Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
129 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
22.10.15, 17:11
Aktualisiert
22.10.15, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.10.2015
- Der Bürgermeister Az: 50-52-32
Nr. der Ratsdrucksache: 404-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus
03.11.2015
Rat
24.11.2015
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Antrag nach § 24 GO (hilfsweise)
hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte
für Asylbewerber
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Berichterstatter: Herr Reidenbach / Herr Wiedemann
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Bildungsausschuss
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 404-X
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.09.2015 beantragt der Stadtverordnete Thomas A. Bell, Partei „Die Linke.“,
den Beitritt der Stadt Bad Münstereifel zu der Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber. Die Rahmenvereinbarung wurde zwischen dem Land
Nordrhein-Westfalen und verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen.
Hilfsweise stellt Herr Bell den Antrag auch als Bürgerantrag nach § 24 GO.
Der Antrag und die Rahmenvereinbarung sind als Anlagen beigefügt.
Mit der Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist
Kommunen als Kostenträger des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylBLG) die Möglichkeit eröffnet, leistungsberechtigte Asylbewerber (§ 1 AsylbLG) bei einer gesetzlichen Krankenkasse zur
Betreuung nach § 264 SGB V anzumelden. Die Leistungsberechtigten erhalten dann eine eGK,
mit denen sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen
können, ohne vorher einen Behandlungsschein bei der Kommune abzuholen.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist ein Beitritt der Kommune zur Rahmenvereinbarung.
Darstellung des bisherigen Verfahrens:
Die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG erhalten bei Bedarf im Sozialamt einen Krankenschein für Arzt oder Zahnarzt, der zur Inanspruchnahme von ärztlicher Behandlung
(eingeschränkte Leistungen nach § 4 AsylbLG) berechtigt. Der Krankenschein gilt für eine
abgeschlossene Behandlung. Bei jeder neuen Erkrankung ist somit ein neuer Schein notwendig.
Leistungsberechtigte, die nach § 2 AsylbLG Analogleistungen gemäß SGB XII erhalten,
werden nach § 264 SGB V bei der AOK Rheinland/Hamburg angemeldet und erhalten
dann eine eGK. Dies ist regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten im Bundesgebiet der Fall, sofern die Aufenthaltsdauer von der Person nicht rechtsmißbräuchlich
selbst beeinflusst wurde (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).
Am 07.08.1996 schlossen die Kommunen im Kreis Euskirchen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen ab. Ziel war die zentrale Abrechnung der Krankenhilfe nach
AsylBLG beim Kreis Euskirchen. Da der Kreis Euskirchen ohnehin eine Abrechnungsstelle für die
Krankenhilfe nach BSHG (jetzt SGB XII) vorhält, können insoweit Synergieeffekte genutzt werden.
Für die sachgerechte Prüfung und Abrechnung der ärztlichen Behandlungsrechnungen ist in der
Regel das Fachwissen eines Sozialversicherungsangestellten erforderlich, den es üblicherweise in
Kommunen nicht gibt. Beim Kreissozialamt Euskirchen ist hingegen eine entsprechende Stelle
eingerichtet.
Ein weiteres Ziel war die Bildung einer Solidargemeinschaft zwischen den Kommunen. Zum Ausgleich des Kostenrisikos bei kostenintensiven Krankheitsfällen werden die Kosten pro Gemeinde
auf Fallzahlenbasis pauschaliert und quartalsweise abgerechnet. Es wird aus den Gesamtkosten
pro Quartal und der zugrundeliegenden Personenzahl eine „Kopfpauschale“ errechnet und jede
Gemeinde zahlt die Fallzahlenpauschale für die Anzahl ihrer eigenen Fälle unabhängig von den
tatsächlich für diese Personen entstandenen Kosten.
Die Gemeinden zahlen zudem eine Personal-, Gemein- und Sachkostenerstattung an den Kreis
Euskirchen. Diese Kosten werden ebenfalls auf Basis der Fallzahlen auf die Gemeinden umgelegt.
Im Jahr 2014 betrug der Anteil der Stadt Bad Münstereifel 1.718,00 €.
Seite 3 von Ratsdrucksache 404-X
Vorteile und Nachteile der Einführung einer eGK:
Vorteile:
Mit Ausstellung der eGK entfällt die notwendige Vorsprache des Leistungsberechtigten im
Sozialamt, die Mitarbeiter dort müssen keine Krankenscheine mehr ausstellen
Nachteile:
Die Kommune erhält von der GKV die Kostenabrechnung zur Begleichung. Hierbei werden
die tatsächlichen Behandlungskosten abgerechnet. Eine Solidargemeinschaft gibt es nicht
mehr. Dies erhöht deutlich das Kostenrisiko entgegen dem jetzt praktizierten Verfahren
Die eGK ermöglicht Zugriff auf sämtliche Leistungen des GKV. Eine Leistungseinschränkung auf die in § 4 AsylbLG vorgesehenen Behandlungen (z.B. Zahnbehandlung nur bei
Schmerzzuständen) findet nicht mehr statt. Auch dies erhöht das Kostenrisiko für die
Kommune als Kostenträger. Unabhängig davon stellen Mehraufwendungen insoweit eine
freiwillige Leistung dar, die mit dem Haushaltsicherungskonzept nicht in Einklang stehen.
Nicht auszuschließen ist auch ein Missbrauch der eGK durch Weitergabe an nicht leistungsberechtigte Personen. Ob hier ein Lichtbild dies verhindern kann, bliebe abzuwarten.
Die Krankenkasse berechnet eine Verwaltungskostenpauschale 8 % der entstandenen
Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 € pro Leistungsberechtigtem und Monat.
Zusätzlicher Aufwand bei Verlust für die Ersatzausstellung der eGK.
In der Sozialkonferenz beim Kreis Euskirchen am 12.10.2015 wurde dieses Thema ebenfalls diskutiert. Alle kreisangehörigen Kommun sind verwaltungsseitig für die Beibehaltung des bisherigen
Verfahrens.
2. Rechtliche Würdigung
Die Krankenhilfe ist in § 4 AsylbLG geregelt:
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie
sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit
dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung,
Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der
amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die
Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen
nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
3. Finanzielle Auswirkungen
Kostenvergleich für Bad Münstereifel am Beispiel des Jahres 2014:
Krankenhilfeaufwendungen an Asylbewerber im Jahr 2014:
Tatsächliche Krankenhilfekosten
108.538,64 €
Seite 4 von Ratsdrucksache 404-X
Abgerechnete, pauschalierte Kosten
Verwaltungskosten:
71.643,50 €
1.718,00 €
Die Ersparnis durch die eingerichtete Solidargemeinschaft betrug 2014 rund 37.000 €.
Die Verwaltungskosten mit Gesundheitskarte hätten auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen
2014 betragen:
108.538,64 € x 8 % =
8.683,10 €
Die Verwaltungskosten wären ebenfalls deutlich höher als im bisherigen Verfahren.
Hinzu kommt das Kostenrisiko bei den eigentlichen Krankenhilfeleistungen durch den Wegfall der
Solidargemeinschaft und die vollumfängliche Berechtigung zum GKV-Leistungskatalog. Diese
Mehraufwendungen sind prognostisch nicht bezifferbar.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Mit Einführung einer eGK entfällt das Ausstellen von Behandlungsscheinen in jedem Einzelfall
durch die Sachbearbeiter.
Stattdessen müssen die Sachbearbeiter die berechtigten Personen formularhaft bei der Krankenkasse an- und abmelden, sowie ggf. Änderungsmeldungen (z.B. Adressänderungen) abgeben.
Bei der Anmeldung ist ein Lichtbild der Berechtigten Person mitzuliefern. Dieses Lichtbild muss
vom Leistungsberechtigten angefordert oder vom Sachbearbeiter selbst angefertigt werden.
Mit der Abmeldung ist die eGK durch den Sachbearbeiter einzuziehen. Dies wird in der Praxis in
den Fällen, wo Personen unbekannt verzogen sind, nicht möglich sein.
Weiterhin sind die von der Krankenkasse eingehenden Abrechnungen zu prüfen und zu begleichen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Das bisherige Verfahren wird beibehalten. Ein Beitritt zu der Rahmenvereinbarung zur Einführung
der elektronischen Gesundheitskarte erfolgt derzeit nicht.
Die Verwaltung wird aber die Erfahrungen anderer Kommunen und die daraus noch ergehenden
Hinweise der kommunalen Spitzenverbände beobachten.