Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Feststellung der Jahresrechnung 1999 sowie Erteilung der Entlastung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Feststellung der Jahresrechnung 1999 sowie Erteilung der Entlastung)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Decker BE: Herr Decker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 1.Ergänzung 81/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 14.09.2000 26.09.2000 TOP: Feststellung der Jahresrechnung 1999 sowie Erteilung der Entlastung I. Sach- und Rechtslage: Das Ergebnis der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 1999 wurde durch Vorlage 34/00 dem Rat in seiner Sitzung am 11.4.2000 zugeleitet. § 94 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass der Rat über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung zu beschließen habe. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einem Schlussbericht, der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu erarbeiten ist, zusammenzufassen und in einem allgemeinen und einem gesonderten Berichtsband darzustellen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage hat die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses noch nicht stattgefunden, so dass das Ergebnis der Prüfung aus der Niederschrift vom 22.8.2000 entnommen werden kann. Der Rat entscheidet mit der Festsetzung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des Bürgermeisters. Weder die Gemeindeordnung noch die Gemeindehaushaltsverordnung enthalten Bestimmungen über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der Entlastung. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Entlastung in erster Linie zum öffentlichen Recht gehört. Sie ist deshalb ihrer Natur nach als eine abschließende Entscheidung des Rates über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung zu sehen. Wird die Entlastung erteilt, ist damit die Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig abgeschlossen anzusehen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine III. Beschlussvorschlag: „Der Rat nimmt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 22.8.2000 gem. § 101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 1999 zur Kenntnis. Die Jahresrechnung 1999 wird festgestellt. Dem Bürgermeister wird gem. § 94 GO NRW Entlastung erteilt“. Der Bürgermeister I.V. -WinterIV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: