Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
107 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
29.08.13, 15:06
Aktualisiert
13.02.14, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 357/2013
Az.: - 65.0 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.0 - Datum: 08.08.2013
gez. Böcking
Amtsleiter
gez. Walter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
11.09.2013
vorberatend
Betriebsausschuss Straßen
20.11.2013
vorberatend
Rat
10.12.2013
beschließend
Rat
25.02.2014
beschließend
Betrifft:
28.01.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung - Neukalkulation der Friedhofsgebühren
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkung auf den Gebührenhaushalt Friedhof
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die mittels dieser Vorlage durch die Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen und soll zum 01.01.2014 in Kraft treten. Sie basiert
auf eine aktuelle Neukalkulation der Friedhofsgebühren.
Satzungsvorschlag und Gebührenkalkulation sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
Begründung:
Mit Beschluss über die Vorlage V 413/2012 wurde die Verwaltung beauftragt, unter
Berücksichtigung des neuen Friedhofskonzeptes eine neue Friedhofsgebührenkalkulation
vorzunehmen und diese dem Rat nach Möglichkeit bis Mitte 2013 zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen. Ziel sollte hierbei eine weitestgehende Erhöhung des
Gebührendeckungsgrades sein, wobei allerdings die Gebührenfestsetzung der grundsätzlichen
Maßgabe Rechnung tragen sollte, im Vergleich zu anderen – insbesondere benachbarten –
kommunalen Friedhofsträgern konkurrenzfähig zu bleiben.
Eine aktuelle Umfrage und Auswertung der kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt) kommt zu dem Ergebnis, dass der Kostendeckungsgrad der
kommunalen Friedhofsträger im Allgemeinen zwischen 68 Prozent und 100 Prozent liegt und
somit eine hohe Spannbreite aufweist. Ca. 2/3 der kommunalen Friedhofsträger erreichen keine
Vollkostendeckung. Die aus Demografiewandel und wandelnder Bestattungskultur resultierenden,
grundsätzlichen Schwierigkeiten der kommunalen Friedhofsträger sind hinreichend bekannt.
Die letzte Gebührenkalkulation und Gebührenanpassung in Erftstadt erfolgte zum 01.08.2010.
Zahlreiche Kommunen, auch umliegende Städte und Gemeinden, haben wegen des anhaltenden
Kostendrucks ihre Friedhofsgebühren gerade zum 01.01.2013 angepasst oder befinden sich
aktuell in einer Neukalkulation.
Die Gebührenkalkulation beruht nach Kostenrechnungsgrundsätzen auf Prognosen von Kosten
und Fallzahlen und muss periodenbezogen sein. Sie unterliegt damit stets unweigerlich auch
Prognoserisiken. Gebührensätze sind demnach an die Entwicklung der ansatzfähigen Kosten
sowie der Fallzahlen und Bestattungsarten anzupassen.
Grundlage der hiermit zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten Neukalkulation sind
verwertbare Kostengrößen aus 2012 sowie aus Fallzahlen 2011 und 2012 vorsichtig
prognostizierte, zukünftige Fallzahlen. Hier ist der Konkurrenzdruck durch Bestattungswälder, oder
sonstige neuere und kostengünstigere Beisetzungsarten zu berücksichtigen.
Die Gebühren wurden, wie bereits in der letzten Kalkulation und dem wachsenden, allgemeinen
Branchentrend folgend, nach dem sog. „Kölner Modell“ kalkuliert. Die Friedhofsgebühren werden
demnach nicht ausschließlich nach dem Flächenmaßstab, sondern mittels Schlüsseln und
Kennzahlen verursachergerecht lediglich nur zu einem Teil nach der Grabgröße ermittelt und
verteilt.
Hierdurch gleichen sich die Grabgebühren der einzelnen Grabarten im Ergebnis tendenziell an,
was letztlich dem Umstand Rechnung trägt, das zahlreiche Gebührenbestandteile unabhängig von
der einzelnen Grabart durch alle Friedhofsnutzer – egal ob Wahlgrab oder Urnengrab – genutzt
werden.
Die enorme Nachfrage nach Urnengräbern sorgt allgemein für starke Einnahmedefizite auf
kommunalen Friedhöfen. In Zeiten mit Flächenüberhängen verursachen kleinflächige
Urnengrabstellen weitere Überhänge und damit genau genommen sogar höhere Pflegekosten.
Deshalb ist es naheliegend und begründbar, die Gebührenbemessung (stärker) fallbezogen
durchzuführen.
Nachdem sich der Anteil der Urnenbeisetzungen in Erftstadt inzwischen recht konstant auf ca.
55 % eingependelt hat, soll die Gebührenkalkulation nach dem „Kölner Modell“ neben dem Ziel
einer verursachungsgerechteren Kostenverteilung letztlich somit auch steuernd auf den gewollten
Erhalt der klassischen Friedhofskultur mit typischen Reihen- und Wahlgräbern mit Erdbestattung
wirken. Würde man bei der Gebührenkalkulation ausschließlich nur auf die Flächengröße der
einzelnen Grabarten als Verteilungsschlüssel abstellen, wären nämlich die klassischen,
flächenintensiven Erdgräber im Verhältnis zu reinen Urnengräbern unverhältnismäßig teurer.
Angesichts eines immer geringer werdenden Flächenbedarfs auf den Friedhöfen wäre aber eine
fortdauernde indirekte und unbeabsichtigte Förderung der Urnengräber über die Grabgebühr
kontraproduktiv und nicht mehr zeitgemäß. Im Sinne einer Kostendeckung muss eine möglichst
hohe Auslastung der vorhandenen Friedhofsflächen letztlich das Ziel sein. Soweit man hierauf in
rechtlich zulässiger Form durch die Gebührengestaltung Einfluss nehmen kann, erscheint dies
gegenwärtig nur durch eine Kostenverteilung und Gebührenumlage von grabidentischen und
grabspezifischen Kostenbestandteilen analog dem „Kölner Modell“ erreichbar zu sein.
Die vorliegende Neukalkulation basiert dabei auf ein als gerichtsfest erachtetes Mischverhältnis
beider Kostenbestandteile von 50 zu 50 (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2012, Az. - 23 K
6398/10 -).
Die Neukalkulation ist dieser Vorlage als Anlage vollständig beigefügt. Die Kalkulation selbst
beinhaltet nähere Erläuterungen zu den kalkulationsrelevanten Gegebenheiten.
Verluste aus Vorjahren zum Zwecke des Ausgleichs blieben in der Gebührenkalkulation
unberücksichtigt, um die Gebührenerhöhungen halbwegs moderat zu belassen. Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Berücksichtigung der Fehlbeträge besteht nicht, es besteht lediglich die
„Möglichkeit“ hierzu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2010, –9 A 1469/08 -).
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Ein aktueller Vergleich der Friedhofsgebühren anderer Städte in der Umgebung und eine
Gegenüberstellung der bisherigen Friedhofsgebühren mit den neu kalkulierten Friedhofsgebühren
der Stadt Erftstadt sind der Kalkulation ebenfalls beigefügt.
Es zeigt sich, dass die Gebührenanpassungen im Verhältnis liegen zu den kürzlich beschlossenen
Gebührenerhöhungen anderer Städte. Die Gebührenerhöhungen liegen zwischen 8 % und 38 %,
belaufen sich aber insbesondere im Bereich der gängigen und nachgefragten Grabarten im
Schnitt tendenziell auf ca. 15 %.
Die Stadt Köln etwa hat die Grabnutzungsgebühren zum 01.01.2013 um bis zu 20 %, die Stadt
Bonn um bis zu 38 % erhöht.
Bei den anonymen Grabarten ist die sich aus der Neukalkulation ergebende Teuerungsrate mit
über 30 % deswegen verhältnismäßig größer, da die Pflege dieser Grabarten für den Zeitraum der
Nutzungsdauer zukünftig nicht mehr – wie bisher - aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen
werden kann, sondern verursachungsgemäß in die Gebührenermittlung einfließen muss. Sie
erscheint daher nachvollziehbar und auch gerechtfertigt. Dies nicht zuletzt auch vor dem
Hintergrund, dass bei den künftig in Umsetzung des Friedhofskonzeptes anzubietenden, insoweit
vergleichbaren pflegefreien Gräbern die Kosten der Pflege ebenfalls gebührenrelevant sein
werden.
Letztlich bewegen sich aber selbst diese Gebühren mit der höchsten Teuerungsrate - auch im
kommunalen Vergleich - durchaus noch im Rahmen des branchenüblichen.
Hinzu kommt, dass gerade im Bereich dieser neueren und neuen Grabarten – vor dem
Hintergrund der gewachsenen Konkurrenz - letztlich die tatsächliche Nachfrageentwicklung und
damit die endgültige Tendenz ihrer Gebührenentwicklung abzuwarten bleibt. Hier fehlen den
Kommunen letztlich gesicherte Erfahrungs-, Prognose- und Steuerungswerte.
Neuere Untersuchungen gehen aber inzwischen schon davon aus, dass in naher Zukunft bis zu ¼
der Bestattungsnachfrage – bei räumlich vertretbarer Nähe – zu Friedwaldangeboten wechseln
wird. Gerade hier steht das kommunale Friedhofswesen ortsbezogen in natürlicher Konkurrenz zu
entsprechenden Alternativangeboten der naheliegenden Eifel.
Auf eine Gebührenerhöhung von Kinderbestattungen sollte aus ethischen und sozialen Gründen
verzichtet werden. Entsprechend wurde diese ohnehin kaum kalkulationsrelevante Grabart bei der
Neukalkulation außen vor gelassen und von Gebührenerhöhungen ausgenommen. Dies war auch
in der Vergangenheit bereits so politischer Wille (vgl. Vorlage V 7/1985 vom 16.05.2002).
Im Bereich der Trauerhallennutzung lassen sich höhere Gebühren am Markt nicht mehr
realisieren, da private Bestattungsunternehmen gerade bei dieser Leistungsart inzwischen
kostengünstigere, aber zugleich attraktivere Abschiedsräume anbieten können.
Durch den begründbaren niedrigeren Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Neukalkulation kann
die Gebühr in diesem Angebotssegment um knapp 15 % von bislang 249,00 Euro auf zukünftig
212,00 Euro gesenkt werden. Auch diese Gebührenentwicklung folgt dabei den allgemeinen
Markterfordernissen und dem aktuellen Gebührentrend in dieser Leistungsart, um die städtischen
Trauerhallen zumindest halbwegs konkurrierbar zu halten und einen weiteren Nachfrageeinbruch
hier weit möglichst zu vermeiden.
(Erner)
-3-