Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
28.11.13, 06:16
Aktualisiert
28.11.13, 06:16
Beschlussvorlage (Anlage 2) Beschlussvorlage (Anlage 2) Beschlussvorlage (Anlage 2)

öffnen download melden Dateigröße: 26 kB

Inhalt der Datei

26.11.2013 Anlage 2 zur V 357/2013 (Neufassung Friedhofsgebührensatzung) 10.12.2013 für die Ratssitzung am Zu den bereits in den Ausschusssitzungen des BA Straßen vom 11.09.2013 und 20.11.2013 seitens der SPD-Fraktion geäußerten Fragestellungen und Bedenken hinsichtlich der sachgerechten Verteilung der gebührenfähigen Friedhofsunterhaltungskosten auf die Nutzungsberechtigten der verschiedenen Grabarten wird seitens des Eigenbetriebes Straßen für die abschließende Beratung der V 357/2013 in der Ratssitzung am 10.12.2013 nochmals wie folgt Stellung genommen: 1.) Der allgemeine Trend im Friedhofsgebührenwesen ist der, dass immer mehr Kommunen vom früheren, reinen Flächenmaßstab in der Kalkulation auf den neueren, in Fachkreisen, wie auch in der Rechtsprechung anerkannten und mehrfach als zulässig bestätigten Gebührenverteilungsmaßstab nach dem sog. .Kölner Modell" wechseln. Hintergrund dieses Trends ist die Tatsache, dass es auch im Bereich des Friedhofswesens Kostenblöcke gibt, welche vollkommen unabhängig von der Größe der jeweils erworbenen GrabsteIle anfallen. Bei genauerer Betrachtung wird relativ schnell klar, dass eigentlich nur die Positionen "Wert des städtischen Grundstücks" und - eingeschränkt - die Abfallbeseitigung (wenig Fläche =wenig Abfall) rein flächen bezogene Auswirkungen haben. Alle anderen Kosten sind unabhängig von der Größe der Grabarten. Dieser Gedanke führt zu einer Differenzierung zwischen einem 50 %-igen fixen Kostenblock, bei welchem alle Grabarten mit einer identischen Nutzungsgebühr belegt werden (grabidentische Kosten) und einem 50 %-igen variablen Kostenblock, bei dem die Kosten nach Äquivalenzziffern flächenverbrauchsabhängig (grabspezifische Kosten) verteilt werden. Diese Mischkalkulation gilt als "verursachungsgerecht und kostenorientiert" . Da das Maß der Inanspruchnahme der Leistungen der öffentlichen Einrichtung entscheidend ist, ist leistungsgerechte Differenzierung unter den Nutzern anzustreben. Die Verteilung der Kosten muss dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3, Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem landesrechtlichen Prinzip der Leistungsproportionalität entsprechen. Letzteres Prinzip fordert, dass bei gleicher Inanspruchnahme gleiche Gebühren anfallen, bei verschiedener Inanspruchnahme verschiedene Gebühren festzusetzen sind, wobei die Unterschiede der Gebühren proportional zu den Verschiedenheiten der Leistungen stehen müssen. In der Gebührenpraxis und der fortschreitenden Rechtsprechung werden daher seit geraumer Zeit verstärkt Maßstabs- u. Kalkulationsmodelle präferiert und gewählt, bei denen der Einfluss der Grabgröße stark zurück gedrängt wird. Dieses Trendmodell hat sich trotz mehrfacher gerichtlicher Prüfungen rechtlich nicht als angreifbar erwiesen und wird auch von der Gemeindeprüfungsanstalt als eine zulässige Möglichkeit zur Verminderung eines rückläufigen Kostendeckungsgrades gesehen (vgl. u.a. VG Düsseldorf, Urteil 24.10.2012 -23 K 6398/10-; Gawel "Gebührenbemessung nach Äquivalenzziffern - Rechtsprobleme bei Friedhofsleistungen", NWVB1.2011, 336 ff.; Brüning in: Kommunalabgabenrecht, Stand 2013, zu § 6 KAG, Rn. 202 ff. mit weiteren Nachweisen, insbesondere aus der Rechtsprechung des OVG NRW). Im Übrigen basierten bereits die letzten Gebührenkalkulationen 2005 und 2010 auf diesem inzwischen gängigen, wie etablierten Verteilungsmaßstab. Einen Systemwandel beinhaltet die aktuelle Neukalkulation mithin nicht. 2.) Für den Bereich der Friedhofsgebühren hat die GPA NRW die Stadt Erftstadt zuletzt in der überörtlichen Prüfung von 2009 bereits eindringlich auf das aus § 6 KAG NRW resultierende Gebührendeckungsgebot und auf ungenutzte, Gebühren verteuernde Kalkulationspotenziale hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch wiederholt in der aktuellen überörtlichen Prüfung 2013 tun wird. In diesem Zusammenhang hat der Eigenbetrieb bereits darauf hingewiesen, dass die GPA NRW sich im Hinblick auf die Nachkalkulation 2012 fortlaufend über den Sachstand und den Fortschritt der politischen Beratung und Beschlussfassung zur aktuellen Neukalkulation der Friedhofsgebühren informiert. Soweit es vor dem Hintergrund der hinreichend bekannten und bereits dargestellten Verluste im Gebührenhaushalt zeitnah zu keiner Beschlussfassung über die in der V 357/2013 dargestellten und vorgeschlagenen Neukalkulation kommt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hierzu einschlägige Hinweise und Anweisungen durch die GPA NRW i.V.m. dem Rhein-Erft-Kreis als örtliche Aufsichtsbehörde ergehen. Unter Umständen wären dann sogar Defizite aus Vorjahren gebührenrelevant und mit erheblicher Auswirkung zu berücksichtigen. 3.) Der Eigenbetrieb Straßen hat bereits ausgeführt, dass wesentliche Kalkulationsgrößen, wie Friedhofsunterhaltungskosten, Investitionsaufwand und Bestattungszahlen weitgehend vorgegeben und verbindlich sind. Die Verwaltung hat - entgegen und wohl wissend der Hinweise und Anmerkungen der GPA bereits alle rechtlich gerade noch vertretbaren Gebührenstellschrauben ausgeschöpft, um die Gebührenerhöhungen möglichst überschaubar zu halten. Mit entsprechend wiederholten Hinweisgebungen der GPA im Rahmen der aktuell anhängigen überörtlichen Prüfung muss daher gerechnet werden. Weitere Potenziale werden nicht mehr gesehen und im Übrigen auch als rechtlich unzulässig erachtet. 4.) Ohne den beabsichtigten Ratsbeschluss zur Neufassung der Friedhofsund Friedhofsgebührensatzung wird die Umsetzung des bereits politisch beschlossenen Friedhofskonzeptes und damit u.a. auch das Angebot der neuen Grabarten auf dem Platanenhain des Liblarer Friedhofs zum 01.01.2014 wegen fehlender Rechtsgrundlage bis auf Weiteres nicht möglich sein. Daher ist es am Rat der Stadt Erftstadt gelegen, abschließend über die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Friedhofsgebührensatzung gemäß V 357/2013 zu entscheiden und auf Basis der vorgelegten Gebührenkalkulation mit Wirkung ab dem 01.01.2014 die neuen Gebührensätze ggf. unter der Maßgabe zu beschließen, dass ein 20%-Anteil für "öffentliches Grün" von den Friedhofsunterhaltungskosten gebührenneutral, d.h. letztlich zu Lasten des städtischen Haushalts, in Abzug gebracht werden soll. Eine Übersicht der sich hieraus neu ergebenden Gebührentarife ist dieser Anlage nochmals der Klarheit und Eindeutigkeit halber beigefügt. Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung Lfd.Nr. der Stadt Erftstadt laufzeit Gebührenart Gebühr 2014 ab 01.01.2014 I. Grabnutzungsgebühren Jahre Gebühr 1 Kinder 25J. 455,00€ 2 Kinder 15J. 273,00 € 3 ab 5 Jahre 30J. 1.699,00 € 4 ab 5 Jahre 20J. 1.510,00 € 20J. 1.304,00€ 20J. 1.647,00 € Reihengräber 5 Urnengrab 5a Urnengrab 6 RG anonym /Pflegeleicht 20J. 1.819,00 € 7 URG anonym/Pflegeleicht 20J. 1.578,00 € 7a Pflegefreies 20J. an Stelen Grab RG/UG +Pflegegebühr Wahlgräber 8 25J. 2.291,00 € 9 1-stellig 1-stellig 35J. 2.755,00 € 10 2-stellig 25J. 3.789,00 € 11 2-stellig 35J. 4.852,00€ 12 3-stellig 25J. 4.997,00 € 13 3-stellig 35J. 6.543,00€ 14 Urnenwahlgrab 2-stellig 25J. 1.669,00€ Urnenwahlgrab 4-stellig 25J. 1.776,00 € 15 Wiedererwerb pro 10 Jahre 16 1-stellig 916,00 € 17 2-stellig 1.516,00 € 18 3-stellig 1.999,00 € 19 4-stellig 2.579,00 € 20 5-stellig 3.158,00€ 21 6-stellig 3.932,00 € 22 Urnenwahlgrab 2-stellig 23 Urnenwahlgrab 4-stellig 668,00 € 710,00 € Verlängerung pro Monat 24 1-stellig 7,60€ 25 2-stellig 12,60 € 26 3-stellig 16,70 € 27 4-stellig 21,50€ 28 5-stellig 26,30€ 29 6-stellig 32,80€ 30 Urnenwahlgrab 2-stellig 5,60€ 31 Urnenwahlgrab 4-stellig 5,90€ 11. Bestattungsgebühren 32 Erdbestattung bis 5 J. 235,00 € 33 Erdbestattung ab 5 J. 549,00€ 34 Tiefen bestattu ng 779,00€ 35 Urnenbestattung 233,00€ 11I. Benutzungsgebühren 36 Gebühr je Benutzung Leichenhalle 212,00 €