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Beschlussvorlage (Öffentlich Rechtlicher Vertrag Anlage 1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
116 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
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Inhalt der Datei

V t V^ ■ — Ö ffe n tlic h Rechtlicher Vertrag fü r die Lieferung und A brechnung von Trinkw asser fü r das Forsthaus S cheuren in Euskirchen durch die Stadtwerke Bad M ünstereifel zwischen der Stadt Bad Münstereifel, vertreten durch den Bürgerm eister Marktstraße 11-15 in 53902 Bad Münstereifel, - Stadt und den Wasserverband Euskirchen-Swisttal, (Körperschaft des öffentlichen Rechts), vertreten durch den Verbandsvorsteher, Münsterstraße 9 in 53881 Euskirchen -WES Präambel Das Forsthaus Scheuren, Grundstück Gemarkung Flamersheim, Flur 9. Flurstück 1194, liegt im äußersten Süden von Euskirchen an der Stadtgrenze zu Bad Münstereifel, Ortsteil Scheuren (vgl. Anlage). Das Forsthaus verfügt nicht über eine öffentliche Wasserversorgung. Der Hausbrunnen ist auf unbestimmte Zeit verkeimt. Um der unverschuldet in diese Notlage geratenen Eigentümerin zu helfen, versuchen alle beteiligten Behörden und die beiden örtlichen Wasserversorger einen ordnungsgemäßen Wasseranschluss für das Forsthaus zu ermöglichen. Die Eigentümerin hat Tiefbauunternehmen gefunden, die bereit sind, die ca. 230 m lange private Wasserleitung vom Forsthaus bis zu einem durch die Stadtwerke Bad Münstereifel zu erstellenden Wasserübergabeschacht zu verlegen. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wasserversorgung und die Gebührenabrechnung zu regeln, wird dieser Vertrag geschlossen. Ziel ist, dass die Stadtwerke Bad Münstereifel das Forsthaus mit Trinkwasser versorgen dürfen und Gebühren und Beiträge im Konfliktfall durchsetzen können, obwohl das Forsthaus nicht auf dem Stadtgebiet Bad Münstereifel und nicht im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Münstereifel liegt. §1 Ü bertragung der W asserversorgung Mit diesem Vertrag überträgt der WES für das Grundstück Gemarkung Flamersheim, Flur 9, Flurstück 1194, die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf die Stadt Bad Münstereifel. Damit geht für das betroffene Grundstück die Wasserversorgung und die Rechtsetzungsbefugnis sowie die Vollzugsbefugnis auf die Stadt Bad Münstereifel über (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GkG delegierender Aufgabenübergang). Diese enthält insbesondere das Recht, für diesen Teil des Wasserversorgungsgebietes des WES Satzungen im Aufgabenbereich Wasserversorgung (insbesondere Wasserversorgungssatzung, Beitragsund Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung) zu erlassen (§ 25 Abs. 2 GkG). §2 E rrichtung der erforderlichen A nlagentelle Die Stadt verpflichtet sich, zu diesem Zweck in der Nelkenstraße an ihrem öffentlichen Wasserversorgungsnetz einen Wasserübergabeschacht mit Wasserzähler zu errichten, von der die private Leitungen (Kundenanlage) des Forsthauses abzweigt. §3 Nutzungsentgeit Die Stadt stellt sicher, dass die Nutzungsentgelte (Gebühren und Beiträge, Kostenersatz) den jeweils geltenden Kalkulationsvorschriften, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW, entsprechen. Die Stadt erhebt die Nutzungsentgelte direkt vom Anschlussnehmer. §4 Laufzeit des Vertrages Der Vertrag wird zu dem in § 24 Abs. 4 GkG bestimmten Zeitpunkt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist erstmals nach einer Laufzeit von 20 Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des 20-Jahres Zeitraums möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform. §5 RückabwsckSung Mit Beendigung des Vertrages wird die Stadt von der Verpflichtung zur Wasserversorgung des bezeichneten Grundstückes entbunden und die damit verbundenen Rechte erlöschen. §6 Genehm igung Die Vertragspartner werden umgehend nach Unterzeichnung dieses Vertrages die gem. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 4 GkG notwendige Genehmigung des Landrates des Kreises Euskirchen beantragen. §8 S c h 1!uss bestim h i u n g en Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden können. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, die ungültigen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Bestimmungen in formell gültiger Weise zu ersetzen. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel. Bad Münstereifel, den Für die Stadt Bad Münstereifel Euskirchen, den Für den WES Dr. Uwe Fried I Anlage 1 Lageplart mit Absiahm estellen auf dem Gebiet des W E 8 5 die von der Stadt Bad Münstereifel beliefert werden 2 Stadt Bad Münstereifel 12.08,2015 ALKIS (c) Kreis Euskirchen, Abt. Geoinformation 2014 1 :1 0 0 0