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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Einrichtung eines LKW-Parkverbots auf der Heddinghovener Str. - Ecke Herriger Straße sowie Herriger Straße - Einmündung Kleine Jüch)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
262 kB
Datum
12.02.2014
Erstellt
31.01.14, 12:11
Aktualisiert
31.01.14, 12:11
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Einrichtung eines LKW-Parkverbots auf der Heddinghovener Str. - Ecke Herriger Straße sowie Herriger Straße - Einmündung Kleine Jüch) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Einrichtung eines LKW-Parkverbots auf der Heddinghovener Str. - Ecke Herriger Straße sowie Herriger Straße - Einmündung Kleine Jüch)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 34/2014 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 24.01.2014 gez. Böcking Amtsleiter gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: 31.01.2014 Datum Freigabe -100- Termin 12.02.2014 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Einrichtung eines LKW-Parkverbots auf der Heddinghovener Str. Ecke Herriger Straße sowie Herriger Straße - Einmündung Kleine Jüch Finanzielle Auswirkungen: Für die Aufstellung bzw. Markierung von Parkverboten sind Mittel beim Eigenbetrieb Straßen vorhanden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu1. und 2.: Bei den Straßen, Heddinghovener Straße, Herriger Straße, Kleine Jüch, handelt es sich um Straßen, auf denen Anwohnerparkplätze eingerichtet sind. Insofern dürfen auf diesen Straßen auch Verkehrsteilnehmer/innen parken, die nicht Anwohner/innen sind. Da im Moment in den genannten Bereichen noch kein LKW Parkverbot eingerichtet ist, dürfen hier zurzeit auch LKW`s parken. Bei den Kontrollen meiner Überwachungskräfte sind mir hier durchaus LKW`s aufgefallen, die in den genannten Bereichen parken. Ob dies täglich der Fall ist, kann ich jedoch nicht sagen, da die personellen Kapazitäten für eine tägliche Überwachung der angesprochenen Bereiche nicht ausreichen. Gebührenpflichtige Verwarnungen konnten bislang nicht ausgesprochen werden, da die Fahrzeuge nicht entgegen der Straßenverkehrsordnung abgestellt waren. Nach § 12 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Vorliegend konnte ich weder ein regelmäßiges Parken in der Zeit von 22 Uhr – 6 Uhr feststellen,, noch handelte es sich um Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen. Der von Ihnen angesprochene LKW mit der Aufschrift der Firma Hoffner ist ein Kraftfahrzeug unter 7,5 Tonnen. Nach § 12 Abs. 3 Punkt 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken weiterhin unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Vorliegend habe ich durchaus schon mal die Feststellung gemacht, dass ein größeres Kraftfahrzeug zu Beginn der Einmündung Heddinghovener Straße stand. Hier war allerdings der in § 12 Abs. 3 Punkt 1 normierte 5-Meter-Bereich eingehalten und eine gebührenpflichtige Verwarnung nicht möglich. Subjektiv betrachtet räume ich ein, dass das größere Fahrzeug, wenn es wie geschildert abgestellt wird, als Gefahr gesehen wird. Die Straßenverkehrsordnung gibt mir hier allerdings keine Handlungsmöglichkeit, verpflichtet im Gegenteil den Verkehrsteilnehmer selbst auch zur ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Parkstreifen auf der Herriger Straße zwischen der Einmündung „Kleine Jüch“ und Kreisverkehr Herriger Straße/ Erper Straße ist für das Parken von LKW wegen der zu geringen Querschnittsbreite ungeeignet. Bei einer Beparkung durch einen LKW wird der Schutzstreifen für die Radfahrer eingeengt. Um hier den Lkw-Fahrern ein Parken zu verbieten, besteht hier die Möglichkeit das Zeichen 314 (Parkplatz) mit dem Zusatz 1048-10 (PKW) aufzustellen. Um das Parken von LKW auf der Heddinghovener Straße im Einmündungsbereich zur Herriger Straße zu unterbinden, besteht die Möglichkeit, das bestehende Parkverbot im Kurvenradius bis zur Einfahrt des Hauses Heddinghovener Straße Nr.2 zu verlängern. Von der Einrichtung einer LKW-Parkverbotszone wird abgeraten. Zu 3.: Das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen über 7,5 Tonnen zur Nachtzeit in reinen und allgemeinen Wohngebieten ist nach der Straßenverkehrsordnung unter anderem deswegen verboten, um die Anwohner vor Lärm beim Starten der entsprechenden Fahrzeuge zu schützen. Da wie bereits oben geschildert, jedoch kein regelmäßiges Parken dieser KFZ`s festzustellen ist, findet der Schutzcharakter dieser Vorschrift auch keine Anwendung. Sollte nun tatsächlich hin und wieder, also nicht regelmäßig, ein KFZ über 7,5 Tonnen, oder auch ein kleineres Fahrzeug in der Nacht geparkt und den Motor zur Füllung der Druckluftbehälter laufen gelassen werden, so wäre dies ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder auch gegen das Landesimmissionsschutzgesetz NRW, wenn dies erstens unnötig geschieht und zweitens erheblich ist. Dazu liegen mir keinerlei Anhaltspunkte vor. (Erner) -2-