Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
1.Ergänzung
81/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
14.09.2000
26.09.2000
TOP: Feststellung der Jahresrechnung 1999 sowie Erteilung der Entlastung
I. Sach- und Rechtslage:
Das Ergebnis der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 1999 wurde durch Vorlage 34/00 dem
Rat in seiner Sitzung am 11.4.2000 zugeleitet.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass der Rat über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung zu
beschließen habe.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einem Schlussbericht, der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu erarbeiten
ist, zusammenzufassen und in einem allgemeinen und einem gesonderten Berichtsband darzustellen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage hat die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses noch nicht
stattgefunden, so dass das Ergebnis der Prüfung aus der Niederschrift vom 22.8.2000 entnommen werden kann.
Der Rat entscheidet mit der Festsetzung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des Bürgermeisters. Weder die
Gemeindeordnung noch die Gemeindehaushaltsverordnung enthalten Bestimmungen über den Inhalt und die rechtliche
Bedeutung der Entlastung. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Entlastung in erster Linie zum öffentlichen
Recht gehört. Sie ist deshalb ihrer Natur nach als eine abschließende Entscheidung des Rates über die Art und die Form
der Ausführung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung zu sehen. Wird die Entlastung erteilt, ist damit die
Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig abgeschlossen anzusehen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
„Der Rat nimmt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 22.8.2000 gem. § 101 GO NRW
erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 1999 zur Kenntnis.
Die Jahresrechnung 1999 wird festgestellt.
Dem Bürgermeister wird gem. § 94 GO NRW Entlastung erteilt“.
Der Bürgermeister
I.V.
-WinterIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: