Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
03.12.15, 17:11
Aktualisiert
03.12.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 02.12.2015
- Die Bürgermeisterin Az: 13-35-70 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 415-X/Z-2
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Beratungsfolge
Termin
Wahlprüfungsausschuss
15.12.2015
Rat
15.12.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bad Münstereifel gem. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
WPA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 415-X/Z-2
1. Sachverhalt und
2. Rechtliche Würdigung:
A. Wiederholungswahl vom 25.10.2015
Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 26.10.2015 fest,
dass die Bewerberin Preiser-Marian, Sabine (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 3058 Stimmen
und die Bewerberin Koch-Traeger, Ursula (Wahlvorschlag Nr. 2) mit 2754 Stimmen
die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben und damit an der Stichwahl teilnehmen.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 44 vom 30.10.2015 mit folgendem Hinweis: Gemäß §§ 39 und 46e KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
die nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung für das Amt des Bürgermeisters oder
des Landrats wählbaren Bewerber, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 30.11.2015, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. §
40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Einspruchsfrist endete somit am 30.11.2015. Einsprüche wurden nicht eingereicht.
B. Stichwahl vom 08.11.2015
Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 10.11.2015 fest,
dass die Bewerberin Preiser-Marian, Sabine (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 3270 Stimmen mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese damit gewählt ist.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 46 vom 13.11.2015 mit folgendem Hinweis: Gemäß §§ 39 und 46e KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
die nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung für das Amt des Bürgermeisters oder
des Landrats wählbaren Bewerber, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 14.12.2015, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. §
40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Einspruchsfrist endet somit am 14.12.2015. Einsprüche wurden bisher nicht eingereicht.
Die Bürgermeisterin wird in der Sitzung des Ausschuss mitteilen, ob Einsprüche vorliegen und
diese ggf. dem Ausschuss zur Entscheidung vorlegen!
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
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5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Das verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben.
Seitens der Verwaltung wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung
der Wahlen sowie der Stichwahl keine die Gültigkeit der jeweiligen Wahl beeinflussenden Sachverhalte bekannt geworden sind.
Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Wahl der Bürgermeisterin am 25.10.2015 sowie die
Stichwahl am 08.11.2015 für gültig zu erklären.
Gem. § 46e Abs. 1 KWahlG darf die Bürgermeisterin an der Beratung und Entscheidung des Rates über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht mitwirken.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
A. Wiederholungswahl vom 25.10.2015
1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.
2. Die Wahl der Bürgermeisterin vom 25.10.2015 wird gemäß § 46b in Verbindung mit § 40 Abs. 1
Buchst. d) Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.
B. Stichwahl vom 08.11.2015 (vorbehaltlich der Entscheidung über etwaige Einsprüche bis
zum 14.12.2015)
1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.
2. Die Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin vom 08.11.2015 wird gemäß § 46b in Verbindung
mit § 40 Abs. 1 Buchst. d) Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.