Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 18.11.2015
- Die Bürgermeisterin Az: SW 21.1
Nr. der Ratsdrucksache: 390-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
09.12.2015
Rat
15.12.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wassergebühren 2016;
hier: 22. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
1. Sachverhalt:
Seite 2 von Ratsdrucksache 390-X
Gemäß § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW Grundsätze der Einnahmebeschaffung)
gelten Gebühren als vorrangige Einnahmequelle. Gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
(KAG) NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Um diesem Gesetzesauftrag
gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen.
Die Verbrauchsgebühr wurde von 1,42 €/cbm zum 01.01.2015 auf 1,34 €/cbm ermäßigt. Dafür
gab es zwei Gründe, nämlich die gebührenrechtliche Verpflichtung, die erwirtschafteten Gewinne
den Gebührenpflichtigen zu erstatten und die steuerrechtlichen Verrechnungsmöglichkeiten zu
nutzen.
Die bisherigen Geschäftszahlen bestätigen nochmals die Erwartung, dass der Gebührensatz von
1,34 €/cbm nicht kostendeckend sein kann. Nach dem Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 1
KAG NRW ist der Gebührensatz auf ein kostendeckendes Niveau anzuheben.
Damit die Gebührenerhöhung moderat ausfällt und möglichst nicht über den Gebührensatz von
2014 hinausgeht, wurde der Entwurf des Erfolgsplans 2016 auf Einsparpotentiale untersucht und
verschiedene Aufwandpositionen gekürzt. Die Untersuchung ist unter der Prämisse erfolgt, dass
die gesicherte Wasserversorgung nicht beeinträchtigt werden darf. Im Rahmen der kommenden
Beratungen über den Entwurf des Wirtschaftsplans des Betriebszweiges Wasser werden im Erfolgsplan die vorgenommenen Kürzungen noch umzusetzen sein.
Als zweiter Schritt sind die neuesten Daten über den Wasserverbrauch ausgewertet worden. Der
Wasserbezug vom Wasserverband Oleftal ist in 2015 bisher gegenüber dem Vergleichszeitraum
des Vorjahres spürbar angestiegen. Dafür gibt es vielfältige Gründe, zu denen sicherlich nicht nur,
aber auch die höhere Besucherzahl der Kernstadt gehört. Jedenfalls berechtigt diese Entwicklung,
die Prognose des gebührenpflichtigen Wasserverbrauches 2016 um 25.000 cbm auf 856.000 cbm
zu erhöhen.
Mit den beiden erläuterten Schritten, zum Einen auf der Aufwandseite und zum Anderen über die
Verbrauchsmenge auf der Ertragsseite, gelingt es, die Gebührenerhöhung auf 1,42, €/cbm zu
begrenzen.
2. Rechtliche Würdigung
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1 KAG
NRW:
3. Finanzielle Auswirkungen
Erhöhung der Verbrauchsgebühr von zur Zeit 1,34 €/cbm auf 1,42 €/cbm zum 01.01.2016.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Entfällt.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Entfällt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Entfällt
Seite 3 von Ratsdrucksache 390-X
7. Beschlussvorschlag:
Wassergebühren 2016;
hier: 22. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982.
1.
2.
Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 390-X) zur 22. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.01.1982 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
Die 22. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.01.1982 in der Fassung des als Anlage 3 zu
RD.-Nr. 390-X vorliegenden Entwurfs wird beschlossen.