Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
28.11.13, 06:16
Aktualisiert
28.11.13, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
26.11.2013
Anlage 2 zur V 357/2013 (Neufassung Friedhofsgebührensatzung)
10.12.2013
für die Ratssitzung am
Zu den bereits in den Ausschusssitzungen des BA Straßen vom 11.09.2013 und 20.11.2013
seitens der SPD-Fraktion geäußerten Fragestellungen und Bedenken hinsichtlich der
sachgerechten Verteilung der gebührenfähigen Friedhofsunterhaltungskosten auf die
Nutzungsberechtigten der verschiedenen Grabarten wird seitens des Eigenbetriebes
Straßen für die abschließende Beratung der V 357/2013 in der Ratssitzung am 10.12.2013
nochmals wie folgt Stellung genommen:
1.) Der allgemeine Trend im Friedhofsgebührenwesen ist der, dass immer mehr
Kommunen vom früheren, reinen Flächenmaßstab in der Kalkulation auf den
neueren, in Fachkreisen, wie auch in der Rechtsprechung anerkannten und mehrfach
als zulässig bestätigten Gebührenverteilungsmaßstab nach dem sog. .Kölner Modell"
wechseln. Hintergrund dieses Trends ist die Tatsache, dass es auch im Bereich des
Friedhofswesens Kostenblöcke gibt, welche vollkommen unabhängig von der Größe
der jeweils erworbenen GrabsteIle anfallen. Bei genauerer Betrachtung wird relativ
schnell klar, dass eigentlich nur die Positionen "Wert des städtischen Grundstücks"
und - eingeschränkt - die Abfallbeseitigung (wenig Fläche =wenig Abfall) rein
flächen bezogene Auswirkungen haben. Alle anderen Kosten sind unabhängig von
der Größe der Grabarten. Dieser Gedanke führt zu einer Differenzierung zwischen
einem 50 %-igen fixen Kostenblock, bei welchem alle Grabarten mit einer identischen
Nutzungsgebühr belegt werden (grabidentische Kosten) und einem 50 %-igen
variablen
Kostenblock,
bei
dem
die
Kosten
nach
Äquivalenzziffern
flächenverbrauchsabhängig (grabspezifische Kosten) verteilt werden. Diese
Mischkalkulation gilt als "verursachungsgerecht
und kostenorientiert" . Da das
Maß der Inanspruchnahme der Leistungen der öffentlichen Einrichtung entscheidend
ist, ist leistungsgerechte Differenzierung unter den Nutzern anzustreben. Die
Verteilung der Kosten muss dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3, Abs. 1
Grundgesetz (GG), dem bundesrechtlichen
Äquivalenzprinzip
und dem
landesrechtlichen Prinzip der Leistungsproportionalität
entsprechen. Letzteres
Prinzip fordert, dass bei gleicher Inanspruchnahme gleiche Gebühren anfallen,
bei verschiedener Inanspruchnahme verschiedene Gebühren festzusetzen sind,
wobei die Unterschiede der Gebühren proportional zu den Verschiedenheiten
der Leistungen stehen müssen. In der Gebührenpraxis und der fortschreitenden
Rechtsprechung werden daher seit geraumer Zeit verstärkt Maßstabs- u.
Kalkulationsmodelle präferiert und gewählt, bei denen der Einfluss der Grabgröße
stark zurück gedrängt wird. Dieses Trendmodell hat sich trotz mehrfacher
gerichtlicher Prüfungen rechtlich nicht als angreifbar erwiesen und wird auch von der
Gemeindeprüfungsanstalt als eine zulässige Möglichkeit zur Verminderung eines
rückläufigen Kostendeckungsgrades gesehen (vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil
24.10.2012 -23 K 6398/10-; Gawel "Gebührenbemessung nach Äquivalenzziffern
- Rechtsprobleme bei Friedhofsleistungen",
NWVB1.2011, 336 ff.; Brüning in:
Kommunalabgabenrecht,
Stand 2013, zu § 6 KAG, Rn. 202 ff. mit weiteren
Nachweisen, insbesondere aus der Rechtsprechung des OVG NRW).
Im Übrigen basierten bereits die letzten Gebührenkalkulationen 2005 und 2010 auf
diesem inzwischen gängigen, wie etablierten Verteilungsmaßstab. Einen
Systemwandel beinhaltet die aktuelle Neukalkulation mithin nicht.
2.) Für den Bereich der Friedhofsgebühren hat die GPA NRW die Stadt Erftstadt zuletzt
in der überörtlichen Prüfung von 2009 bereits eindringlich auf das aus § 6 KAG NRW
resultierende Gebührendeckungsgebot und auf ungenutzte, Gebühren verteuernde
Kalkulationspotenziale hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch
wiederholt in der aktuellen überörtlichen Prüfung 2013 tun wird. In diesem
Zusammenhang hat der Eigenbetrieb bereits darauf hingewiesen, dass die GPA
NRW sich im Hinblick auf die Nachkalkulation 2012 fortlaufend über den Sachstand
und den Fortschritt der politischen Beratung und Beschlussfassung zur aktuellen
Neukalkulation der Friedhofsgebühren informiert. Soweit es vor dem Hintergrund der
hinreichend bekannten und bereits dargestellten Verluste im Gebührenhaushalt
zeitnah zu keiner Beschlussfassung über die in der V 357/2013 dargestellten und
vorgeschlagenen Neukalkulation kommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
hierzu einschlägige Hinweise und Anweisungen durch die GPA NRW i.V.m.
dem Rhein-Erft-Kreis als örtliche Aufsichtsbehörde ergehen. Unter Umständen
wären dann sogar Defizite aus Vorjahren gebührenrelevant und mit erheblicher
Auswirkung zu berücksichtigen.
3.) Der
Eigenbetrieb
Straßen
hat
bereits
ausgeführt,
dass
wesentliche
Kalkulationsgrößen, wie Friedhofsunterhaltungskosten, Investitionsaufwand und
Bestattungszahlen weitgehend vorgegeben und verbindlich sind. Die Verwaltung hat
- entgegen und wohl wissend der Hinweise und Anmerkungen der GPA bereits alle rechtlich gerade noch vertretbaren Gebührenstellschrauben
ausgeschöpft, um die Gebührenerhöhungen möglichst überschaubar zu halten.
Mit entsprechend wiederholten Hinweisgebungen der GPA im Rahmen der aktuell
anhängigen überörtlichen Prüfung muss daher gerechnet werden. Weitere Potenziale
werden nicht mehr gesehen und im Übrigen auch als rechtlich unzulässig erachtet.
4.) Ohne den beabsichtigten Ratsbeschluss zur Neufassung der Friedhofsund
Friedhofsgebührensatzung wird die Umsetzung des bereits politisch beschlossenen
Friedhofskonzeptes und damit u.a. auch das Angebot der neuen Grabarten auf dem
Platanenhain des Liblarer Friedhofs zum 01.01.2014 wegen fehlender
Rechtsgrundlage bis auf Weiteres nicht möglich sein.
Daher ist es am Rat der Stadt Erftstadt gelegen, abschließend über die seitens der
Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Friedhofsgebührensatzung gemäß V 357/2013
zu entscheiden und auf Basis der vorgelegten Gebührenkalkulation mit Wirkung ab dem
01.01.2014 die neuen Gebührensätze ggf. unter der Maßgabe zu beschließen, dass ein
20%-Anteil für "öffentliches Grün" von den Friedhofsunterhaltungskosten gebührenneutral,
d.h. letztlich zu Lasten des städtischen Haushalts, in Abzug gebracht werden soll. Eine
Übersicht der sich hieraus neu ergebenden Gebührentarife ist dieser Anlage nochmals der
Klarheit und Eindeutigkeit halber beigefügt.
Gebührentarif
zur Friedhofsgebührensatzung
Lfd.Nr.
der Stadt Erftstadt
laufzeit
Gebührenart
Gebühr 2014
ab 01.01.2014
I.
Grabnutzungsgebühren
Jahre
Gebühr
1
Kinder
25J.
455,00€
2
Kinder
15J.
273,00 €
3
ab 5 Jahre
30J.
1.699,00 €
4
ab 5 Jahre
20J.
1.510,00 €
20J.
1.304,00€
20J.
1.647,00 €
Reihengräber
5
Urnengrab
5a
Urnengrab
6
RG anonym /Pflegeleicht
20J.
1.819,00 €
7
URG anonym/Pflegeleicht
20J.
1.578,00 €
7a
Pflegefreies
20J.
an Stelen
Grab
RG/UG +Pflegegebühr
Wahlgräber
8
25J.
2.291,00 €
9
1-stellig
1-stellig
35J.
2.755,00 €
10
2-stellig
25J.
3.789,00 €
11
2-stellig
35J.
4.852,00€
12
3-stellig
25J.
4.997,00 €
13
3-stellig
35J.
6.543,00€
14
Urnenwahlgrab
2-stellig
25J.
1.669,00€
Urnenwahlgrab
4-stellig
25J.
1.776,00 €
15
Wiedererwerb
pro 10 Jahre
16
1-stellig
916,00 €
17
2-stellig
1.516,00 €
18
3-stellig
1.999,00 €
19
4-stellig
2.579,00 €
20
5-stellig
3.158,00€
21
6-stellig
3.932,00 €
22
Urnenwahlgrab
2-stellig
23
Urnenwahlgrab
4-stellig
668,00 €
710,00 €
Verlängerung
pro Monat
24
1-stellig
7,60€
25
2-stellig
12,60 €
26
3-stellig
16,70 €
27
4-stellig
21,50€
28
5-stellig
26,30€
29
6-stellig
32,80€
30
Urnenwahlgrab
2-stellig
5,60€
31
Urnenwahlgrab
4-stellig
5,90€
11.
Bestattungsgebühren
32
Erdbestattung
bis 5 J.
235,00 €
33
Erdbestattung
ab 5 J.
549,00€
34
Tiefen bestattu ng
779,00€
35
Urnenbestattung
233,00€
11I.
Benutzungsgebühren
36
Gebühr je Benutzung
Leichenhalle
212,00 €