Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
47 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
09.05.16, 16:21
Aktualisiert
09.05.16, 16:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
sowie während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom
04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015) sowie während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis
11.12.2015
hier: allgemeine Ergänzung der Abwägungen
fd.
Nr.
1
1.
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Festsetzung der Industriegebiete GI 1 bis GI 2
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 1.:
Die Festsetzung der Industriegebietsflächen GI 1 bis GI 3
ist aus den Gründen erforderlich, die in der Begründung
zur Änderung des Bebauungsplans auf
Seite 22 des vorliegenden Abwägungsdokuments betreffend die Anregungen der Öffentlichkeit während der Offenlage dargestellt werden. Mit dieser Festsetzung sollen
der bestehende Betrieb und seine Erweiterungsabsichten
planungsrechtlich abgesichert werden. Demzufolge liegt
ein im Sinne des Urteils des OVG Münster vom
12.04.2016 – 10 D 69/14.NE – gewichtiger Belang für die
Ausweisung von Industriegebietsflächen in dem Plangebiet vor. Darüber hinaus wird auf der Fläche des geplanten GI 2 bereits eine Abwasserbehandlungsanlage zur
Reinigung industrieller Abwässer durch die Firma Greven
betrieben. Diese Abwasserbehandlungsanlage ist immissionsschutzrechtlich genehmigt. Hiermit liegt bereits eine
industriegebietstypische Nutzung vor, die den Mindestanforderungen hinsichtlich des Störgrads der Flächennutzung gerecht wird und die die Beibehaltung von Industriegebietsflächen in dem Planbereich erfordert. Darüber
hinaus wurde mit der zuständigen Oberen Immissionsschutzbehörde der Bezirksregierung Köln zwischenzeitlich abgestimmt, dass das geplante Lager- und Logistikzentrum insbesondere, weil es in einem engen organisatorischen und sachlichen Kontext zu den bestehenden
zu 1.:
Der Rat folgt dem Beschussvorschlag der Verwaltung. Die Festsetzung der Industriegebietsflächen GI 1 bis GI 3 ist wegen der
Mindestanforderungen hinsichtlich
des Störgrads gemessen an bestehenden und zukünftigen Nutzungsanforderungen durch die
Firma Greven erforderlich. Private
Belange werden nicht beeinträchtigt, weil durch planerische Festsetzungen gewährleistet wird,
dass Schutzansprüche von Nachbarn eingehalten werden bzw.
sich keine Verschlechterung der
bestehenden Situation ergibt.
Insbesondere wird eine Verschlechterung der Situation im
Bereich des Geruchsimmissionsschutzes auch durch den Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages vermieden. Im Übrigen
überwiegen die Interessen der
Firma Greven.
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
sowie während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom
04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015) sowie während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis
11.12.2015
hier: allgemeine Ergänzung der Abwägungen
fd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Produktionsanlagen steht, in einem Verfahren nach dem
BImSchG genehmigt werden soll. Auch dieser Umstand
spricht für die Erforderlichkeit der Festsetzung von Industriegebietsflächen in diesen Bereichen des Plangebietes, die unmittelbar an die bestehenden Anlagen, die
zweifelsohne industriegebietstypisch sind, angrenzen. Mit
Blick auf eine langfristig zukunftsfähige bauplanungsrechtliche Absicherung der Entwicklungsmöglichkeiten
der Firma Greven soll darüber hinaus die planungsrechtliche Möglichkeit geschaffen werden, die Flächen GI 1 bis
GI 3 auch auf andere Weise als durch ein Lager- und
Logistikzentrum in industriegebietstypischer Form mit
entsprechenden Mindestanforderungen zu nutzen.
Die Schutzansprüche der Nachbarschaft und insbesondere umliegender Wohnbebauungen werden durch die
Festsetzung von Industriegebietsflächen in dem betreffenden Teil des Plangebiets nicht beeinträchtigt. Ihre
Einhaltung wird für die Zukunft sichergestellt.
Mit den in der Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Iversheim“ sowie an anderen
Stellen der Abwägungsdokumente bereits umfangreich
dargestellten planerischen Festsetzungen sowie mit dem
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages für den Bereich des Geruchsimmissionsschutzes wird sichergestellt,
dass künftige Konflikte vermieden werden. Es werden
Beschlussvorschlag:
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
sowie während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom
04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015) sowie während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis
11.12.2015
hier: allgemeine Ergänzung der Abwägungen
fd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
alle Möglichkeiten genutzt, um im Rahmen sachgerechter
Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, die
durch eine Nutzung der Plangebietsfläche negative Auswirkungen auf Schutzansprüche haben könnten. Dementsprechend wird durch planerische Maßnahmen soweit
wie möglich dafür Sorge getragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
§ 3 BImSchG nicht aus dem Plangebiet hervorgehen
können.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich das
OVG Münster in seinem Urteil vom 12.04.2016 – 10 D
69/14.NE – mit der Festsetzung eines ungegliederten
Industriegebietes in unmittelbarer Nähe zu vorhandener
Wohnbebauung befasst hat. Hinsichtlich der vorliegenden
Bauleitplanung weicht die Sachlage von dem durch das
OVG Münster behandelten Fall ab: Zwischen den Industriegebietsflächen GI 1 bis GI 3 und der relevanten östlich
gelegenen Wohnbebauung werden die Gewerbegebiete
GE 1 und GE 2 festgesetzt. Die Industriegebietsflächen
befinden sich mithin nicht in unmittelbarer Nähe zur östlich gelegenen Wohnbebauung. Zur Wohnbebauung hin
findet zugunsten des Schutzes von Wohnnutzungen eine
abgestufte Gebietsnutzung statt.
Beschlussvorschlag:
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
sowie während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom
04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015) sowie während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis
11.12.2015
hier: allgemeine Ergänzung der Abwägungen
fd.
Nr.
1
2.
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Immissionsschutz im Bereich Geruch
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
Beschlussvorschlag:
zu 2.:
Die Stadt Bad Münstereifel hat mit der Firma Greven
einen städtebaulichen Vertrag über die Reduzierung von
Geruchsimmissionen auf relevanten Teilflächen im Umfeld des Firmenstandortes abgeschlossen. Die Firma
Greven verpflichtet sich u. a., sicherzustellen, dass bei
jeder Form einer zukünftigen Nutzung des Plangebietes
keine Geruchsemissionen aus dem Plangebiet hervorgehen, die die Geruchsimmissionssituation auf relevanten
Teilflächen verschlechtern, soweit Schutzansprüche
hierdurch nicht eingehalten würden. Bis zum Erreichen
der Schwelle von Schutzansprüchen sind betriebliche
Veränderungen nach allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Regeln möglich. Zudem verpflichtet sich die
Firma Greven mit dem städtebaulichen Vertrag zur
Durchführung von geruchsmindernden Maßnahmen an
den außerhalb des Plangebietes gelegenen Produktionsanlagen, soweit diese nach einer Restrukturierung des
Produktionsbetriebs, die im Sommer des Jahres 2016
erfolgen soll, noch erforderlich sein werden, wenn diese
nach allgemeinen immissionsschutzrechtlichen
Grundsätzen verhältnismäßig sind. Die Verpflichtungen,
die die Firma Greven durch den städtebaulichen Vertrag
eingeht, werden im Rahmen der Abwägung zugunsten
der Planung berücksichtigt. Durch ihn werden neue Konflikte vermieden und es wird ein bestmöglicher Beitrag
Zu 2.:
Der Rat stimmt dem Vorschlag
bzw. der Stellungnahme der Verwaltung zu. Mit dem städtebaulichen Vertrag wird ein bestmöglicher Schutz vor Geruchsimmissionen in der bestehenden Situation
gewährleistet. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Firma
Greven und die Interessen der
Stadt an einer zukunftsfähigen
Entwicklung und Sicherung des
Standortes.
6
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“, 4. Änderung
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 17.11.2014 bis 01.12.2014
sowie während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis 11.12.2015
Abwägung und Begründung, Beschlussentwürfe zu Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom
04.11.2014 bis 05.12.2014 (15.04.2015) sowie während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 4 und der Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.11.2015 bis
11.12.2015
hier: allgemeine Ergänzung der Abwägungen
fd.
Nr.
1
Anregung
durch:
2
Datum
3
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
4
Vorschlag / Stellungnahme
der Verwaltung
5
zur Konfliktbewältigung im Bereich des Geruchsimmissionsschutzes gewährleistet.
Beschlussvorschlag:
6