie- und Gewerbegebiete gegenüber denen von Nachbarkommunen, die die Errichtung von Logistikzentren zulassen, überwiegen die landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen. Diesbezüglich wird auch berücksichtigt, dass die Stadt nur über begrenzte Möglichkeiten zur Ansied- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 10 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 mäß § 11 BauGB zwischen der Firma Greven und der Stadt Bad Münstereifel und zusätzlich durch Eintragung einer zur Durchführung und zum Erhalt der Kompensationsmaßnahmen verpflichtenden Baulast gesichert, der vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen und genehmigt wurde. Zur Einbeziehung schutzwürdiger Arten und der Bewegungsräume der heimischen Tierwelt wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 6, „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung, durchgeführt. Diese ist als Anlage 5 Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Ergebnisse sind ebenfalls im Umweltbericht und in der Planbegründung dargestellt. Der Artenpool der planungsrelevanten Arten wird ausführlich im vorbenannten Gutachten beschrieben und im Ergebnis werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aufgelistet, welche in der Bauleitplanung berücksichtigt worden sind. Zusammenfassend werden die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplanes im Kapitel 7.7 des Umweltberichtes, welcher integraler Bestandteil der Bebauungsplanbegründung ist, aufgelistet. Ein weiterer Hinweis zur Berücksichtigung der notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 vor, während und nach der Bauzeit ist in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen worden. 4. Immissionsprognose Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der nur rudimentären Betriebsbeschreibung eine Bewertung der zukünftigen Immissionsentwicklung des Plangebiets nicht möglich ist. Für das Verfahren der örtlichen Bauleitplanung sind im Rahmen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB Belange des Immissionsschutzes nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und zu 4.: Gutachten mit den für die Bauleitplanung erforderlichen Immissionsprognosen liegen vor. Die Ergebnisse der Gutachten sind Bestandteil der Bauleitplanung. Ein grenzsetzender Rahmen mit Betriebsbeschränkungen und Einschränkungen der baulichen und betrieblichen Nutzung innerhalb des Plangebietes wird durch die Fest- Beschlussvorschlag: 6 lung von Logistikzentren verfügt und dass die Beeinträchtigungen durch die dargestellten Kompensations- bzw. Minimierungsmaßnahmen nach Möglichkeiten reduziert wurden sowie sich die planungsrechtlich zukünftig zulässigen Baukörper in einer Tallage befinden werden, durch die ihre Sichtbarkeit aus einigen Himmelsrichtungen deutlich reduziert wird. zu 4.: Die Belange des Immissionsschutzes wurden im Rahmen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Situation durch Einzel- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 11 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 7, Abs. 7 BauGB „besonders“ zu berücksichtigen und als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, Stand: März 2014, § 50, Rd.250). Dabei ist zu beachten, dass insbesondere die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung einen grenzsetzenden Rahmen für Immissionen selbst dann beinhalten, wenn die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. l BImSchG für sich genommen noch nicht überschritten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52/87; NVwZ 1990, 257). Daher hat auch der Bundesgerichtshof betont, dass die jeweils in Betracht kommenden Interessen jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Schutzbedürftigkeit mit der Planung in Einklang zu bringen sind (Nachweise bei Krautzberger, in: Battis/ders./Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1, Rn. 66a). a) Luftverunreinigungen Es bleibt nach der derzeitigen Nutzungsbeschreibung unklar, welche Geruchsentwicklungen und -ausdehnungen sich aufgrund der Planung für die Umgebung entwickeln können. Auch diese Prognose muss sich detailliert auf die unterschiedlichen Betriebsabläufe beziehen. Es ist zwanglos einsichtig, dass in einem Betrieb der chemischen Erzeugung sehr unterschiedliche Geruchsentwicklungen möglich sein können. Eine individualisierte Prognose ist bislang nicht vorgelegt worden. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 setzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan definiert (siehe hierzu auch Stellungnahme der Verwaltung zu Ziff. 2). Gerade die hier angesprochene Einzelfalluntersuchung unter Berücksichtigung der individuellen Schutzbedürftigkeit im Einklang mit den geplanten Maßnahmen im Plangebiet wurde durch die Immissionsprognosen und durchgeführten Gutachten geprüft. Daraus ergeben sich letztlich die getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der vorbenannten Betriebsbeschränkungen und Einschränkungen der betrieblichen und baulichen Nutzung auf den Plangebietsflächen. Hierzu gehört insbesondere die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel. Im Rahmen der Bauleitplanung wird gewährleistet, dass bestehende Schutzansprüche von Nachbarn nicht durch die Bauleitplanung verletzt werden. zu 4a.: Innerhalb des Bebauungsplangebiets sind keine zusätzlichen Geruchsquellen vorgesehen. Logistikzentren emittieren keine Gerüche. Bezüglich möglicher Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Geruchsausdehnung von Gerüchen aus anderen Quellen als aus Quellen im Plangebiet liegen Prognoseberechnungen durch das Geruchsgutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 vor. Eine Bezugnahme der Prognose auf unterschiedliche Betriebsabläufe im Plangebiet ist nicht zielführend, weil im Plangebiet keine zusätzlichen Geruchsquellen vorhanden sind und somit auch nicht einbezogen werden können. Alle bereits bestehenden Geruchsquellen wurden im Gutachten erfasst und berücksichtigt. Die Überprüfung der immissionsseitigen Auswirkungen des Vorhabens zur planungsrechtlichen Absicherung im Rahmen der Bauleitplanung durch das Geruchsgutachten hat ergeben, dass der Gebäudekomplex des Hochraumlagers aufgrund seiner Größe den Strömungsverlauf der Windströmungen in der Tallage zwar beeinflusst, jedoch Beschlussvorschlag: 6 fallprüfungen unter Berücksichtigung der individuellen Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Flächennutzungen mit den zum Bebauungsplan zugehörigen Gutachten geprüft und die Ergebnisse der Gutachten in der Planung durch textliche und zeichnerische Festsetzung berücksichtigt. Durch die Stellungnahme ergeben sich hier keine erforderlichen Änderungen in der Bauleitplanung, so dass diese zur Kenntnis genommen wird. zu 4a.: Dem Abwägungsvorschlag wird unter Berücksichtigung der Umstände, dass im Fall der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen relevanten Teilflächen ohnehin nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf vielen Teilflächen durch die Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht entgegen steht und das Unternehmen bereits ein Sanie- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 12 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 sich die Geruchsimmissionssituation aus den umliegenden bestehenden Quellen dadurch nicht signifikant ändert. Zusätzlich zu der Prognoseberechnung der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 wurde in Absprache mit dem LANUV NRW eine Differenzberechnung durch die Firma Uppenkamp und Partner GmbH – Sachverständige für Immissionsschutz durchgeführt (siehe ergänzende Stellungnahme – Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 6, Industriegebiet Iversheim, vom 18.12.2015). Aus den fachgutachterlichen Betrachtungen ergibt sich, dass bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Werksgeländes die Geruchsfahne im Planzustand etwas weiter reichen kann, so dass sich dort auf einigen Flächen die Geruchshäufigkeiten im niedrigen Prozentpunktebereich erhöhen können. Davon sind weitestgehend Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Für Bereiche westlich, östlich und südlich des Plangebietes werden Verbesserungen der Geruchsimmissionswerte für den Fall der Errichtung der Baukörper entsprechend den durch den Bebauungsplan eröffneten Möglichkeiten wegen der veränderten Luftströmungsverhältnisse prognostiziert. Diese positive Veränderung betrifft auch die Grundstücksflächen des gegenständlichen Einwenders. Die Ergebnisse des ersten Gutachtens wurden im Rahmen von Besprechungen in Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens auch durch das LANUV NRW als plausibel bestätigt. Mit Schreiben vom 02.02.2016 der Bezirksregierung Köln wird mitgeteilt, dass das LANUV NRW unter Berücksichtigung der Herangehensweise zur Geruchsuntersuchung und der Ergebnisse des Gutachtens, welche nicht bemängelt und als plausibel bewertet wurden, keine weitere Stellungnahme einreichen wird, weil der damaligen Beurteilung des Geruchsgutachtens nichts weiter hinzuzufügen sei. Das LANUV NRW vertritt zudem die Ansicht, dass wegen der gewachsenen Bestandssituation und angesichts des Umstands, dass von dem vorgesehenen Logistikzentrum keine Geruchsemissionen ausgehen werden, die festge- Beschlussvorschlag: 6 rungskonzept umsetzt, festgestellt wurde, dass die Möglichkeit der Umsetzung weiterer geruchsmindernder Maßnahmen besteht und ihre Umsetzung zu erwarten ist, die die Situation auch gegenüber dem heutigen Zustand verbessern würden und die wesentlichen Punkte dieser Einschätzung von den Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt. Die positiven Effekte der Bauleitplanung auch im Geruchsbereich für Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes überwiegen eventuelle nicht signifikante Verschlechterungen auf wenigen Teilflächen nördlich des Geländes. Die Interessen der Firma Greven an der Bauleitplanung sowie die Interessen der Stadt Bad Münstereifel an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit Blick auf die positiven Auswirkungen der beabsichtigten Errichtung eines Logistikzentrums, bezogen auf die Reduzierung des Verkehrsaufkommens für den Transport zu externen Lagern, überwiegen eventuelle negative nicht signifikante Auswirkungen der Planung im Geruchsbereich auf den wenigen relevanten Teilflächen. Zudem überwiegt das Interesse der Stadt Bad Münstereifel an der Sicherung und Entwicklung der hier vorhandenen Gewerbegebiets- und Industrieflächen nach Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 13 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 stellten Differenzen im Bereich der Irrelevanz nach GIRL liegen und zudem eher für die Beurteilung nicht relevante Flächen betroffen sind, in diesem speziellen Fall eine Differenzbildung im Rahmen der Bauleitplanung als hinreichend angesehen werden kann (siehe Besprechungsprotokoll zur Besprechung am 24.11.2015 vom 27.11.2015). Die Herangehensweise des LANUV NRW entspricht der geltenden Rechtsprechung. Bei der Überplanung gewachsener Baugebiete und in Gemengelagen wie der gegebenen gilt das Gebot der Konfliktlösung mit der Einschränkung, dass das Verschlechterungsverbot ausnahmsweise durch die Planung durchbrochen werden darf. Der GIRL kommt im Bauleitplanverfahren keine Bindungswirkung zu. Sie bietet Orientierungswerte für die Abwägung. In Gemengelagen mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen sind städtebauliche Konflikte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Zudem darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist (siehe zu alledem: Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage, München 2009, Rn. 926; OVG NRW, Urt. v. 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE, Rn. 117; BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 – 4 B 151/93, Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, August 2015, § 1, Rn. 215). Derzeit bereits vorhandene Überschreitungen der Geruchsrichtwerte nach der GIRL aus den Anlagen der beiden Hauptemittenten (Greven und CABKA), welche direkt angrenzend an das Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 liegen, sind im Rahmen von Beschlussvorschlag: 6 zeitgemäßen Anforderungen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 14 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Sanierungsuntersuchungen zur Verbesserung der Geruchsituation und - sofern erforderlich und durchführbar durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den geruchsemittierenden Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 selbst umzusetzen. In Bezug auf Firma Greven ist ein Sanierungskonzept bereits seit Jahren in der Umsetzung. Weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Situation sind im Zuge der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeiten zwischen der Firma Greven und der Bezirksregierung Köln in Vorbereitung. Für den benachbarten kunststoffverarbeitenden Betrieb (CABKA GmbH & Co. KG) teilt die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde, Kreis Euskirchen, in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 mit, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 BImSchG zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Überwachungsund Genehmigungsaufgaben geregelt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die Regelungsmöglichkeiten nach § 15 bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen und im Wege von nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG hin. Die Festsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen des Bebauungsplanes (Vorhaben ohne eigene Geruchsquelle) stehen möglichen Geruchssanierungen an Anlagen in den an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Flächen der beiden Hauptemittenten nicht entgegen und haben keinen Einfluss auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen in diesen Bereichen. Hierauf weist auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 hin. Die Firma Greven hat durch ein Sachverständigengutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016 die Möglichkeiten und Auswirkungen weiterer geruchsmindernder Maßnahmen an emittierenden Anla- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 15 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 gen außerhalb des Plangebietes im Zustand der Umsetzung der gegenständlichen Bauleitplanung untersuchen lassen. Das Gutachten berücksichtigt zwei mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsemmissionen auf den angrenzenden Werksflächen. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung zeigen, dass die im Gutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 festgestellte ohnehin nicht signifikante Verlagerung der Geruchsströmung im nördlichen Bereich des Werksgeländes durch die Fortführung der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auf den außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6 liegenden Werksflächen über die heute existierenden Geruchsimmissionswerte hinaus verbessert werden kann. Die nur nicht signifikante Verlagerung der Geruchsausbreitung wird bei der Umsetzung von Minderungsmaßnahmen demzufolge nicht nur nivelliert. Es wird darüber hinaus auch eine weitergehende Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden können. Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass grundsätzlich aus gutachterlicher Sicht auch in anderen Betriebsbereichen der heute vorhandenen Anlagen im Umfeld des Bebauungsplangebietes Minderungsmaßnahmen denkbar sind, die in dem Gutachten noch nicht geprüft wurden. Die Errichtung der in dem Plangebiet zukünftig bauplanungsrechtlich zulässigen Anlagen wird auf Grundlage von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden. Die Bezirksregierung Köln ist sowohl die für die Firma Greven zuständige Genehmigungs- wie auch Überwachungsbehörde. Weil die Bezirksregierung Köln seit Jahren auf Grundlage einschlägiger Ermächtigungsnormen des BImSchG die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes im Bereich Geruchsemissionen der Firma Greven fordert und fördert und zudem an dem gegenständlichen Bauleitverfahren aktiv mitgewirkt hat, ist zu erwarten, dass dem Unternehmen die bereits gutachterlich geprüften geruchsmindernden Maßnahmen oder andere bzw. weitere wahrscheinlich im Rahmen der zur Umsetzung der Bauleitplanung anstehenden Genehmi- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 16 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 gungsverfahren oder durch Einzelanordnungen auferlegt werden. Beschlussvorschlag: 6 Die Bauleitplanung entspricht demzufolge dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich Geruchsimmissionen. In dem Plangebiet selbst sind keine geruchsemittierenden Anlagen vorgesehen. Für viele Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes wird für den Fall der Durchführung der Bauleitplanung wegen geänderter Strömungsverhältnisse eine Verbesserung der Geruchssituation prognostiziert. Diese Verbesserungen überwiegen die bei einer pessimalen Betrachtung zu erwartenden nicht signifikanten Verschlechterungen auf wenigen relevanten Teilflächen im nördlichen Bereich. Die positiven Auswirkungen der Planung überwiegen demzufolge. Die Situation bezüglich dieser Teilflächen kann zudem durch Geruchsminderungsmaßnahmen an Anlagen der Firma Greven über den heutigen Zustand hinaus verbessert werden. Angesichts des seit Jahren in der Umsetzung befindlichen Sanierungskonzepts im Geruchsbereich ist eine Umsetzung effektiver Minderungsmaßnahmen auch zu erwarten. Zudem darf gemäß den Angaben des Kreises Euskirchen davon ausgegangen werden, dass auch der weitere, benachbarte Emittent von Gerüchen mindernde Maßnahmen umsetzen wird. b) Lärm Besonders schwerwiegend fällt auf, dass die bislang vorliegende Geräuschentwicklungsprognose nicht ausreicht, um die Schallauswirkungen des geplanten Vorhabens zu beurteilen. So wird auf Referenzdaten und Emissionssituationen aus dem Jahr 2009 rekurriert. Selbstverständlich sind für valide Prognoseergebnisse aktuelle Daten und Szenarien zugrunde zu legen. zu 4b.: Gerade auch im Hinblick auf die Lärmsituation wurden umfangreiche Vorbelastungsuntersuchungen durchgeführt. Sowohl die für das Gebiet heranzuziehenden Vorbelastungswerte als auch die Prognosen und Szenarien für den Planzustand basieren auf aktuellen Daten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde für den derzeitigen Betrieb der Firma Greven eine detaillierte schallschutztechnische Gesamtaufnahme durch eine mess- zu 4b.: Alle in der Stellungnahme enthaltenen Hinweise wurde im Zuge der Planung gutachterlich geprüft und sind im Ergebnis in den Festsetzungen des Bebauungsplanes beachtet worden. Grundsätzlich wurden die schallschutztechnischen Schutzansprüche der Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 17 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Hierbei schlägt erneut durch, dass die einzelnen emittierenden Abläufe der geplanten Anlage nicht genannt und auf ihre Relevanz für die Lärmemissionen des künftigen Betriebes untersucht worden sind. Nicht nur die Emissionen eines Anlagenbetriebs selbst sind zu berücksichtigen, sondern sämtliche Lärmquellen die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Dabei kann man sich im Rahmen des Betriebes eines Logistikzentrums inkl. eines Hochregallagers mannigfaltige Tätigkeiten vorstellen, die zu nicht unerheblichen Lärmbelästigungen der umliegenden Gebiete führen. Dabei muss entsprechend der Vorgaben der TA Lärm die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Gebiete ermittelt werden, die von Immissionen des Vorhabens beeinträchtigt werden. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Lärmsituation dabei nicht erst dann zu einem Planungshindernis führt, wenn die Richtwerte der TA Lärm überschritten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr betont, dass ein Planungshindernis schon dann entstehen kann, wenn eine konfliktfreie Planung in der Zukunft nicht realisierbar ist. Da es sich bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 um eine projektbezogene Planung handelt, muss zusätzlich angemerkt werden, dass den Planungen keinerlei Angaben zur Konstruktion und zu den verwendeten Baustoffen der künftigen Anlage zu entnehmen sind. Die Nutzung unterschiedlicher Baumaterialien und Konstruktionsweisen kann von ausschlaggebender Bedeutung für die Belange des Lärmschutzes sein. Insbesondere auch die Außenfläche eines Gebäudes muss ggf. so gestaltet sein, dass Schallreflexionen weitgehend absorbiert werden. Dies kann vorliegend deshalb besonders beachtlich sein, weil in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet die Bundesstraße 51 verläuft. Wechselwirkungen und Reflexionen der Lärmquellen müssen eingehend bewertet und betrachtet werden. Dabei gehe ich davon aus, dass die Grundstücke meines Mandanten im Hinblick auf ihre Nähe zum Plangebiet ein besonders relevanter Immissionspunkt sein dürften. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 technische Ermittlung durchgeführt (siehe Accon Köln GmbH, Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ der Stadt Bad Münstereifel, vom 25.08.2015, Ziffer 1). Einbezogen wurden im schalltechnischen Gutachten die mit den Überwachungsbehörden abgestimmten Immissionspunkte IP1 bis IP4. Die Schutzansprüche an den relevanten Immissionsorten werden in dem schallschutztechnischen Gutachten ungeachtet der Möglichkeit der Bildung von Zwischenwerten angesichts der gegebenen Gemengelage definiert. Speziell an den Immissionsorten IP3 und IP4 wäre eine Zwischenwertbildung mit der Folge, dass an und im Bereich dieser Immissionsorte höhere Lärmeinwirkungen zu akzeptieren wären, möglich. Das Grundstück des Einwenders befindet sich im Bereich des IP4. Zum einen werden die Belange des Einwenders aus schallschutztechnischer Sicht mithin berücksichtigt. Zum anderen wird zu seinen Gunsten im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ein möglichst hoher schallschutztechnischer Schutzanspruch in Ansatz gebracht, der ihm aufgrund der Möglichkeit der Bildung eines Zwischenwertes gar nicht gewährt werden müsste. Die Festsetzung der Emissionskontingente und somit die planungsrechtliche Begrenzung der zulässigen Schallemissionen im Plangebiet erfolgt unter Berücksichtigung dieses für den Einwender optimalen Schutzanspruchs von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit seinen Urteilen vom 16.01.2014 und 25.03.2014 bereits rechtskräftig die Möglichkeit der Zwischenwertbildung und damit die Möglichkeit der Reduzierung des Schutzanspruchs des Einwenders wegen der Randlage seines Grundstücks zum Außenbereich auf das Schutzniveau eines Dorf- bzw. Mischgebiets festgestellt (Urteile des VG Aachen vom 16.01.2014 – 6 K 1584/12, juris Rn. 105 ff., und 25.03.2014 – 3 K 2118/12, S. 24 ff.). Beschlussvorschlag: 6 Nachbarschaft gemäß den Vorgaben der TA Lärm berücksichtigt. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten wird die zukünftige Einhaltung der Schutzansprüche bei jeder Form der Nutzung der Plangebietsfläche gewährleistet. Es ergeben sich aus der Stellungnahme keine Änderungen in Bezug auf die Planung, so dass die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 18 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Sowohl die Einflüsse aus den Vorbelastungen des Umfeldes und des bestehenden Betriebes der Firma Greven als auch das geplante Vorhaben einschließlich deren Immissionsquellen werden im schalltechnischen Gutachten der Accon Köln GmbH vom 25.08.2015 detailliert beschrieben. Die Einbeziehung der bestehenden Anlagen wurde bis zur Berücksichtigung einzelner Schallquellengruppen bestehender Einzelbauwerke aufgenommen. Die Immissionsquellen des Vorhabens werden in Bezug auf Fahrzeugverkehr und Verladung, Betrieb des Hochregallagers sowie Art und Bauweise des Baukörpers selbst prognostiziert. Die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Gebiete wird im Gutachten durch die mit den Überwachungsbehörden festgesetzten Immissionspunkte und die dort gemäß der Gebietsnutzung zugehörigen Immissionsrichtwerte (tagsund nachts) gemäß TA Lärm - ungeachtet der Möglichkeit einer Zwischenwertbildung - beachtet. Wie bereits zu Ziff. 1 ausgeführt, handelt es sich vorliegend um einen qualifizierten Bebauungsplan. In dem schallschutztechnischen Gutachten erfolgt zur Vereinfachung nachfolgender Genehmigungsverfahren zugleich eine Immissionsprognose des aktuell geplanten Logistikzentrums. Auf diese Weise wird sowohl für die Firma Greven als auch für die Plangeberin sichergestellt, dass das Bauvorhaben, gemessen an den festzusetzenden Emissionskontingenten, auch tatsächlich genehmigungsfähig und die Bauleitplanung damit auch durchführbar ist. Die für die Schallbeurteilung maßgeblichen Baukonstruktionen beziehen sich im Wesentlichen auf erforderliche Rauch-Wärmeabzugsanlagen, welche baurechtlich nach der Größe des Bauwerks zu definieren sind, sowie um erforderliche Zuluftöffnungen und Wand- und Dachaufbauten bzw. Fassadenarten. Diese bauwerksbezogenen Daten werden im Schallgutachten unter Ziffer 5.2.2 auf Seite 32 zur sicheren Seite angenommen. Es handelt Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 19 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 sich hierbei um übliche Baumaterialien für die vorgesehenen Baumaßnahmen. Letztendlich aber ist im Hinblick auf die schalltechnischen Anforderungen die im Bebauungsplan vorgenommene Kontingentierung hervorzuheben. Danach sind nur Vorhaben zulässig, deren Geräusche, die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Tabelle angegebenen Emissionskontingente der einzelnen Teilflächen des Bebauungsplanes weder tags noch nachts überschreiten. Insbesondere im Hinblick auf die Schallentwicklung werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowohl die Erfordernisse des kurzfristig geplanten Logistikzentrums als auch die derzeitigen auf der Fläche bereits durchgeführten Tätigkeiten sowie die in der Zukunft liegenden baulichen und betrieblichen Nutzungen des Plangebietes sicher abgedeckt. Mit den getroffenen Festsetzungen sind für alle baulichen Maßnahmen in den weiteren Genehmigungsverfahren jeweils einzelfallbezogene Gutachten zu erstellen und es ist die Einhaltung der Festsetzungen der Emissionskontingente gutachterlich nachzuweisen. Auch hier ist dem Gebot der Vorsorge durch Prüfung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben Rechnung getragen. Schallreflektionen, insbesondere unter Beachtung der Bundesstraße 51 und der Bahnstrecke in der Nähe des Plangebietes, wurden im Schallgutachten ebenso einbezogen. Auch hier wurden die Ergebnisse sowohl im Gutachten als auch in der Begründung des Bebauungsplanes detailliert dargestellt. Im Ergebnis zeigen die Berechnungen, dass das geplante Logistikzentrum auch ohne schallabsorbierende Maßnahmen der Außenfläche des Gebäudes punktuell maximal eine Erhöhung der Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche um 0,2 dB(A) auslösen können. Dies ist als schalltechnisch irrelevant zu bezeichnen (schalltechnisches Gutachten der Accon Köln GmbH vom 25.08.2015, Ziffer 7 a.E.). Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 20 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 c) Licht Bislang fehlt eine genaue Beschreibung der Blendwirkungen der geplanten Gebäude. Bei Konstruktionen der geplanten Höhe ist unmittelbar einsichtig, dass Baukörper auch in weiten Entfernungen zu optischen Effekten führen können. Dabei muss die Gestaltung der Gebäude selbst und ggf. installierter Beleuchtungskörper sicherstellen, dass weder in der Nähe befindliche Grundstücke „bestrahlt“ werden, noch dass Beeinträchtigungen der naheliegenden Verkehrswege (Straßen/Bahnlinien) hervorgerufen werden. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 4c.: Damit Bauwerke sowohl in der Nähe in Bezug auf die angrenzenden Verkehrsanlagen als auch über weitere Entfernungen nicht zu optischen Beeinträchtigungen und/oder Blendungen führen, wurden unter anderem im Bebauungsplan gestalterische Maßnahmen festgesetzt. Die Materialbeschaffenheit der Fassaden der baulichen Anlagen muss Blendwirkungen, z. B. durch Sonnenreflektion oder Spiegelungen, entgegenwirken bzw. vergleichbare Einflüsse auf die öffentlichen Verkehrswege ausschließen. Der Textteil des Bebauungsplanes berücksichtigt ebenfalls den Hinweis, bei der Herstellung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. zu 4c.: Da die Hinweise der Stellungnahme bereits in die Planung eingeflossen sind und durch Festsetzung und Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sichergestellt werden, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Die in der Planung berücksichtigten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM13 und VM14 umfassen die Verwendung von insektenfreundlichen Lampen für die notwendige Außenbeleuchtung des Geländes sowie den Verzicht auf die Beleuchtung der Außenfassaden des Hochregallagers und der Transportbrücke über die Erft mit Ausnahme von Beleuchtungsanlagen im Bereich von Verkehrsflächen auf Wegen und Arbeitsplätzen. Das Kapitel 7.5.9 des Umweltberichtes berücksichtigt darüber hinaus die Ziele des Umweltschutzes zu der abwägungsrelevanten Thematik der Lichtemissionen. Mit den getroffenen Festsetzungen beachtet die Planung die Belange für einen sicheren betrieblichen Ablauf auf der einen Seite als auch die Reduzierung von Außenbeleuchtungen auf das notwendige Maß gemäß Lichtimmissionsrichtlinie. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 21 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: 5. Trennungsprinzip § 50 BImSchG Sogar über die in § 1 Abs. 6 Nm. 1,7, Abs. 7 BauGB ausdrücklich niedergelegten Pflichten der planenden Gemeinde hinaus determiniert das Trennungsgebot des § 50 S. 1 BImSchG die anzustellende Abwägung erheblich. Das Schrifttum spricht von einer „verbindlichen Planungsdirektive“ (vgl. Ferner, in: Hk-BauGB, 2. Aufl., § 1, Rn. 52). Denn § 50 BImSchG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine „grundlegende Wertentscheidung“ für gesunde, von schädlichen Umwelteinwirkungen möglichst freizuhaltende Wohnverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.03.1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220 [223]). Auch das Bundesverwaltungsgericht spricht von einem „elementaren Grundsatz“ städtebaulicher Planung (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50/72, BVerwGE 45, 309 [327]). Hieraus hat die Judikatur den bauplanungsrechtlichen Grundsatz entwickelt, dass unverträgliche Nutzungen voneinander zu trennen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus in der letztgenannten Entscheidung den Schluss gezogen, „dass Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten“ (BVerwG, a. a. O., [327 f.]). zu 5.: § 50 BImSchG enthält in Satz 1 eine Abwägungsdirektive und in Satz 2 einen bloßen Abwägungsbelang. Die Abwägungsdirektive enthält trotz ihres hohen Gewichts keine zwingende Vorgabe. Sie verleiht dem Immissionsschutz ein besonderes Gewicht, aber keinen generellen Vorrang. Die Vorschrift verlangt nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden. Vielmehr hat dies nur „soweit wie möglich“ zu geschehen (siehe Jarass, BImSchG – Kommentar, 11. Auflage, München 2015, § 50, Rn. 1, 19, 31 m.w.N.). In NordrheinWestfalen wird § 50 BImSchG konkretisiert durch den Erlass „Abstände zwischen 
Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten 
im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände
(Abstandserlass)“ (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1
v. 6.6.2007). Der Abstandserlass ist eine Handlungsanleitung zur sicheren Rechtspraxis aus Sicht der obersten Immissionsschutzbehörde (siehe Präambel des Abstandserlasses). zu 5.: Hinsichtlich der Abwägung der einzelnen Belange des Immissions- und Störfallschutzes wird auf die einschlägigen vorherigen Ausführungen verwiesen. Die Planung entspricht unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation dem Trennungsprinzip des § 50 BImSchG. Weil die Hinweise bereits in der Planung enthalten sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Diese Feststellung erfährt gerade auch vor der Planungshistorie eine besondere Bedeutung. Schließlich war es zunächst Gegenstand der Planung im Jahr 2008, dass eine teilweise Ausweisung des Plangebietes als Gewerbegebiet beabsichtigt war. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zu gewährleistenden Trennung industrieller und wohnlicher Nutzungen würde es sich hierbei um eine vorzugswürdige Planungsvariante handeln. Wenn in einem Gewerbegebiet die Planungen der Firma Peter Greven GmbH & Co. KG nicht zulässig sein sollten, ist dies ein Indiz dafür, dass das geplante Hochregallager an dieser Stelle nicht realisierbar ist. Wie zuvor bereits umfassend ausgeführt, wird der Abstandserlass in der gegenständlichen Bauleitplanung korrekt angewandt. Mit Blick auf die Belange des Lärmimmissionsschutzes, des Geruchsimmissionsschutzes sowie des Störfallschutzes ist zu berücksichtigen, dass sich das Plangebiet als zum Teil bereits ausgewiesenes Industriegebiet in einer gewachsenen Bestandssituation mit einem Nebeneinander von grundsätzlich unverträglichen Nutzungen - eben einer klassischen Gemengelage befindet. Den Schutzansprüchen der Nachbarschaft wird in allen relevanten Belangen Rechnung getragen und kann entsprochen werden. Diesbezüglich wird auf die vorherigen Auswirkungen verwiesen. Aus den vorherigen Ausführungen geht auch hervor, dass den Schutzansprüchen des Einwenders vollumfänglich entsprochen wird. Demzufolge ist gewährleistet, dass dem Trennungsgebot aus § 50 BImSchG entsprochen wird. 4 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 22 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Im Einzelnen sei ergänzend ausgeführt: Auch die derzeitige Planung sieht eine teilweise Ausweisung des Plangebietes als Gewerbegebiet vor. Die Bauflächen nordwestlich des Bendenweges werden gemäß § 9 BauNVO als Industriegebiet festgesetzt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden somit die Festsetzungen des derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplanes übernommen. Dies ist erforderlich, weil im geplanten Industriegebiet derzeit nach BImSchG genehmigte Anlagen vorhanden sind, die eine Industriegebietsnutzung erfordern und welche im Gesamtkontext der im Norden des Plangebietes liegenden Industriebereiche stehen. Sowohl der Bestandsschutz auch unter Berücksichtigung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Eigentümerin der Plangebietsflächen als auch Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten dieser Anlagen müssen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes ebenso gewahrt bleiben. Der gesamte Betriebsbereich der Firma Greven ist derzeit nicht als sogenannter Störfallbetrieb bzw. als Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG einzustufen. Dennoch könnten zukünftig einzelne Produktarten oder Rohstoffe, gerade im Fall rechtlicher Änderungen, eventuell so eingestuft werden, dass Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG entstehen können. Auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage und des Planungshorizontes der Firma Greven ist somit nicht absehbar, ob und aufgrund welcher Stoffe bzw. Stoffkategorien mit welchen Gefährdungsarten die in dem Plangebiet bauplanungsrechtlich ermöglichten Nutzungen zukünftig (infolge gesetzlicher Änderungen) zu einer Einstufung als Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG führen könnten, so dass auch aus diesem Grunde die Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet in den betreffenden Bebauungsplanteilflächen notwendig erscheint. Im Hinblick auf eine Umsetzung der Abwägungsdirektive Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 23 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 des § 50 BImSchG werden jedoch Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG im Plangebiet grundsätzlich ausgeschlossen und ausnahmsweise nur zugelassen, wenn durch technisch oder sonstige Schutzvorkehrungen die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen mit Blick auf schutzbedürftiger Nutzung in der Nachbarschaft sichergestellt wird (vergleiche Bebauungsplanbegründung und Ausführungen zu 2b). Beschlussvorschlag: 6 Mit der Planung werden somit einerseits die kurzfristig geplante Nutzung des Logistikzentrums mit Hochregallager berücksichtigt, aber auch der Bestandsschutz und die Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten vorhandener Anlagen sowie eventuell zukünftig notwendige Anpassungen an gesetzliche Änderungen ermöglicht bei gleichzeitiger Beachtung der Schutzwürdigkeit der benachbarten allgemeinen Wohngebiete. Sowohl derzeit notwendige als auch eventuell zukünftig erforderliche betriebliche Belange, aber auch das Prinzip der Konfliktvermeidung bzw. Konfliktbewältigung durch Nutzungseinschränkungen, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, werden durch die Planung ausgewogen berücksichtigt. Durchgeführte Einzelfalluntersuchungen, wie bereits zu den vorbenannten Einwendungspunkten im Einzelnen beschrieben, zeigen, dass die Bauleitplanung sowie das aktuell geplante Bauvorhaben an dieser Stelle unter Beachtung aller vorbenannten Belange realisierbar ist. 6. Verkehrsentwicklung Ausweislich der Planunterlagen beabsichtigt die Peter Greven GmbH & Co. KG, ein zentrales Logistikzentrum zu errichten. Damit sollen verschiedene Versandzentren gebündelt werden, so dass alternative Standorte nicht weiterbetrieben werden müssen. Daher ist es nach derzeitigem Planungsstand nicht plausibel, wie es gleichzeitig zu einer Ver- zu 6.: Eine wesentliche Zielsetzung der Planung ist die erforderliche bedarfsorientierte Anpassung der Bebauungsmöglichkeiten in den Plangebietsflächen im Hinblick auf eine Verbesserung der Lagerungs- und Transportbedingungen für den Werksbetrieb der Firma Greven. Mit der Planung ergibt sich dem Verbesserungsgebot entspre- zu 6.: Weil die Hinweise bereits in der Planung enthalten sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 24 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 ringerung der Verkehrsbelastung kommen soll. Die zukünftigen Auswirkungen des Betriebes sind vielmehr in einem verkehrstechnischen Gutachten zu validieren. Dabei verdient auch der Aspekt Beachtung, dass es zukünftig nicht gesichert scheint, dass das Logistikzentrum ohne eine umfassende Erweiterung der Parkflächen für Lkw zu betreiben. Über Nacht parkende Lkw sind allerdings bereits im derzeitigen Zustand des Betriebes nicht reibungslos in den Betriebsablauf integriert. Hier kommt es immer wieder zu ungünstigen Verkehrssituationen, die auch das weitergehende Straßennetz in Mitleidenschaft ziehen. Es ist von einer enormen Zunahme des Lkw-Verkehrs auszugehen. Dieser ist schalltechnisch und vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstücks zu bewerten. Die Zunahme und Zuwegung für Schwerlastverkehr über 12 Tonnen ist planerisch zu vermeiden. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 chend eine Reduzierung der Verkehrsbelastung und damit einhergehend auch eine Reduzierung von Lärmemissionen. Derzeit erfolgen die Materialströme überwiegend über motorisierte Transporte. Innerhalb des Werksgeländes werden Palettentransporte für die verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte zwischen Produktion und Lagerflächen / Lagerhallen über die Verkehrsflächen des Werksgeländes durchgeführt. Transportiert werden hier täglich ca. 200 Paletten, somit finden also auch ca. 200 Transportbewegungen pro Tag statt. Zusätzlich finden Materialzulieferungen aus Außenlagern (Zwischenlagerung) sowie Produktabtransporte in die Zwischenlagerung der Außenlager statt, welche in bis zu 40 km Entfernung zum Standort Bad Münstereifel liegen. Hier erfolgen derzeit ca. 30 Lkw-Transporte täglich. Mit der Errichtung des Logistikzentrums mit einer fördertechnischen Anbindung des Produktionsbetriebes an das Hochregellager bzw. an die neue Kommissionierung mittels Materialflussbrücken über Erft und Bendenweg besteht zukünftig die Möglichkeit, Materialtransporte ohne bzw. mit stark reduziertem internen Werksverkehr auf dem Werksgelände selbst durchzuführen, d. h. Rohstoff- und Produktpaletten können automatisiert über Förderbänder transportiert werden und benötigen nicht mehr den heute erforderlichen motorisierten Verkehr. Der notwendige Transport findet mittels Förderlogistik innerhalb von Bauwerken statt. Durch die geplante Transportlogistik mit automatisierten Materialflussbrücken wird sich dieser innerbetriebliche Transportverkehr um ca. 60 70 % reduzieren. Für den Transportverkehr über öffentliche Verkehrsflächen in die oben benannten Außenlager (Zwischenlagerung) wird nach Umsetzung der neuen Logistik-Anlagen eine durchschnittliche Reduzierung um ca. 20 - 25 % prognostiziert. Die Annahme dieser positiven Effekte basiert auf internen Ermittlungen der Firma Greven, die der Investitionsent- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 25 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 scheidung zum Bau des Logistikzentrums zugrunde liegt. Sie bietet den ökonomischen Anreiz für die Errichtung des Logistikzentrums und kann demzufolge als belastbar angesehen werden. Angelieferte Materialien und Auslieferungsware werden auf Paletten verpackt zwischen Anlieferung, Lagerung und Produktionsstätte transportiert. Die direkte Zu- und Ablieferung an der Kommissionierung in der Gewerbegebietsfläche erfolgt mittels Lkw. Ausreichende Warteflächen für den Lkw-Verkehr sind auf den Werksflächen vor der geplanten Kommissionierung (Versandhalle) vorgesehen. Geplant ist die Errichtung von 15 Lkw-Stellplätzen. Für den normalen Betrieb ist davon auszugehen, dass der Versandbereich direkt angefahren und wieder abgefahren wird, so dass nach pessimaler Abschätzung maximal 15 Lkw einen Zwischenstandplatz auf dem geplanten Parkplatz vor dem Verladebereich anfahren, dann an den Verladebereich wechseln und das Gelände wieder verlassen. Durch die festgesetzte Lärmkontingentierung sind im Beurteilungszeitraum nachts lärmintensive Nutzungen im Plangebiet, insbesondere im geplanten Versandbereich, wegen der in Ansatz gebrachten Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten stark eingeschränkt, so dass eine Anlieferung und Auslieferung von Produkten und Waren in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ausgeschlossen sein wird. Bei allen weiteren Planungen und Genehmigungen sind die festgesetzten Lärmkontingente zu beachten. Dies führt letztlich dazu, dass in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren durch bauliche und organisatorische Auflagen sichergestellt werden muss, dass eine An- und Auslieferung von Waren im Nachtzeitraum unterbleiben wird. Das Gelände, insbesondere der Lkw-Parkplatz, kann durch Einfriedungen und Tore entsprechend abgeriegelt werden, damit eine unkontrollierte Nutzung während der Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 26 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Nachtzeit ausgeschlossen ist. Organisatorisch können die Lieferanten und Speditionen angewiesen werden, die erlaubten Transportzeiten zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr einzuhalten. Die hier beschriebene Bilanzierung der Verkehrssituation ist in der Begründung des Bebauungsplanes im Kapitel 5.1 umfangreicher beschrieben und kann dort nachgelesen werden. Die prognostizierte Reduzierung der Verkehrsströme, insbesondere der An- und Auslieferungsverkehre, wurde zur pessimalen Abschätzung von Lärmemissionen im schalltechnischen Gutachten nicht berücksichtigt. Hier wurden die maximalen Verladeszenarien in die Bewertung aufgenommen, die im heutigen Betrieb stattfinden, um die notwendige Kontingentierung der Schallemissionen auf den Gewerbegebietsflächen auf der Grundlage einer pessimalen Prognose festzulegen. Die öffentliche Verkehrsanbindung ist durch die bereits voll ausgebauten Straßen Bendenweg und Peter-GrevenStraße sichergestellt. Bereits heute existierende verkehrsregelnde Maßnahmen für Schwerverkehr > 12 t ausschließlich über den Bendenweg sollen auch weiterhin Bestand haben, um eine zusätzliche Belastung der Peter-Greven-Straße und insbesondere eine zusätzliche Verkehrsbelastung des Einmündungsbereiches PeterGreven-Straße / Wachendorfer Weg aus Verkehrssicherheitsgründen auch zukünftig zu vermeiden (vergleiche Begründung des Bebauungsplanes). Dem Hinweis wurde somit bereits in der Planung gefolgt. Auch der Landesbetrieb Straßenbau NRW kommt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Bauleitplanung zu der Erkenntnis, dass verkehrliche Defizite durch diese Bauleitplanung gemäß den aufgelisteten Prognosedaten nicht zu erwarten sind. Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 27 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 7. Landschaftsbild Der Bau eines Hochregallagers führt zu einer eindeutigen optischen Dominanz des zu errichtenden Baukörpers. Daher hat eine detaillierte Bewertung und Begutachtung der landschaftsbildlichen Auswirkungen der Errichtung zu erfolgen. Dabei muss die Planung gestalterische Vorgaben machen, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu verhindern. Dies wird sich nicht auf die alleinige Betrachtung des Hochregallagers beschränken können. Stattdessen ist der gesamte Betriebsbereich hinsichtlich der derzeitigen und der künftigen Wirkung zu erfassen und zu bewerten. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 7.: Die landschaftsästhetische Beeinträchtigung durch den Bau des Hochregallagers wurde in einem separaten Gutachten nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach der Methode von Adam, Nohl und Valentin untersucht. Die optische Wirkung des Hochregallagers wurde von verschiedenen Standorten aus durch Simulationen und Fotomontagen geprüft. Zur Verringerung der optischen Wirkung sind gestalterische Maßnahmen in den textlichen Festsetzungen berücksichtigt worden. Danach sind Fassaden baulicher Anlagen über 20 m Höhe farblich landschaftsbildverträglich zu gestalten. Die Farbstaffelung soll nach oben heller werden und das Farbkonzept ist mit der zuständigen Landschaftsbehörde abzustimmen. zu 7.: Weil die Hinweise bereits in der Planung enthalten sind und die Vorgehensweise sowie Würdigung der Eingriffe in das Landschaftsbild in der Bauleitplanung der Rechtsprechung des OVG Münster entspricht, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Aus dem Gutachten zur landschaftsästhetischen Bewertung ergeben sich zusätzliche Kompensationsmaßnahmen durch sichtverschattende Gehölzstreifen in den festgestellten Sichtstrahlen und in der Tiefe gestaffelte Gehölzstreifen entlang des Hochregallagers an der Bendenstraße, die mit unterschiedlich hohen Gehölzen besetzt werden sollen. Auch diese gestalterischen Minimierungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan als Festsetzung berücksichtigt. Die Einbeziehung des gesamten Betriebsbereiches der Firma Greven in eine landschaftsbildästhetische Bewertung kommt nicht infrage, weil sich die gegenständliche Untersuchung in rechtmäßiger Weise ausschließlich auf das gegenständliche Plangebiet erstreckt. Die Firma Greven stellt sich aus östlicher Richtung als Industriegebiet mit unterschiedlich hohen Gebäuden und Türmen dar. Dieser Ansicht wird der Fassadenansicht des Hochregallagers sowie vorgelagert dem Logistikzentrum (Bebauung auf den Flächen des Gewerbegebietes) weichen. Die Größe des Hochregallagers bedingt aus dieser Perspektive eine Blockwirkung, so dass die derzeitige kleingliedrigere Industriegebietsansicht einer gleichbleibende- 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 28 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 ren Ansicht eines Gebäudes weicht. Die entsprechenden Sichtbeziehungen werden in alle Himmelsrichtungen im Gutachten der landschafsästhetischen Bewertung untersucht. Auch hier werden die Ergebnisse des Gutachtens im Bebauungsplan durch Kompensationsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen aufgenommen und durch zeichnerische und textliche Festsetzungen berücksichtigt. Die Vorgehensweise und die Bewertung bezüglich der Eingriffe in das Landschaftsbild in diesem Bauleitplanverfahren entspricht denen vorausgegangener Genehmigungsverfahren, die der Einwender bereits erfolglos einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt hatte. Durch Beschluss vom 29.07.2013 hat das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt, dass die konkrete Tallage die Eingriffswirkung einer Baumaßnahme in das Landschaftsbild relativiert. Der Talabschnitt, in dem das seinerzeitige und auch das auf Grundlage dieser Bauleitplanung beabsichtigte Vorhaben errichtet wurde bzw. werden soll, erweise sich nicht als idyllisch, sondern als stark industriell bzw. gewerblich geprägt. Entlang des „Alten Bendenweges“ befänden sich über eine Strecke von etwa einem Kilometer neben dem Industriebetrieb mehrere zum Teil größere Gewerbebetriebe. Diese prägten die Umgebung, insbesondere den Längsblick durch das Tal derart, dass die Auswirkungen der Höhe des seinerzeitigen Vorhabens – die ungefähr der der Bauhöhen im Bebauungsplan entspricht – nicht übermäßig ins Gewicht fallen. Zudem würdigte das Gericht, dass die Schwere des Eingriffs wie in dieser Bauleitplanung durch eine entsprechende Farbgebung minimiert werden sollte (OVG NRW, Beschl. v. 29.07.2013 – 8 B 1163/12, Seite 6 f.) Subjektive Rechte des Einwenders, bezogen auf das Landschaftsbild, werden durch die Bauleitplanung im Übrigen nicht tangiert. Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 29 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 8. Hochwasserschutz und vorbeugender Gewässerschutz Die Erft verläuft durch das Plangebiet. Es handelt sich um ein vorläufig festgesetztes Überschwemmungsgebiet. Vor dem Hintergrund drohender Extremhochwasserereignisse ist zu befürchten, dass das zukünftige Logistikzentrum den Anforderungen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht genügt. Die Planunterlagen geben die drohende Gefahrenlage nicht wieder. Wir weisen zudem darauf hin, dass eventuelle wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse zu wahren sind. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: zu 8.: In Bezug auf Hochwässer gelten in Überschwemmungsgebietsflächen die Verbots- und Genehmigungstatbestände gemäß § 78 WHG und partiell gemäß § 113 LWG NRW. Die hochwasserschutzrechtlichen Vorgaben für das Bemessungshochwasser HQ100 wurden in der Planung berücksichtigt. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen über HQ100 hinausgehend für extreme Hochwasserereignisse sind nicht Gegenstand einer planmäßigen Maßnahme, welche zwingend in einem Plangebiet umgesetzt werden muss. Aus diesem Grunde sind die Hochwassergefahrenkarten für das HQ100 nachrichtlich in die Bauleitplanung übernommen worden. Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch für den Bereich des Hochwasserschutzes, bezogen auf das Bemessungshochwasser, in der Planung berücksichtigt und wird zudem unweigerlich in etwaig erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Umsetzung der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Hochwasserschutzmaßnahmen für das über das HQ100 hinausgehende HQ Extrem sind jedoch auch im Interesse des Werkes und werden in separaten wasserwirtschaftlichen Verfahren nach § 99 LWG geplant und abgewickelt - unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. zu 8. : Weil die Hinweise bereits in der Planung enthalten sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 6 Subjektive Rechte des Einwenders können im Bereich des Hochwasserschutzes nicht betroffen sein, weil sich sein Grundstück auf einer Anhöhe befindet. 8.1 Derartige Genehmigungserfordernisse bestehen etwa für die Direkteinleitung von Abwässern. Die Gewässerbenutzung kennt wegen der überragenden Bedeutung des Umweltmediums Wasser ein strenges Regelungsregime. Da vorliegend die geplanten Betriebsabläufe und gelagerten Stoffe im Einzelnen nicht bekannt sind, muss befürchtet werden, dass zu 8.1.: Zur Einleitung von Niederschlagswässern von den überwiegenden Teilflächen des Plangebietes in die Erft liegt bereits eine Einleiterlaubnis nach WHG durch die Bezirksregierung Köln vom 08.07.2004 vor. Durch Entkoppelung von zurzeit am Mischwasserkanal Zu 8.1.: Die Hinweise wurden entweder bereits in der Planung berücksichtigt oder betreffen Belange, die Gegenstand nachfolgender behördlicher Verfahren im Rahmen der Umsetzung des Bebauungs- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 30 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 eine Kontamination des Grundwassers und fließender Gewässer nicht ausgeschlossen werden kann. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 im Bendenweg angeschlossene Plangebietsflächen, welche nach der o. g. Erlaubnis an die Erft angeschlossen werden sollen, sind entwässerungstechnisch Freiräume für den Flächenausgleich möglich. Zusätzlich sind durch Volumenanpassung des bisher geplanten Regenklärbecken (RKB) weitere Möglichkeiten vor der Einleitung in die Erft gegeben. In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind ggf. die noch erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin die notwendigen Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Erft in Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu erarbeiten bzw. die vorliegende Genehmigung und Erlaubnis anzupassen. Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen muss auf der Grundlage der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgen. Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da entsprechende Festsetzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan nicht möglich und aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich sind. Auf alle hier aufgeführten Belange der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG und Genehmigung gemäß § 58.2 LWG wird bereits in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 5.2.2 „Entwässerung“ hingewiesen. Kontaminationen oberirdischer Gewässer und des Grundwassers sind durch die Einhaltung der ohnehin geltenden Regelungen der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung, der entweder landes- oder bundesrechtlichen Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und allgemein der wasserrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Landes ausgeschlossen. Beschlussvorschlag: 6 plans sein werden bzw. ohnehin durch allgemein geltende rechtliche Vorgaben geregelt sind. Sie bilden kein Hindernis in Bezug auf die Durchführung der Bauleitplanung. Die Hinweise werden folglich zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 31 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 8.2 Das Plangebiet liegt zudem in einem Wasserschutzgebiet nach der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Bad Münstereifel-Arloff. Es wird bezweifelt, dass die Planung in der Lage ist, die strengen Verbote der WSG-VO einzuhalten. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Wasserhaushaltsrecht wegen der überragenden Bedeutung des Trinkwassers von einer „0-Immissionsgrenze“ geprägt ist. Da die nur rudimentären Betriebsbeschreibungen keinen sicheren Rückschluss auf die wassergefährdenden Stoffe und Abläufe zulassen, muss davon ausgegangen werden, dass mit den Planungen der Stadt Bad Münstereifel eine nicht unerhebliche Gefährdung des Trinkwasserreservoirs einhergeht. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Im Übrigen bietet das Umweltstrafrecht ausreichende Sanktions- und das Umweltschadensrecht ausreichende Sanierungsbestimmungen für den Fall eines Umweltschadens an einem Gewässer. Beschlussvorschlag: zu 8.2: Jede bauliche und betriebliche Nutzung im Plangebiet muss die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigten. Dort sind insbesondere in Absatz 2 die genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet. Vorgesehen sind im Bereich von Lagerflächen deshalb wasserundurchlässige Stahlbetonwannen. Volumengrößen, notwendige Beschichtungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind auf die spezifischen Lagerwaren und Lagerkapazitäten im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes angepasst nachzuweisen. zu 8.2: Weil die Hinweise bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt wurden und die Einhaltung der Schutzvorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren gewährleistet wird, werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. Baulich zu berücksichtigende Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind in der Bauleitplanung und im Umweltbericht definiert worden. Ebenso sind im Bebauungsplan Hinweise auf das Wasserschutzgebiet, die Schutzzone III B und die erforderliche Beachtung der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthalten. Die im Sinne des zuverlässigen Grundwasserschutzes zum Bau und Betrieb der geplanten Anlagen und Bauwerke im Plangebiet notwendigen Maßnahmen im Wasserschutzgebiet sind im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu konkretisieren und sollen auch gemäß der Begründung des Bebauungsplanes unter fachlicher Beteiligung der zuständigen Behörden und des zuständigen Versorgers abgestimmt und beantragt werden. Auf die Beteiligung der zuständigen Behörden und Versorger wird sowohl im Bebauungsplan als auch in der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen, so dass eine weitere Beteiligung sowohl nach 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 32 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Maßgabe des Bebauungsplanes als auch nach den rechtskräftigen Vorgaben der Schutzgebietsverordnung in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren durch die jeweils zuständige Behörde erfolgen muss. Beschlussvorschlag: 6 Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser wurden in der Bauleitplanung u. a. auch Hinweise auf eine geschlossene Bauweise der Transportbrücke über die Erft zur Vermeidung von Auslaufen oder Austreten wassergefährdender Stoffe sowie Hinweise auf Gefährdungen während der Bauzeit mit Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers während der Baumaßnahmen und dem künftigen Betrieb der Anlage aufgenommen, im Rahmen der Umweltprüfung untersucht und in Form von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der Bauleitplanung berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme (VM1 - VM14) ist im Textteil des Bebauungsplanes enthalten. Damit wurden geeignete Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers und der Erft in der Bauleitplanung berücksichtigt. Den Hinweisen aus der Stellungnahme wurde somit Rechnung getragen. 9. Prüfung der konkreten Gebietsverträglichkeit Schließlich ist zu bedenken, dass trotz einer generellen Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart in einem bestimmten Baugebiet anhand von § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfen ist, ob die geplanten Vorhaben im Einzelfall an Ort und Stelle der Eigenart des konkreten Gebietes widersprechen und daher unzumutbare Störungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02; BVerwGE 116, 155 (159)). Dieses Gebot der konkreten Gebietsverträglichkeit kann dazu führen, dass Vorhaben die für sich genommen in einem Gewerbegebiet zulässig sein mögen, in dem konkret in den Blick zu nehmenden Plangebiet unzulässig sind. zu 9.: Hinsichtlich der konkreten Gebietsverträglichkeit gelten die vorherigen Ausführungen unter Ziff. 1, 2, 4 und 5 hier gleichermaßen. Einzelgutachten, die die Gebietsverträglichkeit der Festsetzungen in der Bauleitplanung sowie der beabsichtigten Baumaßnahmen der Firma Greven nachweisen, liegen vor. Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in zu 9.: Weil die Hinweise bereits in der Planung berücksichtigt sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 33 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 9.1 Dabei muss die planerische Abwägung bedenken, dass die Errichtung eines zentralen Logistikzentrums in dem bisherigen Plangebiet ohne Beispiel ist. Ein Hochregallager ist aufgrund seiner Beschaffenheit und dominierenden Struktur in der Lage, einem Gewerbegebiet eine neue Prägung zu verleihen. Es verändert den Charakter eines Gewerbegebietes, wenn nunmehr zentralisiert an einem Knotenpunkt Transportkapazitäten mitsamt entsprechenden Vorrichtungen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gebiet zuvor von dezentraler Verkehrsbelastung geprägt war. Schließlich muss die vorzunehmende planerische Abwägung berücksichtigen, dass mit einem derartigen Paradigmenwechsel in der Bauleitplanung der Gemeinde erhebliches Potenzial für weitere, im Störpotenzial nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen geschaffen würde. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Der Störgrad der Emissionen aus dem Plangebiet ist unter Beachtung der Vorbelastungen in den eingeholten Immissionsgutachten geprüft worden. Unzulässige Störungen oder Belästigungen wurden dabei nicht festgestellt bzw. können ausgeschlossen werden. Einschränkungen der baulichen und betrieblichen Nutzung infolge der sonst entstehenden Emissionen im Plangebiet sind notwendig. Diese wurden durch textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag: zu 9.1: Hinsichtlich der Verkehrsbelastung führt die Planung aus, dass mit der Umsetzung der Planung eine Reduzierung der derzeitigen Verkehrsbelastung zu erwarten ist (vergleiche Stellungnahme zu Ziff. 6). zu 9.1: Die mit der Bauleitplanung ermöglichte Nutzung der Plangebietsflächen durch Errichtung eines Hochregallagers entspricht einer zeitgemäßen Form der Nutzung von Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächen, die aus den modernen Anforderungen an die Logistik von Unternehmen resultiert. Für die vorliegende Planung stellt die Ansicht, dass die Errichtung eines Logistikzentrums in dem Industriegebiet Inversheim "ohne Beispiel ist", kein relevantes Kriterium dar. Sollte ein erhebliches Potential für die Ansiedlung weiterer, im Störpotential nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibender Nutzungen durch die Bauleitplanung geschaffen werden, so wird sich dieses aufgrund bestehender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, die den Schutz der Nachbarschaft in Genehmigungs- und Überwa- Die derzeitigen Transportverkehre führen auch heute schon über den Bendenweg zum vorhandenen Werkstor 2, welches sich innerhalb des Plangebietes der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 befindet, und werden auf den öffentlichen Wegen durch die Planung nicht verändert. Lediglich die Anzahl der erforderlichen Transporte wird sich durch die Planung voraussichtlich reduzieren. Zur pessimalen Abschätzung und als Basis für die getroffenen Festsetzungen wurde im Umweltbericht und in der schalltechnischen Untersuchung die derzeitige Spitzenbelastung für Zulieferung und Versand auch für den zukünftigen Betrieb berücksichtigt. Hinsichtlich des Verkehrs wird der heutige Charakter des Gewerbe- und Industriegebietes nicht verändert. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ weist für die umliegenden Flächen bereits gewerbliche und industrielle Nutzungen aus. Die hier vorliegende 4. Änderung des Bebauungsplanes umfasst 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 34 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 in ihrem Geltungsbereich nur die Grundstücksflächen des Alt-Standortes der Firma Greven, welche für die Umstrukturierung des Werksbetriebes erforderlich sind. Darüber hinaus wurden grundsätzlich die derzeit rechtskräftigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung beibehalten, jedoch im Hinblick auf den Immissionsschutz mit zusätzlichen erforderlichen Beschränkungen durch planerische Festsetzungen belegt. Die Errichtung eines Hochregallagers in einem Industrieoder Gewerbegebiet entspricht zudem angesichts moderner Anforderungen an Logistik einer heute üblichen baulichen Nutzungsform derartiger Gebiete. Der Charakter eines Gewerbegebietes wird hierdurch nicht verändert, weil es sich um eine industrie- und gewerbegebietstypische Nutzungsform handelt. Weitere Nutzungen mit Störpotential sind bereits jetzt möglich und werden in Zukunft möglich sein, wenn die Schutzansprüche der Nachbarschaft eingehalten werden. Werden immissionsschutzrechtliche Schutzansprüche der Nachbarschaft bei Entwicklungen außerhalb des Plangebietes nicht eingehalten, so werden am Ende der einzelnen Genehmigungsverfahren keine Genehmigungen erteilt werden können. Ein erhebliches Potential für weitere, im Störpotential nicht hinter dem Hochregallager zurückbleibende Nutzungen wird sich demzufolge faktisch nicht verwirklichen. 9.2: Wir beantragen, uns vom weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu halten. Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob abgegebene Stellungnahmen zu einer Änderung der Planung führen. In diesem Fall bitte ich um Benachrichtigung, über Gegenstand und Dauer eines erneuten Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens, und in diesem Fall nach Möglichkeit um Überreichung der ausliegenden Unterlagen in digitaler Form. Jedenfalls bitte ich um Übersendung des Satzungsbeschlusses, nach Möglichkeit ebenfalls in digitaler Form. zu 9.2: § 3 BauGB regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen von Bebauungsplanverfahren. Alle notwendigen Verfahrensschritte werden dementsprechend durch die Stadt Bad Münstereifel durchgeführt. Würde der Entwurf des Bebauungsplanes nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 (Offenlage) geändert oder ergänzt, gelten die Vorschriften zur Beteiligung gemäß § 4 a BauGB. Alle Verfahrensschritte sind mit Veröffentlichungen verbunden, so dass darüber eine ausreichende Information an die Öffentlichkeit erfolgt. Beschlussvorschlag: 6 chungsverfahren gewährleisten werden, nicht realisieren. Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung wird darüber hinaus gefolgt. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Firma Greven an der Sicherung und der Entwicklung des Standortes in Bad Münstereifel. Zudem überwiegen die Interessen der Stadt an der prognostizierten Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch die Reduzierung der Transporte sowie von externen Lagern, an der Sicherung des Firmenstandorts und an der Entwicklung des Industrieund Gewerbegebiets entsprechend den modernen logistischen Anforderungen. Folglich überwiegen die Interessen der Stadt an der Konkurrenzfähigkeit der eigenen Gewerbegebietsflächen gegenüber denen der Nachbarkommunen, die die Errichtung von Logistikzentren ermöglichen. zu 9.2: Der Satzungsbeschluss wird dem Rechtsbeistand des Einwenders übersendet. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 35 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 fd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Alle Verfahrensunterlagen können von der Öffentlichkeit bei der Stadt Bad Münstereifel in den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Aus diesem Grunde besteht durchaus die Möglichkeit der Mitteilung der hier angefragten Unterlagen und Informationen an den beauftragten Rechtsanwalt des Einwenders. Aufgestellt: Gemünd, den 16.03.2016 / 05.04.2016 C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Stadt Bad Münstereifel im Auftrage _____________________________ _____________________________ Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens _____________________ (____________________) Beschlussvorschlag: 6