Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
06.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71022/2007
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
18.10.2007
Betreff:
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, PKW-Garage
und Carport als Betriebsleiterwohnhaus für landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück
Bedburg-Kirchtroisdorf, An den Hecken, Gemarkung Pütz, Flur 26, Flurstück 238.
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt aufgrund der fehlenden Erschließung
das Einvernehmen gemäß § 36 des Baugesetzbuches zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid,
zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, PKW-Garage und Carport als
Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Grundstück BedburgKirchtroisdorf, An den Hecken, Gemarkung Pütz, Flur 26, Flurstück 238 im Außenbereich von
Bedburg-Kirchtroisdorf nicht zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 25.09.2007 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, ein
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, PKWGarage und Carport als Betriebsleiterwohnhaus für landwirtschaftlichen Betrieb auf dem
Grundstück Bedburg-Kirchtroisdorf, An den Hecken, Gemarkung Pütz, Flur 26, Flurstück 238
gestellt. Mit Verfügung vom 26.09.2007 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um
Stellungnahme zur Bauvoranfrage.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich
gem. § 35 Abs. 1, Satz 1 ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftplanes Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises. Dieser
kennzeichnet die betreffende Fläche als geschützter Landschaftsbestandteil (flächig). Weitere
Festsetzungen sind nicht getroffen. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt
Bebung stellt die betreffende Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist daher nicht gegeben.
Das geplante Vorhaben liegt an dem nicht ausgebauten Wirtschaftsweg „An den Hecken“.
Der Wirtschaftsweg stellt keine ausreichende Erschließung dar. Somit sind die
Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch nicht gegeben. Das Einvernehmen gemäß
§ 36 Baugesetzbuch kann daher nicht erteilt werden.
Mit dem Antrag wurde der Verwaltung ein Schreiben der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen vorgelegt. Sie teilt mit, da es sich um ein Vorhaben handelt, welches einem
landwirtschaftlichen Betrieb dient, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen das
Bauvorhaben bestehen und das Vorhaben von der Dienststelle befürwortet wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Übersichtsplan, Lageplan, Ansichten
50181 Bedburg, den 8.10.2007
----------------------------------Jung/Klütsch
Beschlussvorlage WP7-1022/2007
----------------------------------Leveringhaus
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
Seite 2