Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
123 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
B ezirksregierung Köln
Datum: 08,10.2015
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Seite 1 von 4
Gegen Em pfanqsbekenntnis
An den B ürgerm eister
der Stadt Bad M ünstereifel
A lexander B üttner
Postfach 1240
53896 Bad M ünstereifel
Aktenzeichen:
Dez. 31 - KlnvFöG
,1?
Auskunft erteilt:
klnvfg@ bezreg-koeln.nrw .de
Zimm er: H 355
Telefon: (0221) 147 -2 0 3 0
Bescheid über die B ereitstellung von Förderm itteln
gem äß § 7 A bsatz 2 des G esetzes zur Um setzung des
K om m un alinvestitionsförderun gsgesetzes in Nordrhein-W estfalen
(KlnvFöG NRW )
Anlagen:
1. A llgem eine N ebenbestim m ungen fü r Zuwendungen zur
Projektförderung an G em einden (GV) (ANBest-G)
2. M ittelabruf und Bestätigung gem äß § 8 A bsatz 2 KlnvFöG
N R W (Muster)
3. B eendigungsanzeige und Bestätigung gem äß § 8 A bsatz 3
KlnvFöG NRW (M uster)
4. E m pfangsbekenntnis / R echtsm ittelverzicht
Fax: (0221) 1 4 7 - 3507
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
DB bis Köln Hbf,
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte):
Zeughausstr. 8
Telefonische Sprechzeiten:
m o .- d o .: 8:30 - 15:00 Uhr
I.
Besuchertag:
1. Bereitstellung
donnerstags: 8 :3 0 -1 5 :0 0 Uhr
A u f G rundlage des G esetzes zur Um setzung des K om m unalinvestitions
förderungsgesetzes in N ordrhein-W estfalen (K lnvFöG NRW) stelle ich für den
Förderzeitraum gem äß § 5 des G esetzes zu r Förderung von Investitionen
finanzschw acher
Kom m unen
(K om m unalinvestitionsförderungsgesetz
KlnvFG) M ittel in Höhe von
568.187,03 Euro
für Sie bereit.
Bei dem Betrag handelt es sich um die Ihrer Kom m une zur Verfügung
stehenden G esam tförderm ittel gem äß A nlage zu § 3 Absatz 2 KlnvFöG NRW.
(weitere Term ine nach
Vereinbarung)
Landeskasse Düsseldorf:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE34 3005 0000 0000 0965 60
BIC: W ELADED DXXX
Zahlungsavise bitte an
zentralebuchungsstelle@
brk.nrw.de
2. Zw eck der Förderm ittel
Zw eck d ie ser Mittel ist die Förderung von Investitionen nach dem K lnvFöG
NRW in V erbindung mit dem KlnvFG zum Ausgleich unterschiedlicher
W irtschaftskraft im Bundesgebiet.
Die Z w e ckbindungsfrist beträgt bei G rundstücken und grundstücksgleichen
Rechten / G ebäuden 10 Jahre, im Übrigen 3 Jahre ab Beendigung der
Maßnahme.
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-10,50667 Köln
Telefon: (0221) 1 4 7 - 0
Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@ brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
B ezirksregierung Köln
Datum: 08.10.2015
3. M aßnahm en anderer Träger
Seite 2 vo n 4
S ow eit Sie gem äß § 6 Absatz 2 KlnvFöG N R W Investitionsm aßnahm en
anderer T räger fördern, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der
Differenz zwischen den G esam tkosten der M aßnahm e und dem Eigenanteil
des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in
der Regel der des kom m unalen Eigenanteils entsprechen. Unabhängig vom
Eigenanteil des anderen Trägers beträgt der kom m unale Eigenanteil
m indestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten.
4. Auszahlung
Die A uszahlung der Mittel erfolgt entsprechend den Num m ern 1.4 und 1.4.1
ANBest-G .
Dieser Bescheid ist rechtsm ittelfähig. Eine A uszahlung kom m t erst in Betracht,
wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist (nach A blau f eines Monats
nach B ekanntgabe des Bescheides).
Sie können die B estan dskraft des B escheides herbeiführen, w enn Sie der
B ew illigungsbehörde gegenüber schriftlich erklären, dass Sie auf die
Einlegung von Rechtsm itteln verzichten.
II.
N ebenbestim m unqen
Z ur Durchführung der Förderung nach dem KlnvFöG NRW werden die
A N B est-G entsprechend herangezogen. Die beigefügten A N Best-G sind
deshalb Bestandteil dieses Bescheides.
Hierzu wird folgendes bestim mt:
1.
Die Num m ern 1.4.2, 1.5., 1.6., 2., 6., 7.1. bis 7.4., 7.6., 9.4. und 9.5.
A N B est-G finden keine Anw endung.
2.
Ergänzend gelten folgende besondere N ebenbestim m ungen:
2.1.
M aßnahm em eldung
2.1.1.
V o r der ersten M aßnahm em eldung sind der B ew illigungsbehörde
Inform ationen zum Förderem pfänger mitzuteilen.
2.1.2.
Die K om m une m eldet der Bew illigungsbehörde je d e M aßnahme, die
gefördert werden soll. Die Meldung soll zum M aßnahm ebeginn
erfolgen. Sie m uss spätestens mit dem ersten M ittelabruf vorliegen.
Die förderfähigen Kosten abzüglich des kom m unalen Eigenanteils
aller gem eldeten M aßnahm en dürfen den nach Ziffer 1.1 dieses
B escheids bereitgestellten Betrag nicht überschreiten. Der Eigenanteil
d er Kom m une an den förderfähigen Kosten einer Maßnahm e beträgt
m indestens 10 Prozent.
2.1.3.
D er B ew illigungsbehörde ist unverzüglich jede Änderung einer bereits
gem eldeten M aßnahm e zu melden. Ergeben sich Änderungen an den
Investitionskosten einer M aßnahm e, beträgt der Eigenanteil der
K om m une w eiterhin m indestens 10 Prozent der förderfähigen Kosten.
B ezirksregierung Köln
Datum: 0 8 .10.2015
2.1.4.
2.2.
Die M eldungen / M itteilungen gem äß Ziffer 2.1.1. bis Ziffer 2.1.3.
erfolgen ausschließlich elektronisch. Die technische Um setzung
erfolgt durch den vom Land N ordrhein-W estfalen beauftragten
Landesbetrieb
Information
und
Technik
N ordrhein-W estfalen
(IT.NRW ).
Notwendige Zugangsdaten werden durch
IT.NRW
g esondert mitgeteilt. Einzelheiten der M itteilung bzw. der Inform ation
ergeben sich aus dem elektronischen Verfahren.
A ndere Träger
2.2.1.
Im Falle der W eitergabe von Mitteln an Dritte gem äß § 6 A bsatz 2
K lnvFöG NRW hat die Kom m une den Dritten die ihr obliegenden
B estim m ungen (einschließlich der Nebenbestim m ungen), soweit
zutreffend, aufzuerlegen. G egenüber dem Land bleibt die Kom m une
fü r die zw eckgerechte M ittelverw endung verantwortlich.
2.2.2.
Die W eiterleitung von Mitteln kann je M aßnahm e nur an einen Träger
erfolgen.
2.2.3.
Die Kom m une ruft auch die Mittel für M aßnahm en anderer Träger ab.
2.3.
M ittelabruf
2.3.1.
Je de r M ittelabruf setzt eine Bestätigung der Hauptverw altungsbeam tin
/ des H auptverw altungsbeam ten gem äß § 8 Absatz 2 KlnvFöG NRW
voraus. V ertretung im A m t ist bei dieser Bestätigung zulässig; eine
D elegation ist unzulässig.
2.3.2.
Für den M ittelabruf und die Bestätigung ist diesem Bescheid ein
M uster beigefügt. Das M uster ist verbindlich. Ergänzungen oder
S treichungen sind unzulässig.
2.3.3.
Die B ew illigungsbehörde teilt den Term in für den spätesten M ittelabruf
fü r Investitionsvorhaben nach § 5 A bsatz 1 KlnvFG in der ersten
Jahreshälfte 2019 und für Investitionsvorhaben nach § 5 A bsatz 2
K lnvFG in der ersten Jahreshälfte 2020 mit.
2.4.
V ergabe
Die K om m une ist verpflichtet, bei der V ergabe von A ufträgen für
M aßnahm en im Rahm en des KlnvFöG
NRW die nach dem
G em eindehaushaltsrecht
anzuw endenden
V ergabegrundsätze
zu
beachten.
2.5.
B eendigungsanzeige und Nachweis der V erw endung
2.5.1.
Die Beendigung je d e r M aßnahm e ist der Bew illigungsbehörde
unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der Beendigung
anzuzeigen.
D ieser
A nzeige
ist
eine
Bestätigung
d er H auptverw altungsbeam tin
/
des
Hauptverw altungsbeam ten
beizufügen,
dass
die
örtliche
R echnungsprüfung
die
zw e ckentsprechende V erw endung der Mittel bescheinigt hat. Diese
B eendigungsanzeige gilt als V erw endungsnachw eis. A uf die V orlage
d er Bücher / Belege wird verzichtet.
2.5.2.
Für die B eendigungsanzeige und die Bestätigung gem äß § 8 A bsatz 3
K lnvF öG NR W ist dem Bescheid ein M uster beigefügt. Das M uster ist
verbindlich. E rgänzungen oder Streichungen sind unzulässig.
Seite 3 v o n 4
B ezirksreg ieru n g Köln
Datum: 0 8 .1 0 .2 0 1 5
2.6.
A uf die finanzielle Beteiligung des Bundes ist bei der Durchführung jeder
B aum aßnahm e durch ein Bauschild und nach Fertigstellung in
geeigneter Form hinzuweisen. Die G estaltungshinw eise des Bundes sind
dabei zu beachten. Diese stehen im Internet zum Download zur
Verfügung, u.a. auf den Seiten des M inisterium s fü r Inneres
und
K om m unales des Landes N ordrhein-W estfalen (w w w .m ik.nrw .de).
2.7.
Fordert das Land Förderm ittel zurück, so richtet sich die Höhe der
V erzinsung fü r den gesam ten Erstattungsbetrag nach § 10 A bsatz 2
K lnvFöG NRW.
3.
3.1.
Durchführungszeitraum
Der zu berücksichtigende D urchführungszeitraum ergibt sich aus § 5
KlnvFG.
3.2. Beginn einer M aßnahm e ist der Tag des A bschlusses
eines der
Um setzung
dienenden
rechtsverbindlichen
Leistungsund
Lieferungsvertrages. Eine M aßnahm e
gilt als beendet, wenn alle
Leistungen abgenom m en wurden.
III.
R echtsm ittelbelehrunq
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines M onats nach seiner
B ekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist beim V erw altungsgericht Aachen,
A dalbertsteinw eg 90, 52070 A achen schriftlich oder zur Niederschrift der
U rkundsbeam tin bzw. des U rkundsbeam ten der G eschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung
über den elektronischen R echtsverkehr bei den V erw altungsgerichten und
F inanzgerichten im Lande Nordrhein-W estfalen - E R W O V G /FG - vom
07.11.2012 (G V.N R W .2012 S. 548) in der jew eils geltenden Fassung
eingereicht w erden. Das elektronische D okum ent muss mit einer qualifizierten
elektronischen S ignatur nach § 2 Num m er 3 des Signaturgesetzes vom 16.
Mai 2001 (BG Bl. I S. 876) in der jew eils geltenden Fassung versehen sein und
an die elektronische Poststelle des G erichts überm ittelt werden.
Falls die Frist durch das V erschulden einer von Ihnen bevollm ächtigten Person
versäum t w erden sollte, w ürde deren V erschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bei der V erw endung der elektronischen Form sind besondere technische
R ahm enbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen
V oraussetzungen sind unter w w w .eqvp.de aufgeführt.
Mit freundlichen G rüßen
Seite 4 v o n 4