Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
182 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.11.2015
- Die Bürgermeisterin Az: 10.2 Mü
Nr. der Ratsdrucksache: 427-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
08.12.2015
Rat
15.12.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Förderung der Investitionen finanzschwacher Kommunen; Investitionsoffensive der Bundesregierung
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Berichterstatter: Herr Orth
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(x) Kosten €: insg. 56.819 €, vorl. 14.700 €
(x)
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / (x) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
(x)
(x)
(x)
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
s. Sachverhalt
Folgekosten: (x) ja / ( ) nein
lfd. Unterhaltungsaufwand
Beschlussausführung bis: schnellstmöglich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 427-X
1. Sachverhalt:
Im Frühjahr diesen Jahres hat die Bundesregierung neben anderen finanziellen Entlastungen der
Länder und der Kommunen mit dem Gesetzentwurf zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsfonds – KInvF) eine Investitionsoffensive gestartet, die dem Konjunkturpaket II aus dem Jahr 2009 sehr ähnlich ist. Das maßgebliche Bundesgesetz ist am 30.06.2015, das Ausführungsgesetz auf Landesebene am 02.10.2015 in Kraft getreten.
Mit Datum vom 08.10.2015 ging der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln zum Gesetz
zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG
NRW) ein. Die Stadt Bad Münstereifel partizipiert an dem Förderprogramm, das sich auf die Jahre
2015 (ab 30.06.) bis 2018 erstreckt, mit 568.187,03 €. Dabei muss sich der Zuwendungsempfänger mit mindestens 10% an den förderfähigen Kosten beteiligen (Eigenanteil).
Die Förderung erstreckt sich, ähnlich der Förderkulisse des Konjunkturpakets II, aufgrund verfassungsrechtlicher Vorschriften auf die drei Bereiche:
1.
Investitionen mit dem Schwerpunkt Infrastruktur
a)
Krankenhäuser
b)
Straßen, beschränkt auf Lärmbekämpfung
c)
Städtebau einschl. altersgerechter Umbau und Barrierefreiheit, ohne
Abwasser und ÖPNV
d)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen
in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels
e)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
(Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.)
2.
Investitionen mit dem Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der
Weiterbildung
3.
Investitionen mit dem Schwerpunkt Klimaschutz
Eine auf die Förderbereiche zugeschnittene Budgetierung wie beim Konjunkturpaket II erfolgt
nicht, somit erübrigt sich auch die Einrichtung einer Tauschbörse.
Förderfähig sind, wie schon beim Konjunkturpaket II, auch Maßnahmen anderer Träger unter den
gleichen Bedingungen, wie sie für die kommunalen Träger gelten (Eigenanteil).
Förderfähige Maßnahmen dürfen erst nach dem 30.06.2015 begonnen werden. Vor dem 01.07.
2015 begonnene Investitionen können gefördert werden, wenn es sich im Folgenden um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.
Die Investitionsausgaben des Jahres 2015 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates und
können haushaltsrechtlich im Übrigen als über- oder außerplanmäßige Auszahlungen behandelt
werden. Maßnahmen der Folgejahre sind haushaltsplanmäßig, ggf. im Rahmen eines Nachtragshaushalts, zu veranschlagen.
Gemäß § 2 KInvFöG NRW gilt für Maßnahmen der Investitionsbegriff des Bundes. Der Bund legt,
ähnlich dem früheren kameralen Haushaltsrecht, eine weitergehende Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die Gemeindehaushaltsverordnung NRW. Danach zählen zu den Investitio-
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nen Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind, sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen.
Bauliche Maßnahmen die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage
führen, sind als investive Maßnahme zu bewerten. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen
bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. Dagegen zählen bei der Bauunterhaltung anfallende, kleine bauliche Veränderungen oder
Ergänzungen nicht zu den Investitionen. Sie gelten als laufende Unterhaltung und sind in der Ergebnisrechnung abzubilden.
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Maßnahmenmeldungen, Mittelabrufe, Verwendungsnachweise, Berichtspflichten und eventuelle Rückforderungen werden nach dem Vorbild des
Konjunkturpaketes II geregelt. Auf die finanzielle Beteiligung des Bundes ist bei der Durchführung
jeder Baumaßnahme durch ein Bauschild und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
Zur haushaltsmäßigen Sicherung der Nutzung dieser Förderungsmöglichkeit wurden aus den bilanziell rückgestellten „erhaltenen Anzahlungen“ aus der allgemeinen Investitionspauschale, der
Bildungspauschale und der Sportpauschale Mittel in Höhe des städtischen 10%-Eigenanteils bereits vorsorglich für andere Maßnahmen gesperrt. Dieser Eigenanteil ist insoweit, bezogen auf die
gesamte Fördersumme, bereits gesichert.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die folgenden, vom Fachamt ursprünglich für den Haushalt
2016 gemeldeten Maßnahmen, schon über das KInvFöG NRW abzuwickeln. Diese Vorgehensweise dient der Entlastung des Haushalts 2016. Die Maßnahmen entsprechen der Förderkulisse.
Kostenstelle
Bezeichnung
Betrag
Maßnahme
02 126 201
Löschgruppe Arloff
1.500,00 Umrüstung Hallenbeleuchtung
02 126 202
Löschgruppe Bad Münstereifel
7.500,00 Umrüstung Hallenbeleuchtung
03 212 100
Hauptschule
9.000,00 Umrüstung Beleuchtung Klassen und Kapelle
03 215 100
Realschule
08 424 101
Heinz-Gerlach-Halle
9.000,00 Umrüstung Beleuchtung Klassen und Kapelle
120.000,00 Umrüstung der Heizungsanlage
Summe
147.000,00
Über die Verwendung der restlichen Fördergelder wird im Zuge der Haushaltsplanaufstellung 2016
oder der Folgejahre beraten. Diese Maßnahmen sind dann im Haushaltsplan zu veranschlagen.
Das Programm steht – wie bereits erwähnt – bis 2018 zur Verfügung.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe Sachverhaltsdarstellung
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Maßnahmen werden zu 90% gefördert. Der Eigenanteil von 10% wird aus der Bilanzposition
„erhaltene Anzahlungen“ geleistet. Da die Maßnahmen teilweise das Anlagevermögen erhöhen,
sind in gleicher Höhe Sonderposten zu bilden. Anfallender Abschreibungsaufwand wird durch die
ertragswirksame Auflösung der Sonderposten neutralisiert. Werden die Mittel nicht investiv im
Sinne des kommunalen Haushaltsrechts eingesetzt, erfolgt der Nachweis in der Ergebnisrechnung, analog dem bei der Bildungs- und Sportpauschale praktiziertem Verfahren für Maßnahmen
der baulichen Unterhaltung.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
keine
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6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Die geförderten Investitionen sollen gem. § 4 Absatz 3 KInvFG unter Berücksichtigung der demografischen Veränderung auch längerfristig nutzbar sein. Die längerfristige Nutzbarkeit kann nur
prognostiziert werden. Die Prognoseentscheidung und deren Grundlage muss belegbar sein.
7. Beschlussvorschlag:
Im ersten Schritt beschließt der Rat die Umsetzung der folgenden Maßnahmen im Rahmen des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz:
Kostenstelle
Bezeichnung
Betrag
Maßnahme
02 126 201
Löschgruppe Arloff
1.500,00 Umrüstung Hallenbeleuchtung
02 126 202
Löschgruppe Bad Münstereifel
7.500,00 Umrüstung Hallenbeleuchtung
03 212 100
Hauptschule
9.000,00 Umrüstung Beleuchtung Klassen und Kapelle
03 215 100
Realschule
9.000,00 Umrüstung Beleuchtung Klassen und Kapelle
08 424 101
Heinz Gerlach Halle
120.000,00 Umrüstung der Heizungsanlage
Summe
147.000,00
Die Abwicklung erfolgt haushaltsrechtlich als über- bzw. außerplanmäßige Auszahlung mit Deckung über Mehreinzahlungen.
Die konkrete Beauftragung erfolgt nach der Detailplanung und der Einholung von Preisanfragen
auf der Grundlage der allgemeinen Regelungen der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung.
Über die Verwendung der restlichen Fördermittel von rd. 421.000 € wird im Zuge der Haushaltsplanberatungen 2016 entschieden.