Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
436 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 16:21
Aktualisiert
19.11.15, 16:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu T O P 9
Anlage zur RD-ifr.
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
3 0 .1 0 .2 0 1 5
Bewertung
der Änderungen des Entwurfs des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
in der vom Landeskabinett beschlossenen
überarbeiteten Fassung vom 22.09.2015
Vorbem erkung
Die Landesregierung hat in ihren Sitzungen am 28.04.2015, am 23.06.2015 und am
22.09.2015 den Entw urf des Landesentw icklungsplans vom 2 5 .0 6 .2013 (LEP-Entwurf)
nach A usw ertung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen 1.400 Stellungnahm en
beraten und beschlossen, ihn in w esentlichen Teilen zu ändern und daher ein zw eites
Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Zu den geänderten Teilen des Entw urfs des LEP NRW können die Kom m unen, w eitere
in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sow ie die Bürgerinnen und Bürger des
Landes und angrenzender Gebiete vom 15. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 eine
Stellungnahm e abgeben.
Zu dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 hatte der Städte- und Gem eindebund NRW im
ersten Beteiligungsverfahren a u f der Grundlage des Präsidium sbeschlusses vom
15.11.2013 am 28.02.2104 eine um fassende Stellungnahm e im Rahmen der A rbeits
gem einschaft der kom m unalen Spitzenverbände zusam m en m it dem Verband Kom
m unaler Unternehm en abgegeben (siehe im einzelnen Schnellbrief Nr. 43 vom
04.03.2014).
Der überarbeitete LEP-Entwurf g reift w ichtige Forderungen aus dieser Stellungnahm e
auf. Insoweit stellen die Änderungen eine Verbesserung der kom m unalen Planungsho
heit dar und sind zu begrüßen. Allerdings w urden Anregungen zur Überarbeitung von
Festlegungen teilw eise nicht berücksichtigt bzw. teilw eise in abgeschw ächter Form
um gesetzt. In diesen Fällen bleibt der Planentw urf hinter den kom m unalen Erw artun
gen zurück.
Aufbau des überarbeiteten LEP-Entwurfs
Der überarbeitete LEP-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2015 hat einen U m fang von
232 Seiten. Der Entw u rf kann a u f der Internetseite des Landes, dem Landesportal, unter
w w w .land.nrw /de/them a/landesplanung aufgerufen werden.
Die beschlossenen Änderungen am E n tw u rf des LEP NRW werden in einer zw eispalti
gen Tabelle wiedergegeben. In der linken Spalte ist der Text des LEP-Entwurfs vom 25.
Juni 2013 enthalten, zu dem von A ugust 2013 bis Februar 2014 das erste Beteiligungs
verfahren durchgeführt w urde. In der rechten Spalte ist der überarbeitete LEP-Entwurf
m it Stand vom 22. Septem ber 2015 abgedruckt.
Die Passagen m it geänderten Zielen und Grundsätzen, zu denen die erneute Beteili
gung durchgeführt wird, sind durch Unterstreichungen hervorgehoben. Streichungen
gegenüber dem ursprünglichen Entw urfstext sind in der linken Spalte entsprechend
kenntlich gemacht.
Übersicht über die beschlossenen Änderungen
In Folge der A usw ertung der von den Trägern öffentlicher Belange, den Interessensver
bänden und den Bürgern abgegebenen 1.400 Stellungnahm en (mit insgesam t 10.000
Anregungen) hat die Landesplanungsbehörde sow ohl in der Begründung des LEPEntw urfs als auch in allen 10 Kapiteln des Planentw urfs Änderungen vorgenom m en.
Kapitel 1 „E inle itu ng“ w urde inhaltlich überarbeitet und erhielt eine neue Gliederung.
In den Kapiteln 2 bis 10, in denen die raum ordnerischen Festlegungen (Ziele und
G rundsätze der Raumordnung) sow ie deren Erläuterungen nach inhaltlichen Them en
bereichen geordnet sind, w urden Änderungen sow ohl an den Festlegungs- als auch an
den Erläuterungstexten vorgenom m en. Bei den raum ordnerischen Festlegungen w u r
den Ziele und Grundsätze teilw eise gestrichen, neu aufgenom m en, zusam m engelegt,
in neue Festlegungen aufgeteilt oder inhaltlich durch Streichungen oder Ergänzungen
geändert. A u f diese Weise w urden insgesam t 53 Festlegungen geändert. Darüber h in
aus w aren 80 Erläuterungen von Festlegungen von Änderungen betroffen.
In der Sum m e w urden 9 Ziele der Raum ordnung ersatzlos gestrichen, w eitere 4 in
G rundsätze der Raum ordnung abgestuft und 1 neues Ziel geschaffen. Da bei den
G rundsätzen 3 gestrichen w urden und 1 neuer Grundsatz hinzukam , erhöhte sich die
Anzahl der G rundsätze im Ergebnis um 2.
Aufgrund dieser Änderungen hat der neue LEP-Entwurf nunm ehr 116 raum ordnerische
Festlegungen (49 Ziele und 67 Grundsätze) und dam it 10 Festlegungen (minus 12 Ziele,
plus 2 Grundsätze) w eniger als der LEP-Entwurf 2013 (126 Festlegungen, davon 61 Zie
le und 65 Grundsätze).
Die aus kom m unaler Sicht w ichtigsten Änderungen werden nachfolgend unter Bezug
nahm e a u f die veröffentlichte Änderungsfassung vom 22.09.2015 dargestellt und be
w ertet. Dies e rfolgt anhand der G liederung des Planentwurfs.
Kapitel 1 „Einleitung“
Eigenes Unterkapitel zur nachhaltigen W irtschaftsentw icklung
Da die Belange des M ittelstandes und der W irtschaft im LEP-Entwurf bislang nicht aus
reichend berücksichtigt waren, hatte die Geschäftsstelle im Rahmen der Stellungnah-
me der Clearingstelle M ittelstan d ein eigenes Kapitel zu w irtschaftlichen Aspekten fü r
den LEP gefordert und gem einsam m it den beiden anderen kom m unalen Spitzenver
bänden und den W irtschaftskam m ern den inhaltlichen Text fü r ein entsprechendes
Kapitel „W irtsch aft“ erarbeitet, in dem der Bedarf an W irtschaftsflächen fü r ein d iffe
renziertes Gewerbe- und Industrieflächenangebot dargestellt wird. Das Präsidium hat
diesen Entw u rf in seiner Sitzung am 07.05.2015 einstim m ig beschlossen. Diese LEPErgänzung w urde der Landesplanungsbehörde m it der Stellungnahm e der C learingstel
le vorgelegt.
Im Rahmen der Ausw ertung der Anregungen des Beteiligungsverfahrens hat die Lan
desplanungsbehörde die „E inleitung“ des LEP-Entwurfs (Kapitel l) neu gefasst und im
Zuge einer neuen Gliederung des Kapitels auch ein eigenes Unterkapitel („1.3 N achhal
tige W irtschaftsentw icklung e rm öglichen“) geschaffen, in dem konkrete Ausführungen
zur Bedeutung der räum lichen Entw icklung fü r einen attraktiven W irtschaftsstandort
gem acht w erden. Darin heißt es u. a., dass „ein am Bedarf der W irtschaft orientiertes
Flächenangebot unter Berücksichtigung der teilräum lichen Gegebenheiten in NRW ein
Ziel der Landesregierung“ (Seite 6 des Entwurfs vom 22.09.2015) ist. Dies ist zu begrü
ßen. Darüber hinaus sind entsprechende Änderungen bei den Festlegungen fü r Berei
che fü r gew erbliche und industrielle Nutzungen (GIB) erfolgt, s. u..
Neues Unterkapitel zum Dem ographischen W andel
Die Ausführungen zum dem ographischen W andel, die bislang unter „1.1 Neue Heraus
forderungen“ zu finden waren, w urden a u f der Grundlage einer aktualisierten Bevölke
rungsvorausberechnung von IT.NRW fü r den Zeitraum 2014 bis 2040/60 überarbeitet
und ebenfalls in einem eigenen U nterkapitel „1.2 Dem ographischen W andel gestalten"
neu platziert. Danach soll die Bevölkerung in NRW von 2014 bis 2025 um etwa 0,9 %
zunehm en, bis 2035 w ie d e ra u f das Niveau von 2015 absinken und danach kontinuier
lich zurückgehen. Insofern soll es bei den Grundtendenzen des dem ographischen W an
dels bleiben. Allerdings sollen die W irkungen später eintreten als bisher erw artet m it
der Folge, dass langfristig auch die W ohnflächennachfrage zurückgehen wird. A u f
grund der aktualisierten Daten des dem ographischen W andels w urden daher keine
Änderungen an den Festlegungen getroffen.
Die Ausführungen gehen nicht a u f den seit dem Jahr 2014 m assiv angestiegenen Zu
zug von M enschen aus Krisenländern im süd- und außereuropäischen Raum nach NRW
ein, der nach aktueller Schätzung in diesem Jahr m ehr als 200.000 M enschen erreichen
w ird und auch in den nächsten Jahren a u f einem ähnlichen Niveau bleiben könnte. So
w e it erkennbar, bildet die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW
diese Entw icklung nicht ab.
Da davon auszugehen ist, dass viele dieser M enschen ein dauerhaftes Bleiberecht ha
ben, muss fü r sie angem essener W ohnraum geschaffen werden. H ierfür sind w eitere
Flächen erforderlich, die bislang im LEP offensichtlich nicht berücksichtigt w orden sind.
Die Landesregierung hat daher sicherzustellen, dass die raum ordnungsrechtlichen Fest
legungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den so entstehenden
M eh rbedarf an neuen W ohnflächen berücksichtigen. Entsprechende Ergänzungen im
neuen U nterkapitel 1.2 als auch bei den Festlegungen fü r eine bedarfsgerechte und flä
chensparende Siedlungsentw icklung und das 5-ha-Ziel sind daher erforderlich.
Neue G liederung des Kapitels 1 „Einleitung"
Aufgrund dieser Änderungen hat Kapitel 1 nun folgende Gliederung:
1.1 Neue Herausforderungen
1.2 Dem ographischen W andel gestalten
S. 4 v . 16
1.3 Nachhaltige W irtschaftsentw icklung erm öglichen
1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klim a schützen
5.
Kapitel 2 „Räum liche Struktur des Landes“
Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum , der vorrangig Sied
lungsfunktionen w ie W ohnen und Gew erbe erfüllen soll, und Freiraum, der vorrangig
der Freiraum nutzung zur Verfügung stehen soll.
Die Festlegung w ird nunm ehr um die Klarstellung ergänzt, dass sich in den im Freiraum
„gelegenen O rtsteilen eine Siedlungsentw icklung vollziehen“ kann. Bei diesen O rtstei
len handelt es sich um solche m it w eniger als 2.000 Einwohnern. Nach den Kategorien
der Raum ordnung werden sie nicht dem Siedlungsraum (ASB und GIB) zugerechnet,
sondern dem Freiraum. M it dieser Ergänzung des Ziels 2-3 korrespondiert die Strei
chung des Grundsatzes „6.2-3 Eigenentw icklung untergeordneter Ortsteile" in Kapitel
6, (s. u.).
Die Änderung ist zu begrüßen. W ir hatten kritisiert, dass aufgrund der Regelung des
je tzt gestrichenen Grundsatzes 6.2-3 in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum
zugeordneten Ortsteilen eine Entw icklung kaum noch m öglich ist und eine Erhöhung
des kom m unalen Planungsspielraum s gefordert.
Die Ergänzung in Ziel 2-3 stellt nunm ehr auch klar, dass die Siedlungsentw icklung von
diesen O rtsteilen nicht nur am Bedarf der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet
wird, sondern auch den Bedarf von vorhandenen Betrieben berücksichtigen soll. Dies
ist eine Verbesserung, reicht aber noch nicht vollständig aus. Denn in großen, dünnbe
siedelten Flächengem einden gibt es O rtsteile m it w eniger als 2.000 Einwohnern, die
eine Versorgungsfunktion fü r andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Zur Siche
rung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen in diesen versorgenden O rtsteilen muss ihnen eine Sied
lungsentw icklung - auch im Außenbereich - zugestanden werden, die über den Eigen
bedarf der Einw ohner dieses Ortsteils hinaus geht. Diese Ergänzung sollte in die Erläu
terungen zu dieser Festlegung aufgenom m en werden.
Außerdem w ird in Ziel 2-3 ein Ausnahm etatbestand neu aufgenom m en, w onach im
regionalplanerisch gesicherten Freiraum im W ege der Bauleitplanung ausnahm sw eise
Sonderbauflächen fü r bestim m te Vorhaben ausgewiesen w erden können. Dies betrifft
zum einen Bauvorhaben, die einer zugehörigen Freiflächennutzung untergeordnet
sind, w ie z. B. Clubgebäude an G olfplätzen oder Naturschutzstationen. Zum anderen
w erden dam it Vorhaben des Bundes oder Landes nach § 37 BauGB erfasst, bei denen
die „besondere öffentliche Zw eckbestim m ung“ die Sonderbaufläche im Freiraum aus
nahm sw eise erfordert. Hierbei kann es sich beispielsweise um Justizvollzugsanstalten,
forensische Kliniken oder Landesaufnahm eeinrichtungen fü r Flüchtlinge handeln, die
ihren Standort nicht im Siedlungsraum haben können.
Der Ausnahm etatbestand fü r Gebäude m it besonderer Zw eckbestim m ung des Bundes
und des Landes ist um kom m unale Flüchtlingsunterkünfte, die gem äß § 246 Abs. 14
BauGB als A bw eichung in dringenden Fällen zugelassen werden können, zu erweitern.
Diese Bestim m ung w urde im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
(AsylVerfBeschIG) vom 20. Oktober 2015 in das BauGB aufgenom m en und bildet sei
nem Regelungsgehalt nach die Bestim m ung des § 37 BauGB nach. Auch hier handelt es
sich bei vergleichbarer Bedarfslage um ein Gebäude m it besonderer Zw eckbestim
mung, so dass auch eine kom m unale Flüchtlingsunterkunft im regionalplanerisch fe st
S. 5
V.
16
gelegten Freiraum ausnahm sw eise als Sonderbaufläche festgelegt werden können
muss.
6.
Kapitel 4 „Klim aschutz und Anpassung an den Klim aw andel“
Ziel 4-3 Klim aschutzplan
Die Zielbestim m ung, w onach die Raum ordnungspläne diejenigen Festlegungen des
Klim aschutzplans umsetzen, die gem äß § 6 Abs. 6 Klim aschutzgesetz NRW fü r verbind
lich erklärt w orden sind, sow eit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raum ordnung ge
sichert w erden können, soll ersatzlos gestrichen werden. Dies ist zw ar zu begrüßen, a l
lerdings bleibt die o.g. V erpflichtung aufgrund einer gleichlautenden Regelung in § 12
Abs. 7 Landesplanungsgesetz (LPIG), der im Zuge der Verabschiedung des Klim aschutz
gesetzes im Jahr 2013 entsprechend geändert w orden war, bestehen. Die im LEPEntw u rf gestrichene Zielbestim m ung w irkt also durch die gesetzliche Regelung weiter.
Insoweit halten w ir an der Forderung aus unserer Stellungnahm e zum E ntw u rf des
Klim aschutzgesetzes vom 16.02.2012 fest, in der w ir die gesetzliche Vorgabe zur Fest
legung von Vorgaben aus dem Klim aschutzplan in Raum ordnungsplänen abgelehnt
haben.
Die in § 12 Abs. 7 LPIG vorgesehene U m setzungspflicht von Festlegungen des K lim a
schutzplans in den Regionalplänen w iderspricht dem in den §§ 4 und 5 Raum ord
nungsgesetz (ROG) norm ierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese
Normen schreiben den um gekehrten Fall vor, näm lich die Bindungsw irkung der Fach
planungsträger an raum ordnerische Festlegungen. W enn aber - w ie im vorliegenden
Fall - die Raum ordnung M aßnahm en des Klim aschutzplans konkretisieren muss, kann
sie nicht mehr ihre Aufgabe als G esam tplanung erfüllen und unterschiedliche Fachpla
nungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie w ird
zum Ausführungsinstrum ent einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch be
gegnet rechtlichen Bedenken.
Raum ordnung und Landesplanung bilden im Gegensatz zur fachlich-sektoral aus
gerichteten Fachplanung (z. B. fü r Klim aschutz, Verkehr, W irtschaft, Verteidigung oder
Abfallentsorgung) eine übergeordnete, überörtliche und zusam m enfassende räum liche
Gesam tplanung, deren Sinn und Ziel es ist, die vielfältigen Raum nutzungsansprüche,
die an den knappen und nicht beliebig verm ehrbaren Raum gestellt werden, frü hzeitig
bestm öglich zu harm onisieren und zu koordinieren. Die Belange des Klim aschutzes und
der Klim aanpassung müssen daher ebenso Gegenstand von planerischen Abw ägungs
prozessen sein, w ie andere Belange. Daher können bestim m te M aßnahm en des Klim a
schutzplans nicht als raum ordnerische Festlegungen zur Um setzung vorgegeben w er
den, sondern müssen selbst Gegenstand des Abw ägungsprozesses im Rahmen der A u f
stellung oder Änderung eines Raum ordnungsplans sein. Der Landesplanungsbehörde
bzw. den Regionalplanungsbehörden kann der Abwägungsvorgang, in w elchem Ver
hältnis eine M aßnahm e des Klim aschutzplans zu anderen legitim en Ansprüchen an
den Raum steht oder w ie sich die K lim aschutzm aßnahm e dann diesen Ansprüchen ge
genüber durchsetzt, nicht abgenom m en werden. M it der Beschneidung des regional
planerischen Abw ägungserfordernisses und Erm essensspielraum s w ird m ittelbar auch
die kom m unale Planungshoheit in unzulässiger W eise eingeschränkt.
Insofern besteht das Erfordernis, auch § 12 Abs. 7 LPIG zu streichen. Die Landesregie
rung hat m it ihrem Beschluss, die Zielbestim m ung „4-3 Ziel Klim aschutzplan" au fzu
geben, einen ersten w ichtigen Schritt getan. Dies ist zu begrüßen. Die m it dem W egfall
dieser Regelung verfolgte A ufhebung der Verknüpfung von Klim aschutzplanung und
Raum ordnungsplanung entfaltet aber nur dann seine W irkung, w enn sie auch fü r § 12
Abs. 7 LPIG zum Tragen kom mt.
Kapitel 6 „ Siedlungsraum “
Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentw icklung
Die bisher vorgesehenen Festlegungen zur Siedlungsentw icklung „6.1-1 Ziel A usrich
tu n g der Siedlungsentw icklung", „6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreser
ven“, „6.1-10 Ziel Flächentausch" und „6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentw ick
lung" werden in einem neuen „Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Sied
lungsentw icklung" zusam m engefasst. Hierdurch sollen Doppelungen verm ieden und
die Vorgehensw eise fü r eine flächensparende und bedarfsgerechte Neuausw eisung
von Siedlungsraum verständlicher dargestellt werden.
Die System atisierung ist zu begrüßen. Allerdings werden die Voraussetzungen fü r die
Siedlungsentw icklung hierdurch nicht w esentlich erleichtert. Insbesondere soll die
R ücknahm epflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) fü r Flächen, fü r
die kein Bedarf m ehr besteht (bisheriges Ziel 6.1-2), nicht aufgehoben werden. Dies ist
eine der Hauptforderungen des StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentw ick
lung, a u f deren Einhaltung zur Sicherung kom m unaler Bauleitplanung nicht verzichtet
w erden kann.
Im Ergebnis w erden m it der Neuregelung im Ziel 6.1-1 folgende drei Fälle unterschie
den:
•
Sofern der prognostizierte Bedarf die bisher planerisch gesicherten Flächenreser
ven übersteigt, können zusätzliche neue Flächen im Regionalplan ausgewiesen
werden.
•
Bei einem Gleichstand zw ischen vorhandenen Flächenreserven und prognostizier
tem Bedarf ist ein Flächentausch möglich, um die A nsiedlungsqualität zu verbes
sern.
•
Sofern die planerisch gesicherten Flächenreserven den prognostizierten Bedarf
übersteigen, sollen Flächen im Regionalplan bzw. im Flächennutzungsplan, die
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne um gesetzt sind, w ieder zurückgenom m en
werden. Nach den Erläuterungen im LEP-Entwurf hat die Regionalplanungsbehör
de die Rücknahme „im Benehmen m it den Kom m unen" um zusetzen.
W esentliche Neuerungen enthalten die Erläuterungen des neuen Ziels 6.1-1 im Bezug
a u f die Frage, w as „Bedarfsgerechtigkeit“ im Rahmen der Siedlungsentw icklung ist. In
sow eit w erden konkrete Hinw eise zur Berechnung des W ohnflächenbedarfs und des
Gew erbeflächenbedarfs aufgenom m en, die im Ergebnis eine Überarbeitung der M e
thoden fü r den regionalplanerischen Flächenbedarf darstellen und sich an dem G ut
achten von Prof. Dr. Vallée von der RWTH Aachen zur „Bedarfsberechnung fü r die Dar
stellung von Allgem einen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" orientieren (siehe Schnellbrief Nr. 165 vom
15-11.2012).
•
W o hnbauflächenerm ittlung
Für die Erm ittlung der W ohnflächenbedarfe w ird eine landeseinheitliche Berech
nungsm ethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden in begründe
ten Fällen, z. B. a u f der Grundlage em pirischer Erm ittlungen, abw eichen dürfen.
Zw ar ist ein einheitliches M odell zur Bedarfsberechnungen fü r ASB, das fü r alle Re
gionalplanungsbehörden gilt, zu begrüßen. Es kann aber die zukünftigen Flächen-
S. 7 v. 16
bedarfe nur a u f der Grundlage der bisherigen Entw icklung anhand allgem einer
Prognosen abbilden. Örtliche Besonderheiten bleiben system bedingt ebenso unbe
rücksichtigt w ie beispielsweise die Änderung des W anderungs- oder Ansiedlungs
verhaltens.
Außerdem muss das Berechnungsm odell den durch den anhaltenden Zuzug von
M enschen aus Krisenländern im süd- und außereuropäischen Raum entstehenden
Bedarf an zusätzlichem W ohnraum bei der Bedarfserm ittlung fü r W ohn bauflä
chen berücksichtigen.
In die Erläuterungen ist daher die Klarstellung aufzunehm en, dass die Berech
nungsm ethode (nur) einen grundsätzlichen Orientierungsrahm en darstellt und
daher offen ist fü r die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Entwicklungen
und Bedarfe. Insoweit muss sichergestellt sein, dass die Bezirksplanungsbehörden
a u f der Grundlage belastbarer kom m unaler Bedarfsanalysen von den Gem einden
nachgewiesene Flächen bedarfe nach dem Gegenstrom prinzip zu berücksichtigen
haben.
•
W irtschaftsflächenerm ittlung
Dem gegenüber soll der Bedarf an neuen W irtschaftsflächen a u f der Grundlage ei
ner Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenm onitorings erm ittelt
werden. Dazu w ird fü r jew eils eine Region (mindestens einen Kreis) die durch
schnittliche jäh rliche Inanspruchnahm e der letzten m indestens zwei M o n ito rin g
perioden m it der Zahl der Jahre des Planungszeitraum s m ultipliziert. Die so e rm it
telten Bedarfe können um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu
10 %, in begründeten Ausnahm efällen m axim al bis zu 20 % erhöht werden.
Bereits nach der (noch) geltenden GIFPRO-Methode (Gewerbe- und Industrieflä
chenprognose) w ird bei der Ausw eisung von W irtschaftsflächen generell ein regi
onalplanerischer Zuschlag von 20 % berücksichtigt. A u f einen Zuschlag in dieser
Höhe kann - unabhängig davon, w ie er bezeichnet w ird - auch in Zukunft nicht
verzichtet werden. Darüber hinaus muss er in begründeten Ausnahm enfällen au f
30 % erhöht w erden können.
Aus planungspraktischer, w irtschaftsfördernder und kom m unalpolitischer Sicht
müssen Flächen fü r Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die
tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entw ickelt
werden. N ur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von
Bodeneigentum sverhältnissen zu m inim ieren, Bodenpreissteigerungen einzu
däm m en und Entw icklungsblockaden zu verhindern. Diese grundlegenden Rah
m enbedingungen müssen auch w eiterhin gew ährleistet sein. Kom m unen müssen
a u f örtliche Bedarfe und Entw icklungen flexibel und zeitnah reagieren können. Im
Übrigen ist m it der Festlegung von GIB ein Gewerbe- oder Industriegebiet w eder
bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entw ickelt. Die Festlegung verbessert
nur den kom m unalen Planungsspielraum , um schneller a u f konkrete Bedarfe rea
gieren zu können, da Regionalplanänderungsverfahren langw ierig sind und Inves
titionsm aßnahm en unnötig verzögern.
Des W eiteren muss die Bedarfserm ittlung a u f der Grundlage der Daten des Sied
lungsflächenm onitorings berücksichtigen, dass hier nur ein Trend (aus der Ver
gangenheit in die Zukunft) fortgeschrieben wird. Hierdurch dürfen Kom m unen
nicht benachteiligt werden, die aufgrund von faktischen oder planerischen Ent
w icklungshindernissen W irtschaftsflächen nicht bedarfsgerecht ausweisen konn
ten. Die Ursachen einer unterdurchschnittlichen Flächenentw icklung müssen da
her analysiert und ggf. als Sonderbedarfe ausgeglichen werden.
Hinzu kom mt, dass bei der Berechnung des Flächenbedarfs die Gefahr besteht,
dass die in den Regionalplänen fü r die W irtschaft zur Verfügung gestellten Brutto
flächen nicht zu einem ausreichenden Flächenangebot a u f der Netto-Seite führen.
Am Beispiel von 24 regionalplanerisch gesicherten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) aus allen Landesteilen in NRW ist im A uftrag von IHK NRW
von dem Büro fü r Gewerbe- und Freiraum planung, Prof. Dr. Hennings, untersucht
worden, w elche Unterschiede zw ischen regionalplanerisch gesicherter und ta t
sächlich gew erblich nutzbarer Fläche bestehen. Über alle Untersuchungsgebiete
ergab sich im M ittel, dass nur rund 2/3 der GIBs tatsächlich auch gew erblich ge
nutzt werden können. Das andere Drittel w ird anderw eitig, etwa fü r Grünflächen,
Ausgleichsflächen oder Verkehrsflächen, eingesetzt. Die Ursachen fü r diese Flä
chenverluste sieht der G utachter in vielfältigen neueren planungs- und u m w elt
rechtlichen Regelungen, die die Entw icklung der Flächen erheblich einschränken.
Diese Restriktionen müssen daher durch eine Erhöhung des Um fangs der zukün f
tigen Flächenausweisungen regionalplanerisch ausgeglichen werden.
In den w eiteren Erläuterungen werden Vorgaben fü r die Anrechnung von plane
risch verfügbaren Brachflächen und betriebsgebundenen Erweiterungsflächen au f
den W irtschaftsflächenbedarf gemacht. W ährend betriebsgebundene Erweite
rungsflächen i. d. R. zur Hälfte anzurechnen sind, werden Brachflächen m it der
Teilm enge angerechnet, die sich fü r eine bauliche N utzung eignet und bereits als
Siedlungsfläche festgelegt ist.
D am it w ird die jetzt aufgehobene Regelung in Absatz 2 des Grundsatzes 6.1-8
(s. u.) in abgeschw ächter Form fortgesetzt. Vorhandene Brachflächen verhindern
nun nicht m ehr die Inanspruchnahm e von Freiraum, sie reduzieren aber den Be
darf. Dabei bleibt unklar und ohne Definition, w as unter dem Begriff der „Eignung
fü r eine bauliche N utzung“ zu verstehen ist. Solange aber nicht gesichert ist, dass
faktisch nicht verfügbare (z. B. entgegenstehender Eigentüm erw ille) oder zu w irt
schaftlichen Konditionen nicht entw ickelbare Brachflächen (z. B. Altlasten) von ei
ner Eignung ausgenom m en sind, muss diese Regelung abgelehnt werden.
Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentw icklung
Die bisher als Zielbestim m ung vorgesehene Regelung, w onach Planungen und M a ß
nahm en der Innenentw icklung Vorrang vor der Inanspruchnahm e von Flächen im A u
ßenbereich haben, soll als Grundsatz der Raum ordnung um gew andelt w erden. Dies ist
zu begrüßen. Die A bstufung entspricht unserer Forderung.
G rundsatz 6.1-8 W iedernutzung von Brachflächen
Der Grundsatz sieht vor, dass durch Flächenrecycling Brachflächen neuen Nutzungen
zugeführt werden sollen. A u f die Vorgabe in Abs. 2, dass eine Neudarstellung von Sied
lungsflächen a u f Freiflächen nur erfolgen soll, w enn a u f der Grundlage des Siedlungs
flächenm onitorings nachgewiesen w ird, dass keine geeigneten Brachflächen zur V e r
fügung stehen, w ird verzichtet. Dies ist zu begrüßen und entspricht unserer Anregung.
Allerdings müssen die Ausführungen in den Erläuterungen zum neuen Ziel 6.1-1 zur
Bedarfserm ittlungen der W irtschaftsflächen berücksichtigt w erden (s. o.), die nunm ehr
eine Anrechnung von geeigneten Brachflächen a u f den W irtschaftsflächen bedarf vor
sehen, ebenso die Z ielbestim m ung 6.3-3 (s. u.).
Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentw icklung
Die als Zielbestim m ung in „Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentw icklung“ vorge
sehene Pflicht, das tägliche W achstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche in NRW bis
zum Jahr 2020 a u f 5 ha und langfristig a u f „netto null" zu reduzieren, soll aufgegeben
und als Grundsatz der Raum ordnung in eine neue Regelung „6.1-2 Grundsatz Leitbild
Flächensparende Siedlungsentw icklung“ aufgenom m en werden. W ir hatten die als
raum ordnerisches Ziel vorgesehene strikte Festlegung des 5-ha-Ziels aus rechtlichen
Gründen (m angelnde Bestim m barkeit) abgelehnt, das 5-ha-Ziel allerdings als p o liti
sches Leitbild grundsätzlich m itgetragen. Insofern stellt die Abstufung des 5-ha-Ziels
au f einen Grundsatz der Raum ordnung zw ar eine Verbesserung dar. Sie bleibt aber
rechtlich bedenklich. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass
dessen inhaltliche Vorgabe um setzbar ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da w e
der der Festlegungstext noch die Erläuterungen ausführen, w elchen Anteil die sechs
Planungsregionen und die 396 Kom m unen in NRW von diesem 5-ha-Ziel jew eils umsetzen sollen und w ie dieser A nteil bestim m t w erden soll. Die Aussage in den Erläute
rungen, dass dies über die Ausw ertung des M on itoring s erfolgen soll, reicht nicht aus,
um zu bestim m en, in w elchem U m fang w o w elche Flächen zukünftig entw ickelt w er
den können bzw. w o nicht und w ie diese M engenvorgabe bzw. -Verteilung im V e rhä lt
nis zum Ziel der bedarfsgerechten Siedlungsentw icklung steht. H ierfür wären konkrete
Kriterien erforderlich. A llerdings ist keine M ethodik erkennbar, w ie dies erfolgen sollte.
Hätte die Landesplanungsbehörde eine solche M ethode im Blick, müsste sie sie in den
LEP aufnehm en, um dem Bestim m theitsgrundsatz zu genügen.
Grundsatz 6.2-1 A usrichtung a u f zentralörtlich bedeutsam e Allgem eine Siedlungsbe
reiche
Die Landesplanungsbehörde kom m t unserer Forderung nach, die bislang als Zielbe
stim m ung ausgekleidete Festlegung „6.2-1 Zentralörtlich bedeutsam e allgem eine Sied
lungsbereiche" als Grundsatz der Raum ordnung abzustufen. Darüber hinaus w ird das
Ziel „6.2-4 Räum liche Anordnung neuer Allgem einer Siedlungsbereiche" als neuer A b
satz 2 in den neuen Grundsatz 6.2-1 integriert und dam it ebenfalls zu einem Grundsatz
abgestuft. Der so geschaffene neue Grundsatz erhält die in der Zw ischenüberschrift
genannte neue Bezeichnung.
Diese Änderungen sind zu begrüßen, da sie die Regelungen zur Ausrichtung der Sied
lungsentw icklung a u f solche Allgem einen Siedlungsbereiche, die über ein räum lich ge
bündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsein
richtungen verfügen, einer A bw ägung zugänglich machen.
Darüber hinaus w erden in den Erläuterungen konkrete Ausnahm en aufgeführt, in de
nen von der vorrangigen Entw icklung dieser zentralörtlich bedeutsamen Allgem einen
Siedlungsbereiche (zASB) zugunsten von (herkömm lichen) ASB abgesehen w erden
kann. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn topographische oder naturräum liche Ge
gebenheiten oder vorrangige Schutz- oder Nutzungsfunktionen (Naturschutz- oder
Hochwasserschutzgebiete) einer Angliederung an einen zASB entgegen stehen, ebenso
w enn ein neuer ASB in der Hauptsache fü r gew erbliche Betriebe vorgesehen ist.
Zu begrüßen ist auch die Klarstellung in den Erläuterungen, dass kleinere Ortsteile (mit
w eniger als 2.000 Einwohnern) als ASB dargestellt w erden sollen, w enn sie im Zuge ih
rer Eigenentw icklung über die Darstellungsschw elle von 2.000 Einwohnern hinaus
wachsen.
Grundsatz 6.2-3 Eigenentw icklung untergeordneter O rtsteile
M it den Änderungen des 6.2-1 und des 6.2-4 korrespondiert die Streichung des Grund
satzes „6.2-3 Eigenentw icklung untergeordneter Ortsteile". Dies ist ebenfalls zu begrü
ßen. W ir hatten kritisiert, dass dam it in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum
zugeordneten O rtsteilen m it w eniger als 2.000 Einw ohnern eine Entw icklung kaum
noch m öglich ist. Korrespondierend zu dieser Streichung w ird in Ziel „2-3 Siedlungs
raum und Freiraum " eine Ergänzung aufgenom m en, die die Siedlungsentw icklung von
diesen O rtsteilen unter Berücksichtigung des Bedarfs der dort ansässigen Bevölkerung
und der vorhandenen Betriebe ausrichtet (s. o.).
S. 10 v. 16
Ziel 6.3-3 Neue Bereiche fü r gew erbliche und industrielle Nutzungen
Die bisher geplante Zielbestim m ung, nach der neue Bereiche fü r gew erbliche und in
dustrielle Nutzungen unm ittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB fe st
zulegen sind, w urde zum einen um eine Ausnahm e fü r die Nutzung von Brachflächen
erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen w urde die Ausnahm e gestrichen, dass
eine gew erbliche oder industrielle N utzung im Freiraum infolge einer betriebsgebun
denen Erw eiterung notw endig ist.
Im Fall der Brachflächenausnahm e ist Voraussetzung fü r die gew erbliche und in dustri
elle Nutzung, dass über eine ergänzende Zw eckbindung sichergestellt wird, dass nur
eine N achnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur
erfolgt, die aus dieser Brachfläche vorhandenen naturschutzw ürdigen Teilflächen von
der N achnutzung ausgenom m en werden und eine kurzwegige verkehrliche Anbindung
gegeben ist. Zw ar ist die von uns geforderte Erw eiterung der Flächennutzung fü r GIBBereiche grundsätzlich zu begrüßen. Leider schränken aber die vorgesehenen engen
Voraussetzungen das hierdurch neu geschaffene N utzungspotenzial w ieder erheblich
ein. A u f den Voraussetzungskanon sollte daher verzichtet werden.
Ö
Die Streichung der Ausnahm e, dass eine gew erbliche oder industrielle N utzung im Frei
raum zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notw endig
ist, ist abzulehnen. N unm ehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP
gesicherten Betriebes nicht m ehr möglich, w enn sich der Bauleitplan nicht in einem
GIB befindet. Es muss aber m öglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieb
lich benötigte Erweiterungsflächen zu schaffen und die Regionalplanungsbehörde in
die Lage zu versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen. Betriebliche N utzun
gen, die nach § 30 BauGB zu beurteilen sind, dürfen näm lich nicht schlechter gestellt
werden als im Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erw ei
te rt werden können. Daher ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bau
leitplanung eine Betriebserw eiterung m öglich bleibt, auch w enn sich der zulässiger
w eise errichtete gew erbliche oder industrielle Betrieb a u f einer Fläche befindet, die
(noch) nicht als GIB festgelegt ist.
o
Diese Fallkonstellation und der sehr um fangreiche Ausnahm ekatalog zeigt das G run d
problem dieser Festlegung. Eine Zielbestim m ung, die neue GIB ausschließlich un m it
telb ar anschließend an vorhandene ASB oder GIB zulässt, ist als strikt zu beachtende
Vorgabe praktisch nicht in jedem Fall um setzbar und rechtlich kaum haltbar. Sie könn
te in Einzelfällen tro tz vorliegenden Bedarfs zu einem faktischen Planungsstopp führen.
Dies soll aufw endig m it einem Katalog m it vier verschiedenen Ausnahm etatbeständen
verm ieden w erden. Ob dies gelingen kann, ist sehr fraglich.
Die begrüßensw erte Intention, den Freiraum zu schützen und vorhandene Infrastruk
turen kosteneffizient zu nutzen, ließe sich auch m it einem Grundsatz der Raum ord
nung verfolgen, der der Regionalplanungsbehörde die M öglich keit offen halten würde,
in atypischen Fällen die bedarfsgerechte Entw icklung von W irtschaftsflächen zuzulas
sen. Die bislang als Festlegung vorgesehenen Ausnahm en könnten in den Erläuterun
gen die A bw eichung von der A nw endung des Grundsatzes beispielhaft konkretisieren.
8.
Kapitel 7 „Freiraum “
G rundsatz 7.1-8 N utzung von m ilitärischen Konversionsflächen
Diese Festlegung, nach der a u f m ilitärischen Konversionsflächen im Freiraum Festle
gungen und M aßnahm en zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der
N utzung fü r Erneuerbare Energien zum Tragen kom m en sollen, w ird nunm ehr au f
überwiegend landschaftlich geprägte m ilitärische Konversionsflächen (beispielsweise
Truppenübungsplätze) beschränkt. Dam it w ird eine gew erbliche N achnutzung erleich
tert. Die Änderung entspricht einer Anregung des StGB NRW und ist zu begrüßen.
Ziel 7.2-2 Gebiete fü r den Schutz der Natur
Die Vorgabe, dass Gebiete fü r den Schutz der N atur (GSN) durch besondere M a ß n a h
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege sow eit w ie m öglich zu verbinden
sind, w ird gestrichen. Die Streichung erfolgte zutreffend aus rechtlichen Erwägungen,
da die Kriterien und M aßstäbe fü r diese Vorgabe nicht hinreichend in der Festlegung
bestim m t werden konnten.
W eiterhin werden Festlegungen zu Nationalparken getroffen. Durch entsprechende
Festlegungen in den jew eiligen Regionalplänen soll der bestehende Nationalpark Eifel
erhalten und entw ickelt werden und das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes
Senne in seiner Einzigartigkeit und naturräum lichen Funktionsvielfalt als Biotopkom
plex so erhalten werden, dass eine Unterschutzstellung als N ationalpark m öglich ist. Zu
letzterem liegen einstim m ige Landtagsbeschlüsse aus den Jahren 1991 und 2005 vor.
Ziel 7.5-3 Standorte fü r raum bedeutsam e Gewächshausanlagen
Die Zielbestim m ung, dass Standorte fü r raum bedeutsam e Gewächshausaniagen im
Regionalplan als allgem einer Freiraum- und Agrarbereich fü r zw eckgebundene N u t
zungen „G ew ächshausanlage“ zeichnerisch festzulegen sind, soll ersatzlos gestrichen
werden. Diese Änderung stärkt die kom m unale Planungshoheit.
Kapitel 8 „Verkehr und technische Infrastruktur“
Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und W asserstraßen
In die Zielbestim m ung w erden die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde aufge
nommen, in denen sich m it Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld, M in
den, Neuss und W esel ebenfalls landesbedeutsam e, öffentlich zugängliche Häfen be
finden. Dies ist zu begrüßen.
Ziel 8.1-11 Schienennetz
In Ziel 8.1-11 w ird nunm ehr festgelegt, dass M itte l- und Oberzentren statt an den
Schienenverkehr (nur noch) an den Ö ffentlichen Verkehr anzubinden sind, da aus Sicht
der Landesregierung in vielen M ittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr
kaum m öglich ist. Das Ziel w ird insow eit fo lgerichtig in „8.1-11 Ö ffentlicher Verkehr“
um benannt.
Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und nach A usführung der Landesplanungsbe
hörde soll hierdurch auch die Trassenreaktivierung nicht tangiert werden. Insoweit
kann m it der Erw eiterung dieses Ziels a u f alle Formen des ÖPNV - und dam it auch den
straßengebundenen Linienverkehr und den Verkehr m it Schnellbussen - um fassend die
Zentralität, die Erreichbarkeit und die Versorgungsfunktion der M itte l- und Oberzen
tren erreicht werden.
G leichw ohl fü h rt die Änderung der Zielbestim m ung dazu, dass bislang nicht an das
Schienennetz angeschlossene M ittelzentren kaum noch eine Chance a u f Anbindung
haben. Um dies zu erm öglichen, hatten w ir in unserer Stellungnahm e vom 28.02.2014
ausdrücklich die Z ielfestlegung a u f den Schienenverkehr begrüßt. Immerhin sollte bzw.
soll die Anbindung (sowohl des Schienenverkehrs als auch des Ö ffentlichen Verkehrs)
„bedarfsgerecht“ erfolgen. Um durch die aus der Z ielqualität erwachsenen Beachtens-
pflicht keine unrealistische Selbstbindung des Landes zu begründen, sollte aus Sicht der
G eschäftsstelle die raum ordnerische Festlegung zur Anbindung von M ittelzentren an
den Schienenverkehr als abgestufter Grundsatz der Raum ordnung beibehalten werden,
nicht aber als Festlegung gänzlich abgeschafft werden. Dann gäbe es w eiterhin eine je tzt abw ägbare - V erpflichtung des Landes zum Ausbau des Schienennetzes auch zu
gunsten von bislang nicht angeschlossenen M ittelzentren.
Ziel 8.2-3 Höchstspannungsleitungen
Aus Rechtsgründen soll das ursprüngliche Ziel in einen Grundsatz und neues Ziel a u f
g eteilt werden. Zur K onfliktm inim ierun g müssen neue Trassen grundsätzlich einen A b
stand zur W ohnbebauung von 400 m und zu einzelnen W ohngebäuden im Auß enb e
reich von 200 m einhalten. Hierzu enth ält der LEP ein entsprechendes neues Ziel 8.2-4.
Bei vorhandenen Trassen sollen diese Abstände im Rahmen des m öglichen eingehalten
werden. Dies soll in einem Grundsatz 8.2-3 geregelt werden. Diese Neuregelung e n t
spricht einer Forderung der kom m unalen Spitzenverbände und erhöht den kom m una
len Planungsspielraum fü r Arrondierungsm aßnahm en.
10. Kapitel 9 „Rohstoffversorgung“
Ziel 9-2-2 Versorgungszeiträum e
Von der Festlegung von Versorgungszeiträum en fü r „Bereiche fü r die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze fü r nichtenergetische Rohstoffe“ (BSAB)
von m indestens 20 Jahren fü r Lockergesteine (z. B. Kies, Sand, Ton) und von m indestens
35 Jahren fü r Festgesteine (z. B. Naturstein, Basalt, Kalkstein, Tonschiefer) w ird in den
Erläuterungen eine Abw eichung fü r regionalplanerisch bereits gesicherte längere Ver
sorgungszeiträum e zugelassen. Das erhöht die Sicherheit der betroffenen U nterneh
men und ist daher zu begrüßen.
Ziel 9.2-3 Tabugebiete und Grundsatz 9.2-4 Zusätzliche Tabugebiete
A u f die Festlegung von Tabugebieten, in denen keine Vorranggebiete fü r BSAB festge
legt w erden dürfen, soll im neuen LEP (Ziel 9.2-3) und in Regionalplänen (Grundsatz
9.2-4) verzichtet werden. Daher sollen beide Festlegungen gestrichen werden. Dies ist
zu begrüßen, da über die fachrechtlichen Regelungen des Arten-, Natur-, Wasser- und
Bodenschutzes ein ausreichender Ausgleich zw ischen den Interessen der W irtschaft
und den Anforderungen des Trinkwasserschutzes, der Landw irtschaft und des N atur
schutzes erzielt w erden kann. So sieht § 35 Abs. 2 des Referentenentw urfs zur Novelle
des Landeswassergesetzes ein grundsätzliches Verbot der Abgrabung von Bodenschät
zen m it Ausnahm e- und Befreiungsvorschriften vor, w enn durch die Abgrabung keine
nachteilige Veränderung des W asserhaushalts und der W asserbeschaffenheit zu er
w arten ist.
11. Kapitel 10 „Energieversorgung“
Ziel 10.2-2 Vorranggebiete fü r die W indenergienutzung
Dieses Ziel soll au fgeteilt w erden in ein Ziel und in einen Grundsatz. Dam it w ird einer
seits am Ziel festgehalten, bis 2020 m indestens 15 % der Strom versorgung durch
W indenergie zu decken. Andererseits w erden die Flächenvorgaben fü r die Planungsre
gionen als Grundsatz form uliert. Insofern soll es keine qualifizierten Zielvorgaben m ehr
fü r die W indenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten ge
ben. Dies erhöht die Rechtssicherheit, da nunm ehr Detailfragen w ie Flugsicherung,
S. 13 v. 16
Landschafts- und Artenschutz, die a u f den U m fang der ausweisbaren Fläche Einfluss
nehm en können, berücksichtigt werden können. Dies ist zu begrüßen.
G leichw ohl bleibt zu kritisieren, dass die bisher bestehende Flächenkulisse (in der
Sum m e 54.000 ha, in Teilkontingenten au fgeteilt a u f die sechs Planungsregionen in
NRW) grundsätzlich bestehen bleiben und an der Festlegung von Vorranggebieten
durch die Regionalplanungsbehörden festgehalten w erden soll.
Aus kom m unaler Sicht ist a u f raum ordnerische Festlegungen fü r die W indenergienut
zung gänzlich zu verzichten. Sie schränken die kom m unale Planungshoheit unange
messen ein und führen durch die Ausw eisung von Vorranggebieten zu einem erhebli
chen Abstim m ungsbedarf der Kom m unen m it den Regionalplanungsbehörden, zu Ver
zögerungen bei der kom m unalen Bauleitplanung und zu praktischen Um setzungsprob
lemen. So besteht beispielsweise fü r die Regionalplanung keine rechtliche Verp flich
tu n g zur D urchführung einer Artenschutzprüfung. Diese g ilt erst fü r die nachgelager
ten Planungs- und Zulassungsverfahren. Daher w ird bei Ausw eisung von W indenergieVorrangzonen a u f Ebene der Regionalplanung nur eine überschlägige Vorabschätzuhg
durchgeführt, die beim anschließenden Änderungsverfahren des Flächennutzungs
plans und der dort durchzuführenden A rtenschutzprüfung zu dem Ergebnis führen
kann, dass die Vorrangfläche aus dem Regionalplan aufgrund eines rechtlichen H in
dernisses nicht vollzugsfähig ist, da diese Fläche dann ein hartes Tabukriterium dar
stellt.
Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Als neues Ziel 10.3-4 ist folgende Regelung in den überarbeiteten LEP-Entwurf aufge
nom m en worden: „Die G ew innung von Erdgas, w elches sich in sogenannten unkonven
tionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, w eil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des M enschen und seiner U m w elt zu
besorgen sind und die Reichweite hierm it verbundener Risiken derzeit nicht abschätz
bar ist.“
In NRW w erden Erdgasvorkomm en in unkonventionellen Lagerstätten in Form von
Schiefer- und Flözgas verm utet. Die Förderung dieser Vorkom m en ist nach derzeitigem
Stand der Technik nur unter Einsatz der so genannten Fracking-Technologie m öglich.
Beim Fracking (Hydraulic Fracturing) w ird nach vertikalen und anschließenden horizon
talen Bohrungen ein Fracking-Fluid, ein Gemisch, bestehend aus Wasser, Ouarzsand
und chem ischen Additiven, in das Erdreich eingeleitet und unter erheblichem Druck
verpresst. Hierbei entstehen Risse in im perm eablen Gesteinsschichten, durch die das
gebundene Erdgas entw eichen und im Anschluss gefördert werden kann.
Im LEP-Entwurf vom 25.06.2013 w ar eine raum ordnerische Festlegung zum Fracking
nicht vorgesehen. Die kom m unalen Spitzenverbände hatten in ihrer Stellungnahm e
vom 28.02.2014 u.a. gefordert, eine Festlegung aufzunehm en, die Fracking nur in Ge
bieten zulässt, in denen eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung, des G rundw as
sers, des Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Landw irtschaft und der W ohnbevölke
rung ausgeschlossen ist.
Im Zuge der Ausw ertung der eingegangenen Stellungnahm en hat das Landeskabinett
beschlossen zu prüfen, ob und w elche rechtlichen M öglichkeiten bestehen, FrackingVorhaben in unkonventionellen Lagerstätten landesw eit in Nordrhein-W estfalen im
Rahmen des Landesentw icklungsplanes auszuschließen. Das insofern vom M KULNV
eingeholte Gutachten von Frau Professor Dr. Sabine Schlacke vom Institut fü r Um w eltund Planungsrecht der W estfälischen W ilhelm s-U niversität M ünster hat diese Zielset
zung bestätigt. Zw ar liegt der Geschäftsstelle das Gutachten trotz Nachfrage beim
M K U LN V n icht vor. Nach dessen Aussage diente es aber als Grundlage fü r eine entspre
S. 14 v. 16
chende Zielform ulierung im LEP-Entwurf sow ie deren Erläuterungen. Diese hat das Ka
binett in seiner Sitzung am 22.09.2015 beschlossen.
Nach dem Stand der Forschung können Fracking-Vorhaben erhebliche Beeinträchti
gungen bei M enschen und an der U m w e lt erzeugen, w elche über ober- und un terirdi
sche W irkpfade verm ittelt w erden. Insbesondere kann das Frack-Fluid den Bodenhaus
halt und den W asserhaushalt, die als Grundbedingung m enschlicher Existenz auch Vo
raussetzung fü r diverse andere Raum funktionen z. B. zugunsten von Natur und Land
w irtsch aft sind, gefährden. Nach dem Stand der W issenschaft werden irreversible
Schäden fü r den Boden- und W asserhaushalt nicht ausgeschlossen. Auch besteht w is
senschaftliche Unsicherheit bezüglich der durch Fracking induzierten seismischen A k ti
vität.
Die Landesregierung hatte vor diesem H intergrund bereits 2012 ein Gutachten m it ei
ner Risikostudie zur Exploration und G ew innung von Erdgas aus unkonventionellen La
gerstätten in N ordrhein-W estfalen und deren Ausw irkungen a u f den N aturhaushalt
insbesondere a u f die öffentliche Trinkw asserversorgung in Auftrag gegeben. Im Ergeb
nis ist von erheblichen Risiken insbesondere fü r das Grundw asser auszugehen. Nach
aktuellem w issenschaftlichem Kenntnisstand kann sow ohl das Gefährdungs- als auch
das Risikopotenzial der Technologie nicht abschließend bew ertet werden. Insofern be
steht w eiterhin erheblicher Untersuchungsbedarf.
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In A nbetracht der H ochw ertigkeit der bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszu
schließenden, m öglicherw eise irreversiblen Beeinträchtigungen von diversen Räumen
und ihren Funktionen kom m t die Landesregierung zu dem Schluss, aufgrund ihres
Schutz- und Risikovorsorgeauftrags Fracking-Vorhaben in unkonventionellen Lager
stätten landesw eit auszuschließen.
Dies ist aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der
w eiteren o.g. Belange zu begrüßen. Allerdings muss sicher gestellt sein, dass ein sol
cher genereller Ausschluss rechtssicher festgesetzt w erden kann und keine unzulässige
Verhinderungsplanung darstellt. Des W eiteren ist zu prüfen, ob in die geplante Neufas
sung des W asserhaushaltsgesetzes (im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung von wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur R isikom inim ie
rung bei den Verfahren der Fracking-Technologie“ - E n tw u rf vom 10.12.2014) eine e n t
sprechende Länderöffnungsklausel aufgenom m en w erden muss.
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Die Landesregierung fü h rt in den Erläuterungen zu dem Ziel aus, dass eine Neubew er
tu n g des Raum widerstandes von Fracking-Vorhaben erfolgen kann, sofern Risiko- und
G efahrenpotenziale von Fracking-Nutzungen zukünftig w issenschaftlich und te chn olo
gisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden können.
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht a u f Tiefbohrungen fü r andere Zwecke w ie z. B. der
N utzung von Tiefengeotherm ie oder a u f die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere
Technologien fü r die G ew innung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lager
stätten, d. h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kom m en schon seit den
1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.
12.
Änderung der zeichnerischen Festlegungen
Die Landesplanungsbehörde hat auch die zeichnerischen Festlegungen (Karte zum LEP)
a u f der Basis neuerer Daten und eingegangener Stellungnahm en aktualisiert. Dies be
tra f im Einzelnen
•
•
die nachrichtliche Darstellung des Siedlungsraum es zum Stand 01.01.2015
die nachrichtliche Darstellung der Grünzüge (nicht m ehr als Festlegung)
•
•
•
•
die Zuordnung der Symbole „Landesbedeutsam e H äfen“ entsprechend der geän
derten textlichen Festlegung
die Aktualisierung zeichnerisch festgelegter Überschw em m ungsbereiche a u f Basis
der inzw ischen landesw eit vorliegenden Gefahren- und Risikokarten
die Aktualisierung zeichnerisch festgelegter Gebiete fü r den Schutz des W assers
a u f Basis festgesetzter und geplanter W asserschutzgebiete und
die Reduzierung der zeichnerisch festgelegten Gebiete fü r den Schutz der N atur
a u f regionalplanerisch festgelegte (gesicherte) Bereiche fü r den Schutz der N atur >
150 ha.
Im Sinne der Kongruenz zu letzterem und zur Berücksichtigung hierzu im Beteiligungs
verfahren vorgebrachter Anregungen und Bedenken ist außerdem die Abbildung 4 des
LEP-Entwurfs zum landesw eiten Biotopverbund überarbeitet und entsprechend berich
tig t worden.
13. Unberücksichtigte Anregungen der kom m unalen Spitzenverbände
Die obigen Ausführungen beziehen sich a u f Änderungen des Planentw urfs und die sich
d arau f beziehende Frage, ob in diesem Zuge und w enn ja in w elchem U m fang A nre
gungen der kom m unalen Spitzenverbände berücksichtigt wurden. Die nachfolgende
Darstellung skizziert dem gegenüber zusam m enfassend die Festlegungen des Plan
entw urfs, zu denen die Arbeitsgem einschaft der kom m unalen Spitzenverbände in ihrer
Stellungnahm e vom 28.02.2014 ebenfalls Änderungen gefordert hat, die von der Lan
desregierung aber nicht aufgegriffen w orden sind m it der Folge, dass diese Festlegun
gen nicht geändert w orden sind. Sie sind daher nicht Gegenstand des Beteiligungsver
fahrens und werden hier nur nachrichtlich aufgeführt. Die w ichtigsten unberücksich
tig ten Forderungen sind Folgende:
•
G rundsatz 2-2 Daseinsvorsorge: Darstellung der Aufgabenzuständigkeit des Lan
des fü r die Daseinsvorsorge (neben den Kommunen).
•
G rundsatz 7.4-2 Oberflächengewässer: Klarstellung in den Erläuterungen, dass anlagen- und stoffbezogene Anforderungen an Oberflächengew ässer bundesw eit
abschließend im W asserhaushaltsgesetz und in der O berflächengew ässerverord
nung geregelt sind.
•
Kapitel 8.1 Verkehr und Transport: Anregung zur Aufnahm e eigenständiger Ziele
und entsprechender Erläuterungen zum Radverkehr und zur N a hm o bilität bzw. Er
gänzung dieser Aspekte in den raum ordnerischen Festlegungen dieses U nterab
schnitts.
•
Grundsatz 8.1-10 G üterverkehr a u f Schiene und Wasser: Forderung zur Anpassung
von Kanalbrücken und Schleusensystem en von Kanälen.
•
Ziel 8.1-12 Erreichbarkeit: Erw eiterung der Pflicht, die Erreichbarkeit von Grund-,
M itte l- und Oberzentren von den W ohnstandorten m it dem ÖPNV in angem esse
ner Zeit zu gew ährleisten, a u f das Land (neben den Kom m unen und den Aufga
benträgern des ÖPNV), da das Land m it der Zuw eisung einer zentralörtlichen Funk
tion an eine Gem einde zugleich die Pflicht übernim m t, die Gem einde fin an ziell so
auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann.
•
Ziel 8.3-1 Standorte fü r Deponien: Vorrangige Einbeziehung von vorhandenen,
stillgelegten Deponien in notw endige Suchverfahren fü r neue Deponiestandorte.
S. 16 v. 16
r
•
Ziel 9.2-1 Räumliche Festlegung fü r oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe:
A ufnahm e eines A usnahm etatbestands in die Zielbestim m ung m it dem Ziel, in
Einzelfällen auch außerhalb der vorgesehenen Vorranggebiete m it der W irkung
von Eignungsgebieten Abgrabungen zuzulassen.
•
Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung: Streichung der Aussage im Fest
legungstext, dass die vorrangige O rientierung an den Erneuerbaren Energien einer
sicheren und kostengünstigen Energieversorgung dient.
•
Ziel 10.1-4 Kraft-W ärm e-Kopplung: Festlegung als Grundsatz der Raumordnung,
um eine Abw ägung der örtlichen Belange zu erm öglichen.
•
Ziel 10.2-1 Halden und Deponieren als Standorte fü r die N utzung Erneuerbarer
Energien: A bstufung zu einem Grundsatz, um im Einzelfall auch sinnvolle konkur
rierende Nutzungen w ie Kultur und Tourism us zu erm öglichen.
•
Grundsatz 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standor
te: Streichung der vorgegebenen M indestw irkungsgrade von Kraftwerken aus
rechtlichen Gründen.
14. W eiteres Verfahren
An das Beteiligungsverfahren schließt sich die Ausw ertung der eingegangenen Stel
lungnahm en durch die Landesplanungsbehörde und die Ressortabstim m ung innerhalb
der Landesregierung an. Nach der Beschlussfassung der Landesregierung w ird der Pla
n e n tw u rf dann dem Landtag zur Beratung zugeleitet. Die Staatskanzlei geht davon aus,
dass der entsprechende Beschluss des Kabinetts je nach U m fang der Stellungnahm en
vor der Som m erpause gefasst wird.
Der LEP w ird gem äß § 17 Abs. 2 LPIG von der Landesregierung m it Zustim m ung des
Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. M it seiner Bekanntm achung im Gesetzund Verordnungsblatt NRW w ird er rechtswirksam .
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