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Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2016 hier: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 17:11
Aktualisiert
26.11.15, 17:11
Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2016
hier: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2016
hier: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben)) Beschlussvorlage (Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2016
hier: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 16.11.2015 - Der Bürgermeisterin Az: SW 22.1 Nr. der Ratsdrucksache: 424-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 09.12.2015 Rat 15.12.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Gebühren zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2016 hier: 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW1 PR SW2 Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 424-X 1. Sachverhalt: Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) werden gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW Benutzungsgebühren erhoben. Sie sollen nach der vorstehend zitierten Rechtsnorm die Kosten decken. Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist eine eigene öffentliche Einrichtung unter dem Dach der Stadtwerke und hier des Betriebszweiges Abwasser. Wegen der rechtlichen Selbstständigkeit sind die Kosten getrennt von denen an der öffentlichen (leitungsgebundenen) Abwasseranlage zu veranschlagen. Die für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelden Gesamtkosten liegen für das Jahr 2016 bei 154.425 €. Eine detaillierte Aufteilung der Kosten ist aus der angehängten Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 ersichtlich. Demnach entfallen 106.113 € auf abflusslose Gruben 30.684 € auf herkömmliche Kleinkläranlagen 17.628 € auf vollbiologische Anlagen Wie erwartet, ist bei der sehr aufwendigen Leistung für abflusslose Gruben ein weiterer Gebührenanstieg zu verzeichnen. Im März dieses Jahres wurden ca. 70 Betreiber von abflusslosen Gruben im Stadtgebiet, mit mehr als nur einem geringfügigen Wasserverbrauch, angeschrieben. Die Betreiber solcher Gruben wurden über die drohende weitere Gebührenerhöhung und Alternativen, wie z.B. die Errichtung einer vollbiologischen Anlage oder einen verlängerten Kanalanschluss, informiert. Einige der Betreiber solcher Gruben meldeten sich darauf hin. 2 Eigentümer haben mittlerweile umgerüstet und betreiben eine vollbiologische Anlage. Die in 2015 begonnene Kanalisierung am Michelsberg wird erst 2017 abgeschlossen. Für die Betreiber dortiger abflussloser Gruben gibt es keine Möglichkeit für eine Umrüstung auf eine vollbiologische Kleinkläranlage, da eine solch beträchtliche Investition im Hinblick auf die kurz bevor stehende Kanalisierung unverhältnismäßig wäre. Die Gebühr für abflusslose Gruben erhöht sich um 2,50 € auf 19,65 € je m³ Frischwasser. Die Gebühr für Kleinkläranlagen bleibt auf gleichem Niveau mit 4,61 € je m³ Frischwasser und vollbiologische Anlagen reduzieren sich um 0,21 € auf 1,86 €7 je m³ Frischwasser. Aufgrund einer Preisanpassung der Entsorgungsfirma von 1,08 % erhöhen sich die Gebühren für den Mehraufwand Schlauchlängen und Noteinsätze geringfügig um 1 bis 2 €. 2. Rechtliche Würdigung Entsprechend der Regelung des Kommunalabgabengesetztes ist eine jährliche Kalkulation vorzunehmen. 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Sachverhalt. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine Seite 3 von Ratsdrucksache 424-X 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die Gebührenkalkulation 2016 (Anlage 1 zur RD 424-X) über die Gebühren zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist geprüft und gebilligt. Die 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) vom 31.10.2006 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu dieser RD vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.