Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 zu 357/2013)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
171 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
23.10.13, 06:07
Aktualisiert
23.10.13, 06:07
Beschlussvorlage (Anlage 1 zu 357/2013) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu 357/2013) Beschlussvorlage (Anlage 1 zu 357/2013)

öffnen download melden Dateigröße: 171 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur V 357/2013 Klärungs-/Nachbearbeitungsaufträge an die VelWaltung aus dem BA Straßen vom 11.09.2013 in Zusammenhang mit der beabsichtigten und vorgeschlagenen Neufassung der Friedhofsgebührensatzung gemäß V357/2013 Folgende Klarungs-/Nachbearbeitungsauftrage in Zusammenhang beabsichtigten Gebührenneufestsetzung wurden der Verwaltung 20.11.2013 aufgegeben: mit der Gebührenkalkulation und zum nächsten BA Straßen am 1.) Darstellung des Kostendeckungsgrades: Gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen gebührenrechnenden Einrichtung (hier: Betriebszweig Friedhöfe) decken. Ausgehend von den gebührenfahigen Kalkulationsansatzen betragt der Gebührendeckungsgrad für die Aufgabenbereiche Grabnutzung, Grabherstellung und leichenhallen im Wirtschaftsjahr 2012 kumuliert ca. 73 %. Dies bedeutet eine Unterdeckung von ca. 27 %, wobei insbesondere im Bereich der Grabnutzung nach Gebührenmaßstaben eine markante Unterdeckung von ca. 33 % (MINUS ca. 305.000,00 Euro) feststellbar ist. Gerade hier besteht deshalb unbedingt Handlungsnotwendigkeit. 2.1 Darstellung von Gebührensenkungspotenzialen: Wesentliche Kalkulationsgrößen im Bereich der Grabnutzungsgebühren, wie Kostenu. Investitionsaufwand sowie Bestattungszahlen sind weitgehend vorgegeben und nur sehr bedingt veranderbar. Grundlegende Kalkulationsgrundsatze sind rechtlich überwiegend vorgegeben und daher aus Rechtsgründen nicht einfach verander- oder umkehrbar. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) hat bereits im Rahmen der letzten überörtlichen Gemeindeprüfung 2009 in ihrem Abschlussbericht mehrfach eindringlich auf das aus § 6 Kommunalabgabengesetz resultierende Gebührendeckungsgebot und auf ungenutzte, Gebühren verteuernde Kalkulationspotenziale der Stadt Erftstadt im Bereich der Friedhofsgebühren hingewiesen. Auch legt die GPA NRW den Kommunen grundsatzlich jährliche Gebührenanpassungen in Gebührenhaushalten nahe, wovon in Erftstadt im Bereich der Friedhofsgebühren bislang aus diversen Gründen zugunsten der Gebührenpflichtigen billigend abgesehen wurde. Die von der GPA NRW schon in der Vergangenheit aufgezeigten und angemahnten Gebührenpotenziale haben in Erftstadt bislang stets nur bedingt Berücksichtigung gefunden. Auch in der Neukalkulation hat die Verwaltung - soweit rechtlich vertretbar - bewusst schon von vornherein davon abgesehen, alle von der GPA NRW aufgezeigten Gebührenpotenziale zu berücksichtigen und auszuschöpfen, um eine .GebÜhrenexplosion" vermeiden zu können. Gebührenrelevante Abschreibungsund Verzinsungsmethoden wurden ebenso im Sinne des Gebührenzahlers ausgelegt und angewendet, wie auch eine spürbar Gebühren verteuernde Einrechnung betrachtlicher, strukturell begründeter Verluste aus Vorjahren im Rahmen der Neukalkulation unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund ist allerdings von erneuter Hinweisgebung, Anmerkung und ggf. Beanstandung der GPA NRW im Rahmen der aktuell anhangigen, überörtlichen Prüfung 2013 auszugehen. Entsprechende Andeutungen haben die Prüfer der GPA NRW der Verwaltung im Zuge der gegenwartig anhangigen überörtlichen Prüfung - auch und gerade in Zusammenhang mit der zur Beschlussfassung anstehenden Neukalkulation und Neufestsetzung der Friedhofsgebühren - bereits in den persönlichen Gesprachen gemacht. Eine kalkulationsbedingte Senkung der Gebühren ist daher nur sehr eingeschrankt bis kaum möglich, ohne der Kostendeckungsvorgabe des § 6 KAG zu widersprechen. Im Rahmen der in der V 357/2013 dargestellten Gebührenkalkulation hat die Verwaltung überdies bereits erstmals Flachenanteile für Friedhofsüberhangflachen (10%) und öffentliches Grün (10%), also in Summe ausmachend 20 % Flachen- bzw. Kostenanteil der Friedhofsunterhaltungskosten gebührenneutral aus dem Aufwand herausgerechnet, um den gebührenrelevanten Kosten weit möglichst Einhalt zu gebieten und so die soziale und kulturelle Wertigkeit des Friedhofs für die Allgemeinheit starker zu gewichten. Schon dies bedeutet aber im Ergebnis, dass dieser gebührenneutrale Aufwand letztlich aus Allgemeinsteuermitteln und damit aus Mitteln des Kernhaushalts zu tragen bzw. zu kompensieren sein wird. Um auch darüber hinaus noch zusätzlich im Rahmen des rechtlich Tolerierbaren Gebühren begrenzend auf die Kalkulation einzuwirken, besteht aus Sicht der Verwaltung einzig noch die realistische Möglichkeit, den Anteil des öffentlichen Grüns um zusätzliche 10 % auf dann 20 % zu erhöhen, um dann in Summe 30 % Flächen- bzw. Kostenanteil der Friedhofsunterhaltungskosten - zu Lasten des allgemeinen (Kern)Haushalts - gebOhrenneutralzu deklarieren und zu bewerten. So jedenfalls könnten die in der (Ursprungs)Vorlage V 357/2013 ermittelten und dargestellten GrabnutzungsgebOhren im Durchschnitt um ca. 5 % gesenkt werden. Bei den gängigen Grabarten und den 1-stelligen Wahlgräbern würde dies im Ergebnis eine GebOhrenentlastung von durchschnittlich ca. 100,00 Euro im Vergleich zu den in der Vorlage V 357/2013 dargestellten Kalkulationsergebnissen bedeuten. Die Gebühren reduzierenden Auswirkungen einer solchen, noch fOrvertretbar gehaltenen Alternativkalkulation sind separat in der beigefügten Anlage 2 zur Vorlage V 357/2013 dargestellt und beziffert und wären so ggf. politisch beschlussfähig. Weitere, rechtlich zulässige Gebührensenkungspotenziale bestehen nach Auffassung der Verwaltung nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen gesetzlichen Vorgaben und der PrOfungsobliegenheit der GebOhrenhaushalte durch die GPA NRW. 3.) Prüfung möglicher Gebührensenkungen im Bereich der Urnengräber: Auf die Kalkulationsgrundlagen, die Kalkulationsstruktur und die plausiblen Gründe für die aus der Kalkulation resultierende GebOhrenverschiebung zu Lasten der Urnengräber wurde bereits in der Ursprungsvorlage V 357/2013 ausführlich und hinreichend eingegangen. Grundlegende Veränderungen der Kalkulationsgrundsätze, z.B. durch Rückkehr zum reinen Flächenmaßstab, wären aus Sicht der Verwaltung widersprüchlich zu den Entwicklungen in der Rechtsprechung und gegenläufig zum allgemeinen Trend in der Gebührenkalkulation, darüber hinaus kontraproduktiv, soweit eine möglichst weite Auslastung der vorhandenen Friedhofsftachen bezweckt werden soll. Sofern einzelne Grabarten im Wege der Kalkulation schließlich entlastet werden sollen, würde dies zwangsläufig eine Mehrbelastung anderer Grabarten bewirken. 4.) Prüfung. ob und inwieweit stadtische Pflegeleistungen bei pflegeleichten und pflegefreien Grabarten ggf. gesenkt werden können: Ausweislich den in der V 357/2013 kalkulierten Gebührensätzen beträgt der Gebührenanteil für die städtische Grabpflege bei pflegeleichten (anonymen) Grabarten fOr das Urnengrab 289,00 Euro und für das Reihengrab 325,00 Euro, jeweils bei einer Laufzeit bzw. städtischen Pflegeverpflichtung für die Dauer von 20 Jahren. Wenn auch die Grabnutzungsgebohr in Gänze mit Inanspruchnahme einer Grabnutzung für die volle Laufzeit dem Grunde nach im Vorfeld fällig wird, so ergeben die Gebührenanteile für die stadtische Pflege, bezogen auf die jährliche Pflegeverpflichtung der Stadt und somit auf das einzelne Nutzungsjahr umgerechnet 14,45 Euro jährlich bei pflegeleichten Urnengrabern bzw. 16,25 Euro jährlich bei pflegeleichten Reihengräbern. Im Bereich der neuen, pflegefreien Gräber soll sich die Gebührenhöhe für die vollständige Pflege durch die Stadt nach dem tatsächlichen Aufwand richten. Hier bleiben letztlich verwertbare und belastbare Zahlen zu Aufwand und Nachfrage, wie auch die Preisentwicklung abzuwarten. Bei diesen neuen (pflegefreien) Grabarten rechnet die Verwaltung zur Zeit aber mit einer jährlichen Pflegegebohr von ca. 35-40 Euro bei Urnen bzw. 70-75 Euro bei Sarggräbern, worOber hiermit informiert werden soll. Die jährlichen Gebührenanteile für die Pflege der pflegeleiChten und pflegefreien Grabarten erscheinen damit aus Sicht der Verwaltung absolut realistisch, sach- und marktgerecht, um nicht zu sagen preiswert. Vergleichbare private Pflege ließe sich sicher nur mit finanziellem Mehraufwand gewährleisten. Weitere Gebührensenkungspotenziale werden daher seitens der Verwaltung auch beim Angebot stadtischer Pflegeleistungen beim besten Willen nicht gesehen. - ~ C') 0 N GI "E = :I! :() er: N C 11II eooe 0 0 •..•..•.. -- ..• ......• N .•.. N NNM.""U)",,,, GI CI ~ 0 0 N f0 11II11II11II11II 00000000 00000000 e ,~ •• .c•• CI ,~ ..Q > ;:s •••• 11II11II11II11II11II11II11II11II ceocC)cc C!.C!.C!.C!. 0000000 .,;..;.,;öi";oö "":lÖcnN''''':M'mu)' lDG)mC") j ~ lI')r--cn~ ,... "'oooooo"'~ ••••..•N ~ ••.. e GI .NCC!~C"1CC!~ •.• N f'It t-:t-:CC!~ • CC!t-: ca e •••• C') 11II11II11II11II11II11I11II •..••• ie 0 ca ~ 10 0 ••• ~ GI 11II11I11II11II11I11II11II 0000000 11II11II11II11I11II11I11II11II e e ,~ 00000000 COOOOQCC •• co~C!.C!.C!.C!. .c .... 00(1)1'1 ...•.••• •• ,~II')C")COCO•.•..••• CD ..Q ." •.•.. ,...&I>MCDCD ..,N ..... GI •.. ;:s .!! > oQ CI ~ ..11: •••E ~ I~ = '0 ~ 0 CI 11II 0000 0 0 o. o. C!. o• N'öfli"":ö":u),n ---_ 11II11II11II11II •.. ..• ~ ....... N •••OCOOCOCOII')CD IOcncnM ~~CI'!~C'I!IX!t-:CC! N NNf")II')II')CD_.- ••.• N N 0 f- ~ 0 •••• 0 N ••• oe ,~ :: ca 11II11II11II11II11II11I11I GI :::I ..Q GI GI •• .c ..Q CI 00000'000 00000000 ............ MoOlÖM'r-:"":NM - ~~f.'!-.:"":~"'": CI Gi 11II11II11II11II11II11II11II11II 00°0000 CI Cl 0 .. C!. C!. C!. C!. .... 11')0,....0 ..... U)f")o..-cn..-cn 000 •••; 0'10'" NNM 11II11II11II11II 11I 0'000 0000 0 0 O CiS .,; .r;..,.:arö •••••• 10••• COC"')f")'" •.•.. CDO N'IIIIII'CDN •• ui":": ~ " J! ii .c e :I:: ! .c ftI J~ ~ e .., -;-;-;-;-i-;-i -;-;.-)-;-;-;-;-; 11)11)00000 "'''''''''''''11)'''11) N •... C"')NNNN 'Gi ...I e e .•.. I') 1')0 ••.•N o e ~ 0 !ijj >,,; ~.= N N GI.c e ! liI' ,~ -..Q e GI c(CI "I! oe =GI C ..Q CI ,~ ..Q 1:1I e •• .! .tI 'I! fII 1:1I ~ ~ e ..Q I! CI 1:1I ii •••• •• .0.0.0 s ~~ .c.c e"s e e s e e 'I! e ftlftlcacaCDCCD -"-"""""CCDC .! 00000000".c" ~ .0.0 00 Ce ~.c.c.c"Q'" .!!!.!!!.a,cE';E I! I! CDCDCIIQQQClca :E ======d~ ------cc .,.,.,.,.,., .... 1:1I CI) CI) CD CD CD Q) ~ - G) G) .o.o •••• ::Ja:::J ~ •••••• NNM('I')~~ _NM cocn~::~~::~ .: Z .., -;, ! .c 1010 :::I ..Q .!! .0 N'" E E >->ce GI U NMNMNMNN .c 1:: GI .c .•.."f.D •.... r e ! CI .c c :::I ~ CD CD ..Q .cCOcc ~ c:Dc:D== 1:1I cc== ::1:ISS e ==fIIfII I,-•• c e ~ .. SS •••• UJUJ.c.c .c Cl)IDCC .a.a.!G» ~ :::s .0 I ~~~~ ! •• CI - NM""'" - •••••• MMMM