Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
310 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.05.16, 17:11
Aktualisiert
04.05.16, 17:11
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 2
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
lfd.
Nr.
1
1
Anregung
durch:
2
Datum
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz
und Dienstleistungen der
Bundeswehr
02.11.2015
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Zu dem im Betreff genannten Sachverhalt teile ich Ihnen
folgendes mit:
Das betroffene Gebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Luftfahrt.
Gegen das o.a. Vorhaben bestehen bei gleichbleibender
Sachlage seitens der Bundeswehr keine Bedenken.
Hierbei gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen
eine Höhe von max. 30 m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich Sie in jedem Fall mir die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung
zur Prüfung zuzuleiten.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
Die endgültige Lage, Höhe und Größe von Gebäuden im
Plangebiet wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Detailplanungen der Bauwerke
festgelegt. Dabei sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten. Im hier angesprochenen Teilbereich GI1 des Planbereiches wurde eine maximale Gebäudehöhe von 30 m über dem Bezugspunkt festgesetzt.
Gemäß § 16 Abs. 6 Baunutzungsverordnung kann diese
maximale festgesetzte Höhe baulicher Anlagen gemäß
textlicher Festsetzung des B-Planes nur durch untergeordnete Bauteile oder Dachaufbauten, wie z. B. Lüfter,
Kühlaggregate, Blitzschutzanlagen usw. überschritten
werden.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Fa. Greven wird durch
die Verwaltung darüber
informiert, in den folgenden
Genehmigungsanträgen die
Stellungnahme der Bundeswehr vom 02.11.2015 mit
einzureichen und auf diesem
Wege zu informieren.
6
Eine Überschreitung der Höhe der baulichen Anlage über
30,0 m hinaus ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigungsrechtlich nicht vereinbar und
dementsprechend nicht zu erwarten.
Da hier nur das festgesetzte GI1 betroffen ist und es sich
bei der Umsetzung nur um einen Bauherrn / Antragsteller
(Fa. Greven) handelt, wird die Firma Greven zusätzlich
die Stellungnahme der Bundeswehr mit dem Genehmigungsantrag mit einreichen und auf diesem Wege entsprechend informieren.
2
Handwerkskammer
Aachen
04.11.2015
Das nunmehr vorliegende schalltechnische Gutachten
untersucht als Hauptemittenten mit einem signifikaten
Störgrad nur die Firma Greven und den kunststoffverarbeitenden Betrieb KS und die weiter nordwestliche gelegene Spedition Hollstein und den städtischen Bauhof.
Zwischen der Spedition (Bendenweg 46-50) und der
Firma Greven befinden sich jedoch eine Vielzahl von
Handwerksbetrieben, die nach unseren Erfahrungswerten
und auch nach dem hilfsweise heranzuziehenden Ab-
Im Rahmen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 50 BImSchG ist im Bauleitplanverfahren normalerweise der Abstandserlass mit der zugehörigen Abstandsliste zu berücksichtigen.
Auf Seite 38 und 39 der Planbegründung wird auf die
Besonderheiten des hier vorliegenden Plangebietes im
Hinblick auf die Anwendung des Abstandserlasses Bezug
genommen. Die Anwendung der Ziffern 2.2 ff. und 2.4 ff.
des Abstandserlasses wurde in Bezug auf die topographische Plangebietssituation sowie aufgrund der erforder-
Da die durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen in Abstimmung mit den
zuständigen Immissionsschutzbehörden erfolgt sind,
lt. Hinweisen des Gutachtens, gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme
die untersuchten Firmen mit
Ausnahme des gutachterlich
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
standserlass NRW und seiner Klassifizierung, einen
ähnlich hohen - oder vielleicht sogar höheren - Störgrad
als die berücksichtigten Betriebe besitzen.
Nach der typisierten Zuordnung des Störgrades einzelner
Betriebsarten fallen lt. Abstandserlass z. B. folgende
Betriebsformen In die 100 bzw. 200-MeterAbstendsklasse:
Bauhöfe, Lagerplätze, Kfz-Werkstätten, Tischlereien,
Lackierereien usw.
Dies sind im Einzelnen:
- Bendenweg 56: ein Maler- und Lackiererbetrieb (Fa.
RENOVA)
- Bendenweg 62: ein Dachdeckerbetrieb (Fa. Hoffmann)
- Bendenweg 67: eine Tischlerei (Fa. Ewald)
- Bendenweg 68: eine Schnellreinigung (Fa. Ruß)
- Bendenweg 70: ein Informationstechnikerbetrieb (Fa.
EmBeWe GmbH)
- Bendenweg 70a: ein Installateurbetrieb (Fa. Förster
GmbH)
- Bendenweg 77: ein Kfz-Technikerbetrieb (Fa. Ntinakis)
- Bendenweg 79: ein Kfz-Technikerbetrieb (Fa. Kissling
Motorsport GmbH)
- Bendenweg 83: ein Maschinenbaubetrieb (Fa. R + W
GmbH)
Neben Werkstatt- und Freiflächenlärm wird der Störgrad
dieser Betriebe auch von einer Vielzahl von Fahrzeugbewegungen (Mitarbeiter-, Kunden-, Lieferanten- und Betriebsfahrzeuge) geprägt.
Die Handwerkskammer regt daher an, die Vorbelastung
des Plangebietes entsprechend aller dort vorhandenen
Betriebe (vergl. Aufstellung) und ihres tatsächlichen Störgrades erneut gutachterlich zu übermitteln.
Wir bitten darum, am weiteren Verfahren beteiligt zu
werden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
lichen Planung in Gemengelagen in der Bauleitplanung
berücksichtigt. Es wird in der Begründung dargelegt, dass
aus diesen Gründen die Abstandsliste des Abstandserlasses im vorliegenden Fall nicht angewendet werden
kann, sondern unabhängig von den Vorgaben der Abstandsliste des Abstandserlasses die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte in den schutzbedürftigen Nachbarschaftsgebieten durch anderweitige Festsetzungen, wie
z. B. Flächenkontingentierung für Schallemissionen,
erforderlich ist und bei der Planung berücksichtigt wurde.
In enger Abstimmung mit den Immissionsschutzbehörden
wurden deshalb durch den Schallgutachter nur die Betriebe untersucht, die aufgrund der Betriebsart, ihrer
Tätigkeit (z. B. Nachtbetrieb) sowie ihren Entfernungen
zu den Immissionspunkten für das Projekt Greven schalltechnisch relevant sein konnten.
Das Gutachten weist aus, dass bis auf den an Fa.
Greven direkt angrenzenden kunststoffverarbeitenden
Betrieb (früher KS) alle anderen untersuchten Betriebe
schalltechnisch aufgrund ihrer Entfernungen irrelevant in
Bezug auf die maßgeblichen Immissionspunkte der Firma
Greven sind.
Für alle im Gutachten untersuchten Betriebe stellt der
Gutachter fest, dass aufgrund von Wohnbebauung in der
Nähe des jeweiligen Untersuchungsbetriebes in Bezug
auf Emissionspegel dort die maßgebenden Immissionspunkte an der nächstgelegenen Wohnbebauung liegen
und die einzuhaltenden Werte an diesen Punkten derart
reduziert einzuhalten sind, dass deren Emissionsanteile
für die Immissionspunkte der Firma Greven völlig unerheblich sind.
Die ACCON Köln führt in ihrem Schreiben vom
27.01.2016 in Bezug auf die Stellungnahme der IHK
zusätzlich aus, dass insofern die Handwerksbetriebe am
Bendenweg vernachlässigt werden können.
Beschlussvorschlag:
6
einbezogenen kunststoffverarbeitenden Betriebes schalltechnisch irrelevant waren
und laut ergänzendem Hinweis der ACCON die angesprochenen Handwerksbetriebe am Bendenweg schalltechnisch vernachlässigt
werden können in Bezug auf
die Immissionspunkte der
Firma Greven, wird der Anregung der Handwerkskammers auf Ergänzung der
gutachterlichen Untersuchungen zur Ermittlung der
Vorbelastungen nicht gefolgt.
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
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Anregung
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Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Beschlussvorschlag:
3
4
Bei Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur
Verfügung.
Deutsche
Bahn AG
DB Immobilien
Region West
05.11.2015
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB
Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g.
Bauleitplanung:
3a:
• Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dachoder sonstige Abwässer zugeleitet werden.
zu 3a:
Abwässer (Schmutzwasser und gesammeltes Niederschlagswasser) sind gemäß der städtischen Entwässerungssatzung und den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landeswassergesetzes
(LWG) zu entsorgen und dürfen grundsätzlich nicht
Nachbargrundstücken zugeleitet werden. Eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan ist aufgrund der
ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben nicht
erforderlich.
zu 3a:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3b:
• Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der
Nähe der Bahn ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
zu 3b:
Der Hinweis wurde zur Beachtung bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes in den Textteil der Planung bereits
aufgenommen und ist somit bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten.
zu 3b:
Weil dieser Belang in die
textlichen Festsetzungen der
Bauleitplanung bereits eingeflossen ist, wird der Hinweis
zur Kenntnis genommen.
3c:
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder
zu 3c:
Für bestehende Verkehrswege existieren außer den
allgemein anerkannten Werten der Gesundheitsgefährdung keine Regularien, solange diese Verkehrswege
zu 3c:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
6
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken
bzgl. der vorgenannten Bauleitplanung, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden:
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Anregung
durch:
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Datum
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine
Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
3d:
• Abstandsflächen sind einzuhalten.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
nicht verändert werden. Dies ist durch die Bauleitplanung
in Bezug auf die Bahnanlagen nicht der Fall.
Beschlussvorschlag:
6
Zeichnerische und / oder textliche Festsetzungen können
nur für den Geltungsbereich des Plangebietes getroffen
werden. Da die Bahnanlagen außerhalb des Geltungsbereiches liegen, sind Festsetzungen auf der Ebene des
Bebauungsplanes nicht möglich.
zu 3d:
Der Bebauungsplan grenzt an die Flurstücke der Bahnanlage an. Die erforderlichen Sicherheitsabstände nach DBRichtlinie 8000130 überschreiten nicht die Grundstücksfläche der Bahnanlage.
zu 3d:
Der Hinweis wurde in der
Planung bereits berücksichtigt und wird zur Kenntnis
genommen.
In den Textteil des Bebauungsplanes wurde aufgenommen, dass bei baulichen Veränderungen in der Nähe der
Bahnanlagen die DB Immobilien Region West Deutz,
Mülheimer Straße 22-24, 50679 Köln, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen ist.
Damit erfolgt in Bezug auf erforderliche Sicherheitsabstände eine zusätzliche Absicherung bei baulichen Maßnahmen in der Nähe der Bahntrasse im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren.
Der Anregung der DB AG wurde damit entsprochen.
3e:
• Bei allen baulichen Veränderungen in der Nähe unserer Anlagen sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
zu 3e:
Obwohl die Sicherheitsbereiche der Bahnanlagen durch
die Größe des Grundstückes der Bahntrasse eingehalten
werden, wurde zur Absicherung von baulichen Maßnahmen in der Nähe der Bahnanlage der unter Ziff. 3f genannte Hinweis auf Beteiligung der DB Immobilien im
Baugenehmigungsverfahren in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen. Der Anregung der DB AG
wurde damit entsprochen.
zu 3e:
Der Hinweis wurde in der
Planung bereits berücksichtigt und wird zur Kenntnis
genommen.
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Anregung
durch:
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Datum
3
4
Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
05.11.2015
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
5
Eifelgemeinde
Nettersheim
06.11.2015
Gegen obiges Bauleitplanverfahren bestehen seitens der
Gemeinde keine Bedenken. Es gilt als mit der Gemeinde
abgestimmt.
6
LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
09.11.2015
Text aus Mail:
4
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Verkehrliche Defizite sind durch diese Bauleitplanung lt.
Erläuterung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
Sollte dies dennoch der Fall sein, gehen Ertüchtigungsmaßnahmen, die die L 194 betreffen zu Lasten der Stadt
Bad Münstereifel.
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsunterlagen im Verfahren nach § 4 BauGB für den Bebauungsplan 6, 4. Änderung
Zu der Planung wurde das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege bereits im Jahre 2008 beteiligt. In der Anlage
übersende ich Ihnen die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung
Text aus Schreiben vom 11.06.2008:
Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsun-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
Für bestehende Straßen existieren außer den allgemein
anerkannten Werten der Gesundheitsgefährdung keine
Regularien, solange diese Verkehrswege nicht verändert
werden. Durch die hier vorliegende Bauleitplanung sind
verkehrliche Defizite auf den umgebenden, öffentlichen
Verkehrswegen nicht zu erwarten. Alle bereits heute
existierenden verkehrsregelenden Maßnahmen, insbesondere für Schwerverkehr > 12 t, sollen auch weiterhin
Bestand haben und werden durch die Planung nicht
verändert. Letztlich ergeben sich aus der Planung keine
erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen in Bezug auf die
umgebenden klassifizierten Straßen, insbesondere auch
nicht auf die L194, welche u. a. im näheren Umfeld des
Plangebietes nicht vorhanden ist.
In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der
Stellungnahme der Straßen NRW keine notwendigen
Änderungen.
Der Hinweis wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verwaltung zur
Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme
Kein Beschluss erforderlich.
Obwohl auch nach Auswertung des Amtes für Bodendenkmalpflege derzeit keine Konflikte zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen sind, bietet die Aufnahme eines Hinweises auf
den Umgang mit eventuellen archäologischen Bodenfunden während der Umsetzung des Bebauungsplanes eine
zusätzliche Sicherheit zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, folgenden Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter
Der Hinweis auf den Umgang mit archäologischen
Bodenfunden im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes wird gemäß dem
Textvorschlag in der Stellungnahme der Verwaltung
in den Bebauungsplan unter
„C. Hinweise“ aufgenommen.
6
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
terlagen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die
o.a. Planung.
Nach Auswertung der verfügbaren Unterlagen sind derzeit keine Konflikte zwischen der o. g Planung und den
Belangen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen, da
aus der Fläche bisher keine Hinweise auf Bodendenkmälern vorliegen.
Unabhängig hiervon verweise ich jedoch auf die §§ 15
und 16 DSchG NW und bitte Sie sicherzustellen, dass bei
der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben
hingewiesen wird.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, AußensteIle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und FundsteIle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten.
7
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
09.11.2015
Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine Luftbildauswertung hinsichtlich
der Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen.
Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alten
Stellungnahmen 22.5-3-5366004-29/08 vom 29.05.2008
und 22.5-3-5366004-174/14 vom 18.11.2014.
Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse
zur KampfmitteIbelastung für den beantragten Bereich
ergeben.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
„C. Hinweise“ in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Beschlussvorschlag:
6
„Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, AußensteIle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und FundsteIle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.“
Zur Thematik der Kampfmittel wurde bereits im Textteil
des Bebauungsplanes der Hinweis aufgenommen, dass
beim Auffinden von Bomben, Blindgängern / Kampfmitteln während der Erd- / Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, zu verständigen ist.
Zusätzlich wird in den Hinweisen des Bebauungsplanes
bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung,
wie z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten usw. eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen.
Der Hinweis wurde in der
Planung bereits berücksichtigt und wird zur Kenntnis
genommen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Damit wurden die Hinweise der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Vorverfahren in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
6
Der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
vom 09.11.2015 sind keine weiteren planungsrelevanten
Hinweise zu entnehmen.
8
Regionalgas
Euskirchen
GmbH & Co.
KG /
Wasserversorgungsververband EuskirchenSwisttal
01.12.2015
wir nehmen Bezug auf die Anfrage des Ingenieurbüro
Gotthardt + Knipper vom 30.10.2015, Az.: 14063-se1
CI/Ha und senden Ihnen nachfolgend unsere Stellungnahme als Eigentümerin des Erdgas-Versorgungsnetzes
sowie als Betriebsführerin des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal:
8a:
Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG
Die ausgewiesene Fläche ist bereits weitestgehend an
die Erdgasversorgung angeschlossen. Erweiterungen
sind – bei Bedarf – möglich. Seitens der Regionalgas
Euskirchen GmbH & Co. KG bestehen grundsätzlich
keine Bedenken gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, solange der Bestand unserer Versorgungsleitungen gesichert bleibt.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von
Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen
anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält
das technische Merkblatt DVGW GW 125 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", aktualisiert erschienen
im Februar 2013. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor
8a:
Die Belange der Sicherung von Versorgungsleitungen
sind im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
beachten.
Präventivmaßnahmen im Hinblick auf die Wahl von
Baumarten wurden bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits berücksichtigt. Alle von der Regionalgas aufgeführten besonders kritischen Baumarten fanden
deshalb in der Bauleitplanung keine Verwendung. Festgesetzt wurde die Anpflanzung von Stieleichen (Tiefwurzlern).
Die Leitungstrasse der Regionalgas verläuft hier tatsächlich neben der öffentlichen Verkehrsfläche in der privaten
Grundstücksfläche der Firma Greven. In den betroffenen
Grundstücken bestehen Grunddienstbarkeiten zugunsten
der Gasversorgung.
Die festgesetzten Anpflanzungen von Bäumen und
Sträuchern in der betroffenen Pflanzfläche dienen insbesondere als Minimierungsmaßnahme im Hinblick auf die
8a:
Eine Änderung bzw. Festsetzung grundsätzlich anderer Baumstandorte wird
aufgrund der erforderlichen
Minimierungsmaßnahmen
aus der landschaftsästhetischen Bewertung der Planung nicht vorgenommen,
insbesondere, da andere
technische Möglichkeiten zur
Wahrung der Belange der
Gasleitung zur Verfügung
stehen.
Auf die Festsetzung einer
von mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastenden Fläche nach § 9 Abs.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der BaumartAuswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen
Schutzmaßnahmen. Als besonders kritische Baumarten
sind bislang die Platane, Ahorn, Linde, Kastanie und
Zeder zu bewerten.
Lt. den textlichen Festsetzungen ist entlang „Alter Bendenweg“ die Anpflanzung von Stieleichen vorgesehen –
unmittelbar in unserer Gasleitungstrasse. Gegen diese
Maßnahme bestehen unsererseits Bedenken und wir
bitten um Festsetzung anderer Baumstandorte sowie
weitere Beteiligung bei der Detailplanung der Baumbepflanzung.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
landschaftsästhetische Beeinträchtigung der geplanten
baulichen Maßnahmen und sind deshalb in der Umsetzung bedeutsam. Die Festsetzung grundsätzlich anderer
Baumstandorte ist darum aus den Ergebnissen der landschaftsästhetischen Bewertung nicht möglich. Der Abstand der Bepflanzung zur vorh. Leitungstrasse kann
aber innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern auf das größtmögliche Maß
im Zuge der Detailplanung angepasst und zu der Leitungslage optimiert werden.
Die Sicherung der vorhandenen Gasleitung ist durch
mehrere technische Möglichkeiten erzielbar. Eine dieser
Möglichkeiten ist z.B. die Verwendung von Wurzelschutzplatten oder sonstiger geeigneter Wurzelschutzmaßnahmen über die notwendige Leitungslänge an den
jeweiligen Pflanzpunkten, um dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln entgegen zu
wirken. Eine andere jedoch aufwendigere Möglichkeit ist
die Umverlegung der Gasleitung in den betreffenden
Bereichen, z. B. in die öffentliche Verkehrsfläche hinein
auf der Gesamtlänge des geplanten Pflanzstreifens oder
auf Teilabschnitten.
Mit ergänzendem Schreiben vom 15.02.2016 teilt die
Regionalgas (RG) hierzu mit, dass die festgesetzte
Baumart (Säuleneiche) zu den von RG empfohlenen
Gehölzen bei leitungsnaher Begrünung gehört. Aufgrund
der botanischen Parameter gehöre diese Baumart aus
Sicht der RG als äußerst vorteilhaft im Sinne der leitungsnahen Begrünung. Gem. Schreiben vom 15.02.16
kann in Kombination mit dem Einbau einer 2 mm HD-PEBahn (Wurzelschutzplatte) in ca. 6,0 m Länge je Baumstandort eine ausreichende Sicherung im Sinne der Betriebssicherheit der Leitung realisiert werden. Weitere
mögliche Sicherungsmaßnahmen könnte die Verfüllung
des Leitungsabschnittes an den Baumstandorten mit
Flüssigboden sein. Weitere Details sind im Schreiben der
RG vom 15.02.16 angegeben.
Damit stehen mehrere technische Möglichkeiten zur
Beschlussvorschlag:
6
1 Ziff. 21 BauGB im Bebauungsplan wird nach den
Abwägungskriterien aus der
Stellungnahme der Verwaltung verzichtet.
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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8b:
Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal
Der räumliche Geltungsbereich / Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 liegt in der Schutzzone
III B des Wasserschutzgebietes Arloff für die WESWassergewinnungsanlagen Arloff, Kalkarer Stollen und
Engelbertusbrunnen.
Der WES/die Regionalgas Euskirchen (RGE) verweist
diesbezüglich auf die bereits zur TÖB-Beteiligung im
Dezember 2014 vorgelegte Kurzstellungnahme der ahu
AG, Aachen vom 10.12.2014 (als Anhang nochmals
beigefügt).
In der aktuellen Begründung v. 20.10.2015 zur 4. Änderung des BP Nr.6 wird auf die Notwendigkeit der Einhaltung grundsätzlicher Maßnahmen zum Grundwasser-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Verfügung, um einerseits die Belange der Regionalgas im
Bezug auf die Sicherung der vorhandenen Gasleitung als
auch andererseits die Umsetzungen der Festsetzungen
des Bebauungsplanes mit den notwendigen Bepflanzungen sicherzustellen.
Insbesondere weil hier nur ein Grundstückseigentümer
(Fa. Greven) betroffen ist, kann eine diesbezügliche
Regelung im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes
unter Beachtung der Detailplanung im Einzelnen mit der
Regionalgas Euskirchen abgestimmt und festgeschrieben
werden.
Da letztendlich der Verbleib der Gasleitung in der bisherigen Trasse möglicherweise im Rahmen der oben genannten Regelungen mit dem Versorgungsträger im Zuge
der Umsetzung des Bebauungsplanes geändert werden
könnte und die bestehende Leitung bereits durch eine
Grunddienstbarkeit gesichert ist, wird auf die Festsetzung
und Aufnahme einer von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Ziff. 21
BauGB verzichtet.
Beschlussvorschlag:
zu 8b:
Jede bauliche Nutzung im Plangebiet muss die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigten. Dort sind insbesondere in Absatz 2 die genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet. Vorgesehen sind im
Bereich von Lagerflächen deshalb wasserundurchlässige
Stahlbetonwannen. Volumengrößen, notwendige Beschichtungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind auf
die spezifischen Lagerwaren und Lagerkapazitäten im
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes angepasst
nachzuweisen.
zu 8b:
Die vorgebrachten Belange
werden unter Beachtung der
Abwägungskriterien gem.
der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt.
Baulich zu berücksichtigende Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind in der Bauleitplanung definiert
worden. Ebenso sind im Bebauungsplan Hinweise auf
das Wasserschutzgebiet, die Schutzzone III B und die
erforderliche Beachtung der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung enthalten. Die im Sinne des
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
schutz hingewiesen (z. B. Kap. 7.4.3, 7.5.1.2, 7.7, 7.11).
Die im Sinne des zuverlässigen Grundwasserschutzes
zum Bau und Betrieb der von der Firma Greven geplanten Anlage durchzuführenden notwendigen Maßnahmen
im Wasserschutzgebiet - sollen im Rahmen kommender
Genehmigungsverfahren frühzeitig - auch unter Beteiligung des WES/ der RGE- fachlich konkretisiert und abgestimmt werden.
Gemäß der vorgelegten Unterlagen und unter der generell notwendigen Maßgabe der sicheren Gewährleistung
des grundsätzlich gebotenen Grundwasserschutzes,
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
WES / der RGE zum BP Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4 Änderung keine grundsätzlichen Bedenken.
Der WES /RGE bittet um die Beteiligung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Vorhaben der
Firma Greven, Bad Münstereifel.
8c:
Gutachten ahu AG vom 10.12.2014:
Anlass
Die Stadt Bad Münstereifel plant die 4. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 6 „ Industriegebiet Iversheim“. Der
Geltungsbereich der Änderung soll die Flächen Gemarkung Iversheim, Flur 8, Flurstücke 427 (tlw.), 477 (tlw.),
474 und 482 umfassen und ist Teil des bestehenden
Werksgeländes der Fa. Greven. Diese Flächen liegen in
der Schutzzone IIIB des festgesetzten Wasserschutzgebietes Bad Münstereifel Arloff für die Wassergewinnungsanlagen Arloff, Kalkarer Stollen und Engelber-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
zuverlässigen Grundwasserschutzes zum Bau und Betrieb der geplanten Anlagen und Bauwerke im Plangebiet
notwendigen Maßnahmen im Wasserschutzgebiet sind
im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsverfahren
zu konkretisieren und sollen auch gemäß der Begründung des Bebauungsplanes unter fachlicher Beteiligung
der zuständigen Behörden und des zuständigen Versorgers abgestimmt und beantragt werden.
Beschlussvorschlag:
6
Auf die Beteiligung der zuständigen Behörden und Versorger wird sowohl im Bebauungsplan als auch in der
rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen, so dass eine weitere Beteiligung sowohl nach
Maßgabe des Bebauungsplanes als auch nach den
rechtskräftigen Vorgaben der Schutzgebietsverordnung in
den nachgelagerten Genehmigungsverfahren durch die
jeweils zuständige Behörde erfolgen muss.
In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der
Stellungnahme zu 8b keine notwendigen Änderungen.
Aus den Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung
ergeben sich zwar weitergehende rechtliche Anforderungen und weitergehende Anforderungen an die Bauausführung. Diese stehen der Umsetzung der Bauleitplanung
jedoch nicht entgegen.
zu 8c:
Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIB und auf die damit verbundenen Einschränkungen aus der rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung bei allen Maßnahmen im Plangebiet
wurde in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
Zur Einleitung von Niederschlagswässern von der Plangebietsfläche in die Erft liegt bereits eine Einleiterlaubnis
nach WHG vor. Im Fall geänderter Randbedingungen bei
Durchführung der Bauleitplanung wird die Einleiterlaubnis
zu 8c:
Weil die Hinweise bereits in
der Planung berücksichtigt
sind, wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Nr.
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Anregung
durch:
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Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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4
tusbrunnen.
Der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal
(WES) wurde von der Stadt Bad Münstereifel im Rahmen
des zur geplanten 4. Änderung des Bebauungsplans Nr.
6 „Industriegebiet Iversheim“ durchzuführenden Scoopings um Äußerung zu den folgenden Punkten gebeten:
1. welchen Umfang und welchen Detaillierungsgrad die
Umweltprüfung aus Sicht des fachlichen Zuständigkeitsbereiches der REG aufweisen soll und
2. welche umweltbezogenen Informationen für das Plangebiet vorhanden sind und welche umweltrelevanten
Auswirkungen erwartet werden können.
Weiterhin wird gebeten, Aufschluss über beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des
Gebietes bedeutsam sein können.
Da die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG (RGE)
seit dem 01.01.2014 die Betriebsführung für den WES
übernommen hat, wurde diese Bitte an die RGE weitergeleitet.
Geplante Erweiterung der Fa. Greven
Die Fa. Greven plant auf Ihrem Werksgelände die Errichtung eines Hochregallagers und einer Versandhalle für
die LKW Abfertigung sowie einer Verbindung in Form
einer Materialflussbrücke zwischen dem bestehenden
Werksgebäude und dem geplanten Hochregallager über
die Erft hinweg.
Bewertung/ Stellungnahme
Das Plangebiet liegt in der Erftaue unmittelbar im Zustrom der Wassergewinnungsanlage (WGA) Engelber-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
in einem Änderungsverfahren unter Umständen anzupassen sein. In dem Verfahren werden die besonderen
Belange des Trinkwasserschutzes soweit erforderlich
Berücksichtigung finden.
In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen
der Umsetzung des Bebauungsplanes sind folglich ggf.
die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin
die notwendigen Nachweise zur Einhaltung der Wasserschutzgebietsverordnung und der gesetzlichen Vorschriften für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Erft
in Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu erarbeiten bzw. die vorliegenden Genehmigungen und Erlaubnisse anzupassen. Die Umsetzung der notwendigen
Maßnahmen muss auf der Grundlage der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen erfolgen.
Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die
Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da
entsprechende Festsetzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan
nicht möglich und aus den vorgenannten Gründen nicht
erforderlich sind.
Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser wurden in der Bauleitplanung bereits die Hinweise auf eine geschlossene Bauweise der Transportbrücke
über die Erft zur Vermeidung von Auslaufen oder Austreten wassergefährdender Stoffe sowie Hinweise auf Gefährdungen während der Bauzeit mit Empfehlungen zum
Schutz des Grundwassers während der Baumaßnahmen
und dem künftigen Betrieb der Anlage aufgenommen, im
Rahmen der Umweltprüfung untersucht und in Form von
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der
Bauleitplanung berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme
(VM1 bis VM14) ist im Textteil des Bebauungsplanes
enthalten.
Damit wurden geeignete Maßnahmen und Empfehlungen
zum Schutz des Grundwassers und der Erft in der Bau-
Beschlussvorschlag:
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Anregung
durch:
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Datum
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
tusbrunnen (Horizontalfilterbrunnen), welche oberflächennah Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung aus den Terrassensedimenten der Erft entnimmt. Das geförderte Grundwasser setzt sich aus
Grundwässern des devonischen Massenkalks und aus
innerhalb der Erftterrasse gebildeten vergleichsweise
jungen Grundwassern zusammen.
Die Lage in der Wasserschutzzone III B soll gemäß des
Vorentwurfs der Erläuterungen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 generell berücksichtigt werden. Auf
Grund der anteilsmäßigen Förderung von jungem
Grundwasser aus der Erftterrasse an der WGA Engelbertusbrunnen und den im Vergleich zu den Fließzeiten im
Grundwasser schnellen Fließzeiten im Oberflächengewässer ist bei einer möglichen Verschmutzung der Erft
von einem erhöhten Risiko für die WGA Engelbertusbrunnen auszugehen. Daher ist aus Sicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung hier besondere Vorsicht
geboten und zum Schutz des Trinkwassers nicht nur der
Schutz des Grundwassers sondern auch der Schutz der
Erft zu betrachten.
Gemäß der Homepage der Fa. Greven (http://www.petergreven.de/) vertreibt die Fa. Greven Metallseifen, Alkaliseifen, Ester, Dispersionen, Fettsäuren und Glycerin.
Gemäß § 4 Absatz 2 Punkt 12 ist das Erstellen von Anlagen, in denen oberirdisch wassergefährdende Stoffe von
bis zu 30 m³ gelagert werden in der Schutzzone III B
genehmigungspflichtig und von mehr als 30 m³ verboten.
Welche Produkte (Stoffe) und welche Volumina im geplanten Hochregallager bis zum Versand gelagert werden
sollen, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass dies spätestens im
Rahmen der erforderlichen wasserrechtlichen Antragsunterlagen darzulegen ist. Wir empfehlen in diesem Rahmen auch eine Gefährdungsabschätzung und Risikobewertung für die Stoffe im Hinblick auf die Gefahr für das
Grundwasser und die Erft und damit für die Trinkwassergewinnung des WES durchzuführen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
leitplanung berücksichtigt. Den Hinweisen aus dem Gutachten der „ahu AG“ vom 10.12.2014 wurde somit Rechnung getragen.
Im Übrigen wird die Firma Greven die allgemein geltenden entweder landes- oder bundesrechtlichen Regelungen zum Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie stoff- bzw. chemikalienrechtliche Vorgaben beim Bau und Betrieb der Anlagen im
Plangebiet zu beachten haben. Deren Einhaltung wird im
Rahmen von Umweltinspektionen durch die Bezirksregierung Köln überprüft. Außergewöhnliche Risiken für das
Schutzgut Wasser bzw. Trinkwasser sind demzufolge
ausgeschlossen. Ein hohes Schutzniveau ist durch nachgelagerte Genehmigungsverfahren und den Vollzug einschlägiger rechtlicher Vorgaben hinreichend gewährleistet.
Eine weitere Beteiligung des Versorgungsträgers ist nach
Maßgabe des Bebauungsplanes soweit erforderlich in
den nachgelagerten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die jeweils zuständige Behörde vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
6
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Anregung
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2
Datum
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
3
4
Über eine umlaufend geschlossene Materialflussbrücke
sollen Materialien über die Erft hinweg zwischen dem
geplanten Hochregallager und dem Werksgebäude der
Fa. Greven transportiert wird werden. Ein Austreten oder
Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen z.B. wenn
Behälter während des Transportvorgangs umkippen, ist
durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern. Die
baulichen und geeigneten Kontrollmaßnahmen sollte
ebenfalls spätestens im Rahmen der wasserrechtlichen
Antragsunterlagen dargelegt werden.
Neben der geplanten Nutzung des geplanten Hochregallagers und der Versandhalle durch die Fa. Greven stellt
auch der Eingriff durch die Baumaßnahmen generell ein
Gefährdungspotenzial für das durch den WES bzw. die
RGE genutzte Grundwassers dar.
Es wird daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen, bereits im Rahmen der Umweltprüfungen geeignete
Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz des Grundwassers sowie der Erft im Wasserschutzgebiet Bad
Münstereifel Arloff
• für die Zeit der geplanten Baumaßnahme und
• den künftigen Betrieb der Anlage
zu erarbeiten.
Die RGE bittet als Betriebsführerin des WES um die
weitere Beteiligung in den nachfolgenden Verfahren zum
Vorhaben der Fa. Greven.
Aachen, 10.12.2014
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
6
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Nr.
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Anregung
durch:
2
Datum
9
Erftverband
Abteilung
Recht
04.12.2015
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
3
4
Gegen die Bebauungsplanänderung bestehen bei Berücksichtigung nachfolgender Anmerkungen keine Bedenken:
-
-
-
Die Festsetzung der Stufe mindestens 6 m entfernt
von der Böschungsoberkante der Erft ist möglich. Die
strömungsgünstige Anordnung und Ausformung bedarf der detaillierten Abstimmung gegebenenfalls in
einem wasserrechtlichen Verfahren, in jedem Fall mit
dem Erftverband.
Die Höhe der geplanten Brücke reicht aus, sie auch
mit Unterhaltungsfahrzeugen zu unterfahren.
Der Hochwasserschutzwall ist aktuell nicht geschlossen und erfüllt damit nicht seinen Zweck. Er sollte
kurzfristig komplettiert werden, dabei muss er aber
für Unterhaltsfahrzeuge an mindestens einer Stelle
überfahrbar sein, um notwendige Arbeiten und Anund Abfuhr entsprechender Materialien durchführen
zu können.
Es sollten Maßnahmen zur Sammlung und Nutzung
von Niederschlagswasser festgesetzt werden.
Kompensationsmaßnahmen sollten wenn möglich an
die Gewässer gelenkt werden. Zumindest sollten entlang der Erft auf der Böschungsoberkante hochstämmige Einzelbaume zur Beschattung gepflanzt
werden, die aus hydraulischer Sicht wenig den Abfluss behindern.
Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Herrn Beier, Abteilung G2 - Flussgebietsbewirtschaftung,
Tel.-Nr.: 02271/88-1293.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Erftverband entspricht der geltenden Rechtsprechung zu geringfügigen Eingriffen in
Überschwemmungsgebieten.
Das VG Ansbach hat mit Beschluss vom 12.08.2015 (Az.:
AN 9 S 15.01274) einen Fall entschieden, in dem in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ein
Einfamilienwohnhaus in Stelzenbauweise errichtet werden soll. In diesem Fall ging man davon aus, dass der
Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wegen
der Stützen für das Wohngebäude als unwesentlich eingestuft werden kann und deshalb nicht auszugleichen ist.
Hinsichtlich möglicher Veränderungen der Hochwassergefahr für Nachbargrundstücke konnte mit Blick auf das
bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden, dass sich diese durch die Stützpfeiler
nicht unzumutbar erhöht. Die Sachlage ist in dem vorliegenden Bauleitplanverfahren mit der vergleichbar, über
die das VG Ansbach entschieden hat. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Anzahl der zu errichtenden Stützpfeiler in dem durch das VG Ansbach entschiedenen Verfahren höher war. Auch demzufolge ist davon
auszugehen, dass die Errichtung von maximal zwei
Stützpfeilern in dem Überschwemmungsgebiet vorliegend
sowohl aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Gebots der
Rücksichtnahme als auch aus Sicht der Voraussetzungen
des § 78 Abs. 3 WHG unproblematisch ist.
Die Hinweise des Erftverbandes werden zur Kenntnis
genommen. Den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung wird gefolgt. Die Fa.
Greven wird darüber Informiert die Hinweise in den
weiteren Genehmigungsverfahren zu prüfen und wenn
möglich aufzugreifen.
Der Hinweis auf eine strömungsgünstige Anordnung und
Ausformung der festgesetzten Stütze für die Transportbrücke ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern
in der nachfolgenden Bauplanung und im damit verbundenen Genehmigungsverfahren im Detail festzulegen. Da
die Errichtung des Stützpfeilers im Überschwemmungsgebiet liegt, ist bei der Planung die zuständige Wasserbehörde einzubeziehen. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit wird durch die Stellungnahme des Erftverbandes hier nicht in Frage gestellt. Dem Gebot der Rücksichtnahme wurde durch die Planung Rechnung getragen.
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Anregung
durch:
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Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Der Hinweis auf den aktuell derzeit nicht vollständig geschlossenen Hochwasserschutzwall umfasst einen Bereich, welcher außerhalb des Geltungsbereiches des
Plangebietes liegt und bei extremen Hochwässern
(>HQ100) zu Hinterspülungen führt. Innerhalb des Plangebietes überschreitet das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet (HQ100) nicht die Flächen des
derzeit vorhandenen Hochwasserschutzwalls.
Hochwasserschutzmaßnahmen für das über das HQ100
hinausgehende HQ Extrem sind jedoch auch im Interesse
des Werkes und werden in separaten wasserwirtschaftlichen Verfahren nach § 99 LWG geplant und abgewickelt.
Im Zuge dieses wasserwirtschaftlichen Verfahrens kann
der Hinweis des Erftverbandes in Bezug auf Lückenschluss im Hochwasserschutzwall und Überfahrbarkeit
eines Schutzwalls für Unterhaltungsfahrzeuge an einer
Stelle aufgegriffen werden.
Im hier vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist dieser
Hinweis nicht umsetzbar und führt nicht zu einer erforderlichen Anpassung der Bauleitplanung.
Maßnahmen zur Sammlung und Nutzung von Niederschlagswasser im Plangebiet sind im vorliegenden Fall
nicht zielführend, da die Nutzung von Niederschlagswässern im Produktionsprozess der Firma Greven nicht möglich ist. Darüber hinaus ist bei der Beseitigung der Niederschlagswässer die Behandlungsbedürftigkeit des
Niederschlagswassers gemäß dem Runderlass des
MUNLV „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (Trennerlass) zu prüfen und die
notwendigen Maßnahmen dementsprechend durchzuführen.
Letztendlich sind die entwässerungstechnischen Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung mit den
zuständigen Wasserbehörden im Rahmen eines wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens abzustimmen
und nach den Genehmigungsauflagen zwingend umzusetzen.
Beschlussvorschlag:
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Datum
10
Kreis Euskirchen
Abt. 60.13
Umwelt und
Planung
08.12.2015
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Da Bepflanzungen im Bereich von Abflussquerschnitten
grundsätzlich die hydraulische Situation des Hochwasserabflusses beeinträchtigen können, wurde auf die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiet verzichtet. Gemäß
den Ergebnissen des landschaftspflegerischen Begleitplanes wird auf den im Bebauungsplan berücksichtigten
Flächen die Kompensation des Vorhabens sichergestellt.
Zusätzliche Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet
sind für die Umsetzung des Bebauungsplanes damit nicht
erforderlich. Darüber hinaus würden Einzelbäume keine
erhebliche Kompensation bewirken. Sofern diese wasserwirtschaftlich wünschenswert sind, können diese u. a.
z. B. im Rahmen der Unterhaltung des Gewässers umgesetzt werden, sofern diese der sonstigen Nutzung des
Grundstückes nicht entgegen stehen.
In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der
Stellungnahme keine notwendigen Änderungen.
Beschlussvorschlag:
Zu 10a:
Dem Hinweis der Unteren Bodenschutzbehörde auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf
die Umsetzung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden wird sowohl im
Textteil des Bebauungsplanes unter Ziffer C.2 als auch
durch die in der Planung und im Umweltbericht beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Rechnung getragen.
Zu 10a:
Weil der Hinweis bereits in
der Planung berücksichtigt
ist, wird die Stellungnahme
zur Kenntnis genommen.
6
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die
Änderung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen
Bedenken.
Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen der Fachabteilungen bei der
Festsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:
10a:
Untere Bodenschutzbehörde
Bodenschutzrechtliche Belange haben in den Planunterlagen Eingang und Berücksichtigung gefunden, daher
bestehen keine Bedenken.
Hinweis: Die UBB ist bei Baugenehmigungsverfahren im
Hinblick auf die Umsetzung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden zu
beteiligen.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 18
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
10b:
Immissionsschutz
Da die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans
Grundstücksflächen der Fa. Greven umfasst, ist die Bezirksregierung Köln als zuständige Überwachungs- und
Genehmigungsbehörde für diesen Betrieb im Rahmen
der B-Planänderung zu beteiligen.
Der Kreis Euskirchen als Untere Immissionsschutzbehörde nimmt daher nur im Rahmen seiner Belange zu den
Planungen Stellung.
Geruchsimmissionen:
Die Geruchsimmissionssituation im Plangebiet und der
unmittelbaren Umgebung wird maßgeblich durch zwei
Hauptemittenten bestimmt (Fa. Greven, Fa. Cabka). Ein
Hochregallagergebäude, dessen Errichtung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens auf dem Gelände
der Fa. Greven innerhalb des Plangebietes beabsichtigt
ist, tritt selbst jedoch nicht als Geruchsquelle in Erscheinung.
Hinweis zu Geruchsimmissionen: Der unmittelbar zum
Planungsgebiet benachbart liegende Betrieb der Fa.
CABKA GmbH & Co. KG Eifel, Bendenweg 95 (Herstellung von Erzeugnissen aus recyclingfähigen Kunststoffen
aus Verpackungsmaterialabfällen, vormals KS Kunststofftechnik GmbH) ist ein nach BImSchG genehmigungsbedürftiger Betrieb zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle und seit 2008 in der Zuständigkeit des Kreises Euskirchen.
Für diesen Betrieb wurde die Geruchsimmissionssituation
letztmalig anhand von Geruchsbegehungen 2003/2004
untersucht (Bericht vom 27.02.2004). In den Jahren 2003
und 2006 wurden Änderungen im Betrieb durchgeführt,
unter anderem auch zur Verbesserung der Abluftbehandlung (Anzeigebestätigungen nach § 15 BImSchG).
Im Zuge einer Betriebsübernahme der KS Kunststofftechnik Mitte 2015 durch CABKA GmbH & Co. KG Eifel
stehen derzeit Änderungen der Betriebsweise an, die
dem Kreis Euskirchen als Anlagenänderungsentwurf zur
Prüfung vorliegen.
Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 BImSchG
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Zu 10b:
Immissionsschutz
Die zuständige Überwachungs- und Genehmigungsbehörde, Bezirksregierung Köln, wurde im Zuge des Bauleitplanverfahrens ebenfalls beteiligt.
Beschlussvorschlag:
Zu Geruchsimmissionen:
Zur Geruchsthematik ist im Wesentlichen festzuhalten,
dass das Vorhaben selbst keine Geruchsemissionen
verursacht.
Die Stellungnahme beschränkt sich hier auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Immissionsschutzbehörde
des Kreises Euskirchen, somit also auf die benachbarten,
außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Nr.6 liegenden Flächen der Fa. CABKA GmbH & Co.KG.
Zu Greuchsimmissionen:
Dem Abwägungsvorschlag
wird unter Berücksichtigung
der Umstände, dass im Fall
der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer
pessimalen Betrachtung
lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen relevanten Teilflächen ohnehin
nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf
vielen Teilflächen durch die
Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht
entgegen steht und das
Unternehmen bereits ein
Sanierungskonzept umsetzt,
festgestellt wurde, dass die
Möglichkeit der Umsetzung
weiterer geruchsmindernder
Maßnahmen besteht und
Innerhalb des Bebauungsplangebiets sind keine zusätzlichen Geruchsquellen vorgesehen. Bezüglich möglicher
Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Geruchsausdehnung von Gerüchen aus anderen Quellen als aus
Quellen im Plangebiet liegen Prognoseberechnungen
durch das Geruchsgutachten der deBAKOM GmbH vom
18.09.2015 vor.
Die Überprüfung der immissionsseitigen Auswirkungen
des Vorhabens zur planungsrechtlichen Absicherung im
Rahmen der Bauleitplanung durch das Geruchsgutachten
hat ergeben, dass der Gebäudekomplex des Hochraumlagers aufgrund seiner Größe den Strömungsverlauf der
Windströmungen in der Tallage zwar beeinflusst, jedoch
sich die Geruchsimmissionssituation aus den umliegenden bestehenden Quellen dadurch nicht signifikant ändert. Zusätzlich zu der Prognoseberechnung der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 wurde in Absprache mit
dem LANUV NRW eine Differenzberechnung durch die
Firma Uppenkamp und Partner GmbH – Sachverständige
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
lfd.
Nr.
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Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
u.a. zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen durch
Geruchsimmissionen wird der Kreis Euskirchen als zuständige Untere Immissionsschutzbehörde bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der
Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben regeln (§
15 bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen, nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG).
Diese Aufgaben können jedoch nicht Regelungsgegenstand im aktuellen Planungsverfahren sein.
Schallimmissionen:
Die Schallimmissionssituation im Plangebiet und der
unmittelbaren Umgebung wird ebenfalls im Wesentlichen
durch die Firmen Greven und Cabka bestimmt, insbesondere ist aufgrund des Schallgutachtens zur Änderung
des Bebauungsplans davon auszugehen, dass der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr
durch die Schallimmissionen beider Firmen bereits ausgeschöpft wird. Die Geräuschvorbelastungen durch andere schallemittierende Nutzungen im Gewerbegebiet liegen an den für die beabsichtigte Planänderung maßgeblichen Immissionsorten unterhalb relevanter Größenordnungen.
Am Immissionsort IP 3 (Alte Landstraße 2) wird der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit für die Gebietseinstufung
eines Allgemeinen Wohngebietes bei guter Übereinstimmung von berechnetem und gemessenem Wert jedoch
um ca. 3 dB(A) überschritten (Ist-Zustand).
Der im Planzustand berücksichtigte Baukörper des Hochregallagers führt durch die schallabschirmende Wirkung
dazu, dass nach Errichtung des Hochregallagers als Teil
des Logistikzentrums der Fa. Greven der Immissionsanteil des benachbarten Betriebes Cabka am IP 3 deutlich
vermindert wird, so dass die Schallimmissionen im Bereich Alte Landstraße 2 nur noch durch den Anteil der Fa.
Greven bestimmt sind.
Im Bereich des Logistikzentrums tritt der vor der Versandhalle stattfindende LKW-Verkehr als wesentliche
Schallquelle in Erscheinung. Im Schallgutachten wurde
zur Reduzierung der Ladegeräusche im Bereich der
Versandhalle eine Schallschutzwand mit einer Höhe von
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
für Immissionsschutz durchgeführt (siehe ergänzende
Stellungnahme – Geruchsgutachten im Rahmen des
Bebauungsplans Nr. 6, Industriegebiet Iversheim, vom
18.12.2015). Aus den fachgutachterlichen Betrachtungen
ergibt sich, dass bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Werksgeländes die Geruchsfahne im
Planzustand etwas weiter reichen kann, so dass sich dort
auf einigen Flächen die Geruchshäufigkeiten im niedrigen
Prozentpunktebereich erhöhen können. Davon sind weitestgehend Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Für Bereiche westlich, östlich und
südlich des Plangebietes werden Verbesserungen der
Geruchsimmissionswerte für den Fall der Errichtung der
Baukörper entsprechend den durch den Bebauungsplan
eröffneten Möglichkeiten wegen der veränderten Luftströmungsverhältnisse prognostiziert.
Die Ergebnisse des ersten Gutachtens wurden im Rahmen von Besprechungen in Zusammenhang mit der
Erstellung des Gutachtens auch durch das LANUV NRW
als plausibel bestätigt. Mit Schreiben vom 02.02.2016 der
Bezirksregierung Köln wird mitgeteilt, dass das LANUV
NRW unter Berücksichtigung der Herangehensweise zur
Geruchsuntersuchung und der Ergebnisse des Gutachtens, welche nicht bemängelt und als plausibel bewertet
wurden, keine weitere Stellungnahme einreichen wird,
weil der damaligen Beurteilung des Geruchsgutachtens
nichts weiter hinzuzufügen sei. Das LANUV NRW vertritt
zudem die Ansicht, dass wegen der gewachsenen Bestandssituation und angesichts des Umstands, dass von
dem vorgesehenen Logistikzentrum keine Geruchsemissionen ausgehen werden, die festgestellten Differenzen
im Bereich der Irrelevanz nach GIRL liegen und zudem
eher für die Beurteilung nicht relevante Flächen betroffen
sind, in diesem speziellen Fall eine Differenzbildung im
Rahmen der Bauleitplanung als hinreichend angesehen
werden kann (siehe Besprechungsprotokoll zur Besprechung am 24.11.2015 vom 27.11.2015).
Die Herangehensweise des LANUV NRW entspricht der
geltenden Rechtsprechung. Bei der Überplanung ge-
Beschlussvorschlag:
6
ihre Umsetzung zu erwarten
ist, die die Situation auch
gegenüber dem heutigen
Zustand verbessern würden
und die wesentlichen Punkte
dieser Einschätzung von den
Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt.
Dem Abwägungsvorschlag
wird unter Berücksichtigung
der Umstände, dass im Fall
der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer
pessimalen Betrachtung
lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen relevanten Teilflächen ohnehin
nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf
vielen Teilflächen durch die
Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht
entgegen steht und das
Unternehmen bereits ein
Sanierungskonzept umsetzt,
festgestellt wurde, dass die
Möglichkeit der Umsetzung
weiterer geruchsmindernder
Maßnahmen besteht und
ihre Umsetzung zu erwarten
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Nr.
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Anregung
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Datum
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
5 m und einer Länge von 18 m berücksichtigt.
Die im Schallgutachten ermittelten Emissionskontingentierungen werden als ein geeignetes Mittel angesehen,
zukünftige Entwicklungen innerhalb des Plangebietes zu
ermöglichen bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte.
Begrenzt wird diese Entwicklung durch den kritischsten
Immissionspunkt (IP 3). An den übrigen Immissionspunkten besteht aufgrund mehr oder weniger großer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte die Möglichkeit,
zusätzliche Kontingente in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt sprechen aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Belange gegen die
Planung.
Es wird vorgeschlagen, über die planerischen
und textlichen Festsetzungen die Errichtung einer Schallschutzwand im Bereich der Versandhalle entsprechend den schallgutachterlichen
Angaben sicherzustellen.
Es werden Festsetzungen der im Schallgutachten
aufgeführten
Emissionskontingente
(Tag/Nacht) für die ermittelten Teilflächen und
für zukünftige Vorhaben im Plangebiet die Vorlage eines schalltechnischen Nachweises zu
Einhaltung der Kontingentierung und der Immissionsrichtwerte vorgeschlagen (siehe Schallgutachten Bericht Nr. ACB 0715 - 407423 - 689
vom 25.08.2015, Seite 44 unter Berücksichtigung der Teilflächengliederung und der Tabelle
der Emissionskontingentierung auf den Seiten 3
und 4 des Ergänzungsberichtes Nr. ACB 1015 407423 - 689_1 vom 20.10.2015 der ACCON
Köln GmbH).
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
wachsener Baugebiete und in Gemengelagen wie der
gegebenen gilt das Gebot der Konfliktlösung mit der
Einschränkung, dass das Verschlechterungsverbot ausnahmsweise durch die Planung durchbrochen werden
darf. Der GIRL kommt im Bauleitplanverfahren keine
Bindungswirkung zu. Sie bietet Orientierungswerte für die
Abwägung. In Gemengelagen mit aufeinanderprallenden,
unterschiedlichen Nutzungen sind städtebauliche Konflikte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann
vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer
erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren
Beeinträchtigungen führen. Zudem darf die Gemeinde
von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im
Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt
oder zu erwarten ist (siehe zu alledem: Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage, München 2009, Rn. 926; OVG
NRW, Urt. v. 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE, Rn. 117;
BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 – 4 B 151/93, Rn. 12;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, 118. EL, August 2015, § 1, Rn. 215).
Derzeit bereits vorhandene Überschreitungen der Geruchsrichtwerte nach GIRL aus den Anlagen der beiden
Hauptemittenten (Greven und CABKA), welche direkt
angrenzend an das Plangebiet liegen, sind im Rahmen
von Sanierungsuntersuchungen zur Verbesserung der
Geruchsituation und sofern erforderlich und durchführbar
durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den
geruchsemittierenden Anlagen (Außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6
selbst umzusetzen.
In Bezug auf Firma Greven ist ein Sanierungskonzept
bereits seit Jahren in der Umsetzung. Weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Situation sind im Zuge
der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeiten zwischen der Firma Greven und der für
Beschlussvorschlag:
6
ist, die die Situation auch
gegenüber dem heutigen
Zustand verbessern würden
und die wesentlichen Punkte
dieser Einschätzung von den
Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt.
Die positiven Effekte der
Bauleitplanung auch im
Geruchsbereich für Flächen
westlich, östlich und südlich
des Plangeländes überwiegen eventuelle nicht signifikante Verschlechterungen
auf wenigen Teilflächen
nördlich des Geländes. Die
Interessen der Firma Greven
an der Bauleitplanung sowie
die Interessen der Stadt Bad
Münstereifel an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit
Blick auf die positiven Auswirkungen der beabsichtigten Errichtung eines Logistikzentrums, bezogen auf die
Reduzierung des Verkehrsaufkommens für den
Transport zu externen Lagern, überwiegen eventuelle
negative nicht signifikante
Auswirkungen der Planung
im Geruchsbereich auf den
wenigen relevanten Teilflächen. Zudem überwiegt das
Interesse der Stadt Bad
Münstereifel an der Sicherung und Entwicklung der
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und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Datum
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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diesen Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde (Bezirksregierung Köln) in Vorbereitung.
Für den benachbarten kunststoffverarbeitenden Betrieb
(CABKA GmbH & Co. KG) teilt die zuständige Untere
Immissionsschutzbehörde, Kreis Euskirchen, in ihrer
Stellungnahme vom 08.12.2015 mit, dass die Pflichten
des Anlagenbetreibers nach § 5 BImSchG zur Vorsorge
gegen erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen
durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen
der Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben geregelt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde weist
in diesem Zusammenhang auf die Regelungsmöglichkeiten nach § 15 bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen und nachträglicher Anordnung nach § 17 BImSchG
hin.
Wie die untere Immissionsschutzbehörde richtigerweise
mitteilt, können diese Regelungen nicht Gegenstand des
aktuellen Planverfahrens sein.
Die Festsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen des
Bebauungsplanes (ohne eigene Geruchsquelle) stehen
möglichen Geruchssanierungen an Anlagen in den an
das Bebauungsplangebiet angrenzenden Flächen der
beiden Hauptemittenten nicht entgegen und haben keinen Einfluss auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen in
diesen Bereichen. Hierauf weist auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 hin.
Die Firma Greven hat durch ein Sachverständigengutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016
die Möglichkeiten und Auswirkungen weiterer geruchsmindernder Maßnahmen an emittierenden Anlagen außerhalb des Plangebietes im Zustand der Umsetzung der
gegenständlichen Bauleitplanung untersuchen lassen.
Das Gutachten berücksichtigt zwei mögliche Maßnahmen
zur Reduzierung der Geruchsemmissionen auf den angrenzenden Werksflächen. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung zeigen, dass die im Gutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 festgestellte ohnehin nicht
signifikante Verlagerung der Geruchsströmung im nördlichen Bereich des Werksgeländes durch die Fortführung
der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auf den außer-
Beschlussvorschlag:
6
hier vorhandenen Gewerbegebiets- und Industrieflächen
nach zeitgemäßen Anforderungen.
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der Verwaltung
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halb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6 liegenden Werksflächen über die heute
existierenden Geruchsimmissionswerte hinaus verbessert
werden kann. Die nur nicht signifikante Verlagerung der
Geruchsausbreitung wird bei der Umsetzung von Minderungsmaßnahmen demzufolge nicht nur nivelliert. Es wird
darüber hinaus auch eine weitergehende Verbesserung
der Immissionssituation erreicht werden können.
Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass grundsätzlich aus gutachterlicher Sicht auch in anderen Betriebsbereichen der heute vorhandenen Anlagen im Umfeld des
Bebauungsplangebietes Minderungsmaßnahmen denkbar sind, die in dem Gutachten noch nicht geprüft wurden. Die Errichtung der in dem Plangebiet zukünftig bauplanungsrechtlich zulässigen Anlagen wird auf Grundlage
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden.
Die Bezirksregierung Köln ist sowohl die für die Firma
Greven zuständige Genehmigungs- wie auch Überwachungsbehörde. Weil die Bezirksregierung Köln seit Jahren auf Grundlage einschlägiger Ermächtigungsnormen
des BImSchG die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes im Bereich Geruchsemissionen der Firma Greven
fordert und fördert und zudem an dem gegenständlichen
Bauleitverfahren aktiv mitgewirkt hat, ist zu erwarten,
dass dem Unternehmen die bereits gutachterlich geprüften geruchsmindernden Maßnahmen oder andere bzw.
weitere wahrscheinlich im Rahmen der zur Umsetzung
der Bauleitplanung anstehenden Genehmigungsverfahren oder durch Einzelanordnungen auferlegt werden.
Die Bauleitplanung entspricht demzufolge dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich Geruchsimmissionen. In dem Plangebiet selbst sind keine
geruchsemittierenden Anlagen vorgesehen. Für viele
Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes
wird für den Fall der Durchführung der Bauleitplanung
wegen geänderter Strömungsverhältnisse eine Verbesserung der Geruchssituation prognostiziert. Diese Verbesserungen überwiegen die bei einer pessimalen Betrach-
Beschlussvorschlag:
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der Verwaltung
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tung zu erwartenden nicht signifikanten Verschlechterungen auf wenigen relevanten Teilflächen im nördlichen
Bereich. Die positiven Auswirkungen der Planung überwiegen demzufolge. Die Situation bezüglich dieser Teilflächen kann zudem durch Geruchsminderungsmaßnahmen an Anlagen der Firma Greven über den heutigen
Zustand hinaus verbessert werden. Angesichts des seit
Jahren in der Umsetzung befindlichen Sanierungskonzepts im Geruchsbereich ist eine Umsetzung effektiver
Minderungsmaßnahmen auch zu erwarten. Zudem darf
gemäß den Angaben des Kreises Euskirchen davon
ausgegangen werden, dass auch der weitere, benachbarte Emittent von Gerüchen mindernde Maßnahmen
umsetzen wird.
Zu Schallimmissionen:
Bei Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten
Emissionskontingente werden die erforderlichen Immissionsrichtwerte an den für das Plangebiet maßgeblichen
Immissionspunkten eingehalten. Diese Festsetzung im
Bebauungsplan erfordert für alle baulichen und betrieblichen Maßnahmen im Plangebiet im Zuge der nachgelagerten Genehmigungsverfahren entsprechende Planungen mit schalltechnischen Nachweisen und Prognoseberechnungen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Flächenkontingente müssen in der Summe für die jeweilig
festgesetzte Teilfläche dauerhaft eingehalten werden.
Damit einhergehend sind Betriebsbeschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die Verladung und den LkwVerkehr, auf der Gewerbegebietsfläche verbunden. Für
das im Schallgutachten u. a. bewertete Einzelvorhaben
„Logistikzentrum“ ist die Errichtung einer Lärmschutzmaßnahme in Form einer Lärmschutzwand in Höhe und
Länge gemäß den Anforderungen des Gutachtens entsprechend in unmittelbarer Nähe zur Verladerampe der
Verladehalle erforderlich. Damit greift das Schallgutachten eine bereits zweckdienliche Maßnahme für die vorgesehene Ver- und Entladung von Lkws in einer Teilfläche
des GE1 auf. Zur Reduktion der im Schallgutachten pes-
Beschlussvorschlag:
6
Zu Schallimmissionen:
Eine Änderung der Festsetzungen zur Schallkontingentierung ist unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien gemäß der Stellungnahme der Verwaltung nicht
erforderlichEs wird der Stellungnahme der Verwaltung
gefolgt. Es besteht hier kein
weiterer Handlungsbedarf.
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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simal angenommenen Ladegeräusche der geplanten
Versandhalle mit Blick auf die Einhaltung des Immissionsrichtwertes am IP3 ist eine 5,0 m hohe Schallschutzwand auf einer Länge von 18 m im direkten Bereich der
Verladeanlage notwendig.
Die Schallschutzwand wurde im Bebauungsplan nicht
festgesetzt, da die zweckmäßigste Lage in unmittelbarer
Nähe der Verladerampe liegt und die genaue Lage der
Verladerampe erst im Rahmen der konkreten Bauplanung, somit also im nachgelagerten Genehmigungsverfahrens festlegbar ist. Die Umsetzung dieser technischen
Maßnahme „Lärmschutzwand“ muss dabei in Art und
Umfang nach den Vorgaben des Gutachtens erstellt
werden, um die festgesetzten Emissionskontingente
sicher einhalten zu können. Das Gutachten zur Bauleitplanung beinhaltet den Nachweis, dass dies technisch
möglich ist.
Die faktische Umsetzung der notwendigen Schallschutzwand im Bereich der Versandhalle entsprechen den
gutachterlichen Vorgaben (Lärmkontingentierung) wird
durch die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes sichergestellt.
Da die genaue Lage dieser schallschutztechnischen
Maßnahme im Bebauungsplan nicht zielführend definiert
werden kann, muss diese im Zuge des Genehmigungsverfahrens abschließend definiert werden. Die Aufnahme
einer zeichnerischen und / oder textlichen Festsetzung in
den Bebauungsplan ist somit nicht zielführend und unter
Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen nicht
notwendig.
Eine bindende und maßgebliche Festsetzung zur Einhaltung der Emissionskontingente des Bebauungsplanes in
den festgesetzten Teilflächen des Plangebietes ist im
Bebauungsplan bereits enthalten. Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche, die im
Textteil des Bebauungsplanes festgesetzten, Emissionskontingente nach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00
Uhr), noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr) überschreiten. Die
Genehmigungsfähigkeit einer Anlage ist nur dann gege-
Beschlussvorschlag:
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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10c:
Untere Wasserbehörde
Laut Kapitel 3 ist die äußere Erschließung vorhanden und
ausreichend dimensioniert.
Die anfallenden Schmutzwässer sind der Kanalisation zur
Kläranlage zuzuleiten.
Für die unverschmutzten Oberflächenwässer soll die
Möglichkeit einer Versickerung untersucht werden. Eine
Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß der §§ 8, 9 und 10 WHG, die bei
der zuständigen Behörde zu beantragen ist.
Behandlungsbedürftig verschmutzte Niederschlagswässer dürfen nur nach einer trennerlasskonformen Reinigung in ein Gewässer eingeleitet werden. Bau, Betrieb
und wesentliche Änderungen einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß 58.2 LWG NRW.
Das o. g. Plangebiet wird von der Erft tangiert. Das vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet ragt in das
Plangebiet hinein. Die Hochwassergefahrenkarten geben
neben dem HQ100 die Überschwemmungen beim Extremhochwasser wieder. Die Bebauungsplanunterlagen
geben die Gefährdungen nicht wieder.
Der Antrag auf Befreiung nach der Wasserschutzgebietsverordnung ist bei der Bezirksregierung in Köln zu stellen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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ben, wenn die entsprechenden Nachweise bereits im
Genehmigungsverfahren vorgelegt werden können.
Beschlussvorschlag:
10c:
Zur Einleitung von Niederschlagswässern von den überwiegenden Teilflächen des Plangebietes in die Erft liegt
bereits eine Einleiterlaubnis nach WHG durch die Bezirksregierung Köln vom 08.07.2004 vor.
Durch Entkoppelung von zurzeit am Mischwasserkanal
im Bendenweg angeschlossene Flächen, welche nach
der o.g. Erlaubnis an die Erft angeschlossen werden
sollen sind entwässerungstechnisch Freiräume für den
Flächenausgleich möglich. Zusätzlich sind durch Volumenanpassung des bisher geplanten RKB weitere Möglichkeiten vor der Einleitung in die Erft gegeben.
In nachgelagerten Genehmigungsverfahren im Rahmen
der Umsetzung des Bebauungsplanes sind ggf. die noch
erforderlichen wasserrechtlichen Anträge und darin die
notwendigen Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften für die Einleitung von Niederschlagswasser
in die Erft in Abstimmung mit den beteiligten Behörden zu
erarbeiten bzw. die vorliegende Genehmigung und Erlaubnis anzupassen. Die Umsetzung der notwendigen
Maßnahmen muss auf der Grundlage der Genehmigungsauflagen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen erfolgen.
Hinweise auf die erforderlichen Verfahren wurden in die
Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, da
entsprechende Festsetzungen ohne vorherigen Abschluss der Genehmigungsverfahren im Bebauungsplan
nicht möglich und aus den vorgenannten Gründen nicht
erforderlich sind.
In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter
anderem auch auf die in Nordrhein-Westfalen gültige
Niederschlagswasserbeseitigung nach LWG § 51a hingewiesen. Die Versickerung von Niederschlagswässern
im Plangebiet kann aber aufgrund der ausgewiesenen
Wasserschutzzone IIIB und unter Berücksichtigung der
zu 10c:
Weil die Hinweise der UWB
bereits in der Begründung
des Bebauungsplanes enthalten sind, sich hieraus
keine notwendigen Änderungen hinsichtlich der Bauleitplanung ergeben und die
Hinweise ohnehin im Wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, wird die
Stellungnahme zur Kenntnis
genommen.
6
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Art der baulichen Nutzung (Gewerbe- und Industriegebiete) nahezu ausgeschlossen werden. Dennoch muss im
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auch die
Möglichkeit der Versickerung unter Berücksichtigung des
§ 51a LWG untersucht werden. Die Ergebnisse sind im
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuarbeiten. Auf alle anderen hier aufgeführten Belange der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG und
Genehmigung gemäß § 58.2 LWG für Bau-, betrieb und
wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage wird bereits in der Begründung des Bebauungsplanes
unter Ziffer 5.2.2 Entwässerung hingewiesen.
In Bezug auf Hochwässer gelten in Überschwemmungsgebietsflächen die Verbots- und Genehmigungstatbestände gemäß § 78 WHG und partiell gemäß § 113 LWG
NRW. . Die hochwasserschutzrechtlichen Vorgaben für
das Bemessungshochwasser HQ100 wurden in der Planung berücksichtigt. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen über HQ100 hinausgehend für extreme Hochwasserereignisse sind nicht Gegenstand einer planmäßigen
Maßnahme, welche zwingend in einem Plangebiet umgesetzt werden muss.. Aus diesem Grunde sind die Hochwassergefahrenkarten für das HQ100 nachrichtlich in die
Bauleitplanung übernommen worden. Die Restriktionen
im vorläufig gesicherten HQ100-Bereich wurden in der
Bauleitplanung berücksichtigt. Hochwasserschutzmaßnahmen für das über das HQ100 hinausgehende HQ
Extrem sind jedoch auch im Interesse des Werkes und
werden in separaten wasserwirtschaftlichen Verfahren
nach § 99 LWG geplant und abgewickelt unabhängig von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln oder der
Unteren Wasserbehörde für einen Antrag auf Befreiung
nach Wasserschutzgebietsverordnung ist im Zuge der
Antragserstellung nochmals zu prüfen, da entgegen des
Hinweises der Unteren Wasserbehörde nach § 8 der
gültigen Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO) Bad
Münstereifel-Arloff zuständig für die Entscheidung über
Beschlussvorschlag:
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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die Erteilung einer Genehmigung die Untere Wasserbehörde ist. Ebenso nach § 9 der WSGVO für eventuelle
Befreiungen.
Beschlussvorschlag:
6
In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus der
Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde keine notwendigen Änderungen. Die hier eingebrachten Hinweise
sind in den ohnehin erforderlichen Genehmigungsverfahren bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen und sind in der Begrünung des Bebauungsplanes bereits ausgewiesen.
10d:
Untere Landschaftsbehörde
Bei Beachtung der folgenden Punkte, bestehen keine
Bedenken gegen die Änderung des B-Plans:
1.
Da sich auf dem Flurstück 329 bereits eine Ausgleichsfläche (A3) für den Bebauungsplan 52
"Iversheim - Greven Chemie" befindet, sind für die
Anpflanzung der Hecke auf 5 m Breite 2250 Biotopwertpunkte an anderer Stelle auszugleichen.
Dieser Ausgleich ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
2.
Umsetzung der externen Kompensation für Ökologie und Landschaftsbild, wie im LBP beschrieben.
3.
Umsetzung aller im LBP aufgeführten Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen VM 1 bis VM 14.
4.
Ergänzung der VM 10 um folgenden Punkt: "Die
Farbgebung ist mit der Unteren Landschaftsbehörde
frühzeitig abzustimmen."
5.
Die Überwachung der VM 1 bis 14 ist durch ein
Gutachterbüro sicher zu stellen. Das Ergebnis der
Überwachung ist der ULB
o zum Abschluss der Untersuchungen VOR
der Bauzeit
o einmal während der Bauzeit und
o nach Abschluss der Arbeiten
ohne Aufforderung zu übermitteln.
6.
Falls die Überwachung unzureichend ist, behält sich
zu 10d:
Untere Landschaftsbehörde:
Zu 10d:
zu 1.
Die Forderung eines zusätzlichen Ausgleichs für die
Anpflanzung einer Hecke in der Ausgleichsfläche A3
des Bebauungsplanes Nr. 52 Iversheim „Greven
Chemie“ wurde von der unteren Landschaftsbehörde
mit Schreiben vom 27.01.2016 in vollem Umfang zurückgenommen. Da durch die vorgesehene Anpflanzung einer Sichtschutzhecke auf der Ausgleichsfläche
A3 keine Biotopwertminderung entsteht und der Ausgleich unabhängig von der Eingriffsregelung zu betrachten ist, weil durch die vorgesehene Hecke ausschließlich eine landschaftsbildbezogene Kompensation durchgeführt werden soll. Diese führt nicht zur
Schädigung der bestehenden Kompensation auf der
Fläche A3 zum Bebauungsplan 52 Iversheim „Greven
Chemie“.
Zu 1.
Weil die Forderung auf zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen zurückgenommen
wurde, ist zu diesem Punkt
kein Beschluss erforderlich.
Zu 2.
Die Umsetzung der vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen wird nach Maßgabe des Bebauungsplanes durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Firma Greven und der
Stadt Bad Münstereifel geregelt sowie durch Eintra-
Zu 2.
Dem Abwägungsvorschlag
der Verwaltung wird gefolgt.
Eingriffe in Natur- und Landschaft werden durch die
Festsetzungen von Aus-
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
lfd.
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Anregung
durch:
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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7.
4
die ULB vor, Nachforderungen zu stellen.
Die Umsetzung der Kompensation ist der ULB ohne
Aufforderung mitzuteilen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
gung einer zur Durchführung und zum Erhalt der
Kompensationsmaßnahme verpflichtenden Baulast
auf den betreffenden Grundstücken gesichert. Mit
diesen Maßnahmen wird sowohl die Umsetzung als
auch der Erhalt der Maßnahmen sichergestellt.
Der städtebauliche Vertrag wurde vor dem Satzungsbeschluss geschlossen und vom Rat der Stadt Bad
Münstereifel genehmigt. Die Baulasterklärung erfolgte
mit dem städtebaulichen Vertrag.
Damit ist die vorgesehene Umsetzung und Dauerhaftigkeit der erforderlichen Kompensationen gemäß Bebauungsplan und den gesetzlichen Vorgaben hinreichend gesichert.
Beschlussvorschlag:
6
gleichsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Art, räumlich und
zeitlich in hinreichender Art
und Weise ausgeglichen. Es
entstehen keine Ausgleichsdefizite. Die Umsetzung und
der dauerhafte Erhalt der
Ausgleichsmaßnahmen
werden entweder durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch den
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag in rechtmäßger Weise gewährleistet. Der
Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Zu 3.
Die Umsetzung aller im LBP aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14
ist Bestandteil der textlichen Festsetzungen unter C.2
und ist somit bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten.
Zu 3.
Weil der Hinweis auf Umsetzung der Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen
VM1 bis VM14 Bestandteil
der textlichen Festsetzungen
ist, wird die Stellungnahme
zur Kenntnis genommen.
Zu 4.
Der Hinweis auf Ergänzung der VM10 um frühzeitige
Abstimmung der Farbgebung mit der Unteren Landschaftsbehörde für die Fassade von hohen Gebäuden
ist bereits Bestandteil der textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes unter „B. Gestalterische Maßnahmen - Ziffer 1“.
Danach sind alle Fassaden baulicher Anlagen über
20 m Höhe farblich landschaftsbildverträglich zu ges-
Zu 4.
Die geforderte Abstimmung
der Farbgebung mit der ULB
ist bereits Bestandteil der
textlichen Festsetzungen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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talten. Die Farbstaffelung soll nach oben heller werden und das Fassadenfarbkonzept ist mit der zuständigen Landschaftsbehörde abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Zu 5. - 6.
Die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis VM14 ist gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nach
den im Einzelnen im Umweltbericht definierten Maßnahmen zu beachten. Die Regelung der Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen durch ein
Gutachterbüro im Bebauungsplan ist nicht erforderlich, weil sie hinreichend bei der Übernahme dieser
Maßnahmen in den Genehmigungsbescheid der
betreffenden Baumaßnahmen verankert werden
kann. Die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen wird zudem durch die Regelungen des städtebaulichen Vertrages hinreichend sichergestellt. Ihre
Kontrolle obliegt der Stadt als Vertragspartnerin. Zudem ist es zweifelhaft, ob die Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen durch ein Gutachterbüro juristisch gefordert werden kann, weil derartige Überwachungstätigkeiten ureigenste Aufgabe entweder
der im Bauleitplanverfahren grundsätzlich ausgleichspflichtigen Kommune oder aber der zuständigen
Landschafts- bzw. Naturschutzbehörde sind. Die vorliegend festgesetzten Maßnahmen sind nicht derart
außergewöhnlich oder komplex, als dass für die
Überwachung ihrer Umsetzung externer Sachverstand erforderlich wäre. Eine entsprechende Regelung
im Bebauungsplan stößt somit auch auf Bedenken
hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen fordert die Untere Landschaftsbehörde eine Berichterstattung an sich. Weil Maßnahmen zur Umsetzung
des Bebauungsplans höchstwahrscheinlich immissionsschutzrechtlich durch die Obere Immissionsschutzbehörde der Bezirksregierung Köln genehmigt
werden, wird für die Kontrolle der Umsetzung der
Zu 5.-6Es wird dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung gefolgt. Der Forderung nach
einer Regelung zur Überwachung der Umsetzung der
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen VM1 bis
VM14 im Bebauungsplan
wird demzufolge nicht gefolgt.
Entsprechende Regelungen
zu einem Monitoring können
in nachgeordnete Genehmigungen aufgenommen werden, sofern die Genehmigungsbehörde diese als
erforderlich und verhältnismäßig erachtet. Der Sicherstellung der Umsetzung der
Maßnahmen ist damit Genüge getan.
6
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Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Maßnahmen nach dem Zaunprinzip die Obere Landschafts- bzw. Naturschutzbehörde zuständig sein. Es
ist nicht zweckmäßig, über Regelungen im Bebauungsplan doppelte Zuständigkeiten und somit
Rechtsunsicherheiten zu schaffen.
Beschlussvorschlag:
Zu 7.
Die Anfrage nach Mitteilung der erfolgten Umsetzung
der Kompensationsmaßnahmen an die ULB kann
nach Abschluss der festgesetzten Maßnahmen durch
die Verwaltung erfolgen. Eine diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Im
Übrigen wird insbesondere auf das Vorgesagte (Zu
6.) zur Zuständigkeitsfrage verwiesen.
Zu 7.
Dem Vorschlag der Verwaltung wird gefolgt. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird der
ULB nach Abschluss der
Maßnahmen durch die Verwaltung mitgeteilt.
6
In Bezug auf die Bauleitplanung ergeben sich aus den
Hinweisen der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde keine notwendigen Änderungen.
10e:
Bauamt
Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken.
Hinweise:
1. Über die grünordernischen Festsetzungen im
Plangebiet hinaus sind weitere externe Kompensationsmaßnahmen gemäß Bilanzierung des
Landschaftspflegerischen Begleitplanes erforderlich (siehe Begründung Seite 46 ff). Ein Teil
davon soll auf der Fläche des Flurstückes 330
im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 52 „Greven Chemie“ auf der Ausgleichsmaßnahme A 3 erfolgen. Für die abweichend geplanten Maßnahmen ist eine Befreiung
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des v.g. B-Planes erforderlich. Diese ist
Zu 10e:
Zu 10e:
Zu 1.
Externe Kompensationsmaßnahmen für den landschaftpflegerischen Eingriff sind nicht auf der Fläche des
Flurstückes 330 im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 52 auf der Ausgleichsmaßnahme A3
vorgesehen. Geplant ist am Rand des Flurstückes 330
auf der Ausgleichsmaßnahme A3 des B-Plan Nr. 52 die
Anpflanzung einer Sichtschutzhecke, ausschließlich als
landschaftsbildbezogene Kompensation. Die geplante
Sichtschutzhecke ist wertneutral zu den realisierten Ausgleichsmaßnahmen auf der Fläche A3 des Bebauungsplanes Nr. 52.
Weil die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen auf der
Zu 1.
Weil die Umsetzung einer
Sichtschutzhecke als landschaftsbildbezogene Kompensation auf der vorgesehenen Fläche des Flurstückes 330 im B-Plan Nr. 52
infolge der genehmigten
Befreiung nach §31 Abs.2
BauGB sichergestellt ist,
wird der Hinweis zur Kenntnis genommen.
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gemäß § 74 a BauO NRW bei der zuständigen
Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen schriftlich zu beantragen. Im Einvernehmen mit der Stadt Bad Münstereifel gemäß §
36 BauGB wird die Untere Bauaufsichtsbehörde
unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen über die
beantragte baugenehmigungsfreie planungsrechtliche Befreiung entscheiden.
2.
3.
In der Begründung werden unter Punkt 7.5.6.1
(Seite 72) die Bestandshöhen im Industrie- und
Gewerbegebiet Iversheim beschrieben. Gemäß
baurechtlicher Prüfung sind derzeit Gebäude auf
der Fläche des 4. Änderungsbereichs in ihrer
Höhe auf 13 m und nicht auf 15 m begrenzt. Die
maximale Höhenbegrenzung von 15 m ist derzeit jenseits der Erft in Richtung angrenzenden
B-Plan Nr. 52 festgesetzt.
In den textlichen Festsetzungen wird unter C.
Hinweise, Nummer 6. darum gebeten wegen der
Nähe der Bahnanlagen die DB Immobilien, Region West im Baugenehmigungsverfahren zu
beteiligen. Da jedoch bislang noch nicht feststeht, ob für die geplanten Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG oder ein
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wird vorgeschlagen, nur das Wort
„Genehmigungsverfahren“ zu verwenden.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Fläche A3 im B-Plan Nr. 52 allerdings grundsätzlich abweichend von den getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde durchgeführt worden sind, wurde
gemäß Begründung des Bebauungsplanes (Ziff. 6.4 Kompensationsmaßnahmen) mit Datum vom 01.02.2016
beim Bauordnungsamt des Kreises Euskirchen ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 zur bedarfsgerechten Änderung der Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A3 eingereicht.
Dem Antrag wurde stattgegeben mit Schreiben des Bauamtes des Kreises Euskirchen vom 22.03.2016, so dass
die Umsetzung der geplanten Maßnahme zur landschaftsbildbezogenen Kompensation (Pflanzen einer
Hecke auf Flurstück 333) für die Umsetzung nach Maßgabe des Bebauungsplanes sichergestellt ist.
Beschlussvorschlag:
Zu 2.
Eine wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist
eine bedarfsorientierte Anpassung und Erweiterung der
Bebauungsmöglichkeiten nach den kurzfristigen und
langfristen Belangen des Werkes der Firma Greven. In
diesem Zusammenhang bestand u. a. die Notwendigkeit,
die derzeit festgesetzten maximalen Höhen baulicher
Anlagen anzupassen. Im die Ausdehnung der Gebäudehöhen bedarfsorientiert zu begrenzen, wurde im Bebauungsplan eine Gliederung der Industriegebietsflächen
festgesetzt. Maßgeblich für die Bewertung aller Schutzgüter sind die in der Änderung des Bebauungsplanes
vorgesehenen Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf
die neu festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen.
Die bisherigen rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 treten nach Rechtskraft der
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
6 außer Kraft. Insofern haben die Höhenfestsetzungen
des bisherigen Bebauungsplanes dann keine Bedeutung
Zu 2.
Weil sich durch den Hinweis
in Bezug auf die getroffenen
Festsetzungen der Planung
und die Bewertung der
durchgeführten Gutachten
keine Änderungen ergeben,
wird die Stellungnahme zur
Kenntnis genommen.
6
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mehr. In Bezug auf die Ziele und die Festsetzungen der
Bauleitplanung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 6 ergeben sich aus dem Hinweis des Bauamtes des
Kreises Euskirchen keine notwendigen Änderungen.
Beschlussvorschlag:
Zu 3.
Ein Verfahren nach BImSchG ist ein sogenanntes Bündelungsverfahren, in dem auch u. a. Baugenehmigungsunterlagen einzureichen sind. Dazu wird durch die zuständige Behörde nach BImSchG das jeweilig zuständige
Bauamt im Verfahren einbezogen. Um hier jegliche Missverständnisse auszuräumen, wird der Hinweis des Kreises Euskirchen im Bebauungsplan jedoch aufgenommen
und das Wort „Baugenehmigungsverfahren“ in das Wort
„Genehmigungsverfahren“ geändert.
Zu 3.
Der Hinweis des Kreises
Euskirchen auf die Wortänderung „Baugenehmigungsverfahren“ in „Genehmigungsverfahren“ in den Textlichen Festsetzungen unter
C. Hinweise Nr. 6 wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Kein Beschluss erforderlich
11
Industrie- und
Handelskammer Aachen
08.12.2015
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder
- wo es der Fall ist - hinreichend berücksichtigt, bestehen
seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine
Bedenken.
Kenntnisnahme
12
Bezirksregierung Köln
10.12.2015
Soweit die immissionsschutzrechtlichen Belange zur
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet
Iversheim" meinen Zuständigkeitsbereich betreffen, wurden diese mit dem Planungsstand der Offenlage inzwischen hinreichend ab- bzw. eingearbeitet. Grundsätzliche
Bedenken gegen den Planentwurf werden daher aus
meiner Sicht nicht weiter vorgebracht.
Die Hinweise der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53,
vom 10.02.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden in den erforderlichen
immissionsschutzrechtlichen Gutachten und im Entwurf
des Bebauungsplanes abgearbeitet und hinreichend
berücksichtigt.
Grundlage meiner Beurteilung ist dabei zunächst, dass
die Fachgutachten sowohl zur schalltechnischen Untersuchung als auch zur Geruchsuntersuchung einer ge-
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meinsam abgestimmten Aufgabenstellung folgen.
Hierzu wurden von meiner Seite auch die entsprechenden Sachverständigen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eingebunden. Die beiden Gutachten habe ich inzwischen dem
LANUV mit der Bitte um Plausibilitätsprüfung vorgelegt.
Der Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Lärmgutachtens
durch den Sachverständigen beim LANUV, Herr Dr.
Pompetzki, liegt mir bereits vor. Er ist als Anlage zur
Kenntnis und weiteren Verwendung beigefügt.
Zur Spedition Hollstein ist dabei ergänzend anzumerken,
dass mir seitens der für diesen Betrieb zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde beim Kreis Euskirchen von
Herrn Niebes, dem ich die Stellungnahme des LANUV
gleichermaßen habe zukommen lassen, die Aussage
vorliegt, dass die Firma aktuell über keine Baugenehmigung zur Durchführung von Nachtarbeit verfügt. Die
Lärmuntersuchung zur Spedition Hollstein für die Vorbelastungsbetrachtung auf den Tagzeitraum zu beschränken, ist insofern nicht zu beanstanden.
Für den Tagzeitraum sieht die TA Lärm um 15 dB(A)
höhere Immissionsrichtwerte gegenüber nachts vor.
Darüber hinaus wirkt sich das Lärmgeschehen der Spedition insbesondere auf Grund des großen Abstandes zum
kritischsten Immissionsort IP 3 selbst bei einer Verdoppelung seiner Emissionen nicht für die Geräuschkontingentierung des Plangebietes aus. Der Beurteilungspegel der
Spedition würde weiterhin deutlich mehr als 15 dB(A)
unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von tags
55 dB(A) am IP 3 liegen und damit keine Lärmrelevanz
für die Vorbelastungsbetrachtung beinhalten.
Der Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Geruchsgutachtens durch den Sachverständigen Herrn Dr. Both vom
LANUV liegt mir derzeit noch nicht vor. Auf der Grundlage des weiteren Abstimmungs- und Ergebnisgespräches
am 24.11.2015 zur Geruchsthematik, an dem u. a. der
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Schall:
Seitens des LANUV NRW wird im Schreiben vom
03.12.2015 angemerkt, dass die Betriebsabläufe der
Spedition Hollstein dort nicht bekannt sind und deshalb
nicht beurteilt werden kann ob die im Gutachten enthaltenen Angaben zum tatsächlichen betriebsgeschehen
passen. Sofern die im Gutachten angesetzten Daten
realistisch abgeschätzt sind und keine weiteren lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen könne der Ansatz des Gutachtens jedoch wie erfolgt gewählt werden.
Die Bezirksregierung teilt hierzu ergänzend mit, dass
nach Rückfrage bei der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde, dem Kreis Euskirchen, die Aussage
vorliegt, dass die Firma Hollstein aktuell keine Genehmigung zur Durchführung von Nachtarbeit besitzt. Damit ist
auch seitens der Bezirksregierung und des Kreises Euskirchen nicht zu beanstanden, wie im Gutachten durchgeführt, die Vorbelastungsbetrachtung auf den Tagzeitraum
zu beschränken. Darüber hinaus weist das Gutachten in
diesem Bezug darauf hin, dass die schalltechnischen
Rahmenbedingungen durch das der Spedition gegenüberliegende Haus, welches zu Wohnzwecken genutzt
wird, so stark eingeschränkt werden, dass die Immissionsanteile aus der Spedition für die gültigen Immissionspunkte der Firma Greven völlig unerheblich sind (siehe
auch ergänzende Stellungnahme der ACCON vom
27.01.2016). Zum gleichen Schluss kommt auch die
Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015.
Geruch:
Die Bezirksregierung weist im Schreiben vom 10.12.2015
darauf hin, dass der Bericht zur Plausibilitätsprüfung des
Geruchsgutachtens durch Herrn Dr. Both vom LANUV
derzeit noch nicht vorliegt und nach Erhalt noch übermittelt wird.. Mit Schreiben vom 02.02.2016 wird ergänzend
durch die Bezirksregierung mitgeteilt, dass das LANUV
NRW unter Berücksichtigung der Herangehensweise zur
Geruchsuntersuchung und der Ergebnisse des Gutach-
Beschlussvorschlag:
6
Zu Schall:
Alle in der Stellungnahme
und in der frühzeitigen Beteiligung von der Bezirksregierung eingebrachten Hinweise
wurden im Zuge der Planung
gutachterlich geprüft und
sind im Ergebnis in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes beachtet worden.
Grundsätzlich wurden die
schallschutztechnischen
Schutzansprüche der Nachbarschaft gemäß den Vorgaben der TA Lärm berücksichtigt.
Durch die Festsetzung von
Emissionskontingenten wird
die zukünftige Einhaltung der
Schutzansprüche bei jeder
Form der Nutzung der Plangebietsfläche gewährleistet.
Es ergeben sich aus der
Stellungnahme keine Änderungen in Bezug auf die
Planung, so dass die Stellungnahme zur Kenntnis
genommen wird.
Zu Geruch:
Dem Abwägungsvorschlag
wird unter Berücksichtigung
der Umstände, dass im Fall
der Durchführung der Bauleitplanung selbst bei einer
pessimalen Betrachtung
lediglich nördlich des Plangebietes auf wenigen rele-
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Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Gutachtenersteller Herr Bischoff vom Büro Uppenkamp &
Partner (ehem. vom Büro deBAKOM) und Herr Dr. Both
teilnahmen, rechne ich nicht mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Es wurde in dem Gespräch hervorgehoben, dass das Vorhaben selbst keine Geruchsemissionen verursacht. Im Gutachten werden daher auch
lediglich die immissionsseitigen Verschiebungen der
bestehenden Geruchsverhältnisse in der Tallage in Folge
der geplanten Baukörper aus den bereits aus früheren
Untersuchungen vorliegenden Datenerhebungen ermittelt.
Dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planänderung zu erwarten sind, ist weiterhin der Tatsache
geschuldet, dass das Planungsvorhaben einer möglichen
Geruchssanierung an Anlagen der beiden Hauptemittenten nicht entgegenstehen wird. Inwieweit eine Verbesserung der Geruchssituation durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den geruchsemittierenden Anlagen oder durch veränderte Ableitsituationen noch zu
erreichen ist, wird im Rahmen meiner allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeit bei der
Fa. Peter Greven GmbH unabhängig von Ihrer Planung
geprüft.
Den Bericht zur Plausibilitätsprüfung des Geruchsgutachtens durch den Sachverständigen beim LANUV, Herr Dr.
Both, werde ich Ihnen nach Erhalt zusenden.
Anlage - Anschreiben des LANUV NRW vom 03.12.2015 zum
Schalltechnischen Gutachten:
Aufgabenstellung:
Die Bezirksregierung Köln übersandte dem LANUV im
Rahmen des o. g. Bauleitplanverfahrens mit der Bitte um
fachliche Prüfung und Stellungnahme die schalltechni-
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
tens, welche nicht bemängelt und als plausibel bewertet
wurden, keine weitere Stellungnahme einreichen wird,
weil der damaligen Beurteilung des Geruchsgutachtens
nichts weiter hinzuzufügen sei.
Zur Geruchsthematik ist im Wesentlichen festzuhalten,
dass innerhalb des Bebauungsplangebiets keine zusätzlichen Geruchsquellen vorgesehen sind. Bezüglich möglicher Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Geruchsausdehnung von Gerüchen aus anderen Quellen
als aus Quellen im Plangebiet liegen Prognoseberechnungen durch das Geruchsgutachten der deBAKOM
GmbH vom 18.09.2015 vor.
Die Überprüfung der immissionsseitigen Auswirkungen
des Vorhabens zur planungsrechtlichen Absicherung im
Rahmen der Bauleitplanung durch das Geruchsgutachten
hat ergeben, dass der Gebäudekomplex des Hochraumlagers aufgrund seiner Größe den Strömungsverlauf der
Windströmungen in der Tallage zwar beeinflusst, jedoch
sich die Geruchsimmissionssituation aus den umliegenden bestehenden Quellen dadurch nicht signifikant ändert.
Zusätzlich zu der Prognoseberechnung der deBAKOM
GmbH vom 18.09.2015 wurde in Absprache mit dem
LANUV NRW eine Differenzberechnung durch die Firma
Uppenkamp und Partner GmbH – Sachverständige für
Immissionsschutz durchgeführt (siehe ergänzende Stellungnahme – Geruchsgutachten im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 6, Industriegebiet Iversheim, vom
18.12.2015). Aus den fachgutachterlichen Betrachtungen
ergibt sich, dass bei einer pessimalen Betrachtung lediglich nördlich des Werksgeländes die Geruchsfahne im
Planzustand etwas weiter reichen kann, so dass sich dort
auf einigen Flächen die Geruchshäufigkeiten im niedrigen
Prozentpunktebereich erhöhen können. Davon sind weitestgehend Verkehrsflächen betroffen, die nicht bewertungsrelevant sind. Für Bereiche westlich, östlich und
südlich des Plangebietes werden Verbesserungen der
Geruchsimmissionswerte für den Fall der Errichtung der
Baukörper entsprechend den durch den Bebauungsplan
Beschlussvorschlag:
6
vanten Teilflächen ohnehin
nicht signifikante Verschlechterungen der Situation hinsichtlich der Geruchsimmissionen zu erwarten sind, auf
vielen Teilflächen durch die
Veränderung der Strömungsverhältnisse Verbesserungen der Geruchsimmissionssituation prognostiziert wurden, die Bauleitplanung weiteren Minderungsmaßnahmen der Firma Greven an Geruchsquellen nicht
entgegen steht und das
Unternehmen bereits ein
Sanierungskonzept umsetzt,
festgestellt wurde, dass die
Möglichkeit der Umsetzung
weiterer geruchsmindernder
Maßnahmen besteht und
ihre Umsetzung zu erwarten
ist, die die Situation auch
gegenüber dem heutigen
Zustand verbessern würden
und die wesentlichen Punkte
dieser Einschätzung von den
Fachbehörden bzw. Fachämtern geteilt wird, gefolgt.
Die positiven Effekte der
Bauleitplanung auch im
Geruchsbereich für Flächen
westlich, östlich und südlich
des Plangeländes überwiegen eventuelle nicht signifikante Verschlechterungen
auf wenigen Teilflächen
nördlich des Geländes.
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schen Gutachten:
[1] ACCON Köln GmbH, Köln, Bericht-Nr. ACB 0715407423-689 vom 25.08.2015: "Gutachterliche Stellungnahme zur schalltechnischen Vorbelastung sowie zur
Flächenkontingentierung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Industriegebiet Iversheim" der Stadt
Bad Münstereifel";
[2] ACCON Köln GmbH, Köln, Bericht-Nr. ACB 1015407423-689_1 vom 20.10.2015: "Ergänzung zum Bericht
ACB 0715 -407423-689 vom 25.08.2015",
Hierzu bittet die BR Köln auf folgende Fragestellungen
einzugehen:
1.) Lärmvorbelastung durch andere Gewerbebetriebe sind die Vorgehensweise und die daraus resultierenden
Ergebnisse zur Vorbelastung durch die genannten Betriebe auch nach Ihren Erfahrungen belastbar?
2.) Reflexionen von Verkehrsgeräuschen an den geplanten Gebäuden - sind die Ergebnisse und Aussagen in
diesem Abschnitt aus Ihrer Sicht nachvollziehbar und das
Thema ausreichend abgearbeitet?
Ergebnisse und deren Bewertung:
zu 1.) Die Aussagen zur Fa. KS stellen eine pessimale
Abschätzung nach oben dar. Für die Innenpegel werden
mit Werten von 85 bis 90 dB(A) für alle Betriebsteile
Lärmschutzbereiche im Sinne des Arbeitsschutzes unterstellt, was man in der Praxis auf Grund der daraus resultierenden Anforderungen eher zu vermeiden sucht. Von
daher kann erwartet werden, dass die tatsächliche Immission durch den Betrieb sich eher unterhalb der berechneten Immissionsanteile bewegt und diese für die
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
eröffneten Möglichkeiten wegen der veränderten Luftströmungsverhältnisse prognostiziert.
Das LANUV NRW vertritt zudem die Ansicht, dass wegen
der gewachsenen Bestandssituation und angesichts des
Umstands, dass von dem vorgesehenen Logistikzentrum
keine Geruchsemissionen ausgehen werden, die festgestellten Differenzen im Bereich der Irrelevanz nach GIRL
liegen und zudem eher für die Beurteilung nicht relevante
Flächen betroffen sind, in diesem speziellen Fall eine
Differenzbildung im Rahmen der Bauleitplanung als hinreichend angesehen werden kann (siehe Besprechungsprotokoll zur Besprechung am 24.11.2015 vom
27.11.2015).
Die Herangehensweise des LANUV NRW entspricht der
geltenden Rechtsprechung. Bei der Überplanung gewachsener Baugebiete und in Gemengelagen wie der
gegebenen gilt das Gebot der Konfliktlösung mit der
Einschränkung, dass das Verschlechterungsverbot ausnahmsweise durch die Planung durchbrochen werden
darf. Der GIRL kommt im Bauleitplanverfahren keine
Bindungswirkung zu. Sie bietet Orientierungswerte für die
Abwägung. In Gemengelagen mit aufeinanderprallenden,
unterschiedlichen Nutzungen sind städtebauliche Konflikte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen. In derartigen Gemengelagen kann
vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer
erhöhten Hinnahme von sonst nicht mehr zumutbaren
Beeinträchtigungen führen. Zudem darf die Gemeinde
von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im
Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt
oder zu erwarten ist (siehe zu alledem: Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage, München 2009, Rn. 926; OVG
NRW, Urt. v. 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE, Rn. 117;
BVerwG, Beschl. v. 28.09.1993 – 4 B 151/93, Rn. 12;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, 118. EL, August 2015, § 1, Rn. 215).
Beschlussvorschlag:
6
Die Interessen der Firma
Greven an der Bauleitplanung sowie die Interessen
der Stadt Bad Münstereifel
an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit Blick auf die
positiven Auswirkungen der
beabsichtigten Errichtung
eines Logistikzentrums,
bezogen auf die Reduzierung des Verkehrsaufkommens für den Transport zu
externen Lagern, überwiegen eventuelle negative nicht
signifikante Auswirkungen
der Planung im Geruchsbereich auf den wenigen relevanten Teilflächen. Zudem
überwiegt das Interesse der
Stadt Bad Münstereifel an
der Sicherung und Entwicklung der hier vorhandenen
Gewerbegebiets- und Industrieflächen nach zeitgemäßen
Anforderungen.
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Kontingentierung hinreichend sicher bestimmt sind.
Bei der Spedition Hollstein ist die wesentliche Frage, ob
der unterstellte Betriebsablauf und die LkwBewegungszahlen zum tatsächlichen Betriebsgeschehen
passen. Dies kann von hieraus mangels Kenntnis des
Betriebes nicht beurteilt werden. Sofern die absoluten
Zahlen der Lkw-Bewegungen realistisch abgeschätzt sind
und keine weiteren lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen
(z. B. Verladung) kann dieser Ansatz so gewählt werden.
Bei dem städtischen Bauhof lag eine detaillierte Immissionsprognose vor, so dass dieser Betrieb entsprechend
berücksichtigt werden konnte. Die einzelnen Schallquellen wurden vom Gutachter dabei zu einer Flächenschallquelle mit vergleichbarer Emission vereinfacht, was für
die großflächige Schallausbreitungsrechnung im Rahmen
der B-Planung mit ihren großen Abständen zu den Immissionsorten keine Einschränkung darstellt.
Im weiteren Verlauf des Gutachtens werden die so festgestellten Vorbelastungen sachgerecht für die Bestimmung der verbleibenden möglichen Zusatzbelastung
durch das Kontingent der B-Planung herangezogen. Das
Vorgehen ist insgesamt nachvollziehbar.
zu 2.) Die vom Gutachter vorgenommene Bewertung der
Reflexionen durch das Vorhaben ist nachvollziehbar. Da
die Frage einer relevanten Erhöhung im Vordergrund
steht, ist es nicht zu beanstanden, dass statt der tatsächlichen Emissionen der Verkehrswege lediglich eine pauschale Annahme zu den längenbezogenen Schallleistungen herangezogen wurde. Der Reflexionsverlust wurde
mit -1 dB(A) pessimal abgeschätzt, die meisten realen
Gebäudeoberflächen weisen höhere Verluste auf, so
z. B. Trapezbleche auf Grund ihrer Oberflächenstruktur
und der dadurch verursachten diffusen Streuung.
Die berechneten nur geringfügigen Erhöhungen der Immissionspegel decken sich mit früheren Untersuchungen
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
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Derzeit bereits vorhandene Überschreitungen der Geruchsrichtwerte nach GIRL aus den Anlagen der beiden
Hauptemittenten (Greven und CABKA), welche direkt
angrenzend an das Plangebiet liegen, sind im Rahmen
von Sanierungsuntersuchungen zur Verbesserung der
Geruchsituation und sofern erforderlich und durchführbar
durch weitere technische Minderungsmaßnahmen an den
geruchsemittierenden Anlagen (außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6)
selbst umzusetzen.
In Bezug auf Firma Greven ist ein Sanierungskonzept
bereits seit Jahren in der Umsetzung. Weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Situation sind im Zuge
der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachungstätigkeiten zwischen der Firma Greven und der
Bezirksregierung Köln in Vorbereitung. Für den benachbarten kunststoffverarbeitenden Betrieb (CABKA GmbH
& Co. KG) teilt die zuständige Untere Immissionsschutzbehörde, Kreis Euskirchen, in seiner Stellungnahme vom
08.12.2015 mit, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers
nach § 5 BImSchG zur Vorsorge gegen erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen durch die Untere Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Überwachungsund Genehmigungsaufgaben geregelt werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die Regelungsmöglichkeiten nach § 15
bzw. § 16 BImSchG bei Anlagenänderungen und nachträglicher Anordnung nach § 17 BImSchG hin.
Die Festsetzungen und vorgesehenen Maßnahmen des
Bebauungsplanes (ohne eigene Geruchsquelle) stehen
möglichen Geruchssanierungen an Anlagen in den an
das Bebauungsplangebiet angrenzenden Flächen der
beiden Hauptemittenten nicht entgegen und haben keinen Einfluss auf zukünftige Sanierungsmaßnahmen in
diesen Bereichen. Hierauf weist auch die Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 hin.
Die Firma Greven hat durch ein Sachverständigengutachten von Uppenkamp und Partner GmbH vom 15.03.2016
die Möglichkeiten und Auswirkungen weiterer geruchs-
Beschlussvorschlag:
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Seite 37
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
des LANUV zu dieser Thematik. Dabei ist zu bedenken,
dass der Schalldruckpegel am Immissionsort im Wesentlichen bestimmt wird durch den Direktschall der nächstgelegenen Teilstücke des Verkehrsweges. Der durch die
Reflexion hinzutretende Anteil ist durch den längeren
Ausbreitungsweg und den Reflexionsverlust an der Wand
bereits niedriger und tritt zusätzlich nur für einen kurzen
Zeitraum auf, in dem die geometrischen Bedingungen für
eine Reflexion zum Immissionsort hin gegeben sind. Von
daher ist es verständlich, dass tatsächliche Pegelerhöhungen weit geringer als die theoretisch möglichen 3 dB
ausfallen, die nur für eine unendlich ausgedehnte Wand
mit einem unmittelbar davor verlaufenden Verkehrsweg
gelten würden.
Auch anderweitige Mängel sind hier in den Gutachten
nicht aufgefallen.
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
mindernder Maßnahmen an emittierenden Anlagen außerhalb des Plangebietes im Zustand der Umsetzung der
gegenständlichen Bauleitplanung untersuchen lassen.
Das Gutachten berücksichtigt zwei mögliche Maßnahmen
zur Reduzierung der Geruchsemmissionen auf den angrenzenden Werksflächen. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung zeigen, dass die im Gutachten der deBAKOM GmbH vom 18.09.2015 festgestellte ohnehin nicht
signifikante Verlagerung der Geruchsströmung im nördlichen Bereich des Werksgeländes durch die Fortführung
der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auf den außerhalb des Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 6 liegenden Werksflächen über die heute
existierenden Geruchsimmissionswerte hinaus verbessert
werden kann. Die nur nicht signifikante Verlagerung der
Geruchsausbreitung wird bei der Umsetzung von Minderungsmaßnahmen demzufolge nicht nur nivelliert. Es wird
darüber hinaus auch eine weitergehende Verbesserung
der Immissionssituation erreicht werden können.
Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass grundsätzlich aus gutachterlicher Sicht auch in anderen Betriebsbereichen der heute vorhandenen Anlagen im Umfeld des
Bebauungsplangebietes Minderungsmaßnahmen denkbar sind, die in dem Gutachten noch nicht geprüft wurden. Die Errichtung der in dem Plangebiet zukünftig bauplanungsrechtlich zulässigen Anlagen wird auf Grundlage
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden.
Die Bezirksregierung Köln ist sowohl die für die Firma
Greven zuständige Genehmigungs- wie auch Überwachungsbehörde. Weil die Bezirksregierung Köln seit Jahren auf Grundlage einschlägiger Ermächtigungsnormen
des BImSchG die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes im Bereich Geruchsemissionen der Firma Greven
fordert und fördert und zudem an dem gegenständlichen
Bauleitverfahren aktiv mitgewirkt hat, ist zu erwarten,
dass dem Unternehmen die bereits gutachterlich geprüften geruchsmindernden Maßnahmen oder andere bzw.
weitere wahrscheinlich im Rahmen der zur Umsetzung
der Bauleitplanung anstehenden Genehmigungsverfah-
Beschlussvorschlag:
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
lfd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
ren oder durch Einzelanordnungen auferlegt werden.
Die Bauleitplanung entspricht demzufolge dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung im Bereich Geruchsimmissionen. In dem Plangebiet selbst sind keine
geruchsemittierenden Anlagen vorgesehen. Für viele
Flächen westlich, östlich und südlich des Plangeländes
wird für den Fall der Durchführung der Bauleitplanung
wegen geänderter Strömungsverhältnisse eine Verbesserung der Geruchssituation prognostiziert. Diese Verbesserungen überwiegen die bei einer pessimalen Betrachtung zu erwartenden nicht signifikanten Verschlechterungen auf wenigen relevanten Teilflächen im nördlichen
Bereich. Die positiven Auswirkungen der Planung überwiegen demzufolge. Die Situation bezüglich dieser Teilflächen kann zudem durch Geruchsminderungsmaßnahmen an Anlagen der Firma Greven über den heutigen
Zustand hinaus verbessert werden. Angesichts des seit
Jahren in der Umsetzung befindlichen Sanierungskonzepts im Geruchsbereich ist eine Umsetzung effektiver
Minderungsmaßnahmen auch zu erwarten. Zudem darfgemäß den Angaben des Kreises Euskirchen davon
ausgegangen werden, dass auch der weitere, benachbarte Emittent von Gerüchen mindernde Maßnahmen
umsetzen wird.
Beschlussvorschlag:
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Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4
und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
Aufgestellt:
Gemünd, den 16.03.2016 / 05.04.2016
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Stadt Bad Münstereifel
im Auftrage
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Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens
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