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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
189 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 16:21
Aktualisiert
19.11.15, 16:21
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Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ im Ortsteil Wald im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB BEGRÜNDUNG BEARBEITUNG: Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Veynauer Weg 22 53881 Euskirchen Tel: 02251/62892 Fax: 02251/62823 Stadt Bad Münstereifel / 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ 1 Inhalt 1.0 Rechtsgrundlagen.......................................................................... 2 2.0 Ausgangslage / Problemdarstellung ............................................ 2 3.0 Begründung der Verfahrenswahl.................................................. 3 4.0 Bestehende Rechtsverhältnisse ................................................... 4 4.1 Landesplanung ................................................................................ 4 4.2 Flächennutzungsplan ....................................................................... 4 4.3 Landschaftsplan............................................................................... 4 4.4 Vorhandenes Planungsrecht ............................................................ 4 5.0 Planinhalte...................................................................................... 4 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise................................ 4 5.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Baulinien, Baugrenzen .............. 4 5.3 Ver- und Entsorgung........................................................................ 4 5.4 Nebenanlagen, Stellplätze ............................................................... 5 6.0 Auswirkungen der Bebauungsplanänderung .............................. 5 6.1 Städtebauliche Auswirkungen .......................................................... 5 6.2 Umweltauswirkungen ....................................................................... 5 Stadt Bad Münstereifel / 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ 1.0 • • • • • 2.0 2 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) Ausgangslage / Problemdarstellung Der Änderungs- und Erweiterungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Houverath, Flur 34, Nr. 169. Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich der Änderung Stadt Bad Münstereifel / 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ 3 Auf dem Flurstück 169, Gemarkung Houverath, Flur 34 an der Straße Webersbenden wurden im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 53 zwei gewerbliche Hallen errichtet. Der östliche Teilbereich des Flurstücks Nr. 169 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 53. Der Eigentümer der Gewerbeeinheit möchte zum Schutz seiner Immobilie und der Lagerflächen das gesamte Grundstück einfrieden. Der östliche Teilbereich des Flurstücks Nr. 169, der außerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 53 liegt, befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. In Landschaftsschutzgebieten sind bauliche Anlagen und somit auch Einfriedungen nicht zulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes Bad Münstereifel kann von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde nicht in Aussicht gestellt werden. Einer Rücknahme der Landschaftsschutzgebietsausweisung im Rahmen einer Bauleitplanung stehen jedoch keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 soll, auch unter Berücksichtigung der Bebauung südlich des Änderungsbereiches, eine Nutzung (z.B. als Lagerfläche) und Einfriedung des Gesamtgrundstücks Nr. 169 ermöglicht werden. 3.0 Begründung der Verfahrenswahl Die 5. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ erfolgt gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Hierfür sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen: 1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, 2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), 3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen und 4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein. Die Größe der zulässigen Grundfläche bzw. der zukünftig versiegelte Fläche liegt weit unterhalb dieser Flächenangaben. Auf den Umweltbericht im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsplanes wird verwiesen. Da auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind, kann für die Änderung des Bebauungsplans das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB angewendet werden. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit wird im vorliegenden Planverfahren Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Zudem ist kein Ausgleich erforderlich, da der Eingriff als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gilt. Stadt Bad Münstereifel / 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ 4.0 4 Bestehende Rechtsverhältnisse 4.1 Landesplanung Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt - Region Aachen -, 2003. Der Ortsteil Wald ist im gültigen Regionalplan nicht als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt, d.h. es handelt sich nach der Definition der Landesplanung um einen so genannten Ort im Freiraum. Die bauliche Entwicklung ist daher vorrangig auf den Eigenbedarf der Bevölkerung abzustellen. 4.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist der Erweiterungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage aus dem Jahr 2009 wurde seitens der Bezirksregierung Köln keine landesplanerischen Bedenken gegen die geringfügige Erweiterung der Gewerbegebietsausweisung in Richtung Osten vorgebracht. 4.3 Landschaftsplan Der Erweiterungsbereich (östlicher Teilbereich des Flurstücks 169) liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Bad Münstereifel. Der Landschaftsplan stellt für den Bereich Landschaftsschutzgebiet dar. Weitere Schutz- Pflegemaßnahmen sind nicht festgesetzt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird die Aufhebung des Landschaftsschutzes erforderlich. 4.4 Vorhandenes Planungsrecht Der Bebauungsplan Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ ist seit dem 20.10.2005 rechtskräftig und setzt für das Flurstück 169 (teilweise) „Gewerbegebiet (GE 2)“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 fest. Der östlich angrenzende Bereich des Flurstücks 169 ist bisher nicht von einem Bebauungsplan erfasst und liegt planungsrechtlich im Außenbereich. 5.0 Planinhalte 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Für den Änderungs- und Erweiterungsbereich wird entsprechend der Ursprungsplanung Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. 5.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Baulinien, Baugrenzen Die überbaubare Grundstücksfläche bleibt unverändert. 5.3 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Wasser, Elektrizität und Kanal erfolgt über einen Anschluss an die vorhandenen Netze. Auf die Ausführungen in der Begründung zum Ursprungsplan wird hingewiesen. Stadt Bad Münstereifel / 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gewerbegebiet Wald“ 5 5.4 Nebenanlagen, Stellplätze Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 53 hat sich gezeigt, dass die Festsetzung, dass Stellplätze und Garagen nicht vor der straßenseitigen Baugrenze errichtet werden dürfen, insbesondere innerhalb der Gewerbegebiete nicht umsetzbar ist. Daher wurde diese Festsetzung im Rahmen der 3. Änderung insgesamt aufgehoben. 6.0 Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 6.1 Städtebauliche Auswirkungen Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seinen Änderungen bleiben unverändert. Mit der Aufstellung der Bebauungsplanänderung und Erweiterung sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. Das Gewerbegebiet ist zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert, d.h. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften. Bei der Formulierung der textlichen Festsetzung zur Zulässigkeit von Betriebs- und Anlagenarten wurde die Abstandsliste des Landes NordrheinWestfalen zugrunde gelegt. Die Abstandsliste gibt für bestimmte, in sieben Klassen aufgeführte Betriebsarten die entsprechend dem neuesten Stand der Immissionsschutztechnik ermittelten Abstände an. Bei Einhaltung dieser Abstände entstehen in der Regel keine Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch den Betrieb bzw. die Anlage in umliegenden schutzwürdigen Gebieten. Gemäß den textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten auch Betriebsarten und Anlagen der jeweils nächst höheren Abstandsklasse der Abstandsliste (höhere Abstandserfordernis) und vergleichbare Betriebe mit ähnlichem Emissionsgrad zulässig, wenn deren Emissionen nachweislich durch besondere technische Vorkehrungen oder besondere Betriebsweise soweit begrenzt bzw. gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. In diesem Fall ist ein gutachterlicher Nachweis von Seiten des Bauherrn zu erbringen. 6.2 Umweltauswirkungen Eine Umweltprüfung / Umweltbericht wird nicht erstellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Das Bauvorhaben ist im Rahmen der bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 53 bereits realisiert. Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Ermöglichung einer Einfriedung des Gesamtgrundstücks welches derzeit teilweise im Landschaftsschutzgebiet liegt. aufgestellt, November 2015 Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath, Euskirchen