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Beschlussvorlage (Anlage RPA)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
07.12.13, 06:16
Aktualisiert
07.12.13, 06:16
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Inhalt der Datei

Rechnungsprüfungsamt Stadt Erftstadt 27.11.2013 Betr.: Vorlage 357 / 2013 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung Stellungnahme des RPA an den Rat der Stadt Erftstadt für die Sitzung am 10.12.2013 Im Betriebsausschuss Straßen (20.11.2013) wurde das RPA um eine Stellungnahme zur Kalkulation bezüglich der von der Verwaltung (EB Straßen) vorgeschlagenen Friedhofsgebührensatzung gebeten. Aufgrund des engen Zeitfensters bis zur Ratssitzung stellt die nachfolgende Stellungnahme kein alle Facetten beleuchtendes Gutachten dar, sondern eine prüferische Durchsicht im Hinblick auf Rechtskonformität und wirtschaftliche Angemessenheit der Gebührenkalkulation. Auch wurde ermittelt, ob es umsetzbare Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung gibt. I. Rechtliche Situation / Mischkalkulation Im Rahmen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind Nutzungsgebühren zu erheben, die die ansatzfähigen Kosten (Aufwendungen für Pflege und Erhalt der Anlage) decken. Nach welchen Maßstäben die Nutzungsgebühren festgelegt werden, ist nicht gesetzlich vorgegeben, allerdings dürfen die Gebühren nicht in einem „offensichtlichen Missverhältnis“ zur Nutzung stehen. Die Kommune hat also ein Gebührenmodell zu entwickeln, dass einerseits der Nutzung angemessen ist und andererseits betriebswirtschaftlich auskömmlich ist; eine Belastung des allg. Haushalts und damit des Steuerzahlers ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist allerdings dann angemessen, wenn Grün- oder Freiflächen vorhanden sind, die sich einer individuellen Nutzung entziehen (öffentlicher Grünwertanteil). Friedhofsgebühren-Variablen-Kalkulation und allgemein zugänglich und genutzt werden -2Immer mehr Kommunen wenden sich von der traditionellen Gebührenbemessung (Grabgröße) ab - hin zu Gunsten einer Mischkalkulation („Kölner Modell“). Hintergrund ist hauptsächlich der überproportionale Anstieg der Urnenbestattungen, in Erftstadt bereits über 54 %. Hierbei werden die Gebühren unterteilt in einen festen (Verhältnis nach Kosten / Fallzahlen insgesamt) und einen variablen Block (individuell nach Nutzungsdauer, Flächengröße, Pflege und Belegung), da die Nutzung des Friedhofes eben nicht ausschließlich von der Größe des Grabes abhängt. Die Vorgehensweise der Stadt Erftstadt (Aufteilung 50:50) ist gem. dem eingesehenen Urteil des VG Düsseldorf v. 24.10.2012 eindeutig zulässig; dieser Maßstab ist – einheitlich angewendet - als ermessensfehlerfrei zu bezeichnen. Vor allem großstadtnahe Kommunen, die dieses Gebührenmodell bislang noch nicht eingeführt haben, werden sich aufgrund des Trends vermutlich kurzfristig damit befassen müssen. II. Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Das RPA hat die Ermittlung der zu Grunde gelegten Kostenansätze - in der Kürze der Zeit so dezidiert wie möglich - nachvollzogen: 1. Gebührenrelevante Kosten insgesamt: Die im interkommunalen Vergleich in einigen Bereichen recht hoch angesiedelte Gebührenstruktur (in anderen Bereichen weniger) hängt damit zusammen, dass Erftstadt als Flächengemeinde mit vielen Ortsteilen und Friedhöfen hier entsprechend höhere Aufwendungen hat, als dies bei nur wenigen Zentralfriedhöfen der Fall wäre. Die geplanten anrechenbaren Kosten der Friedhofsanlagen werden mit 876.000,00 € realistisch angesetzt. Nur bei der Kostenart Friedhofsunterhaltung wurden 20% Anteil an „öffentlichem Grün“ sowie 10% Anteil an „abtrennbaren Überhangflächen“ in Abzug gebracht. Für die Bemessung der gebührenneutralen Kosten des „öffentlichen Grüns“ sind nur die Kosten heranzuziehen, die durch die Eigenschaft des Friedhofs als öffentliche Grünfläche, nicht jedoch die, die im Rahmen des Friedhofszwecks, entstehen. Die gesamten, ansatzfähigen Kosten der Friedhofsanlagen werden je zu 50% in grabidentische und grabspezifische Kosten aufgeteilt. Somit setzt sich die Nutzungsgebühr aus einem fixen Teil (1.131,78 € = 438.000,00 € / 387 Fälle) und einem variablen Teil, der die Nutzungsdauer, die Fläche, die Pflege und die Belegung des Grabes individuell berücksichtigt (Äquivalenzrechnung), zusammen. Friedhofsgebühren-Variablen-Kalkulation -3Prüfung: • Die Berechnung der Gebührenhöhe kann auf Grundlage der gelieferten Kostenarten und -höhen nachvollzogen werden • Infolge der vorgelegten Gebührenkalkulation werden die prognostizierten Kosten der Friedhofsanlage (nach Abzug des Grünwertanteils) durch die ermittelten Gebühren, - bei gleichbleibender Anzahl der Fälle und gleichbleibender Nachfrage der Grabart - gedeckt. Weiterhin: Nach Berücksichtigung des öffentlichen Grünanteils an den Friedhöfen werden die Gebühren, so weit möglich, sozialverträglich gestaltet. Gleichzeitig muss eine Aufwendung aus dem allgemeinen Haushalt für die Unterhaltung der als Schätzung angesetzten öffentlichen Flächen geleistet werden. Empfehlung: Der diesbezügliche Ansatz von 20 % ist pauschal bemessen und bewegt sich im Mittelfeld der gerichtlich anerkannten Zuteilungen. Insoweit bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das RPA empfiehlt dennoch – bei nächster Gelegenheit - den Ansatz zur Rechtssicherheit zumindest durch überschlägige Berechnung zu belegen. 1.1 Personalkosten: Es sind 10 Mitarbeiter/innen in die Kalkulation einbezogen worden. Dies erscheint viel und wurde daher recherchiert: a) 2 Mitarbeiter werden zu 100 % eingerechnet, 5 Mitarbeiter werden zwischen 1 und 20 % eingerechnet. Dies liegt an der dezentralen Bearbeitung der Vorgänge (Sachbearbeitung Sterbefälle, Sachbearbeitung Grünflächen- /Baumpflege, Bilanzbuchhaltung, Mahnwesen, Stundungen, usw.) b) 4 Mitarbeiterinnen sind Teilzeitkräfte, die dann mit einem entsprechend geringeren Kostenanteil einfließen. Die prozentualen Zuteilungen sind für das RPA zwar nicht in allen Fällen zu 100 % belegbar; jedoch würden sich durch Verschiebungen nur marginale Änderungen ergeben, die letztlich bei der Kalkulation von untergeordneter Bedeutung blieben; selbst einer Reduzierung der zugewiesenen Prozentpunkte um beispielsweise 30 Prozentpunkte durch besonders restriktive Berechnung müssten im Gegenzug dann Personalkosten / -nebenkosten / Steigerungsprognosen gegenübergestellt Friedhofsgebühren-Variablen-Kalkulation weitere -4werden, die bis dato - nach Angaben des EB - wegen Geringfügigkeit u.ä. vernachlässigt wurden, so dass die Reduzierung wieder eliminiert wäre. Dies jedenfalls hat eine überschlägige Berechnung während dieser Prüfung ergeben. Insgesamt ist festzustellen, dass die Personalkostenzuteilungen letztlich Schätzwerte sind, die bei genauer Betrachtung am unteren Ende einer realistischen Kalkulation und Kostendeckung, d.h. eher zu Gunsten der Gebührenzahler, angesiedelt sind. Die Kostenberechnung wurde anhand Auswertungen aus dem bilanziellen Jahresabschluss ermittelt. III. Entlastung der Gebührenpflichtigen durch sonstige Maßnahmen möglich ? Das RPA hat sich zusätzlich mit der Frage befasst, ob grundsätzliche Spielräume im Interesse der Gebührenpflichtigen gegeben sind: Überschüsse aus Vorjahren ? Nein, es lag eine Unterdeckung vor; gem. § 6 Abs. 2 KAG sollen Kostenunterdeckungen innerhalb von 4 Jahren ausgeglichen werden. Bei stringenter Anwendung würde dies demnach eine eklatante Gebührenerhöhung bedeuten. Die Stadt hat - zu Gunsten der Gebührenzahler - eine rückwirkende Fehlbetragsabdeckung nicht kalkuliert. Gemäß OVG-Urteil (NRW) vom 20.01.2010 / Kommentierungen ist sie hierzu auch nicht verpflichtet. Erhöhung des öffentlichen Grünflächenanteils ? Nein, der Grünflächenanteil wird separiert und aus der Gebührenkalkulation herausgerechnet. Er war ursprünglich pauschal mit 10 % vorgesehen und soll nun auf 20 % angehoben werden; nach Recherchen bewegt sich die Stadt hier im üblichen und gerichtlich anerkannten Feld (10-30 %). Allerdings ist in Anbetracht der z.T. ländlichen Struktur Erftstadts der sogenannte „öffentliche Grünflächenanteil“ mit beabsichtigten 20 % nach Auffassung des RPA vermutlich ausgereizt. Ein innerstädt. Zentralfriedhof wäre als Gegenbeispiel wegen der parkähnlichen Nutzung nachvollziehbar anders zu sehen. Hinzu kommt noch die Herausrechnung von pauschal 10 % für abtrennbare Überhangflächen (dies sind z.B. zusammenhängende Leerstände, also nicht GrabZwischenlücken). Friedhofsgebühren-Variablen-Kalkulation -5Kalkulatorische Abschreibung ? Nein, eine Umstellung der Abschreibung auf „Wiederbeschaffungszeitwerte“ (anstatt wie bisher „Anschaffungswerte“) würde eine Erhöhung der Gebühren bewirken. Kalkulatorische Verzinsung ? Nein, die jetzige Verzinsung i.H.v. 2 % ist bereits am unteren Ende der Möglichkeiten und berücksichtigt die derzeitige Zinslage; eine weitere Absenkung wäre nicht angemessen. Zuschüsse durch die Stadt ? Nein, theoretisch könnte die Stadt auf freiwilliger Basis Zuschüsse – quasi an den Gebührenhaushalt – leisten. Hierzu fehlt allerdings derzeit die Finanzausstattung, eine solche Vorgehensweise wäre daher mit dem Haushaltsrecht nicht vereinbar. Spielraum der Wertansätze nach Neubewertung HGB / NKF ? Nein, der EB führt seine Kalkulation auf Basis der HGB-Wertansätze durch. Eine Hochrechnung auf die NKF-Werte (wie dies im Kernhaushalt zu erfolgen hätte), würde zu höheren Gebühren führen. Prüfergebnis: Das Rechnungsprüfungsamt sieht die vorgelegte Gebührenkalkulation für die Friedhofsgebührensatzung als kommunalen und Vorschriften rechtlich der im Einklang aktuellen stehend Rechtsprechung mit den sowie als wirtschaftlich angemessen an. Insgesamt hätte die Gebührenkalkulation bei restriktiver Vorgehensweise nach unserer Auffassung eher Steigerungspotenzial (also zu Lasten der Nutzer) als ein Senkungspotenzial. Gez. (Walter) Friedhofsgebühren-Variablen-Kalkulation ein Friedhofsgebühren-Variablen-Kalkulation