Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
262 kB
Datum
12.02.2014
Erstellt
31.01.14, 12:11
Aktualisiert
31.01.14, 12:11
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 34/2014
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 24.01.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
31.01.2014
Datum Freigabe -100-
Termin
12.02.2014
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Einrichtung eines LKW-Parkverbots auf der Heddinghovener Str. Ecke Herriger Straße sowie Herriger Straße - Einmündung Kleine Jüch
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Aufstellung bzw. Markierung von Parkverboten sind Mittel beim Eigenbetrieb Straßen
vorhanden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu1. und 2.:
Bei den Straßen, Heddinghovener Straße, Herriger Straße, Kleine Jüch, handelt es sich um
Straßen, auf denen Anwohnerparkplätze eingerichtet sind. Insofern dürfen auf diesen Straßen
auch Verkehrsteilnehmer/innen parken, die nicht Anwohner/innen sind.
Da im Moment in den genannten Bereichen noch kein LKW Parkverbot eingerichtet ist, dürfen hier
zurzeit auch LKW`s parken. Bei den Kontrollen meiner Überwachungskräfte sind mir hier
durchaus LKW`s aufgefallen, die in den genannten Bereichen parken. Ob dies täglich der Fall ist,
kann ich jedoch nicht sagen, da die personellen Kapazitäten für eine tägliche Überwachung der
angesprochenen Bereiche nicht ausreichen.
Gebührenpflichtige Verwarnungen konnten bislang nicht ausgesprochen werden, da die
Fahrzeuge nicht entgegen der Straßenverkehrsordnung abgestellt waren.
Nach § 12 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen
über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Vorliegend konnte ich weder ein regelmäßiges Parken in der Zeit von 22 Uhr – 6 Uhr feststellen,,
noch handelte es sich um Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen.
Der von Ihnen angesprochene LKW mit der Aufschrift der Firma Hoffner ist ein Kraftfahrzeug
unter 7,5 Tonnen.
Nach § 12 Abs. 3 Punkt 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken weiterhin unzulässig vor
und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten.
Vorliegend habe ich durchaus schon mal die Feststellung gemacht, dass ein größeres
Kraftfahrzeug zu Beginn der Einmündung Heddinghovener Straße stand. Hier war allerdings der in
§ 12 Abs. 3 Punkt 1 normierte 5-Meter-Bereich eingehalten und eine gebührenpflichtige
Verwarnung nicht möglich.
Subjektiv betrachtet räume ich ein, dass das größere Fahrzeug, wenn es wie geschildert abgestellt
wird, als Gefahr gesehen wird. Die Straßenverkehrsordnung gibt mir hier allerdings keine
Handlungsmöglichkeit, verpflichtet im Gegenteil den Verkehrsteilnehmer selbst auch zur ständigen
Vorsicht und Rücksichtnahme.
Der Parkstreifen auf der Herriger Straße zwischen der Einmündung „Kleine Jüch“ und
Kreisverkehr Herriger Straße/ Erper Straße ist für das Parken von LKW wegen der zu geringen
Querschnittsbreite ungeeignet. Bei einer Beparkung durch einen LKW wird der Schutzstreifen für
die Radfahrer eingeengt. Um hier den Lkw-Fahrern ein Parken zu verbieten, besteht hier die
Möglichkeit das Zeichen 314 (Parkplatz) mit dem Zusatz 1048-10 (PKW) aufzustellen.
Um das Parken von LKW auf der Heddinghovener Straße im Einmündungsbereich zur Herriger
Straße zu unterbinden, besteht die Möglichkeit, das bestehende Parkverbot im Kurvenradius bis
zur Einfahrt des Hauses Heddinghovener Straße Nr.2 zu verlängern. Von der Einrichtung einer
LKW-Parkverbotszone wird abgeraten.
Zu 3.:
Das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen über 7,5 Tonnen zur Nachtzeit in reinen und
allgemeinen Wohngebieten ist nach der Straßenverkehrsordnung unter anderem deswegen
verboten, um die Anwohner vor Lärm beim Starten der entsprechenden Fahrzeuge zu schützen.
Da wie bereits oben geschildert, jedoch kein regelmäßiges Parken dieser KFZ`s festzustellen ist,
findet der Schutzcharakter dieser Vorschrift auch keine Anwendung.
Sollte nun tatsächlich hin und wieder, also nicht regelmäßig, ein KFZ über 7,5 Tonnen, oder auch
ein kleineres Fahrzeug in der Nacht geparkt und den Motor zur Füllung der Druckluftbehälter
laufen gelassen werden, so wäre dies ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder auch
gegen das Landesimmissionsschutzgesetz NRW, wenn dies erstens unnötig geschieht und
zweitens erheblich ist. Dazu liegen mir keinerlei Anhaltspunkte vor.
(Erner)
-2-