Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (RD 457-X/Z-1 - Abwägung TÖB)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
310 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 2 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 1 Anregung durch: 2 Datum Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 02.11.2015 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Zu dem im Betreff genannten Sachverhalt teile ich Ihnen folgendes mit: Das betroffene Gebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt. Gegen das o.a. Vorhaben bestehen bei gleichbleibender Sachlage seitens der Bundeswehr keine Bedenken. Hierbei gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen eine Höhe von max. 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich Sie in jedem Fall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: Die endgültige Lage, Höhe und Größe von Gebäuden im Plangebiet wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Detailplanungen der Bauwerke festgelegt. Dabei sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten. Im hier angesprochenen Teilbereich GI1 des Planbereiches wurde eine maximale Gebäudehöhe von 30 m über dem Bezugspunkt festgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 6 Baunutzungsverordnung kann diese maximale festgesetzte Höhe baulicher Anlagen gemäß textlicher Festsetzung des B-Planes nur durch untergeordnete Bauteile oder Dachaufbauten, wie z. B. Lüfter, Kühlaggregate, Blitzschutzanlagen usw. überschritten werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Fa. Greven wird durch die Verwaltung darüber informiert, in den folgenden Genehmigungsanträgen die Stellungnahme der Bundeswehr vom 02.11.2015 mit einzureichen und auf diesem Wege zu informieren. 6 Eine Überschreitung der Höhe der baulichen Anlage über 30,0 m hinaus ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigungsrechtlich nicht vereinbar und dementsprechend nicht zu erwarten. Da hier nur das festgesetzte GI1 betroffen ist und es sich bei der Umsetzung nur um einen Bauherrn / Antragsteller (Fa. Greven) handelt, wird die Firma Greven zusätzlich die Stellungnahme der Bundeswehr mit dem Genehmigungsantrag mit einreichen und auf diesem Wege entsprechend informieren. 2 Handwerkskammer Aachen 04.11.2015 Das nunmehr vorliegende schalltechnische Gutachten untersucht als Hauptemittenten mit einem signifikaten Störgrad nur die Firma Greven und den kunststoffverarbeitenden Betrieb KS und die weiter nordwestliche gelegene Spedition Hollstein und den städtischen Bauhof. Zwischen der Spedition (Bendenweg 46-50) und der Firma Greven befinden sich jedoch eine Vielzahl von Handwerksbetrieben, die nach unseren Erfahrungswerten und auch nach dem hilfsweise heranzuziehenden Ab- Im Rahmen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 50 BImSchG ist im Bauleitplanverfahren normalerweise der Abstandserlass mit der zugehörigen Abstandsliste zu berücksichtigen. Auf Seite 38 und 39 der Planbegründung wird auf die Besonderheiten des hier vorliegenden Plangebietes im Hinblick auf die Anwendung des Abstandserlasses Bezug genommen. Die Anwendung der Ziffern 2.2 ff. und 2.4 ff. des Abstandserlasses wurde in Bezug auf die topographische Plangebietssituation sowie aufgrund der erforder- Da die durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen in Abstimmung mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden erfolgt sind, lt. Hinweisen des Gutachtens, gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme die untersuchten Firmen mit Ausnahme des gutachterlich Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 3 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 standserlass NRW und seiner Klassifizierung, einen ähnlich hohen - oder vielleicht sogar höheren - Störgrad als die berücksichtigten Betriebe besitzen. Nach der typisierten Zuordnung des Störgrades einzelner Betriebsarten fallen lt. Abstandserlass z. B. folgende Betriebsformen In die 100 bzw. 200-MeterAbstendsklasse: Bauhöfe, Lagerplätze, Kfz-Werkstätten, Tischlereien, Lackierereien usw. Dies sind im Einzelnen: - Bendenweg 56: ein Maler- und Lackiererbetrieb (Fa. RENOVA) - Bendenweg 62: ein Dachdeckerbetrieb (Fa. Hoffmann) - Bendenweg 67: eine Tischlerei (Fa. Ewald) - Bendenweg 68: eine Schnellreinigung (Fa. Ruß) - Bendenweg 70: ein Informationstechnikerbetrieb (Fa. EmBeWe GmbH) - Bendenweg 70a: ein Installateurbetrieb (Fa. Förster GmbH) - Bendenweg 77: ein Kfz-Technikerbetrieb (Fa. Ntinakis) - Bendenweg 79: ein Kfz-Technikerbetrieb (Fa. Kissling Motorsport GmbH) - Bendenweg 83: ein Maschinenbaubetrieb (Fa. R + W GmbH) Neben Werkstatt- und Freiflächenlärm wird der Störgrad dieser Betriebe auch von einer Vielzahl von Fahrzeugbewegungen (Mitarbeiter-, Kunden-, Lieferanten- und Betriebsfahrzeuge) geprägt. Die Handwerkskammer regt daher an, die Vorbelastung des Plangebietes entsprechend aller dort vorhandenen Betriebe (vergl. Aufstellung) und ihres tatsächlichen Störgrades erneut gutachterlich zu übermitteln. Wir bitten darum, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 lichen Planung in Gemengelagen in der Bauleitplanung berücksichtigt. Es wird in der Begründung dargelegt, dass aus diesen Gründen die Abstandsliste des Abstandserlasses im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, sondern unabhängig von den Vorgaben der Abstandsliste des Abstandserlasses die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in den schutzbedürftigen Nachbarschaftsgebieten durch anderweitige Festsetzungen, wie z. B. Flächenkontingentierung für Schallemissionen, erforderlich ist und bei der Planung berücksichtigt wurde. In enger Abstimmung mit den Immissionsschutzbehörden wurden deshalb durch den Schallgutachter nur die Betriebe untersucht, die aufgrund der Betriebsart, ihrer Tätigkeit (z. B. Nachtbetrieb) sowie ihren Entfernungen zu den Immissionspunkten für das Projekt Greven schalltechnisch relevant sein konnten. Das Gutachten weist aus, dass bis auf den an Fa. Greven direkt angrenzenden kunststoffverarbeitenden Betrieb (früher KS) alle anderen untersuchten Betriebe schalltechnisch aufgrund ihrer Entfernungen irrelevant in Bezug auf die maßgeblichen Immissionspunkte der Firma Greven sind. Für alle im Gutachten untersuchten Betriebe stellt der Gutachter fest, dass aufgrund von Wohnbebauung in der Nähe des jeweiligen Untersuchungsbetriebes in Bezug auf Emissionspegel dort die maßgebenden Immissionspunkte an der nächstgelegenen Wohnbebauung liegen und die einzuhaltenden Werte an diesen Punkten derart reduziert einzuhalten sind, dass deren Emissionsanteile für die Immissionspunkte der Firma Greven völlig unerheblich sind. Die ACCON Köln führt in ihrem Schreiben vom 27.01.2016 in Bezug auf die Stellungnahme der IHK zusätzlich aus, dass insofern die Handwerksbetriebe am Bendenweg vernachlässigt werden können. Beschlussvorschlag: 6 einbezogenen kunststoffverarbeitenden Betriebes schalltechnisch irrelevant waren und laut ergänzendem Hinweis der ACCON die angesprochenen Handwerksbetriebe am Bendenweg schalltechnisch vernachlässigt werden können in Bezug auf die Immissionspunkte der Firma Greven, wird der Anregung der Handwerkskammers auf Ergänzung der gutachterlichen Untersuchungen zur Ermittlung der Vorbelastungen nicht gefolgt. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 4 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 3 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: 3 4 Bei Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region West 05.11.2015 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauleitplanung: 3a: • Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dachoder sonstige Abwässer zugeleitet werden. zu 3a: Abwässer (Schmutzwasser und gesammeltes Niederschlagswasser) sind gemäß der städtischen Entwässerungssatzung und den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG) zu entsorgen und dürfen grundsätzlich nicht Nachbargrundstücken zugeleitet werden. Eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan ist aufgrund der ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich. zu 3a: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 3b: • Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. zu 3b: Der Hinweis wurde zur Beachtung bei der Umsetzung des Bebauungsplanes in den Textteil der Planung bereits aufgenommen und ist somit bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten. zu 3b: Weil dieser Belang in die textlichen Festsetzungen der Bauleitplanung bereits eingeflossen ist, wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. 3c: • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder zu 3c: Für bestehende Verkehrswege existieren außer den allgemein anerkannten Werten der Gesundheitsgefährdung keine Regularien, solange diese Verkehrswege zu 3c: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 6 Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken bzgl. der vorgenannten Bauleitplanung, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden: Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 5 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 3d: • Abstandsflächen sind einzuhalten. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 nicht verändert werden. Dies ist durch die Bauleitplanung in Bezug auf die Bahnanlagen nicht der Fall. Beschlussvorschlag: 6 Zeichnerische und / oder textliche Festsetzungen können nur für den Geltungsbereich des Plangebietes getroffen werden. Da die Bahnanlagen außerhalb des Geltungsbereiches liegen, sind Festsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht möglich. zu 3d: Der Bebauungsplan grenzt an die Flurstücke der Bahnanlage an. Die erforderlichen Sicherheitsabstände nach DBRichtlinie 8000130 überschreiten nicht die Grundstücksfläche der Bahnanlage. zu 3d: Der Hinweis wurde in der Planung bereits berücksichtigt und wird zur Kenntnis genommen. In den Textteil des Bebauungsplanes wurde aufgenommen, dass bei baulichen Veränderungen in der Nähe der Bahnanlagen die DB Immobilien Region West Deutz, Mülheimer Straße 22-24, 50679 Köln, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen ist. Damit erfolgt in Bezug auf erforderliche Sicherheitsabstände eine zusätzliche Absicherung bei baulichen Maßnahmen in der Nähe der Bahntrasse im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Der Anregung der DB AG wurde damit entsprochen. 3e: • Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe unserer Anlagen sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. zu 3e: Obwohl die Sicherheitsbereiche der Bahnanlagen durch die Größe des Grundstückes der Bahntrasse eingehalten werden, wurde zur Absicherung von baulichen Maßnahmen in der Nähe der Bahnanlage der unter Ziff. 3f genannte Hinweis auf Beteiligung der DB Immobilien im Baugenehmigungsverfahren in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen. Der Anregung der DB AG wurde damit entsprochen. zu 3e: Der Hinweis wurde in der Planung bereits berücksichtigt und wird zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 6 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 4 Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel 05.11.2015 Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. 5 Eifelgemeinde Nettersheim 06.11.2015 Gegen obiges Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde keine Bedenken. Es gilt als mit der Gemeinde abgestimmt. 6 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland 09.11.2015 Text aus Mail: 4 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Verkehrliche Defizite sind durch diese Bauleitplanung lt. Erläuterung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. Sollte dies dennoch der Fall sein, gehen Ertüchtigungsmaßnahmen, die die L 194 betreffen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel. Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsunterlagen im Verfahren nach § 4 BauGB für den Bebauungsplan 6, 4. Änderung Zu der Planung wurde das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege bereits im Jahre 2008 beteiligt. In der Anlage übersende ich Ihnen die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung Text aus Schreiben vom 11.06.2008: Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsun- Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: Für bestehende Straßen existieren außer den allgemein anerkannten Werten der Gesundheitsgefährdung keine Regularien, solange diese Verkehrswege nicht verändert werden. Durch die hier vorliegende Bauleitplanung sind verkehrliche Defizite auf den umgebenden, öffentlichen Verkehrswegen nicht zu erwarten. Alle bereits heute existierenden verkehrsregelenden Maßnahmen, insbesondere für Schwerverkehr > 12 t, sollen auch weiterhin Bestand haben und werden durch die Planung nicht verändert. Letztlich ergeben sich aus der Planung keine erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen in Bezug auf die umgebenden klassifizierten Straßen, insbesondere auch nicht auf die L194, welche u. a. im näheren Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden ist. In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der Stellungnahme der Straßen NRW keine notwendigen Änderungen. Der Hinweis wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme Kein Beschluss erforderlich. Obwohl auch nach Auswertung des Amtes für Bodendenkmalpflege derzeit keine Konflikte zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind, bietet die Aufnahme eines Hinweises auf den Umgang mit eventuellen archäologischen Bodenfunden während der Umsetzung des Bebauungsplanes eine zusätzliche Sicherheit zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, folgenden Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter Der Hinweis auf den Umgang mit archäologischen Bodenfunden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes wird gemäß dem Textvorschlag in der Stellungnahme der Verwaltung in den Bebauungsplan unter „C. Hinweise“ aufgenommen. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 7 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 terlagen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die o.a. Planung. Nach Auswertung der verfügbaren Unterlagen sind derzeit keine Konflikte zwischen der o. g Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen, da aus der Fläche bisher keine Hinweise auf Bodendenkmälern vorliegen. Unabhängig hiervon verweise ich jedoch auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bitte Sie sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, AußensteIle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und FundsteIle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 7 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst 09.11.2015 Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen. Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alten Stellungnahmen 22.5-3-5366004-29/08 vom 29.05.2008 und 22.5-3-5366004-174/14 vom 18.11.2014. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur KampfmitteIbelastung für den beantragten Bereich ergeben. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 „C. Hinweise“ in den Bebauungsplan aufzunehmen: Beschlussvorschlag: 6 „Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, AußensteIle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und FundsteIle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Zur Thematik der Kampfmittel wurde bereits im Textteil des Bebauungsplanes der Hinweis aufgenommen, dass beim Auffinden von Bomben, Blindgängern / Kampfmitteln während der Erd- / Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, zu verständigen ist. Zusätzlich wird in den Hinweisen des Bebauungsplanes bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung, wie z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten usw. eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen. Der Hinweis wurde in der Planung bereits berücksichtigt und wird zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 8 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Damit wurden die Hinweise der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Vorverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag: 6 Der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 09.11.2015 sind keine weiteren planungsrelevanten Hinweise zu entnehmen. 8 Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG / Wasserversorgungsververband EuskirchenSwisttal 01.12.2015 wir nehmen Bezug auf die Anfrage des Ingenieurbüro Gotthardt + Knipper vom 30.10.2015, Az.: 14063-se1 CI/Ha und senden Ihnen nachfolgend unsere Stellungnahme als Eigentümerin des Erdgas-Versorgungsnetzes sowie als Betriebsführerin des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal: 8a: Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG Die ausgewiesene Fläche ist bereits weitestgehend an die Erdgasversorgung angeschlossen. Erweiterungen sind – bei Bedarf – möglich. Seitens der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, solange der Bestand unserer Versorgungsleitungen gesichert bleibt. Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen im Februar 2013. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor 8a: Die Belange der Sicherung von Versorgungsleitungen sind im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten. Präventivmaßnahmen im Hinblick auf die Wahl von Baumarten wurden bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits berücksichtigt. Alle von der Regionalgas aufgeführten besonders kritischen Baumarten fanden deshalb in der Bauleitplanung keine Verwendung. Festgesetzt wurde die Anpflanzung von Stieleichen (Tiefwurzlern). Die Leitungstrasse der Regionalgas verläuft hier tatsächlich neben der öffentlichen Verkehrsfläche in der privaten Grundstücksfläche der Firma Greven. In den betroffenen Grundstücken bestehen Grunddienstbarkeiten zugunsten der Gasversorgung. Die festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern in der betroffenen Pflanzfläche dienen insbesondere als Minimierungsmaßnahme im Hinblick auf die 8a: Eine Änderung bzw. Festsetzung grundsätzlich anderer Baumstandorte wird aufgrund der erforderlichen Minimierungsmaßnahmen aus der landschaftsästhetischen Bewertung der Planung nicht vorgenommen, insbesondere, da andere technische Möglichkeiten zur Wahrung der Belange der Gasleitung zur Verfügung stehen. Auf die Festsetzung einer von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche nach § 9 Abs. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 9 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der BaumartAuswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Als besonders kritische Baumarten sind bislang die Platane, Ahorn, Linde, Kastanie und Zeder zu bewerten. Lt. den textlichen Festsetzungen ist entlang „Alter Bendenweg“ die Anpflanzung von Stieleichen vorgesehen – unmittelbar in unserer Gasleitungstrasse. Gegen diese Maßnahme bestehen unsererseits Bedenken und wir bitten um Festsetzung anderer Baumstandorte sowie weitere Beteiligung bei der Detailplanung der Baumbepflanzung. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 landschaftsästhetische Beeinträchtigung der geplanten baulichen Maßnahmen und sind deshalb in der Umsetzung bedeutsam. Die Festsetzung grundsätzlich anderer Baumstandorte ist darum aus den Ergebnissen der landschaftsästhetischen Bewertung nicht möglich. Der Abstand der Bepflanzung zur vorh. Leitungstrasse kann aber innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf das größtmögliche Maß im Zuge der Detailplanung angepasst und zu der Leitungslage optimiert werden. Die Sicherung der vorhandenen Gasleitung ist durch mehrere technische Möglichkeiten erzielbar. Eine dieser Möglichkeiten ist z.B. die Verwendung von Wurzelschutzplatten oder sonstiger geeigneter Wurzelschutzmaßnahmen über die notwendige Leitungslänge an den jeweiligen Pflanzpunkten, um dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln entgegen zu wirken. Eine andere jedoch aufwendigere Möglichkeit ist die Umverlegung der Gasleitung in den betreffenden Bereichen, z. B. in die öffentliche Verkehrsfläche hinein auf der Gesamtlänge des geplanten Pflanzstreifens oder auf Teilabschnitten. Mit ergänzendem Schreiben vom 15.02.2016 teilt die Regionalgas (RG) hierzu mit, dass die festgesetzte Baumart (Säuleneiche) zu den von RG empfohlenen Gehölzen bei leitungsnaher Begrünung gehört. Aufgrund der botanischen Parameter gehöre diese Baumart aus Sicht der RG als äußerst vorteilhaft im Sinne der leitungsnahen Begrünung. Gem. Schreiben vom 15.02.16 kann in Kombination mit dem Einbau einer 2 mm HD-PEBahn (Wurzelschutzplatte) in ca. 6,0 m Länge je Baumstandort eine ausreichende Sicherung im Sinne der Betriebssicherheit der Leitung realisiert werden. Weitere mögliche Sicherungsmaßnahmen könnte die Verfüllung des Leitungsabschnittes an den Baumstandorten mit Flüssigboden sein. Weitere Details sind im Schreiben der RG vom 15.02.16 angegeben. Damit stehen mehrere technische Möglichkeiten zur Beschlussvorschlag: 6 1 Ziff. 21 BauGB im Bebauungsplan wird nach den Abwägungskriterien aus der Stellungnahme der Verwaltung verzichtet. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 10 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 8b: Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal Der räumliche Geltungsbereich / Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 liegt in der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes Arloff für die WESWassergewinnungsanlagen Arloff, Kalkarer Stollen und Engelbertusbrunnen. Der WES/die Regionalgas Euskirchen (RGE) verweist diesbezüglich auf die bereits zur TÖB-Beteiligung im Dezember 2014 vorgelegte Kurzstellungnahme der ahu AG, Aachen vom 10.12.2014 (als Anhang nochmals beigefügt). In der aktuellen Begründung v. 20.10.2015 zur 4. Änderung des BP Nr.6 wird auf die Notwendigkeit der Einhaltung grundsätzlicher Maßnahmen zum Grundwasser- Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Verfügung, um einerseits die Belange der Regionalgas im Bezug auf die Sicherung der vorhandenen Gasleitung als auch andererseits die Umsetzungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit den notwendigen Bepflanzungen sicherzustellen. Insbesondere weil hier nur ein Grundstückseigentümer (Fa. Greven) betroffen ist, kann eine diesbezügliche Regelung im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes unter Beachtung der Detailplanung im Einzelnen mit der Regionalgas Euskirchen abgestimmt und festgeschrieben werden. Da letztendlich der Verbleib der Gasleitung in der bisherigen Trasse möglicherweise im Rahmen der oben genannten Regelungen mit dem Versorgungsträger im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes geändert werden könnte und die bestehende Leitung bereits durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist, wird auf die Festsetzung und Aufnahme einer von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Ziff. 21 BauGB verzichtet. Beschlussvorschlag: zu 8b: Jede bauliche Nutzung im Plangebiet muss die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigten. Dort sind insbesondere in Absatz 2 die genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet. Vorgesehen sind im Bereich von Lagerflächen deshalb wasserundurchlässige Stahlbetonwannen. Volumengrößen, notwendige Beschichtungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind auf die spezifischen Lagerwaren und Lagerkapazitäten im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes angepasst nachzuweisen. zu 8b: Die vorgebrachten Belange werden unter Beachtung der Abwägungskriterien gem. der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt. Baulich zu berücksichtigende Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind in der Bauleitplanung definiert worden. Ebenso sind im Bebauungsplan Hinweise auf das Wasserschutzgebiet, die Schutzzone III B und die erforderliche Beachtung der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthalten. Die im Sinne des 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 11 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 schutz hingewiesen (z. B. Kap. 7.4.3, 7.5.1.2, 7.7, 7.11). Die im Sinne des zuverlässigen Grundwasserschutzes zum Bau und Betrieb der von der Firma Greven geplanten Anlage durchzuführenden notwendigen Maßnahmen im Wasserschutzgebiet - sollen im Rahmen kommender Genehmigungsverfahren frühzeitig - auch unter Beteiligung des WES/ der RGE- fachlich konkretisiert und abgestimmt werden. Gemäß der vorgelegten Unterlagen und unter der generell notwendigen Maßgabe der sicheren Gewährleistung des grundsätzlich gebotenen Grundwasserschutzes, bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des WES / der RGE zum BP Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4 Änderung keine grundsätzlichen Bedenken. Der WES /RGE bittet um die Beteiligung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Vorhaben der Firma Greven, Bad Münstereifel. 8c: Gutachten ahu AG vom 10.12.2014: Anlass Die Stadt Bad Münstereifel plant die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6 „ Industriegebiet Iversheim“. Der Geltungsbereich der Änderung soll die Flächen Gemarkung Iversheim, Flur 8, Flurstücke 427 (tlw.), 477 (tlw.), 474 und 482 umfassen und ist Teil des bestehenden Werksgeländes der Fa. Greven. Diese Flächen liegen in der Schutzzone IIIB des festgesetzten Wasserschutzgebietes Bad Münstereifel Arloff für die Wassergewinnungsanlagen Arloff, Kalkarer Stollen und Engelber- Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 zuverlässigen Grundwasserschutzes zum Bau und Betrieb der geplanten Anlagen und Bauwerke im Plangebiet notwendigen Maßnahmen im Wasserschutzgebiet sind im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu konkretisieren und sollen auch gemäß der Begründung des Bebauungsplanes unter fachlicher Beteiligung der zuständigen Behörden und des zuständigen Versorgers abgestimmt und beantragt werden. Beschlussvorschlag: 6 Auf die Beteiligung der zuständigen Behörden und Versorger wird sowohl im Bebauungsplan als auch in der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen, so dass eine weitere Beteiligung sowohl nach Maßgabe des Bebauungsplanes als auch nach den rechtskräftigen Vorgaben der Schutzgebietsverordnung in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren durch die jeweils zuständige Behörde erfolgen muss. In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der Stellungnahme zu 8b keine notwendigen Änderungen. Aus den Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung ergeben sich zwar weitergehende rechtliche Anforderungen und weitergehende Anforderungen an die Bauausführung. Diese stehen der Umsetzung der Bauleitplanung jedoch nicht entgegen. zu 8c: Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIB und auf die damit verbundenen Einschränkungen aus der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung bei allen Maßnahmen im Plangebiet wurde in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Zur Einleitung von Niederschlagswässern von der Plangebietsfläche in die Erft liegt bereits eine Einleiterlaubnis nach WHG vor. Im Fall geänderter Randbedingungen bei Durchführung der Bauleitplanung wird die Einleiterlaubnis zu 8c: Weil die Hinweise bereits in der Planung berücksichtigt sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 12 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 tusbrunnen. Der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal (WES) wurde von der Stadt Bad Münstereifel im Rahmen des zur geplanten 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“ durchzuführenden Scoopings um Äußerung zu den folgenden Punkten gebeten: 1. welchen Umfang und welchen Detaillierungsgrad die Umweltprüfung aus Sicht des fachlichen Zuständigkeitsbereiches der REG aufweisen soll und 2. welche umweltbezogenen Informationen für das Plangebiet vorhanden sind und welche umweltrelevanten Auswirkungen erwartet werden können. Weiterhin wird gebeten, Aufschluss über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können. Da die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG (RGE) seit dem 01.01.2014 die Betriebsführung für den WES übernommen hat, wurde diese Bitte an die RGE weitergeleitet. Geplante Erweiterung der Fa. Greven Die Fa. Greven plant auf Ihrem Werksgelände die Errichtung eines Hochregallagers und einer Versandhalle für die LKW Abfertigung sowie einer Verbindung in Form einer Materialflussbrücke zwischen dem bestehenden Werksgebäude und dem geplanten Hochregallager über die Erft hinweg. Bewertung/ Stellungnahme Das Plangebiet liegt in der Erftaue unmittelbar im Zustrom der Wassergewinnungsanlage (WGA) Engelber- Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 in einem Änderungsverfahren unter Umständen anzupassen sein. In dem Verfahren werden die besonderen Belange des Trinkwasserschutzes soweit erforderlich Berücksichtigung finden. In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind folglich ggf. die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin die notwendigen Nachweise zur Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnung und der gesetzlichen Vorschriften für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Erft in Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu erarbeiten bzw. die vorliegenden Genehmigungen und Erlaubnisse anzupassen. Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen muss auf der Grundlage der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgen. Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da entsprechende Festsetzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan nicht möglich und aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich sind. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser wurden in der Bauleitplanung bereits die Hinweise auf eine geschlossene Bauweise der Transportbrücke über die Erft zur Vermeidung von Auslaufen oder Austreten wassergefährdender Stoffe sowie Hinweise auf Gefährdungen während der Bauzeit mit Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers während der Baumaßnahmen und dem künftigen Betrieb der Anlage aufgenommen, im Rahmen der Umweltprüfung untersucht und in Form von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der Bauleitplanung berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme (VM1 bis VM14) ist im Textteil des Bebauungsplanes enthalten. Damit wurden geeignete Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers und der Erft in der Bau- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 13 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 tusbrunnen (Horizontalfilterbrunnen), welche oberflächennah Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung aus den Terrassensedimenten der Erft entnimmt. Das geförderte Grundwasser setzt sich aus Grundwässern des devonischen Massenkalks und aus innerhalb der Erftterrasse gebildeten vergleichsweise jungen Grundwassern zusammen. Die Lage in der Wasserschutzzone III B soll gemäß des Vorentwurfs der Erläuterungen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 generell berücksichtigt werden. Auf Grund der anteilsmäßigen Förderung von jungem Grundwasser aus der Erftterrasse an der WGA Engelbertusbrunnen und den im Vergleich zu den Fließzeiten im Grundwasser schnellen Fließzeiten im Oberflächengewässer ist bei einer möglichen Verschmutzung der Erft von einem erhöhten Risiko für die WGA Engelbertusbrunnen auszugehen. Daher ist aus Sicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung hier besondere Vorsicht geboten und zum Schutz des Trinkwassers nicht nur der Schutz des Grundwassers sondern auch der Schutz der Erft zu betrachten. Gemäß der Homepage der Fa. Greven (http://www.petergreven.de/) vertreibt die Fa. Greven Metallseifen, Alkaliseifen, Ester, Dispersionen, Fettsäuren und Glycerin. Gemäß § 4 Absatz 2 Punkt 12 ist das Erstellen von Anlagen, in denen oberirdisch wassergefährdende Stoffe von bis zu 30 m³ gelagert werden in der Schutzzone III B genehmigungspflichtig und von mehr als 30 m³ verboten. Welche Produkte (Stoffe) und welche Volumina im geplanten Hochregallager bis zum Versand gelagert werden sollen, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass dies spätestens im Rahmen der erforderlichen wasserrechtlichen Antragsunterlagen darzulegen ist. Wir empfehlen in diesem Rahmen auch eine Gefährdungsabschätzung und Risikobewertung für die Stoffe im Hinblick auf die Gefahr für das Grundwasser und die Erft und damit für die Trinkwassergewinnung des WES durchzuführen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 leitplanung berücksichtigt. Den Hinweisen aus dem Gutachten der „ahu AG“ vom 10.12.2014 wurde somit Rechnung getragen. Im Übrigen wird die Firma Greven die allgemein geltenden entweder landes- oder bundesrechtlichen Regelungen zum Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie stoff- bzw. chemikalienrechtliche Vorgaben beim Bau und Betrieb der Anlagen im Plangebiet zu beachten haben. Deren Einhaltung wird im Rahmen von Umweltinspektionen durch die Bezirksregierung Köln überprüft. Außergewöhnliche Risiken für das Schutzgut Wasser bzw. Trinkwasser sind demzufolge ausgeschlossen. Ein hohes Schutzniveau ist durch nachgelagerte Genehmigungsverfahren und den Vollzug einschlägiger rechtlicher Vorgaben hinreichend gewährleistet. Eine weitere Beteiligung des Versorgungsträgers ist nach Maßgabe des Bebauungsplanes soweit erforderlich in den nachgelagerten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die jeweils zuständige Behörde vorgesehen. Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 14 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 Über eine umlaufend geschlossene Materialflussbrücke sollen Materialien über die Erft hinweg zwischen dem geplanten Hochregallager und dem Werksgebäude der Fa. Greven transportiert wird werden. Ein Austreten oder Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen z.B. wenn Behälter während des Transportvorgangs umkippen, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern. Die baulichen und geeigneten Kontrollmaßnahmen sollte ebenfalls spätestens im Rahmen der wasserrechtlichen Antragsunterlagen dargelegt werden. Neben der geplanten Nutzung des geplanten Hochregallagers und der Versandhalle durch die Fa. Greven stellt auch der Eingriff durch die Baumaßnahmen generell ein Gefährdungspotenzial für das durch den WES bzw. die RGE genutzte Grundwassers dar. Es wird daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen, bereits im Rahmen der Umweltprüfungen geeignete Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers sowie der Erft im Wasserschutzgebiet Bad Münstereifel Arloff • für die Zeit der geplanten Baumaßnahme und • den künftigen Betrieb der Anlage zu erarbeiten. Die RGE bittet als Betriebsführerin des WES um die weitere Beteiligung in den nachfolgenden Verfahren zum Vorhaben der Fa. Greven. Aachen, 10.12.2014 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 15 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 9 Erftverband Abteilung Recht 04.12.2015 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 Gegen die Bebauungsplanänderung bestehen bei Berücksichtigung nachfolgender Anmerkungen keine Bedenken: - - - Die Festsetzung der Stufe mindestens 6 m entfernt von der Böschungsoberkante der Erft ist möglich. Die strömungsgünstige Anordnung und Ausformung bedarf der detaillierten Abstimmung gegebenenfalls in einem wasserrechtlichen Verfahren, in jedem Fall mit dem Erftverband. Die Höhe der geplanten Brücke reicht aus, sie auch mit Unterhaltungsfahrzeugen zu unterfahren. Der Hochwasserschutzwall ist aktuell nicht geschlossen und erfüllt damit nicht seinen Zweck. Er sollte kurzfristig komplettiert werden, dabei muss er aber für Unterhaltsfahrzeuge an mindestens einer Stelle überfahrbar sein, um notwendige Arbeiten und Anund Abfuhr entsprechender Materialien durchführen zu können. Es sollten Maßnahmen zur Sammlung und Nutzung von Niederschlagswasser festgesetzt werden. Kompensationsmaßnahmen sollten wenn möglich an die Gewässer gelenkt werden. Zumindest sollten entlang der Erft auf der Böschungsoberkante hochstämmige Einzelbaume zur Beschattung gepflanzt werden, die aus hydraulischer Sicht wenig den Abfluss behindern. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Beier, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung, Tel.-Nr.: 02271/88-1293. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme des Erftverband entspricht der geltenden Rechtsprechung zu geringfügigen Eingriffen in Überschwemmungsgebieten. Das VG Ansbach hat mit Beschluss vom 12.08.2015 (Az.: AN 9 S 15.01274) einen Fall entschieden, in dem in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ein Einfamilienwohnhaus in Stelzenbauweise errichtet werden soll. In diesem Fall ging man davon aus, dass der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wegen der Stützen für das Wohngebäude als unwesentlich eingestuft werden kann und deshalb nicht auszugleichen ist. Hinsichtlich möglicher Veränderungen der Hochwassergefahr für Nachbargrundstücke konnte mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden, dass sich diese durch die Stützpfeiler nicht unzumutbar erhöht. Die Sachlage ist in dem vorliegenden Bauleitplanverfahren mit der vergleichbar, über die das VG Ansbach entschieden hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der zu errichtenden Stützpfeiler in dem durch das VG Ansbach entschiedenen Verfahren höher war. Auch demzufolge ist davon auszugehen, dass die Errichtung von maximal zwei Stützpfeilern in dem Überschwemmungsgebiet vorliegend sowohl aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme als auch aus Sicht der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG unproblematisch ist. Die Hinweise des Erftverbandes werden zur Kenntnis genommen. Den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung wird gefolgt. Die Fa. Greven wird darüber Informiert die Hinweise in den weiteren Genehmigungsverfahren zu prüfen und wenn möglich aufzugreifen. Der Hinweis auf eine strömungsgünstige Anordnung und Ausformung der festgesetzten Stütze für die Transportbrücke ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern in der nachfolgenden Bauplanung und im damit verbundenen Genehmigungsverfahren im Detail festzulegen. Da die Errichtung des Stützpfeilers im Überschwemmungsgebiet liegt, ist bei der Planung die zuständige Wasserbehörde einzubeziehen. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit wird durch die Stellungnahme des Erftverbandes hier nicht in Frage gestellt. Dem Gebot der Rücksichtnahme wurde durch die Planung Rechnung getragen. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 16 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Der Hinweis auf den aktuell derzeit nicht vollständig geschlossenen Hochwasserschutzwall umfasst einen Bereich, welcher außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes liegt und bei extremen Hochwässern (>HQ100) zu Hinterspülungen führt. Innerhalb des Plangebietes überschreitet das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet (HQ100) nicht die Flächen des derzeit vorhandenen Hochwasserschutzwalls. Hochwasserschutzmaßnahmen für das über das HQ100 hinausgehende HQ Extrem sind jedoch auch im Interesse des Werkes und werden in separaten wasserwirtschaftlichen Verfahren nach § 99 LWG geplant und abgewickelt. Im Zuge dieses wasserwirtschaftlichen Verfahrens kann der Hinweis des Erftverbandes in Bezug auf Lückenschluss im Hochwasserschutzwall und Überfahrbarkeit eines Schutzwalls für Unterhaltungsfahrzeuge an einer Stelle aufgegriffen werden. Im hier vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist dieser Hinweis nicht umsetzbar und führt nicht zu einer erforderlichen Anpassung der Bauleitplanung. Maßnahmen zur Sammlung und Nutzung von Niederschlagswasser im Plangebiet sind im vorliegenden Fall nicht zielführend, da die Nutzung von Niederschlagswässern im Produktionsprozess der Firma Greven nicht möglich ist. Darüber hinaus ist bei der Beseitigung der Niederschlagswässer die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers gemäß dem Runderlass des MUNLV „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (Trennerlass) zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen dementsprechend durchzuführen. Letztendlich sind die entwässerungstechnischen Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung mit den zuständigen Wasserbehörden im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens abzustimmen und nach den Genehmigungsauflagen zwingend umzusetzen. Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 17 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 10 Kreis Euskirchen Abt. 60.13 Umwelt und Planung 08.12.2015 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Da Bepflanzungen im Bereich von Abflussquerschnitten grundsätzlich die hydraulische Situation des Hochwasserabflusses beeinträchtigen können, wurde auf die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet verzichtet. Gemäß den Ergebnissen des landschaftspflegerischen Begleitplanes wird auf den im Bebauungsplan berücksichtigten Flächen die Kompensation des Vorhabens sichergestellt. Zusätzliche Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet sind für die Umsetzung des Bebauungsplanes damit nicht erforderlich. Darüber hinaus würden Einzelbäume keine erhebliche Kompensation bewirken. Sofern diese wasserwirtschaftlich wünschenswert sind, können diese u. a. z. B. im Rahmen der Unterhaltung des Gewässers umgesetzt werden, sofern diese der sonstigen Nutzung des Grundstückes nicht entgegen stehen. In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der Stellungnahme keine notwendigen Änderungen. Beschlussvorschlag: Zu 10a: Dem Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Umsetzung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden wird sowohl im Textteil des Bebauungsplanes unter Ziffer C.2 als auch durch die in der Planung und im Umweltbericht beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Rechnung getragen. Zu 10a: Weil der Hinweis bereits in der Planung berücksichtigt ist, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 6 Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen der Fachabteilungen bei der Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen: 10a: Untere Bodenschutzbehörde Bodenschutzrechtliche Belange haben in den Planunterlagen Eingang und Berücksichtigung gefunden, daher bestehen keine Bedenken. Hinweis: Die UBB ist bei Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Umsetzung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden zu beteiligen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 18 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 10b: Immissionsschutz Da die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans Grundstücksflächen der Fa. Greven umfasst, ist die Bezirksregierung Köln als zuständige Überwachungs- und Genehmigungsbehörde für diesen Betrieb im Rahmen der B-Planänderung zu beteiligen. Der Kreis Euskirchen als Untere Immissionsschutzbehörde nimmt daher nur im Rahmen seiner Belange zu den Planungen Stellung. Geruchsimmissionen: Die Geruchsimmissionssituation im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung wird maßgeblich durch zwei Hauptemittenten bestimmt (Fa. Greven, Fa. Cabka). Ein Hochregallagergebäude, dessen Errichtung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens auf dem Gelände der Fa. Greven innerhalb des Plangebietes beabsichtigt ist, tritt selbst jedoch nicht als Geruchsquelle in Erscheinung. Hinweis zu Geruchsimmissionen: Der unmittelbar zum Planungsgebiet benachbart liegende Betrieb der Fa. CABKA GmbH & Co. KG Eifel, Bendenweg 95 (Herstellung von Erzeugnissen aus recyclingfähigen Kunststoffen aus Verpackungsmaterialabfällen, vormals KS Kunststofftechnik GmbH) ist ein nach BImSchG genehmigungsbedürftiger Betrieb zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle und seit 2008 in der Zuständigkeit des Kreises Euskirchen. Für diesen Betrieb wurde die Geruchsimmissionssituation letztmalig anhand von Geruchsbegehungen 2003/2004 untersucht (Bericht vom 27.02.2004). In den Jahren 2003 und 2006 wurden Änderungen im Betrieb durchgeführt, unter anderem auch zur Verbesserung der Abluftbehandlung (Anzeigebestätigungen nach § 15 BImSchG). Im Zuge einer Betriebsübernahme der KS Kunststofftechnik Mitte 2015 durch CABKA GmbH & Co. KG Eifel stehen derzeit Änderungen der Betriebsweise an, die dem Kreis Euskirchen als Anlagenänderungsentwurf zur Prüfung vorliegen. Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 BImSchG Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Zu 10b: Immissionsschutz Die zuständige Überwachungs- und Genehmigungsbehörde, Bezirksregierung Köln, wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens ebenfalls beteiligt. Beschlussvorschlag: Zu Geruchsimmissionen: Zur Geruchsthematik ist im Wesentlichen festzuhalten, dass das Vorhaben selbst keine Geruchsemissionen verursacht. Die Stellungnahme beschränkt sich hier auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Euskirchen, somit also auf die benachbarten, außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.6 liegenden Flächen der Fa. CABKA GmbH & Co.KG. Zu Greuchsimmissionen: Dem Abwägungsvorschlag wird unter Berücksichtigung der Umstände, dass im Fall der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen relevanten Teilflächen ohnehin nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf vielen Teilflächen durch die Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht entgegen steht und das Unternehmen bereits ein Sanierungskonzept umsetzt, festgestellt wurde, dass die Möglichkeit der Umsetzung weiterer geruchsmindernder Maßnahmen besteht und Innerhalb des Bebauungsplangebiets sind keine zusätzlichen Geruchsquellen vorgesehen. Bezüglich möglicher Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Geruchsausdehnung von Gerüchen aus anderen Quellen als aus Quellen im Plangebiet liegen Prognoseberechnungen durch das Geruchsgutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 vor. Die Überprüfung der immissionsseitigen Auswirkungen des Vorhabens zur planungsrechtlichen Absicherung im Rahmen der Bauleitplanung durch das Geruchsgutachten hat ergeben, dass der Gebäudekomplex des Hochraumlagers aufgrund seiner Größe den Strömungsverlauf der Windströmungen in der Tallage zwar beeinflusst, jedoch sich die Geruchsimmissionssituation aus den umliegenden bestehenden Quellen dadurch nicht signifikant ändert. Zusätzlich zu der Prognoseberechnung der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 wurde in Absprache mit dem LANUV NRW eine Differenzberechnung durch die Firma Uppenkamp und Partner GmbH – Sachverständige 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 19 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 u.a. zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen durch Geruchsimmissionen wird der Kreis Euskirchen als zuständige Untere Immissionsschutzbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben regeln (§ 15 bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen, nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG). Diese Aufgaben können jedoch nicht Regelungsgegenstand im aktuellen Planungsverfahren sein. Schallimmissionen: Die Schallimmissionssituation im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung wird ebenfalls im Wesentlichen durch die Firmen Greven und Cabka bestimmt, insbesondere ist aufgrund des Schallgutachtens zur Änderung des Bebauungsplans davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr durch die Schallimmissionen beider Firmen bereits ausgeschöpft wird. Die Geräuschvorbelastungen durch andere schallemittierende Nutzungen im Gewerbegebiet liegen an den für die beabsichtigte Planänderung maßgeblichen Immissionsorten unterhalb relevanter Größenordnungen. Am Immissionsort IP 3 (Alte Landstraße 2) wird der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit für die Gebietseinstufung eines Allgemeinen Wohngebietes bei guter Übereinstimmung von berechnetem und gemessenem Wert jedoch um ca. 3 dB(A) überschritten (Ist-Zustand). Der im Planzustand berücksichtigte Baukörper des Hochregallagers führt durch die schallabschirmende Wirkung dazu, dass nach Errichtung des Hochregallagers als Teil des Logistikzentrums der Fa. Greven der Immissionsanteil des benachbarten Betriebes Cabka am IP 3 deutlich vermindert wird, so dass die Schallimmissionen im Bereich Alte Landstraße 2 nur noch durch den Anteil der Fa. Greven bestimmt sind. Im Bereich des Logistikzentrums tritt der vor der Versandhalle stattfindende LKW-Verkehr als wesentliche Schallquelle in Erscheinung. Im Schallgutachten wurde zur Reduzierung der Ladegeräusche im Bereich der Versandhalle eine Schallschutzwand mit einer Höhe von Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 für Immissionsschutz durchgeführt (siehe ergänzende Stellungnahme – Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 6, Industriegebiet Iversheim, vom 18.12.2015). Aus den fachgutachterlichen Betrachtungen ergibt sich, dass bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Werksgeländes die Geruchsfahne im Planzustand etwas weiter reichen kann, so dass sich dort auf einigen Flächen die Geruchshäufigkeiten im niedrigen Prozentpunktebereich erhöhen können. Davon sind weitestgehend Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Für Bereiche westlich, östlich und südlich des Plangebietes werden Verbesserungen der Geruchsimmissionswerte für den Fall der Errichtung der Baukörper entsprechend den durch den Bebauungsplan eröffneten Möglichkeiten wegen der veränderten Luftströmungsverhältnisse prognostiziert. Die Ergebnisse des ersten Gutachtens wurden im Rahmen von Besprechungen in Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens auch durch das LANUV NRW als plausibel bestätigt. Mit Schreiben vom 02.02.2016 der Bezirksregierung Köln wird mitgeteilt, dass das LANUV NRW unter Berücksichtigung der Herangehensweise zur Geruchsuntersuchung und der Ergebnisse des Gutachtens, welche nicht bemängelt und als plausibel bewertet wurden, keine weitere Stellungnahme einreichen wird, weil der damaligen Beurteilung des Geruchsgutachtens nichts weiter hinzuzufügen sei. Das LANUV NRW vertritt zudem die Ansicht, dass wegen der gewachsenen Bestandssituation und angesichts des Umstands, dass von dem vorgesehenen Logistikzentrum keine Geruchsemissionen ausgehen werden, die festgestellten Differenzen im Bereich der Irrelevanz nach GIRL liegen und zudem eher für die Beurteilung nicht relevante Flächen betroffen sind, in diesem speziellen Fall eine Differenzbildung im Rahmen der Bauleitplanung als hinreichend angesehen werden kann (siehe Besprechungsprotokoll zur Besprechung am 24.11.2015 vom 27.11.2015). Die Herangehensweise des LANUV NRW entspricht der geltenden Rechtsprechung. Bei der Überplanung ge- Beschlussvorschlag: 6 ihre Umsetzung zu erwarten ist, die die Situation auch gegenüber dem heutigen Zustand verbessern würden und die wesentlichen Punkte dieser Einschätzung von den Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt. Dem Abwägungsvorschlag wird unter Berücksichtigung der Umstände, dass im Fall der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen relevanten Teilflächen ohnehin nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf vielen Teilflächen durch die Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht entgegen steht und das Unternehmen bereits ein Sanierungskonzept umsetzt, festgestellt wurde, dass die Möglichkeit der Umsetzung weiterer geruchsmindernder Maßnahmen besteht und ihre Umsetzung zu erwarten Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 20 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 5 m und einer Länge von 18 m berücksichtigt. Die im Schallgutachten ermittelten Emissionskontingentierungen werden als ein geeignetes Mittel angesehen, zukünftige Entwicklungen innerhalb des Plangebietes zu ermöglichen bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Begrenzt wird diese Entwicklung durch den kritischsten Immissionspunkt (IP 3). An den übrigen Immissionspunkten besteht aufgrund mehr oder weniger großer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte die Möglichkeit, zusätzliche Kontingente in Anspruch zu nehmen. Insgesamt sprechen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Belange gegen die Planung. Es wird vorgeschlagen, über die planerischen und textlichen Festsetzungen die Errichtung einer Schallschutzwand im Bereich der Versandhalle entsprechend den schallgutachterlichen Angaben sicherzustellen. Es werden Festsetzungen der im Schallgutachten aufgeführten Emissionskontingente (Tag/Nacht) für die ermittelten Teilflächen und für zukünftige Vorhaben im Plangebiet die Vorlage eines schalltechnischen Nachweises zu Einhaltung der Kontingentierung und der Immissionsrichtwerte vorgeschlagen (siehe Schallgutachten Bericht Nr. ACB 0715 - 407423 - 689 vom 25.08.2015, Seite 44 unter Berücksichtigung der Teilflächengliederung und der Tabelle der Emissionskontingentierung auf den Seiten 3 und 4 des Ergänzungsberichtes Nr. ACB 1015 407423 - 689_1 vom 20.10.2015 der ACCON Köln GmbH). Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 wachsener Baugebiete und in Gemengelagen wie der gegebenen gilt das Gebot der Konfliktlösung mit der Einschränkung, dass das Verschlechterungsverbot ausnahmsweise durch die Planung durchbrochen werden darf. Der GIRL kommt im Bauleitplanverfahren keine Bindungswirkung zu. Sie bietet Orientierungswerte für die Abwägung. In Gemengelagen mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen sind städtebauliche Konflikte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Zudem darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist (siehe zu alledem: Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage, München 2009, Rn. 926; OVG NRW, Urt. v. 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE, Rn. 117; BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 – 4 B 151/93, Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, August 2015, § 1, Rn. 215). Derzeit bereits vorhandene Überschreitungen der Geruchsrichtwerte nach GIRL aus den Anlagen der beiden Hauptemittenten (Greven und CABKA), welche direkt angrenzend an das Plangebiet liegen, sind im Rahmen von Sanierungsuntersuchungen zur Verbesserung der Geruchsituation und sofern erforderlich und durchführbar durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den geruchsemittierenden Anlagen (Außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 selbst umzusetzen. In Bezug auf Firma Greven ist ein Sanierungskonzept bereits seit Jahren in der Umsetzung. Weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Situation sind im Zuge der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeiten zwischen der Firma Greven und der für Beschlussvorschlag: 6 ist, die die Situation auch gegenüber dem heutigen Zustand verbessern würden und die wesentlichen Punkte dieser Einschätzung von den Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt. Die positiven Effekte der Bauleitplanung auch im Geruchsbereich für Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes überwiegen eventuelle nicht signifikante Verschlechterungen auf wenigen Teilflächen nördlich des Geländes. Die Interessen der Firma Greven an der Bauleitplanung sowie die Interessen der Stadt Bad Münstereifel an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit Blick auf die positiven Auswirkungen der beabsichtigten Errichtung eines Logistikzentrums, bezogen auf die Reduzierung des Verkehrsaufkommens für den Transport zu externen Lagern, überwiegen eventuelle negative nicht signifikante Auswirkungen der Planung im Geruchsbereich auf den wenigen relevanten Teilflächen. Zudem überwiegt das Interesse der Stadt Bad Münstereifel an der Sicherung und Entwicklung der Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 21 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 diesen Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln) in Vorbereitung. Für den benachbarten kunststoffverarbeitenden Betrieb (CABKA GmbH & Co. KG) teilt die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde, Kreis Euskirchen, in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 mit, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 BImSchG zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben geregelt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die Regelungsmöglichkeiten nach § 15 bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen und nachträglicher Anordnung nach § 17 BImSchG hin. Wie die untere Immissionsschutzbehörde richtigerweise mitteilt, können diese Regelungen nicht Gegenstand des aktuellen Planverfahrens sein. Die Festsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen des Bebauungsplanes (ohne eigene Geruchsquelle) stehen möglichen Geruchssanierungen an Anlagen in den an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Flächen der beiden Hauptemittenten nicht entgegen und haben keinen Einfluss auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen in diesen Bereichen. Hierauf weist auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 hin. Die Firma Greven hat durch ein Sachverständigengutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016 die Möglichkeiten und Auswirkungen weiterer geruchsmindernder Maßnahmen an emittierenden Anlagen außerhalb des Plangebietes im Zustand der Umsetzung der gegenständlichen Bauleitplanung untersuchen lassen. Das Gutachten berücksichtigt zwei mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsemmissionen auf den angrenzenden Werksflächen. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung zeigen, dass die im Gutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 festgestellte ohnehin nicht signifikante Verlagerung der Geruchsströmung im nördlichen Bereich des Werksgeländes durch die Fortführung der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auf den außer- Beschlussvorschlag: 6 hier vorhandenen Gewerbegebiets- und Industrieflächen nach zeitgemäßen Anforderungen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 22 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 halb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6 liegenden Werksflächen über die heute existierenden Geruchsimmissionswerte hinaus verbessert werden kann. Die nur nicht signifikante Verlagerung der Geruchsausbreitung wird bei der Umsetzung von Minderungsmaßnahmen demzufolge nicht nur nivelliert. Es wird darüber hinaus auch eine weitergehende Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden können. Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass grundsätzlich aus gutachterlicher Sicht auch in anderen Betriebsbereichen der heute vorhandenen Anlagen im Umfeld des Bebauungsplangebietes Minderungsmaßnahmen denkbar sind, die in dem Gutachten noch nicht geprüft wurden. Die Errichtung der in dem Plangebiet zukünftig bauplanungsrechtlich zulässigen Anlagen wird auf Grundlage von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden. Die Bezirksregierung Köln ist sowohl die für die Firma Greven zuständige Genehmigungs- wie auch Überwachungsbehörde. Weil die Bezirksregierung Köln seit Jahren auf Grundlage einschlägiger Ermächtigungsnormen des BImSchG die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes im Bereich Geruchsemissionen der Firma Greven fordert und fördert und zudem an dem gegenständlichen Bauleitverfahren aktiv mitgewirkt hat, ist zu erwarten, dass dem Unternehmen die bereits gutachterlich geprüften geruchsmindernden Maßnahmen oder andere bzw. weitere wahrscheinlich im Rahmen der zur Umsetzung der Bauleitplanung anstehenden Genehmigungsverfahren oder durch Einzelanordnungen auferlegt werden. Die Bauleitplanung entspricht demzufolge dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich Geruchsimmissionen. In dem Plangebiet selbst sind keine geruchsemittierenden Anlagen vorgesehen. Für viele Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes wird für den Fall der Durchführung der Bauleitplanung wegen geänderter Strömungsverhältnisse eine Verbesserung der Geruchssituation prognostiziert. Diese Verbesserungen überwiegen die bei einer pessimalen Betrach- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 23 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 tung zu erwartenden nicht signifikanten Verschlechterungen auf wenigen relevanten Teilflächen im nördlichen Bereich. Die positiven Auswirkungen der Planung überwiegen demzufolge. Die Situation bezüglich dieser Teilflächen kann zudem durch Geruchsminderungsmaßnahmen an Anlagen der Firma Greven über den heutigen Zustand hinaus verbessert werden. Angesichts des seit Jahren in der Umsetzung befindlichen Sanierungskonzepts im Geruchsbereich ist eine Umsetzung effektiver Minderungsmaßnahmen auch zu erwarten. Zudem darf gemäß den Angaben des Kreises Euskirchen davon ausgegangen werden, dass auch der weitere, benachbarte Emittent von Gerüchen mindernde Maßnahmen umsetzen wird. Zu Schallimmissionen: Bei Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente werden die erforderlichen Immissionsrichtwerte an den für das Plangebiet maßgeblichen Immissionspunkten eingehalten. Diese Festsetzung im Bebauungsplan erfordert für alle baulichen und betrieblichen Maßnahmen im Plangebiet im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsverfahren entsprechende Planungen mit schalltechnischen Nachweisen und Prognoseberechnungen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Flächenkontingente müssen in der Summe für die jeweilig festgesetzte Teilfläche dauerhaft eingehalten werden. Damit einhergehend sind Betriebsbeschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die Verladung und den LkwVerkehr, auf der Gewerbegebietsfläche verbunden. Für das im Schallgutachten u. a. bewertete Einzelvorhaben „Logistikzentrum“ ist die Errichtung einer Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand in Höhe und Länge gemäß den Anforderungen des Gutachtens entsprechend in unmittelbarer Nähe zur Verladerampe der Verladehalle erforderlich. Damit greift das Schallgutachten eine bereits zweckdienliche Maßnahme für die vorgesehene Ver- und Entladung von Lkws in einer Teilfläche des GE1 auf. Zur Reduktion der im Schallgutachten pes- Beschlussvorschlag: 6 Zu Schallimmissionen: Eine Änderung der Festsetzungen zur Schallkontingentierung ist unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien gemäß der Stellungnahme der Verwaltung nicht erforderlichEs wird der Stellungnahme der Verwaltung gefolgt. Es besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 24 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 simal angenommenen Ladegeräusche der geplanten Versandhalle mit Blick auf die Einhaltung des Immissionsrichtwertes am IP3 ist eine 5,0 m hohe Schallschutzwand auf einer Länge von 18 m im direkten Bereich der Verladeanlage notwendig. Die Schallschutzwand wurde im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da die zweckmäßigste Lage in unmittelbarer Nähe der Verladerampe liegt und die genaue Lage der Verladerampe erst im Rahmen der konkreten Bauplanung, somit also im nachgelagerten Genehmigungsverfahrens festlegbar ist. Die Umsetzung dieser technischen Maßnahme „Lärmschutzwand“ muss dabei in Art und Umfang nach den Vorgaben des Gutachtens erstellt werden, um die festgesetzten Emissionskontingente sicher einhalten zu können. Das Gutachten zur Bauleitplanung beinhaltet den Nachweis, dass dies technisch möglich ist. Die faktische Umsetzung der notwendigen Schallschutzwand im Bereich der Versandhalle entsprechen den gutachterlichen Vorgaben (Lärmkontingentierung) wird durch die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes sichergestellt. Da die genaue Lage dieser schallschutztechnischen Maßnahme im Bebauungsplan nicht zielführend definiert werden kann, muss diese im Zuge des Genehmigungsverfahrens abschließend definiert werden. Die Aufnahme einer zeichnerischen und / oder textlichen Festsetzung in den Bebauungsplan ist somit nicht zielführend und unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen nicht notwendig. Eine bindende und maßgebliche Festsetzung zur Einhaltung der Emissionskontingente des Bebauungsplanes in den festgesetzten Teilflächen des Plangebietes ist im Bebauungsplan bereits enthalten. Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche, die im Textteil des Bebauungsplanes festgesetzten, Emissionskontingente nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00 Uhr), noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. Die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage ist nur dann gege- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 25 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 10c: Untere Wasserbehörde Laut Kapitel 3 ist die äußere Erschließung vorhanden und ausreichend dimensioniert. Die anfallenden Schmutzwässer sind der Kanalisation zur Kläranlage zuzuleiten. Für die unverschmutzten Oberflächenwässer soll die Möglichkeit einer Versickerung untersucht werden. Eine Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß der §§ 8, 9 und 10 WHG, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Behandlungsbedürftig verschmutzte Niederschlagswässer dürfen nur nach einer trennerlasskonformen Reinigung in ein Gewässer eingeleitet werden. Bau, Betrieb und wesentliche Änderungen einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß 58.2 LWG NRW. Das o. g. Plangebiet wird von der Erft tangiert. Das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet ragt in das Plangebiet hinein. Die Hochwassergefahrenkarten geben neben dem HQ100 die Überschwemmungen beim Extremhochwasser wieder. Die Bebauungsplanunterlagen geben die Gefährdungen nicht wieder. Der Antrag auf Befreiung nach der Wasserschutzgebietsverordnung ist bei der Bezirksregierung in Köln zu stellen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 ben, wenn die entsprechenden Nachweise bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegt werden können. Beschlussvorschlag: 10c: Zur Einleitung von Niederschlagswässern von den überwiegenden Teilflächen des Plangebietes in die Erft liegt bereits eine Einleiterlaubnis nach WHG durch die Bezirksregierung Köln vom 08.07.2004 vor. Durch Entkoppelung von zurzeit am Mischwasserkanal im Bendenweg angeschlossene Flächen, welche nach der o.g. Erlaubnis an die Erft angeschlossen werden sollen sind entwässerungstechnisch Freiräume für den Flächenausgleich möglich. Zusätzlich sind durch Volumenanpassung des bisher geplanten RKB weitere Möglichkeiten vor der Einleitung in die Erft gegeben. In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind ggf. die noch erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin die notwendigen Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Erft in Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu erarbeiten bzw. die vorliegende Genehmigung und Erlaubnis anzupassen. Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen muss auf der Grundlage der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgen. Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da entsprechende Festsetzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan nicht möglich und aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich sind. In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter anderem auch auf die in Nordrhein-Westfalen gültige Niederschlagswasserbeseitigung nach LWG § 51a hingewiesen. Die Versickerung von Niederschlagswässern im Plangebiet kann aber aufgrund der ausgewiesenen Wasserschutzzone IIIB und unter Berücksichtigung der zu 10c: Weil die Hinweise der UWB bereits in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten sind, sich hieraus keine notwendigen Änderungen hinsichtlich der Bauleitplanung ergeben und die Hinweise ohnehin im Wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 26 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Art der baulichen Nutzung (Gewerbe- und Industriegebiete) nahezu ausgeschlossen werden. Dennoch muss im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auch die Möglichkeit der Versickerung unter Berücksichtigung des § 51a LWG untersucht werden. Die Ergebnisse sind im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuarbeiten. Auf alle anderen hier aufgeführten Belange der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG und Genehmigung gemäß § 58.2 LWG für Bau-, betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage wird bereits in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 5.2.2 Entwässerung hingewiesen. In Bezug auf Hochwässer gelten in Überschwemmungsgebietsflächen die Verbots- und Genehmigungstatbestände gemäß § 78 WHG und partiell gemäß § 113 LWG NRW. . Die hochwasserschutzrechtlichen Vorgaben für das Bemessungshochwasser HQ100 wurden in der Planung berücksichtigt. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen über HQ100 hinausgehend für extreme Hochwasserereignisse sind nicht Gegenstand einer planmäßigen Maßnahme, welche zwingend in einem Plangebiet umgesetzt werden muss.. Aus diesem Grunde sind die Hochwassergefahrenkarten für das HQ100 nachrichtlich in die Bauleitplanung übernommen worden. Die Restriktionen im vorläufig gesicherten HQ100-Bereich wurden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Hochwasserschutzmaßnahmen für das über das HQ100 hinausgehende HQ Extrem sind jedoch auch im Interesse des Werkes und werden in separaten wasserwirtschaftlichen Verfahren nach § 99 LWG geplant und abgewickelt unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln oder der Unteren Wasserbehörde für einen Antrag auf Befreiung nach Wasserschutzgebietsverordnung ist im Zuge der Antragserstellung nochmals zu prüfen, da entgegen des Hinweises der Unteren Wasserbehörde nach § 8 der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO) Bad Münstereifel-Arloff zuständig für die Entscheidung über Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 27 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 die Erteilung einer Genehmigung die Untere Wasserbehörde ist. Ebenso nach § 9 der WSGVO für eventuelle Befreiungen. Beschlussvorschlag: 6 In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde keine notwendigen Änderungen. Die hier eingebrachten Hinweise sind in den ohnehin erforderlichen Genehmigungsverfahren bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen und sind in der Begrünung des Bebauungsplanes bereits ausgewiesen. 10d: Untere Landschaftsbehörde Bei Beachtung der folgenden Punkte, bestehen keine Bedenken gegen die Änderung des B-Plans: 1. Da sich auf dem Flurstück 329 bereits eine Ausgleichsfläche (A3) für den Bebauungsplan 52 "Iversheim - Greven Chemie" befindet, sind für die Anpflanzung der Hecke auf 5 m Breite 2250 Biotopwertpunkte an anderer Stelle auszugleichen. Dieser Ausgleich ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. 2. Umsetzung der externen Kompensation für Ökologie und Landschaftsbild, wie im LBP beschrieben. 3. Umsetzung aller im LBP aufgeführten Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen VM 1 bis VM 14. 4. Ergänzung der VM 10 um folgenden Punkt: "Die Farbgebung ist mit der Unteren Landschaftsbehörde frühzeitig abzustimmen." 5. Die Überwachung der VM 1 bis 14 ist durch ein Gutachterbüro sicher zu stellen. Das Ergebnis der Überwachung ist der ULB o zum Abschluss der Untersuchungen VOR der Bauzeit o einmal während der Bauzeit und o nach Abschluss der Arbeiten ohne Aufforderung zu übermitteln. 6. Falls die Überwachung unzureichend ist, behält sich zu 10d: Untere Landschaftsbehörde: Zu 10d: zu 1. Die Forderung eines zusätzlichen Ausgleichs für die Anpflanzung einer Hecke in der Ausgleichsfläche A3 des Bebauungsplanes Nr. 52 Iversheim „Greven Chemie“ wurde von der unteren Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 27.01.2016 in vollem Umfang zurückgenommen. Da durch die vorgesehene Anpflanzung einer Sichtschutzhecke auf der Ausgleichsfläche A3 keine Biotopwertminderung entsteht und der Ausgleich unabhängig von der Eingriffsregelung zu betrachten ist, weil durch die vorgesehene Hecke ausschließlich eine landschaftsbildbezogene Kompensation durchgeführt werden soll. Diese führt nicht zur Schädigung der bestehenden Kompensation auf der Fläche A3 zum Bebauungsplan 52 Iversheim „Greven Chemie“. Zu 1. Weil die Forderung auf zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen zurückgenommen wurde, ist zu diesem Punkt kein Beschluss erforderlich. Zu 2. Die Umsetzung der vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen wird nach Maßgabe des Bebauungsplanes durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Firma Greven und der Stadt Bad Münstereifel geregelt sowie durch Eintra- Zu 2. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird gefolgt. Eingriffe in Natur- und Landschaft werden durch die Festsetzungen von Aus- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 28 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 7. 4 die ULB vor, Nachforderungen zu stellen. Die Umsetzung der Kompensation ist der ULB ohne Aufforderung mitzuteilen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 gung einer zur Durchführung und zum Erhalt der Kompensationsmaßnahme verpflichtenden Baulast auf den betreffenden Grundstücken gesichert. Mit diesen Maßnahmen wird sowohl die Umsetzung als auch der Erhalt der Maßnahmen sichergestellt. Der städtebauliche Vertrag wurde vor dem Satzungsbeschluss geschlossen und vom Rat der Stadt Bad Münstereifel genehmigt. Die Baulasterklärung erfolgte mit dem städtebaulichen Vertrag. Damit ist die vorgesehene Umsetzung und Dauerhaftigkeit der erforderlichen Kompensationen gemäß Bebauungsplan und den gesetzlichen Vorgaben hinreichend gesichert. Beschlussvorschlag: 6 gleichsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Art, räumlich und zeitlich in hinreichender Art und Weise ausgeglichen. Es entstehen keine Ausgleichsdefizite. Die Umsetzung und der dauerhafte Erhalt der Ausgleichsmaßnahmen werden entweder durch die Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch den abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag in rechtmäßger Weise gewährleistet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 3. Die Umsetzung aller im LBP aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 ist Bestandteil der textlichen Festsetzungen unter C.2 und ist somit bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten. Zu 3. Weil der Hinweis auf Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 Bestandteil der textlichen Festsetzungen ist, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Zu 4. Der Hinweis auf Ergänzung der VM10 um frühzeitige Abstimmung der Farbgebung mit der Unteren Landschaftsbehörde für die Fassade von hohen Gebäuden ist bereits Bestandteil der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter „B. Gestalterische Maßnahmen - Ziffer 1“. Danach sind alle Fassaden baulicher Anlagen über 20 m Höhe farblich landschaftsbildverträglich zu ges- Zu 4. Die geforderte Abstimmung der Farbgebung mit der ULB ist bereits Bestandteil der textlichen Festsetzungen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 29 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 talten. Die Farbstaffelung soll nach oben heller werden und das Fassadenfarbkonzept ist mit der zuständigen Landschaftsbehörde abzustimmen. Beschlussvorschlag: Zu 5. - 6. Die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 ist gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nach den im Einzelnen im Umweltbericht definierten Maßnahmen zu beachten. Die Regelung der Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen durch ein Gutachterbüro im Bebauungsplan ist nicht erforderlich, weil sie hinreichend bei der Übernahme dieser Maßnahmen in den Genehmigungsbescheid der betreffenden Baumaßnahmen verankert werden kann. Die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen wird zudem durch die Regelungen des städtebaulichen Vertrages hinreichend sichergestellt. Ihre Kontrolle obliegt der Stadt als Vertragspartnerin. Zudem ist es zweifelhaft, ob die Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen durch ein Gutachterbüro juristisch gefordert werden kann, weil derartige Überwachungstätigkeiten ureigenste Aufgabe entweder der im Bauleitplanverfahren grundsätzlich ausgleichspflichtigen Kommune oder aber der zuständigen Landschafts- bzw. Naturschutzbehörde sind. Die vorliegend festgesetzten Maßnahmen sind nicht derart außergewöhnlich oder komplex, als dass für die Überwachung ihrer Umsetzung externer Sachverstand erforderlich wäre. Eine entsprechende Regelung im Bebauungsplan stößt somit auch auf Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen fordert die Untere Landschaftsbehörde eine Berichterstattung an sich. Weil Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplans höchstwahrscheinlich immissionsschutzrechtlich durch die Obere Immissionsschutzbehörde der Bezirksregierung Köln genehmigt werden, wird für die Kontrolle der Umsetzung der Zu 5.-6Es wird dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung gefolgt. Der Forderung nach einer Regelung zur Überwachung der Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 im Bebauungsplan wird demzufolge nicht gefolgt. Entsprechende Regelungen zu einem Monitoring können in nachgeordnete Genehmigungen aufgenommen werden, sofern die Genehmigungsbehörde diese als erforderlich und verhältnismäßig erachtet. Der Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen ist damit Genüge getan. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 30 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Maßnahmen nach dem Zaunprinzip die Obere Landschafts- bzw. Naturschutzbehörde zuständig sein. Es ist nicht zweckmäßig, über Regelungen im Bebauungsplan doppelte Zuständigkeiten und somit Rechtsunsicherheiten zu schaffen. Beschlussvorschlag: Zu 7. Die Anfrage nach Mitteilung der erfolgten Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen an die ULB kann nach Abschluss der festgesetzten Maßnahmen durch die Verwaltung erfolgen. Eine diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Im Übrigen wird insbesondere auf das Vorgesagte (Zu 6.) zur Zuständigkeitsfrage verwiesen. Zu 7. Dem Vorschlag der Verwaltung wird gefolgt. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird der ULB nach Abschluss der Maßnahmen durch die Verwaltung mitgeteilt. 6 In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus den Hinweisen der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde keine notwendigen Änderungen. 10e: Bauamt Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweise: 1. Über die grünordernischen Festsetzungen im Plangebiet hinaus sind weitere externe Kompensationsmaßnahmen gemäß Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes erforderlich (siehe Begründung Seite 46 ff). Ein Teil davon soll auf der Fläche des Flurstückes 330 im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 52 „Greven Chemie“ auf der Ausgleichsmaßnahme A 3 erfolgen. Für die abweichend geplanten Maßnahmen ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des v.g. B-Planes erforderlich. Diese ist Zu 10e: Zu 10e: Zu 1. Externe Kompensationsmaßnahmen für den landschaftpflegerischen Eingriff sind nicht auf der Fläche des Flurstückes 330 im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 52 auf der Ausgleichsmaßnahme A3 vorgesehen. Geplant ist am Rand des Flurstückes 330 auf der Ausgleichsmaßnahme A3 des B-Plan Nr. 52 die Anpflanzung einer Sichtschutzhecke, ausschließlich als landschaftsbildbezogene Kompensation. Die geplante Sichtschutzhecke ist wertneutral zu den realisierten Ausgleichsmaßnahmen auf der Fläche A3 des Bebauungsplanes Nr. 52. Weil die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen auf der Zu 1. Weil die Umsetzung einer Sichtschutzhecke als landschaftsbildbezogene Kompensation auf der vorgesehenen Fläche des Flurstückes 330 im B-Plan Nr. 52 infolge der genehmigten Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB sichergestellt ist, wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 31 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 gemäß § 74 a BauO NRW bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen schriftlich zu beantragen. Im Einvernehmen mit der Stadt Bad Münstereifel gemäß § 36 BauGB wird die Untere Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen über die beantragte baugenehmigungsfreie planungsrechtliche Befreiung entscheiden. 2. 3. In der Begründung werden unter Punkt 7.5.6.1 (Seite 72) die Bestandshöhen im Industrie- und Gewerbegebiet Iversheim beschrieben. Gemäß baurechtlicher Prüfung sind derzeit Gebäude auf der Fläche des 4. Änderungsbereichs in ihrer Höhe auf 13 m und nicht auf 15 m begrenzt. Die maximale Höhenbegrenzung von 15 m ist derzeit jenseits der Erft in Richtung angrenzenden B-Plan Nr. 52 festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen wird unter C. Hinweise, Nummer 6. darum gebeten wegen der Nähe der Bahnanlagen die DB Immobilien, Region West im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Da jedoch bislang noch nicht feststeht, ob für die geplanten Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG oder ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wird vorgeschlagen, nur das Wort „Genehmigungsverfahren“ zu verwenden. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Fläche A3 im B-Plan Nr. 52 allerdings grundsätzlich abweichend von den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt worden sind, wurde gemäß Begründung des Bebauungsplanes (Ziff. 6.4 Kompensationsmaßnahmen) mit Datum vom 01.02.2016 beim Bauordnungsamt des Kreises Euskirchen ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 zur bedarfsgerechten Änderung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A3 eingereicht. Dem Antrag wurde stattgegeben mit Schreiben des Bauamtes des Kreises Euskirchen vom 22.03.2016, so dass die Umsetzung der geplanten Maßnahme zur landschaftsbildbezogenen Kompensation (Pflanzen einer Hecke auf Flurstück 333) für die Umsetzung nach Maßgabe des Bebauungsplanes sichergestellt ist. Beschlussvorschlag: Zu 2. Eine wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist eine bedarfsorientierte Anpassung und Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten nach den kurzfristigen und langfristen Belangen des Werkes der Firma Greven. In diesem Zusammenhang bestand u. a. die Notwendigkeit, die derzeit festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen anzupassen. Im die Ausdehnung der Gebäudehöhen bedarfsorientiert zu begrenzen, wurde im Bebauungsplan eine Gliederung der Industriegebietsflächen festgesetzt. Maßgeblich für die Bewertung aller Schutzgüter sind die in der Änderung des Bebauungsplanes vorgesehenen Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf die neu festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen. Die bisherigen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 treten nach Rechtskraft der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 außer Kraft. Insofern haben die Höhenfestsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes dann keine Bedeutung Zu 2. Weil sich durch den Hinweis in Bezug auf die getroffenen Festsetzungen der Planung und die Bewertung der durchgeführten Gutachten keine Änderungen ergeben, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 32 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 mehr. In Bezug auf die Ziele und die Festsetzungen der Bauleitplanung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 ergeben sich aus dem Hinweis des Bauamtes des Kreises Euskirchen keine notwendigen Änderungen. Beschlussvorschlag: Zu 3. Ein Verfahren nach BImSchG ist ein sogenanntes Bündelungsverfahren, in dem auch u. a. Baugenehmigungsunterlagen einzureichen sind. Dazu wird durch die zuständige Behörde nach BImSchG das jeweilig zuständige Bauamt im Verfahren einbezogen. Um hier jegliche Missverständnisse auszuräumen, wird der Hinweis des Kreises Euskirchen im Bebauungsplan jedoch aufgenommen und das Wort „Baugenehmigungsverfahren“ in das Wort „Genehmigungsverfahren“ geändert. Zu 3. Der Hinweis des Kreises Euskirchen auf die Wortänderung „Baugenehmigungsverfahren“ in „Genehmigungsverfahren“ in den Textlichen Festsetzungen unter C. Hinweise Nr. 6 wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Kein Beschluss erforderlich 11 Industrie- und Handelskammer Aachen 08.12.2015 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Kenntnisnahme 12 Bezirksregierung Köln 10.12.2015 Soweit die immissionsschutzrechtlichen Belange zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim" meinen Zuständigkeitsbereich betreffen, wurden diese mit dem Planungsstand der Offenlage inzwischen hinreichend ab- bzw. eingearbeitet. Grundsätzliche Bedenken gegen den Planentwurf werden daher aus meiner Sicht nicht weiter vorgebracht. Die Hinweise der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53, vom 10.02.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden in den erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Gutachten und im Entwurf des Bebauungsplanes abgearbeitet und hinreichend berücksichtigt. Grundlage meiner Beurteilung ist dabei zunächst, dass die Fachgutachten sowohl zur schalltechnischen Untersuchung als auch zur Geruchsuntersuchung einer ge- 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 33 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 meinsam abgestimmten Aufgabenstellung folgen. Hierzu wurden von meiner Seite auch die entsprechenden Sachverständigen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eingebunden. Die beiden Gutachten habe ich inzwischen dem LANUV mit der Bitte um Plausibilitätsprüfung vorgelegt. Der Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Lärmgutachtens durch den Sachverständigen beim LANUV, Herr Dr. Pompetzki, liegt mir bereits vor. Er ist als Anlage zur Kenntnis und weiteren Verwendung beigefügt. Zur Spedition Hollstein ist dabei ergänzend anzumerken, dass mir seitens der für diesen Betrieb zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde beim Kreis Euskirchen von Herrn Niebes, dem ich die Stellungnahme des LANUV gleichermaßen habe zukommen lassen, die Aussage vorliegt, dass die Firma aktuell über keine Baugenehmigung zur Durchführung von Nachtarbeit verfügt. Die Lärmuntersuchung zur Spedition Hollstein für die Vorbelastungsbetrachtung auf den Tagzeitraum zu beschränken, ist insofern nicht zu beanstanden. Für den Tagzeitraum sieht die TA Lärm um 15 dB(A) höhere Immissionsrichtwerte gegenüber nachts vor. Darüber hinaus wirkt sich das Lärmgeschehen der Spedition insbesondere auf Grund des großen Abstandes zum kritischsten Immissionsort IP 3 selbst bei einer Verdoppelung seiner Emissionen nicht für die Geräuschkontingentierung des Plangebietes aus. Der Beurteilungspegel der Spedition würde weiterhin deutlich mehr als 15 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) am IP 3 liegen und damit keine Lärmrelevanz für die Vorbelastungsbetrachtung beinhalten. Der Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Geruchsgutachtens durch den Sachverständigen Herrn Dr. Both vom LANUV liegt mir derzeit noch nicht vor. Auf der Grundlage des weiteren Abstimmungs- und Ergebnisgespräches am 24.11.2015 zur Geruchsthematik, an dem u. a. der Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Schall: Seitens des LANUV NRW wird im Schreiben vom 03.12.2015 angemerkt, dass die Betriebsabläufe der Spedition Hollstein dort nicht bekannt sind und deshalb nicht beurteilt werden kann ob die im Gutachten enthaltenen Angaben zum tatsächlichen betriebsgeschehen passen. Sofern die im Gutachten angesetzten Daten realistisch abgeschätzt sind und keine weiteren lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen könne der Ansatz des Gutachtens jedoch wie erfolgt gewählt werden. Die Bezirksregierung teilt hierzu ergänzend mit, dass nach Rückfrage bei der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde, dem Kreis Euskirchen, die Aussage vorliegt, dass die Firma Hollstein aktuell keine Genehmigung zur Durchführung von Nachtarbeit besitzt. Damit ist auch seitens der Bezirksregierung und des Kreises Euskirchen nicht zu beanstanden, wie im Gutachten durchgeführt, die Vorbelastungsbetrachtung auf den Tagzeitraum zu beschränken. Darüber hinaus weist das Gutachten in diesem Bezug darauf hin, dass die schalltechnischen Rahmenbedingungen durch das der Spedition gegenüberliegende Haus, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, so stark eingeschränkt werden, dass die Immissionsanteile aus der Spedition für die gültigen Immissionspunkte der Firma Greven völlig unerheblich sind (siehe auch ergänzende Stellungnahme der ACCON vom 27.01.2016). Zum gleichen Schluss kommt auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015. Geruch: Die Bezirksregierung weist im Schreiben vom 10.12.2015 darauf hin, dass der Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Geruchsgutachtens durch Herrn Dr. Both vom LANUV derzeit noch nicht vorliegt und nach Erhalt noch übermittelt wird.. Mit Schreiben vom 02.02.2016 wird ergänzend durch die Bezirksregierung mitgeteilt, dass das LANUV NRW unter Berücksichtigung der Herangehensweise zur Geruchsuntersuchung und der Ergebnisse des Gutach- Beschlussvorschlag: 6 Zu Schall: Alle in der Stellungnahme und in der frühzeitigen Beteiligung von der Bezirksregierung eingebrachten Hinweise wurden im Zuge der Planung gutachterlich geprüft und sind im Ergebnis in den Festsetzungen des Bebauungsplanes beachtet worden. Grundsätzlich wurden die schallschutztechnischen Schutzansprüche der Nachbarschaft gemäß den Vorgaben der TA Lärm berücksichtigt. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten wird die zukünftige Einhaltung der Schutzansprüche bei jeder Form der Nutzung der Plangebietsfläche gewährleistet. Es ergeben sich aus der Stellungnahme keine Änderungen in Bezug auf die Planung, so dass die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird. Zu Geruch: Dem Abwägungsvorschlag wird unter Berücksichtigung der Umstände, dass im Fall der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen rele- Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 34 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Gutachtenersteller Herr Bischoff vom Büro Uppenkamp & Partner (ehem. vom Büro deBAKOM) und Herr Dr. Both teilnahmen, rechne ich nicht mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Es wurde in dem Gespräch hervorgehoben, dass das Vorhaben selbst keine Geruchsemissionen verursacht. Im Gutachten werden daher auch lediglich die immissionsseitigen Verschiebungen der bestehenden Geruchsverhältnisse in der Tallage in Folge der geplanten Baukörper aus den bereits aus früheren Untersuchungen vorliegenden Datenerhebungen ermittelt. Dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planänderung zu erwarten sind, ist weiterhin der Tatsache geschuldet, dass das Planungsvorhaben einer möglichen Geruchssanierung an Anlagen der beiden Hauptemittenten nicht entgegenstehen wird. Inwieweit eine Verbesserung der Geruchssituation durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den geruchsemittierenden Anlagen oder durch veränderte Ableitsituationen noch zu erreichen ist, wird im Rahmen meiner allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeit bei der Fa. Peter Greven GmbH unabhängig von Ihrer Planung geprüft. Den Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Geruchsgutachtens durch den Sachverständigen beim LANUV, Herr Dr. Both, werde ich Ihnen nach Erhalt zusenden. Anlage - Anschreiben des LANUV NRW vom 03.12.2015 zum Schalltechnischen Gutachten: Aufgabenstellung: Die Bezirksregierung Köln übersandte dem LANUV im Rahmen des o. g. Bauleitplanverfahrens mit der Bitte um fachliche Prüfung und Stellungnahme die schalltechni- Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 tens, welche nicht bemängelt und als plausibel bewertet wurden, keine weitere Stellungnahme einreichen wird, weil der damaligen Beurteilung des Geruchsgutachtens nichts weiter hinzuzufügen sei. Zur Geruchsthematik ist im Wesentlichen festzuhalten, dass innerhalb des Bebauungsplangebiets keine zusätzlichen Geruchsquellen vorgesehen sind. Bezüglich möglicher Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Geruchsausdehnung von Gerüchen aus anderen Quellen als aus Quellen im Plangebiet liegen Prognoseberechnungen durch das Geruchsgutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 vor. Die Überprüfung der immissionsseitigen Auswirkungen des Vorhabens zur planungsrechtlichen Absicherung im Rahmen der Bauleitplanung durch das Geruchsgutachten hat ergeben, dass der Gebäudekomplex des Hochraumlagers aufgrund seiner Größe den Strömungsverlauf der Windströmungen in der Tallage zwar beeinflusst, jedoch sich die Geruchsimmissionssituation aus den umliegenden bestehenden Quellen dadurch nicht signifikant ändert. Zusätzlich zu der Prognoseberechnung der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 wurde in Absprache mit dem LANUV NRW eine Differenzberechnung durch die Firma Uppenkamp und Partner GmbH – Sachverständige für Immissionsschutz durchgeführt (siehe ergänzende Stellungnahme – Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 6, Industriegebiet Iversheim, vom 18.12.2015). Aus den fachgutachterlichen Betrachtungen ergibt sich, dass bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Werksgeländes die Geruchsfahne im Planzustand etwas weiter reichen kann, so dass sich dort auf einigen Flächen die Geruchshäufigkeiten im niedrigen Prozentpunktebereich erhöhen können. Davon sind weitestgehend Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Für Bereiche westlich, östlich und südlich des Plangebietes werden Verbesserungen der Geruchsimmissionswerte für den Fall der Errichtung der Baukörper entsprechend den durch den Bebauungsplan Beschlussvorschlag: 6 vanten Teilflächen ohnehin nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf vielen Teilflächen durch die Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht entgegen steht und das Unternehmen bereits ein Sanierungskonzept umsetzt, festgestellt wurde, dass die Möglichkeit der Umsetzung weiterer geruchsmindernder Maßnahmen besteht und ihre Umsetzung zu erwarten ist, die die Situation auch gegenüber dem heutigen Zustand verbessern würden und die wesentlichen Punkte dieser Einschätzung von den Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt. Die positiven Effekte der Bauleitplanung auch im Geruchsbereich für Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes überwiegen eventuelle nicht signifikante Verschlechterungen auf wenigen Teilflächen nördlich des Geländes. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 35 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 3 4 schen Gutachten: [1] ACCON Köln GmbH, Köln, Bericht-Nr. ACB 0715407423-689 vom 25.08.2015: "Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim" der Stadt Bad Münstereifel"; [2] ACCON Köln GmbH, Köln, Bericht-Nr. ACB 1015407423-689_1 vom 20.10.2015: "Ergänzung zum Bericht ACB 0715 -407423-689 vom 25.08.2015", Hierzu bittet die BR Köln auf folgende Fragestellungen einzugehen: 1.) Lärmvorbelastung durch andere Gewerbebetriebe sind die Vorgehensweise und die daraus resultierenden Ergebnisse zur Vorbelastung durch die genannten Betriebe auch nach Ihren Erfahrungen belastbar? 2.) Reflexionen von Verkehrsgeräuschen an den geplanten Gebäuden - sind die Ergebnisse und Aussagen in diesem Abschnitt aus Ihrer Sicht nachvollziehbar und das Thema ausreichend abgearbeitet? Ergebnisse und deren Bewertung: zu 1.) Die Aussagen zur Fa. KS stellen eine pessimale Abschätzung nach oben dar. Für die Innenpegel werden mit Werten von 85 bis 90 dB(A) für alle Betriebsteile Lärmschutzbereiche im Sinne des Arbeitsschutzes unterstellt, was man in der Praxis auf Grund der daraus resultierenden Anforderungen eher zu vermeiden sucht. Von daher kann erwartet werden, dass die tatsächliche Immission durch den Betrieb sich eher unterhalb der berechneten Immissionsanteile bewegt und diese für die Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 eröffneten Möglichkeiten wegen der veränderten Luftströmungsverhältnisse prognostiziert. Das LANUV NRW vertritt zudem die Ansicht, dass wegen der gewachsenen Bestandssituation und angesichts des Umstands, dass von dem vorgesehenen Logistikzentrum keine Geruchsemissionen ausgehen werden, die festgestellten Differenzen im Bereich der Irrelevanz nach GIRL liegen und zudem eher für die Beurteilung nicht relevante Flächen betroffen sind, in diesem speziellen Fall eine Differenzbildung im Rahmen der Bauleitplanung als hinreichend angesehen werden kann (siehe Besprechungsprotokoll zur Besprechung am 24.11.2015 vom 27.11.2015). Die Herangehensweise des LANUV NRW entspricht der geltenden Rechtsprechung. Bei der Überplanung gewachsener Baugebiete und in Gemengelagen wie der gegebenen gilt das Gebot der Konfliktlösung mit der Einschränkung, dass das Verschlechterungsverbot ausnahmsweise durch die Planung durchbrochen werden darf. Der GIRL kommt im Bauleitplanverfahren keine Bindungswirkung zu. Sie bietet Orientierungswerte für die Abwägung. In Gemengelagen mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen sind städtebauliche Konflikte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Zudem darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist (siehe zu alledem: Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage, München 2009, Rn. 926; OVG NRW, Urt. v. 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE, Rn. 117; BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 – 4 B 151/93, Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, August 2015, § 1, Rn. 215). Beschlussvorschlag: 6 Die Interessen der Firma Greven an der Bauleitplanung sowie die Interessen der Stadt Bad Münstereifel an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit Blick auf die positiven Auswirkungen der beabsichtigten Errichtung eines Logistikzentrums, bezogen auf die Reduzierung des Verkehrsaufkommens für den Transport zu externen Lagern, überwiegen eventuelle negative nicht signifikante Auswirkungen der Planung im Geruchsbereich auf den wenigen relevanten Teilflächen. Zudem überwiegt das Interesse der Stadt Bad Münstereifel an der Sicherung und Entwicklung der hier vorhandenen Gewerbegebiets- und Industrieflächen nach zeitgemäßen Anforderungen. Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 36 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Kontingentierung hinreichend sicher bestimmt sind. Bei der Spedition Hollstein ist die wesentliche Frage, ob der unterstellte Betriebsablauf und die LkwBewegungszahlen zum tatsächlichen Betriebsgeschehen passen. Dies kann von hieraus mangels Kenntnis des Betriebes nicht beurteilt werden. Sofern die absoluten Zahlen der Lkw-Bewegungen realistisch abgeschätzt sind und keine weiteren lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen (z. B. Verladung) kann dieser Ansatz so gewählt werden. Bei dem städtischen Bauhof lag eine detaillierte Immissionsprognose vor, so dass dieser Betrieb entsprechend berücksichtigt werden konnte. Die einzelnen Schallquellen wurden vom Gutachter dabei zu einer Flächenschallquelle mit vergleichbarer Emission vereinfacht, was für die großflächige Schallausbreitungsrechnung im Rahmen der B-Planung mit ihren großen Abständen zu den Immissionsorten keine Einschränkung darstellt. Im weiteren Verlauf des Gutachtens werden die so festgestellten Vorbelastungen sachgerecht für die Bestimmung der verbleibenden möglichen Zusatzbelastung durch das Kontingent der B-Planung herangezogen. Das Vorgehen ist insgesamt nachvollziehbar. zu 2.) Die vom Gutachter vorgenommene Bewertung der Reflexionen durch das Vorhaben ist nachvollziehbar. Da die Frage einer relevanten Erhöhung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass statt der tatsächlichen Emissionen der Verkehrswege lediglich eine pauschale Annahme zu den längenbezogenen Schallleistungen herangezogen wurde. Der Reflexionsverlust wurde mit -1 dB(A) pessimal abgeschätzt, die meisten realen Gebäudeoberflächen weisen höhere Verluste auf, so z. B. Trapezbleche auf Grund ihrer Oberflächenstruktur und der dadurch verursachten diffusen Streuung. Die berechneten nur geringfügigen Erhöhungen der Immissionspegel decken sich mit früheren Untersuchungen Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 Derzeit bereits vorhandene Überschreitungen der Geruchsrichtwerte nach GIRL aus den Anlagen der beiden Hauptemittenten (Greven und CABKA), welche direkt angrenzend an das Plangebiet liegen, sind im Rahmen von Sanierungsuntersuchungen zur Verbesserung der Geruchsituation und sofern erforderlich und durchführbar durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den geruchsemittierenden Anlagen (außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6) selbst umzusetzen. In Bezug auf Firma Greven ist ein Sanierungskonzept bereits seit Jahren in der Umsetzung. Weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Situation sind im Zuge der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeiten zwischen der Firma Greven und der Bezirksregierung Köln in Vorbereitung. Für den benachbarten kunststoffverarbeitenden Betrieb (CABKA GmbH & Co. KG) teilt die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde, Kreis Euskirchen, in seiner Stellungnahme vom 08.12.2015 mit, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 BImSchG zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Überwachungsund Genehmigungsaufgaben geregelt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die Regelungsmöglichkeiten nach § 15 bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen und nachträglicher Anordnung nach § 17 BImSchG hin. Die Festsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen des Bebauungsplanes (ohne eigene Geruchsquelle) stehen möglichen Geruchssanierungen an Anlagen in den an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Flächen der beiden Hauptemittenten nicht entgegen und haben keinen Einfluss auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen in diesen Bereichen. Hierauf weist auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 hin. Die Firma Greven hat durch ein Sachverständigengutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016 die Möglichkeiten und Auswirkungen weiterer geruchs- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 37 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 des LANUV zu dieser Thematik. Dabei ist zu bedenken, dass der Schalldruckpegel am Immissionsort im Wesentlichen bestimmt wird durch den Direktschall der nächstgelegenen Teilstücke des Verkehrsweges. Der durch die Reflexion hinzutretende Anteil ist durch den längeren Ausbreitungsweg und den Reflexionsverlust an der Wand bereits niedriger und tritt zusätzlich nur für einen kurzen Zeitraum auf, in dem die geometrischen Bedingungen für eine Reflexion zum Immissionsort hin gegeben sind. Von daher ist es verständlich, dass tatsächliche Pegelerhöhungen weit geringer als die theoretisch möglichen 3 dB ausfallen, die nur für eine unendlich ausgedehnte Wand mit einem unmittelbar davor verlaufenden Verkehrsweg gelten würden. Auch anderweitige Mängel sind hier in den Gutachten nicht aufgefallen. Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 mindernder Maßnahmen an emittierenden Anlagen außerhalb des Plangebietes im Zustand der Umsetzung der gegenständlichen Bauleitplanung untersuchen lassen. Das Gutachten berücksichtigt zwei mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchsemmissionen auf den angrenzenden Werksflächen. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung zeigen, dass die im Gutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 festgestellte ohnehin nicht signifikante Verlagerung der Geruchsströmung im nördlichen Bereich des Werksgeländes durch die Fortführung der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auf den außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6 liegenden Werksflächen über die heute existierenden Geruchsimmissionswerte hinaus verbessert werden kann. Die nur nicht signifikante Verlagerung der Geruchsausbreitung wird bei der Umsetzung von Minderungsmaßnahmen demzufolge nicht nur nivelliert. Es wird darüber hinaus auch eine weitergehende Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden können. Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass grundsätzlich aus gutachterlicher Sicht auch in anderen Betriebsbereichen der heute vorhandenen Anlagen im Umfeld des Bebauungsplangebietes Minderungsmaßnahmen denkbar sind, die in dem Gutachten noch nicht geprüft wurden. Die Errichtung der in dem Plangebiet zukünftig bauplanungsrechtlich zulässigen Anlagen wird auf Grundlage von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden. Die Bezirksregierung Köln ist sowohl die für die Firma Greven zuständige Genehmigungs- wie auch Überwachungsbehörde. Weil die Bezirksregierung Köln seit Jahren auf Grundlage einschlägiger Ermächtigungsnormen des BImSchG die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes im Bereich Geruchsemissionen der Firma Greven fordert und fördert und zudem an dem gegenständlichen Bauleitverfahren aktiv mitgewirkt hat, ist zu erwarten, dass dem Unternehmen die bereits gutachterlich geprüften geruchsmindernden Maßnahmen oder andere bzw. weitere wahrscheinlich im Rahmen der zur Umsetzung der Bauleitplanung anstehenden Genehmigungsverfah- Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 38 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 lfd. Nr. 1 Anregung durch: 2 Datum 3 Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme 4 Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung 5 ren oder durch Einzelanordnungen auferlegt werden. Die Bauleitplanung entspricht demzufolge dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich Geruchsimmissionen. In dem Plangebiet selbst sind keine geruchsemittierenden Anlagen vorgesehen. Für viele Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes wird für den Fall der Durchführung der Bauleitplanung wegen geänderter Strömungsverhältnisse eine Verbesserung der Geruchssituation prognostiziert. Diese Verbesserungen überwiegen die bei einer pessimalen Betrachtung zu erwartenden nicht signifikanten Verschlechterungen auf wenigen relevanten Teilflächen im nördlichen Bereich. Die positiven Auswirkungen der Planung überwiegen demzufolge. Die Situation bezüglich dieser Teilflächen kann zudem durch Geruchsminderungsmaßnahmen an Anlagen der Firma Greven über den heutigen Zustand hinaus verbessert werden. Angesichts des seit Jahren in der Umsetzung befindlichen Sanierungskonzepts im Geruchsbereich ist eine Umsetzung effektiver Minderungsmaßnahmen auch zu erwarten. Zudem darfgemäß den Angaben des Kreises Euskirchen davon ausgegangen werden, dass auch der weitere, benachbarte Emittent von Gerüchen mindernde Maßnahmen umsetzen wird. Beschlussvorschlag: 6 Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung Seite 39 Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015 Aufgestellt: Gemünd, den 16.03.2016 / 05.04.2016 C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden Stadt Bad Münstereifel im Auftrage _____________________________ _____________________________ Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens _____________________ (____________________)