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Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung - Neukalkulation der Friedhofsgebühren)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
107 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung - Neukalkulation der Friedhofsgebühren) Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung - Neukalkulation der Friedhofsgebühren) Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung - Neukalkulation der Friedhofsgebühren)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 357/2013 Az.: - 65.0 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.0 - Datum: 08.08.2013 gez. Böcking Amtsleiter gez. Walter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 11.09.2013 vorberatend Betriebsausschuss Straßen 20.11.2013 vorberatend Rat 10.12.2013 beschließend Rat 25.02.2014 beschließend Betrifft: 28.01.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Neufassung der Friedhofsgebührensatzung - Neukalkulation der Friedhofsgebühren Finanzielle Auswirkungen: Auswirkung auf den Gebührenhaushalt Friedhof Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die mittels dieser Vorlage durch die Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen und soll zum 01.01.2014 in Kraft treten. Sie basiert auf eine aktuelle Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Satzungsvorschlag und Gebührenkalkulation sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Begründung: Mit Beschluss über die Vorlage V 413/2012 wurde die Verwaltung beauftragt, unter Berücksichtigung des neuen Friedhofskonzeptes eine neue Friedhofsgebührenkalkulation vorzunehmen und diese dem Rat nach Möglichkeit bis Mitte 2013 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Ziel sollte hierbei eine weitestgehende Erhöhung des Gebührendeckungsgrades sein, wobei allerdings die Gebührenfestsetzung der grundsätzlichen Maßgabe Rechnung tragen sollte, im Vergleich zu anderen – insbesondere benachbarten – kommunalen Friedhofsträgern konkurrenzfähig zu bleiben. Eine aktuelle Umfrage und Auswertung der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kostendeckungsgrad der kommunalen Friedhofsträger im Allgemeinen zwischen 68 Prozent und 100 Prozent liegt und somit eine hohe Spannbreite aufweist. Ca. 2/3 der kommunalen Friedhofsträger erreichen keine Vollkostendeckung. Die aus Demografiewandel und wandelnder Bestattungskultur resultierenden, grundsätzlichen Schwierigkeiten der kommunalen Friedhofsträger sind hinreichend bekannt. Die letzte Gebührenkalkulation und Gebührenanpassung in Erftstadt erfolgte zum 01.08.2010. Zahlreiche Kommunen, auch umliegende Städte und Gemeinden, haben wegen des anhaltenden Kostendrucks ihre Friedhofsgebühren gerade zum 01.01.2013 angepasst oder befinden sich aktuell in einer Neukalkulation. Die Gebührenkalkulation beruht nach Kostenrechnungsgrundsätzen auf Prognosen von Kosten und Fallzahlen und muss periodenbezogen sein. Sie unterliegt damit stets unweigerlich auch Prognoserisiken. Gebührensätze sind demnach an die Entwicklung der ansatzfähigen Kosten sowie der Fallzahlen und Bestattungsarten anzupassen. Grundlage der hiermit zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten Neukalkulation sind verwertbare Kostengrößen aus 2012 sowie aus Fallzahlen 2011 und 2012 vorsichtig prognostizierte, zukünftige Fallzahlen. Hier ist der Konkurrenzdruck durch Bestattungswälder, oder sonstige neuere und kostengünstigere Beisetzungsarten zu berücksichtigen. Die Gebühren wurden, wie bereits in der letzten Kalkulation und dem wachsenden, allgemeinen Branchentrend folgend, nach dem sog. „Kölner Modell“ kalkuliert. Die Friedhofsgebühren werden demnach nicht ausschließlich nach dem Flächenmaßstab, sondern mittels Schlüsseln und Kennzahlen verursachergerecht lediglich nur zu einem Teil nach der Grabgröße ermittelt und verteilt. Hierdurch gleichen sich die Grabgebühren der einzelnen Grabarten im Ergebnis tendenziell an, was letztlich dem Umstand Rechnung trägt, das zahlreiche Gebührenbestandteile unabhängig von der einzelnen Grabart durch alle Friedhofsnutzer – egal ob Wahlgrab oder Urnengrab – genutzt werden. Die enorme Nachfrage nach Urnengräbern sorgt allgemein für starke Einnahmedefizite auf kommunalen Friedhöfen. In Zeiten mit Flächenüberhängen verursachen kleinflächige Urnengrabstellen weitere Überhänge und damit genau genommen sogar höhere Pflegekosten. Deshalb ist es naheliegend und begründbar, die Gebührenbemessung (stärker) fallbezogen durchzuführen. Nachdem sich der Anteil der Urnenbeisetzungen in Erftstadt inzwischen recht konstant auf ca. 55 % eingependelt hat, soll die Gebührenkalkulation nach dem „Kölner Modell“ neben dem Ziel einer verursachungsgerechteren Kostenverteilung letztlich somit auch steuernd auf den gewollten Erhalt der klassischen Friedhofskultur mit typischen Reihen- und Wahlgräbern mit Erdbestattung wirken. Würde man bei der Gebührenkalkulation ausschließlich nur auf die Flächengröße der einzelnen Grabarten als Verteilungsschlüssel abstellen, wären nämlich die klassischen, flächenintensiven Erdgräber im Verhältnis zu reinen Urnengräbern unverhältnismäßig teurer. Angesichts eines immer geringer werdenden Flächenbedarfs auf den Friedhöfen wäre aber eine fortdauernde indirekte und unbeabsichtigte Förderung der Urnengräber über die Grabgebühr kontraproduktiv und nicht mehr zeitgemäß. Im Sinne einer Kostendeckung muss eine möglichst hohe Auslastung der vorhandenen Friedhofsflächen letztlich das Ziel sein. Soweit man hierauf in rechtlich zulässiger Form durch die Gebührengestaltung Einfluss nehmen kann, erscheint dies gegenwärtig nur durch eine Kostenverteilung und Gebührenumlage von grabidentischen und grabspezifischen Kostenbestandteilen analog dem „Kölner Modell“ erreichbar zu sein. Die vorliegende Neukalkulation basiert dabei auf ein als gerichtsfest erachtetes Mischverhältnis beider Kostenbestandteile von 50 zu 50 (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2012, Az. - 23 K 6398/10 -). Die Neukalkulation ist dieser Vorlage als Anlage vollständig beigefügt. Die Kalkulation selbst beinhaltet nähere Erläuterungen zu den kalkulationsrelevanten Gegebenheiten. Verluste aus Vorjahren zum Zwecke des Ausgleichs blieben in der Gebührenkalkulation unberücksichtigt, um die Gebührenerhöhungen halbwegs moderat zu belassen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der Fehlbeträge besteht nicht, es besteht lediglich die „Möglichkeit“ hierzu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2010, –9 A 1469/08 -). -2- Ein aktueller Vergleich der Friedhofsgebühren anderer Städte in der Umgebung und eine Gegenüberstellung der bisherigen Friedhofsgebühren mit den neu kalkulierten Friedhofsgebühren der Stadt Erftstadt sind der Kalkulation ebenfalls beigefügt. Es zeigt sich, dass die Gebührenanpassungen im Verhältnis liegen zu den kürzlich beschlossenen Gebührenerhöhungen anderer Städte. Die Gebührenerhöhungen liegen zwischen 8 % und 38 %, belaufen sich aber insbesondere im Bereich der gängigen und nachgefragten Grabarten im Schnitt tendenziell auf ca. 15 %. Die Stadt Köln etwa hat die Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2013 um bis zu 20 %, die Stadt Bonn um bis zu 38 % erhöht. Bei den anonymen Grabarten ist die sich aus der Neukalkulation ergebende Teuerungsrate mit über 30 % deswegen verhältnismäßig größer, da die Pflege dieser Grabarten für den Zeitraum der Nutzungsdauer zukünftig nicht mehr – wie bisher - aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen werden kann, sondern verursachungsgemäß in die Gebührenermittlung einfließen muss. Sie erscheint daher nachvollziehbar und auch gerechtfertigt. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass bei den künftig in Umsetzung des Friedhofskonzeptes anzubietenden, insoweit vergleichbaren pflegefreien Gräbern die Kosten der Pflege ebenfalls gebührenrelevant sein werden. Letztlich bewegen sich aber selbst diese Gebühren mit der höchsten Teuerungsrate - auch im kommunalen Vergleich - durchaus noch im Rahmen des branchenüblichen. Hinzu kommt, dass gerade im Bereich dieser neueren und neuen Grabarten – vor dem Hintergrund der gewachsenen Konkurrenz - letztlich die tatsächliche Nachfrageentwicklung und damit die endgültige Tendenz ihrer Gebührenentwicklung abzuwarten bleibt. Hier fehlen den Kommunen letztlich gesicherte Erfahrungs-, Prognose- und Steuerungswerte. Neuere Untersuchungen gehen aber inzwischen schon davon aus, dass in naher Zukunft bis zu ¼ der Bestattungsnachfrage – bei räumlich vertretbarer Nähe – zu Friedwaldangeboten wechseln wird. Gerade hier steht das kommunale Friedhofswesen ortsbezogen in natürlicher Konkurrenz zu entsprechenden Alternativangeboten der naheliegenden Eifel. Auf eine Gebührenerhöhung von Kinderbestattungen sollte aus ethischen und sozialen Gründen verzichtet werden. Entsprechend wurde diese ohnehin kaum kalkulationsrelevante Grabart bei der Neukalkulation außen vor gelassen und von Gebührenerhöhungen ausgenommen. Dies war auch in der Vergangenheit bereits so politischer Wille (vgl. Vorlage V 7/1985 vom 16.05.2002). Im Bereich der Trauerhallennutzung lassen sich höhere Gebühren am Markt nicht mehr realisieren, da private Bestattungsunternehmen gerade bei dieser Leistungsart inzwischen kostengünstigere, aber zugleich attraktivere Abschiedsräume anbieten können. Durch den begründbaren niedrigeren Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Neukalkulation kann die Gebühr in diesem Angebotssegment um knapp 15 % von bislang 249,00 Euro auf zukünftig 212,00 Euro gesenkt werden. Auch diese Gebührenentwicklung folgt dabei den allgemeinen Markterfordernissen und dem aktuellen Gebührentrend in dieser Leistungsart, um die städtischen Trauerhallen zumindest halbwegs konkurrierbar zu halten und einen weiteren Nachfrageeinbruch hier weit möglichst zu vermeiden. (Erner) -3-