Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
155 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 16:21
Aktualisiert
19.11.15, 16:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 08.11.2015
-Die BürgermeisterinAz: 32-52-05 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 398-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
01.12.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Schaffung einer neuen Zufahrt auf der L 11 im Ortsbereich Arloff;
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 25.09.2015
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( X ) Beschlussausführung bis 31.01.2016
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 398-X
1. Sachverhalt:
Mit dem beigefügten Antrag beantragt die CDU-Stadtratsfraktion
1. wegen des Ziel- und Quellverkehrs zum Sportplatz sowie zur Sport- und Mehrzweckhalle und
2. wegen des Ziel- und Quellverkehrs zur Grundschule
die Anbindung der Wegeparzelle „Im Floting“ an die L 11 (Kirchheimer Straße).
Bei Sport- und Kulturveranstaltungen in diesem Bereich soll die Zufahrt/Einmündung jedoch gesperrt bleiben.
Bei dem betroffenen Straßenabschnitt der Kirchheimer Straße handelt es sich um eine Landesstraße außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt – also außerorts. Für Zufahrten oder Einmündungen (genaue Definition siehe in den nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Straßen- und
Wegegesetzes NRW (StrWG)) gelten besondere Vorschriften. Dies betrifft ebenso die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit. Für qualifizierte Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) gilt
außerhalb der geschlossenen Ortschaften grundsätzlich eine allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. In dem betroffenen Straßenabschnitt wurde diese wegen der vorhandenen Zufahrt der Tonwerke auf 50 km/h herabgesetzt.
Die Messung des dortigen Verkehrs erfolgte nach den Herbstferien. Dort befuhren im Durchschnitt
täglich 5.913 Verkehrsteilnehmer die L 11 in beiden Fahrtrichtungen. Die durchschnittliche gefahrene Geschwindigkeit dort betrug im Messzeitraum 62 km/h. Der für die Bewertung von Verkehrssituationen maßgeblich Referenzwert der Grenzgeschwindigkeit für die ersten 85 % der Verkehrsteilnehmer (V85) weist eine Geschwindigkeit von 71 km/h auf.
Bei der Bewertung des Antrages sind neben den vielen zu beachtenden rechtlichen Gegebenheiten auch die Vor- und Nachteile zu betrachten.
Alle Zufahrtsstraßen für den Bereich Grundschule, Sportplatz sowie Sport- und Mehrzweckhalle
und für das Vereinsheim des Musikvereins (Auf den Schmitten, Im Floting und Erlenhecke) verfügen aufgrund ihres vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Ausbaus nur über eine geringe Breite
und lassen Begegnungsverkehr nur bedingt zu. Verkehrsmessungen aus 2013 und 2015 für den
Bereich Im Floting zw. dem Abzweig zum Sportplatz und der Brückenstraße/Fabrikstraße zeigen,
dass dort lediglich morgens zum Schulbeginn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrscht und die
nur für Anliegerverkehr freigegebene Straße ansonsten nur wenig befahren wird (siehe RD-Nr.
1027-IX und 1027-IX/Z-1 sowie 247-X).
Für die Erlenhecke und Auf den Schmitten liegen keine aktuellen Verkehrsmessungen vor. Es ist
aber davon auszugehen, dass zumindest bei Veranstaltungen der Verkehr dort problematisch ist.
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Für Veranstaltungen sieht der Antrag jedoch vor, dass die Verbindung zur L 11 geschlossen bleiben soll. Unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens auf der Landesstraße soll vermutlich
so dort das Unfallrisiko vermieden werden.
Nicht einzuschätzen ist, inwiefern auch sonstiger Anliegerziel- und -quellverkehr aus dem Wohnbereich zwischen Erlenhecke, Im Floting, Auf den Schmitten, In den Benden, dann ggf. von dort
aus auf die L 11 ausfährt und berücksichtigt werden muss. Dies könnte auch für Verkehrsteilnehmer gelten, die künftig Wartezeiten am Bahnübergang an der Ausfahrt aus der Bahnhofstraße
vermeiden wollen und dann diese neue Anbindung an die L 11 nutzen.
2. Rechtliche Würdigung
Fraglich ist, ob es sich bei der betreffenden Wegeparzelle entlang des Sportplatzes und der Sportund Mehrzweckhalle um einen öffentlichen Weg oder eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW handelt. Dies hängt auch davon ab, ob der Anschluss an die L 11
nur eine Zufahrt für Sportplatz und Halle werden soll, oder ob der Anschluss an die L 11 eine weitere Einmündung aus der Ortschaft in die Landesstraße werden soll.
Beim ersten Fall würde es sich um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung handeln, für die
ggf. jährlich eine Gebühr zu entrichten wäre (§§ 20, 19a StrWG - siehe unten!).
Beim zweiten Fall ist ggf. ebenfalls ein Genehmigungsverfahren beim Landesbetrieb Straßenbau
NRW bzw. ggf. ein Planfeststellungsverfahren erforderlich (§§ 33, 34 StrWG - siehe unten!) Je
nach Bewertung der dort festgestellten Verkehrsbelastung wird auch zu prüfen sein, ob es einer
Abbiegerspur für Linksabbieger oder sogar für Abbieger aus beiden Fahrtrichtungen bedarf.
Hierzu bedarf es noch einer umfangreichen Prüfung über die Einstufung der Wegeparzelle unter
Beteiligung mehrerer Fachämter im Haus und unter Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau
NRW, sofern der Ausschuss den Antrag unterstützt.
Straßen- und Wegegesetz NRW:
§ 20 Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
(1) Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Die Anlage neuer oder die
wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße oder
einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung. Dies gilt auch,
wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
(2) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt
oder des Zugangs verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich sind.
§ 19a Sondernutzungsgebühren
(1) Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
(2) Die Kreise und Gemeinden können die Gebühren nur aufgrund von Satzungen erheben. Das
für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch
Rechtsverordnung zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen.Bei
Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
§ 33 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen (§§ 34, 35) sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher
Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich.
Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Wird über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist dabei zugleich die
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Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung
geschlossen haben.
§ 34 Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden
Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene
Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten gehören auch die Kosten der Änderungen, die
durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist
als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer
Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten
Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen
sowie Rad- und Gehwege einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt;
2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im
Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder mehrerer Straßen geändert
werden, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. Muß
eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße geändert werden, weil es
die Verkehrsverhältnisse erfordern, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Änderungskosten zu tragen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(6) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen können noch nicht beziffert werden, da sie davon abhängen, welche Ausbauform der Einmündung/Kreuzung der Landesbetrieb Straßenbau NRW für erforderlich
hält. Es muss in jedem Fall mit einem mittleren bis hohen fünfstelligen Betrag gerechnet werden.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Diese sind abhängig von dem erforderlichen Genehmigungsverfahren.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die Verwaltung schlägt vor, dass vor einer formellen Antragstellung informell die Einschätzung des
Landesbetriebes Straßenbau NRW eingeholt wird und die Verwaltung in einer der nächsten Sitzungen hierüber berichtet.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landesbetrieb Straßenbau NRW die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die weitere Zufahrt/Einmündung in die L 11 prüfen zu lassen und
diese wegen der zu erwartenden Kostentragung durch die Stadt Bad Münstereifel vor einer formellen Antragstellung dem Ausschuss zur Beratung vorzulegen.