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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bad Münstereifel gem. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
95 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
03.12.15, 17:11
Aktualisiert
03.12.15, 17:11
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bad Münstereifel gem. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW ) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bad Münstereifel gem. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW ) Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bad Münstereifel gem. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW )

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 02.12.2015 - Die Bürgermeisterin Az: 13-35-70 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 415-X/Z-2 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Wahlprüfungsausschuss 15.12.2015 Rat 15.12.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beratung und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Bad Münstereifel gem. § 40 Kommunalwahlgesetz NRW __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: WPA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 415-X/Z-2 1. Sachverhalt und 2. Rechtliche Würdigung: A. Wiederholungswahl vom 25.10.2015 Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 26.10.2015 fest, dass die Bewerberin Preiser-Marian, Sabine (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 3058 Stimmen und die Bewerberin Koch-Traeger, Ursula (Wahlvorschlag Nr. 2) mit 2754 Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben und damit an der Stichwahl teilnehmen. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 44 vom 30.10.2015 mit folgendem Hinweis: Gemäß §§ 39 und 46e KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats wählbaren Bewerber, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 30.11.2015, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist endete somit am 30.11.2015. Einsprüche wurden nicht eingereicht. B. Stichwahl vom 08.11.2015 Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 10.11.2015 fest, dass die Bewerberin Preiser-Marian, Sabine (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 3270 Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese damit gewählt ist. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 46 vom 13.11.2015 mit folgendem Hinweis: Gemäß §§ 39 und 46e KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats wählbaren Bewerber, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 14.12.2015, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist endet somit am 14.12.2015. Einsprüche wurden bisher nicht eingereicht. Die Bürgermeisterin wird in der Sitzung des Ausschuss mitteilen, ob Einsprüche vorliegen und diese ggf. dem Ausschuss zur Entscheidung vorlegen! 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. Seite 3 von Ratsdrucksache 415-X/Z-2 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Das verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Seitens der Verwaltung wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Wahlen sowie der Stichwahl keine die Gültigkeit der jeweiligen Wahl beeinflussenden Sachverhalte bekannt geworden sind. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Wahl der Bürgermeisterin am 25.10.2015 sowie die Stichwahl am 08.11.2015 für gültig zu erklären. Gem. § 46e Abs. 1 KWahlG darf die Bürgermeisterin an der Beratung und Entscheidung des Rates über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht mitwirken. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: A. Wiederholungswahl vom 25.10.2015 1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. 2. Die Wahl der Bürgermeisterin vom 25.10.2015 wird gemäß § 46b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchst. d) Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt. B. Stichwahl vom 08.11.2015 (vorbehaltlich der Entscheidung über etwaige Einsprüche bis zum 14.12.2015) 1. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. 2. Die Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin vom 08.11.2015 wird gemäß § 46b in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Buchst. d) Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.