Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
116 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
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Ö ffe n tlic h Rechtlicher Vertrag
fü r die Lieferung und A brechnung von Trinkw asser fü r das Forsthaus S cheuren in
Euskirchen durch die Stadtwerke Bad M ünstereifel
zwischen
der Stadt Bad Münstereifel, vertreten durch den Bürgerm eister
Marktstraße 11-15 in 53902 Bad Münstereifel,
- Stadt und
den Wasserverband Euskirchen-Swisttal,
(Körperschaft des öffentlichen Rechts), vertreten durch den Verbandsvorsteher,
Münsterstraße 9 in 53881 Euskirchen
-WES
Präambel
Das Forsthaus Scheuren, Grundstück Gemarkung Flamersheim, Flur 9. Flurstück 1194, liegt im
äußersten Süden von Euskirchen an der Stadtgrenze zu Bad Münstereifel, Ortsteil Scheuren (vgl.
Anlage). Das Forsthaus verfügt nicht über eine öffentliche Wasserversorgung. Der Hausbrunnen
ist auf unbestimmte Zeit verkeimt. Um der unverschuldet in diese Notlage geratenen Eigentümerin
zu helfen, versuchen alle beteiligten Behörden und die beiden örtlichen Wasserversorger einen
ordnungsgemäßen Wasseranschluss für das Forsthaus zu ermöglichen.
Die Eigentümerin hat Tiefbauunternehmen gefunden, die bereit sind, die ca. 230 m lange private
Wasserleitung vom Forsthaus bis zu einem durch die Stadtwerke Bad Münstereifel zu erstellenden
Wasserübergabeschacht zu verlegen.
Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wasserversorgung und die Gebührenabrechnung
zu regeln, wird dieser Vertrag geschlossen. Ziel ist, dass die Stadtwerke Bad Münstereifel das
Forsthaus mit Trinkwasser versorgen dürfen und Gebühren und Beiträge im Konfliktfall
durchsetzen können, obwohl das Forsthaus nicht auf dem Stadtgebiet Bad Münstereifel und nicht
im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Münstereifel liegt.
§1
Ü bertragung der W asserversorgung
Mit diesem Vertrag überträgt der WES für das Grundstück Gemarkung Flamersheim, Flur 9,
Flurstück 1194, die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf die Stadt Bad Münstereifel.
Damit geht für das betroffene Grundstück die Wasserversorgung und die Rechtsetzungsbefugnis
sowie die Vollzugsbefugnis auf die Stadt Bad Münstereifel über (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GkG delegierender Aufgabenübergang). Diese enthält insbesondere das Recht, für diesen Teil des
Wasserversorgungsgebietes des WES Satzungen im Aufgabenbereich Wasserversorgung
(insbesondere
Wasserversorgungssatzung,
Beitragsund
Gebührensatzung
zur
Wasserversorgungssatzung) zu erlassen (§ 25 Abs. 2 GkG).
§2
E rrichtung der erforderlichen A nlagentelle
Die Stadt verpflichtet sich, zu diesem Zweck in der Nelkenstraße an ihrem öffentlichen
Wasserversorgungsnetz einen Wasserübergabeschacht mit Wasserzähler zu errichten, von der
die private Leitungen (Kundenanlage) des Forsthauses abzweigt.
§3
Nutzungsentgeit
Die Stadt stellt sicher, dass die Nutzungsentgelte (Gebühren und Beiträge, Kostenersatz) den
jeweils geltenden Kalkulationsvorschriften, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
NRW, entsprechen. Die Stadt erhebt die Nutzungsentgelte direkt vom Anschlussnehmer.
§4
Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag wird zu dem in § 24 Abs. 4 GkG bestimmten Zeitpunkt am Tage nach der
Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist erstmals nach einer
Laufzeit von 20 Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des 20-Jahres Zeitraums möglich.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Kündigungen bedürfen
der Schriftform.
§5
RückabwsckSung
Mit Beendigung des Vertrages wird die Stadt von der Verpflichtung zur Wasserversorgung des
bezeichneten Grundstückes entbunden und die damit verbundenen Rechte erlöschen.
§6
Genehm igung
Die Vertragspartner werden umgehend nach Unterzeichnung dieses Vertrages die gem. § 24 Abs.
2 i.V.m. § 29 Abs. 4 GkG notwendige Genehmigung des Landrates des Kreises Euskirchen
beantragen.
§8
S c h 1!uss bestim h i u n g en
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll daraus
nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit des gesamten Vertrages hergeleitet
werden können. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, die ungültigen Bestimmungen durch
im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Bestimmungen in formell gültiger Weise zu ersetzen.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel.
Bad Münstereifel, den
Für die Stadt Bad Münstereifel
Euskirchen, den
Für den WES
Dr. Uwe Fried I
Anlage 1
Lageplart mit Absiahm estellen auf dem Gebiet des W E 8 5 die von der Stadt Bad Münstereifel
beliefert werden
2
Stadt Bad Münstereifel
12.08,2015
ALKIS
(c) Kreis Euskirchen, Abt. Geoinformation 2014
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