Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
171 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
23.10.13, 06:07
Aktualisiert
23.10.13, 06:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur V 357/2013
Klärungs-/Nachbearbeitungsaufträge an die VelWaltung aus dem BA Straßen vom 11.09.2013 in
Zusammenhang
mit
der
beabsichtigten
und vorgeschlagenen
Neufassung
der
Friedhofsgebührensatzung gemäß V357/2013
Folgende Klarungs-/Nachbearbeitungsauftrage
in Zusammenhang
beabsichtigten Gebührenneufestsetzung
wurden der Verwaltung
20.11.2013 aufgegeben:
mit der Gebührenkalkulation
und
zum nächsten BA Straßen am
1.) Darstellung des Kostendeckungsgrades:
Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz
soll das Gebührenaufkommen
die Kosten der jeweiligen
gebührenrechnenden
Einrichtung (hier: Betriebszweig Friedhöfe) decken.
Ausgehend von den gebührenfahigen Kalkulationsansatzen
betragt der Gebührendeckungsgrad
für
die Aufgabenbereiche
Grabnutzung, Grabherstellung
und leichenhallen
im Wirtschaftsjahr
2012
kumuliert ca. 73 %. Dies bedeutet eine Unterdeckung von ca. 27 %, wobei insbesondere im Bereich
der Grabnutzung nach Gebührenmaßstaben
eine markante Unterdeckung von ca. 33 % (MINUS ca.
305.000,00 Euro) feststellbar ist. Gerade hier besteht deshalb unbedingt Handlungsnotwendigkeit.
2.1 Darstellung von Gebührensenkungspotenzialen:
Wesentliche
Kalkulationsgrößen
im Bereich
der Grabnutzungsgebühren,
wie
Kostenu.
Investitionsaufwand
sowie Bestattungszahlen
sind weitgehend vorgegeben und nur sehr bedingt
veranderbar. Grundlegende
Kalkulationsgrundsatze
sind rechtlich überwiegend vorgegeben und
daher aus Rechtsgründen nicht einfach verander- oder umkehrbar.
Die Gemeindeprüfungsanstalt
NRW (GPA NRW) hat bereits im Rahmen der letzten überörtlichen
Gemeindeprüfung
2009 in ihrem Abschlussbericht
mehrfach eindringlich
auf das aus § 6
Kommunalabgabengesetz
resultierende Gebührendeckungsgebot
und auf ungenutzte, Gebühren
verteuernde
Kalkulationspotenziale
der Stadt Erftstadt
im Bereich der Friedhofsgebühren
hingewiesen. Auch legt die GPA NRW den Kommunen grundsatzlich jährliche Gebührenanpassungen
in Gebührenhaushalten
nahe, wovon in Erftstadt im Bereich der Friedhofsgebühren
bislang aus
diversen Gründen zugunsten der Gebührenpflichtigen billigend abgesehen wurde.
Die von der GPA NRW schon in der Vergangenheit
aufgezeigten
und angemahnten
Gebührenpotenziale haben in Erftstadt bislang stets nur bedingt Berücksichtigung gefunden.
Auch in der Neukalkulation hat die Verwaltung - soweit rechtlich vertretbar - bewusst schon von
vornherein davon abgesehen,
alle von der GPA NRW aufgezeigten
Gebührenpotenziale
zu
berücksichtigen und auszuschöpfen, um eine .GebÜhrenexplosion" vermeiden zu können.
Gebührenrelevante
Abschreibungsund Verzinsungsmethoden
wurden ebenso im Sinne des
Gebührenzahlers
ausgelegt
und angewendet,
wie auch eine spürbar Gebühren verteuernde
Einrechnung
betrachtlicher,
strukturell
begründeter
Verluste aus Vorjahren
im Rahmen der
Neukalkulation unterblieben ist.
Vor diesem Hintergrund
ist allerdings
von erneuter
Hinweisgebung,
Anmerkung
und ggf.
Beanstandung der GPA NRW im Rahmen der aktuell anhangigen, überörtlichen Prüfung 2013
auszugehen. Entsprechende Andeutungen haben die Prüfer der GPA NRW der Verwaltung im Zuge
der gegenwartig anhangigen überörtlichen Prüfung - auch und gerade in Zusammenhang mit der zur
Beschlussfassung anstehenden Neukalkulation und Neufestsetzung der Friedhofsgebühren - bereits
in den persönlichen Gesprachen gemacht.
Eine kalkulationsbedingte
Senkung der Gebühren ist daher nur sehr eingeschrankt bis kaum möglich,
ohne der Kostendeckungsvorgabe
des § 6 KAG zu widersprechen.
Im Rahmen der in der V 357/2013 dargestellten Gebührenkalkulation
hat die Verwaltung überdies
bereits erstmals Flachenanteile für Friedhofsüberhangflachen
(10%) und öffentliches Grün (10%), also
in Summe ausmachend
20 % Flachen- bzw. Kostenanteil der Friedhofsunterhaltungskosten
gebührenneutral
aus dem Aufwand herausgerechnet,
um den gebührenrelevanten
Kosten weit
möglichst Einhalt zu gebieten und so die soziale und kulturelle Wertigkeit des Friedhofs für die
Allgemeinheit starker zu gewichten.
Schon dies bedeutet aber im Ergebnis, dass dieser gebührenneutrale
Aufwand letztlich aus
Allgemeinsteuermitteln
und damit aus Mitteln des Kernhaushalts zu tragen bzw. zu kompensieren sein
wird.
Um auch darüber hinaus noch zusätzlich im Rahmen des rechtlich Tolerierbaren
Gebühren
begrenzend auf die Kalkulation einzuwirken, besteht aus Sicht der Verwaltung einzig noch die
realistische Möglichkeit, den Anteil des öffentlichen Grüns um zusätzliche 10 % auf dann 20 % zu
erhöhen, um dann in Summe 30 % Flächen- bzw. Kostenanteil der Friedhofsunterhaltungskosten - zu
Lasten des allgemeinen (Kern)Haushalts - gebOhrenneutralzu deklarieren und zu bewerten.
So jedenfalls könnten die in der (Ursprungs)Vorlage V 357/2013 ermittelten und dargestellten
GrabnutzungsgebOhren im Durchschnitt um ca. 5 % gesenkt werden. Bei den gängigen Grabarten
und den 1-stelligen Wahlgräbern würde dies im Ergebnis eine GebOhrenentlastung von
durchschnittlich ca. 100,00 Euro im Vergleich zu den in der Vorlage V 357/2013 dargestellten
Kalkulationsergebnissen bedeuten. Die Gebühren reduzierenden Auswirkungen einer solchen, noch
fOrvertretbar gehaltenen Alternativkalkulation sind separat in der beigefügten Anlage 2 zur Vorlage V
357/2013 dargestellt und beziffert und wären so ggf. politisch beschlussfähig.
Weitere, rechtlich zulässige Gebührensenkungspotenziale bestehen nach Auffassung der Verwaltung
nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen gesetzlichen Vorgaben und
der PrOfungsobliegenheit der GebOhrenhaushalte durch die GPA NRW.
3.) Prüfung möglicher Gebührensenkungen im Bereich der Urnengräber:
Auf die Kalkulationsgrundlagen, die Kalkulationsstruktur und die plausiblen Gründe für die aus der
Kalkulation resultierende GebOhrenverschiebung zu Lasten der Urnengräber wurde bereits in der
Ursprungsvorlage V 357/2013 ausführlich und hinreichend eingegangen.
Grundlegende Veränderungen der Kalkulationsgrundsätze, z.B. durch Rückkehr zum reinen
Flächenmaßstab, wären aus Sicht der Verwaltung widersprüchlich zu den Entwicklungen in der
Rechtsprechung und gegenläufig zum allgemeinen Trend in der Gebührenkalkulation, darüber hinaus
kontraproduktiv, soweit eine möglichst weite Auslastung der vorhandenen Friedhofsftachen bezweckt
werden soll.
Sofern einzelne Grabarten im Wege der Kalkulation schließlich entlastet werden sollen, würde dies
zwangsläufig eine Mehrbelastung anderer Grabarten bewirken.
4.) Prüfung. ob und inwieweit stadtische Pflegeleistungen bei pflegeleichten und pflegefreien
Grabarten ggf. gesenkt werden können:
Ausweislich den in der V 357/2013 kalkulierten Gebührensätzen beträgt der Gebührenanteil für die
städtische Grabpflege bei pflegeleichten (anonymen) Grabarten fOr das Urnengrab 289,00 Euro und
für das Reihengrab 325,00 Euro, jeweils bei einer Laufzeit bzw. städtischen Pflegeverpflichtung für die
Dauer von 20 Jahren.
Wenn auch die Grabnutzungsgebohr in Gänze mit Inanspruchnahme einer Grabnutzung für die volle
Laufzeit dem Grunde nach im Vorfeld fällig wird, so ergeben die Gebührenanteile für die stadtische
Pflege, bezogen auf die jährliche Pflegeverpflichtung der Stadt und somit auf das einzelne
Nutzungsjahr umgerechnet 14,45 Euro jährlich bei pflegeleichten Urnengrabern bzw. 16,25 Euro
jährlich bei pflegeleichten Reihengräbern.
Im Bereich der neuen, pflegefreien Gräber soll sich die Gebührenhöhe für die vollständige Pflege
durch die Stadt nach dem tatsächlichen Aufwand richten. Hier bleiben letztlich verwertbare und
belastbare Zahlen zu Aufwand und Nachfrage, wie auch die Preisentwicklung abzuwarten. Bei diesen
neuen (pflegefreien) Grabarten rechnet die Verwaltung zur Zeit aber mit einer jährlichen Pflegegebohr
von ca. 35-40 Euro bei Urnen bzw. 70-75 Euro bei Sarggräbern, worOber hiermit informiert werden
soll.
Die jährlichen Gebührenanteile für die Pflege der pflegeleiChten und pflegefreien Grabarten
erscheinen damit aus Sicht der Verwaltung absolut realistisch, sach- und marktgerecht, um nicht zu
sagen preiswert. Vergleichbare private Pflege ließe sich sicher nur mit finanziellem Mehraufwand
gewährleisten.
Weitere Gebührensenkungspotenziale werden daher seitens der Verwaltung auch beim Angebot
stadtischer Pflegeleistungen beim besten Willen nicht gesehen.
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