Daten
Kommune
Jülich
Größe
118 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
21.05.13, 17:05
Aktualisiert
21.05.13, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 07.05.2013
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 187/2013
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
28.05.2013
TOP
Ergebnisse
Antrag 17/2013 (CDU) - Umbesetzung in den Ausschüssen
Anlg.: - 1 I
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich
1) wählt auf Vorschlag der Fraktion der CDU durch Mehrheitsbeschluss folgendes Mitglied
in den entsprechenden Ausschuss:
Bürgerausschuss:
Frau Dr. Eva Waldvogel als sachkundige Bürgerin anstelle von Herrn Jochen Radermacher
2) hat sich im Vorfeld einheitlich auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt und wählt
aufgrund dessen das nachfolgend aufgeführte Mitglied in den entsprechenden Ausschuss:
Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport:
Herrn Michael Biermanns als stv. sachkundigen Bürger
Begründung:
zu 1) § 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW bestimmt für den Fall, dass ein Ausschussmitglied vorzeitig aus
seinem Ausschuss ausscheidet, folgendes:
„Scheidet jemand aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion
oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger“.
Die Abstimmung richtet sich sodann nach § 50 Abs. 2 GO NRW. Demnach kann durch Mehrheitsbeschluss ein ausgeschiedenes Ausschussmitglied ersetzt werden. Nach dem Wortlaut des § 50 Abs.
3 GO NRW verfügt der Bürgermeister hier über kein Stimmrecht.
zu 2) Gemäß § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfallen (GO NRW) sind
die Ratsmitglieder zunächst gehalten, sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen.
Einheitlichkeit bedeutet, dass nur ein einziger Vorschlag zur Beschussfassung unterbreitet werden
darf. Das zweite Tatbestandsmerkmal besteht in der „Einigung“. Es kann offen bleiben, ob der Vorschlag von allen Ratsmitgliedern eingereicht werden muss oder ob es ausreicht, wenn zumindest die
Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorschlag vorlegt. Für die Anwendung des § 50 GO NRW würde
es nach aktueller Rechtssprechung auch nicht ausreichen, wenn eine nicht mit entsprechender
Mehrheit ausgestattete Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig
angenommen wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass dem Wahlvorschlag gefolgt wird und sich die Ratsmitglieder -zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder - zu Beginn des Tagesordnungspunktes auf diesen
Wahlvorschlag einigen und entsprechend vorschlagen.
Der vorliegende Wahlvorschlag muss sodann durch einen einstimmigen Beschluss bestätigt werden.
Entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW werden Enthaltungen und ungültige Stimmen dabei nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister besitzt nach § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW
kein Stimmrecht.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 187/2013
x
nein
nein
Seite 2