Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO (hilfsweise) hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
129 kB
Datum
24.11.2015
Erstellt
22.10.15, 17:11
Aktualisiert
22.10.15, 17:11
Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO (hilfsweise)
hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO (hilfsweise)
hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO (hilfsweise)
hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber) Beschlussvorlage (Antrag nach § 24 GO (hilfsweise)
hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber)

öffnen download melden Dateigröße: 129 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.10.2015 - Der Bürgermeister Az: 50-52-32 Nr. der Ratsdrucksache: 404-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport, Soziales, Städtepartnerschaften und Tourismus 03.11.2015 Rat 24.11.2015 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Antrag nach § 24 GO (hilfsweise) hier: Antrag der Partei "Die Linke." zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach / Herr Wiedemann __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Bildungsausschuss Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 404-X 1. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 25.09.2015 beantragt der Stadtverordnete Thomas A. Bell, Partei „Die Linke.“, den Beitritt der Stadt Bad Münstereifel zu der Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber. Die Rahmenvereinbarung wurde zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen. Hilfsweise stellt Herr Bell den Antrag auch als Bürgerantrag nach § 24 GO. Der Antrag und die Rahmenvereinbarung sind als Anlagen beigefügt. Mit der Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist Kommunen als Kostenträger des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylBLG) die Möglichkeit eröffnet, leistungsberechtigte Asylbewerber (§ 1 AsylbLG) bei einer gesetzlichen Krankenkasse zur Betreuung nach § 264 SGB V anzumelden. Die Leistungsberechtigten erhalten dann eine eGK, mit denen sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen können, ohne vorher einen Behandlungsschein bei der Kommune abzuholen. Voraussetzung für dieses Verfahren ist ein Beitritt der Kommune zur Rahmenvereinbarung. Darstellung des bisherigen Verfahrens:  Die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG erhalten bei Bedarf im Sozialamt einen Krankenschein für Arzt oder Zahnarzt, der zur Inanspruchnahme von ärztlicher Behandlung (eingeschränkte Leistungen nach § 4 AsylbLG) berechtigt. Der Krankenschein gilt für eine abgeschlossene Behandlung. Bei jeder neuen Erkrankung ist somit ein neuer Schein notwendig.  Leistungsberechtigte, die nach § 2 AsylbLG Analogleistungen gemäß SGB XII erhalten, werden nach § 264 SGB V bei der AOK Rheinland/Hamburg angemeldet und erhalten dann eine eGK. Dies ist regelmäßig nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten im Bundesgebiet der Fall, sofern die Aufenthaltsdauer von der Person nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflusst wurde (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Am 07.08.1996 schlossen die Kommunen im Kreis Euskirchen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen ab. Ziel war die zentrale Abrechnung der Krankenhilfe nach AsylBLG beim Kreis Euskirchen. Da der Kreis Euskirchen ohnehin eine Abrechnungsstelle für die Krankenhilfe nach BSHG (jetzt SGB XII) vorhält, können insoweit Synergieeffekte genutzt werden. Für die sachgerechte Prüfung und Abrechnung der ärztlichen Behandlungsrechnungen ist in der Regel das Fachwissen eines Sozialversicherungsangestellten erforderlich, den es üblicherweise in Kommunen nicht gibt. Beim Kreissozialamt Euskirchen ist hingegen eine entsprechende Stelle eingerichtet. Ein weiteres Ziel war die Bildung einer Solidargemeinschaft zwischen den Kommunen. Zum Ausgleich des Kostenrisikos bei kostenintensiven Krankheitsfällen werden die Kosten pro Gemeinde auf Fallzahlenbasis pauschaliert und quartalsweise abgerechnet. Es wird aus den Gesamtkosten pro Quartal und der zugrundeliegenden Personenzahl eine „Kopfpauschale“ errechnet und jede Gemeinde zahlt die Fallzahlenpauschale für die Anzahl ihrer eigenen Fälle unabhängig von den tatsächlich für diese Personen entstandenen Kosten. Die Gemeinden zahlen zudem eine Personal-, Gemein- und Sachkostenerstattung an den Kreis Euskirchen. Diese Kosten werden ebenfalls auf Basis der Fallzahlen auf die Gemeinden umgelegt. Im Jahr 2014 betrug der Anteil der Stadt Bad Münstereifel 1.718,00 €. Seite 3 von Ratsdrucksache 404-X Vorteile und Nachteile der Einführung einer eGK: Vorteile:  Mit Ausstellung der eGK entfällt die notwendige Vorsprache des Leistungsberechtigten im Sozialamt, die Mitarbeiter dort müssen keine Krankenscheine mehr ausstellen Nachteile:  Die Kommune erhält von der GKV die Kostenabrechnung zur Begleichung. Hierbei werden die tatsächlichen Behandlungskosten abgerechnet. Eine Solidargemeinschaft gibt es nicht mehr. Dies erhöht deutlich das Kostenrisiko entgegen dem jetzt praktizierten Verfahren  Die eGK ermöglicht Zugriff auf sämtliche Leistungen des GKV. Eine Leistungseinschränkung auf die in § 4 AsylbLG vorgesehenen Behandlungen (z.B. Zahnbehandlung nur bei Schmerzzuständen) findet nicht mehr statt. Auch dies erhöht das Kostenrisiko für die Kommune als Kostenträger. Unabhängig davon stellen Mehraufwendungen insoweit eine freiwillige Leistung dar, die mit dem Haushaltsicherungskonzept nicht in Einklang stehen.  Nicht auszuschließen ist auch ein Missbrauch der eGK durch Weitergabe an nicht leistungsberechtigte Personen. Ob hier ein Lichtbild dies verhindern kann, bliebe abzuwarten.  Die Krankenkasse berechnet eine Verwaltungskostenpauschale 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 € pro Leistungsberechtigtem und Monat.  Zusätzlicher Aufwand bei Verlust für die Ersatzausstellung der eGK. In der Sozialkonferenz beim Kreis Euskirchen am 12.10.2015 wurde dieses Thema ebenfalls diskutiert. Alle kreisangehörigen Kommun sind verwaltungsseitig für die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens. 2. Rechtliche Würdigung Die Krankenhilfe ist in § 4 AsylbLG geregelt: § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. 3. Finanzielle Auswirkungen Kostenvergleich für Bad Münstereifel am Beispiel des Jahres 2014: Krankenhilfeaufwendungen an Asylbewerber im Jahr 2014: Tatsächliche Krankenhilfekosten 108.538,64 € Seite 4 von Ratsdrucksache 404-X Abgerechnete, pauschalierte Kosten Verwaltungskosten: 71.643,50 € 1.718,00 € Die Ersparnis durch die eingerichtete Solidargemeinschaft betrug 2014 rund 37.000 €. Die Verwaltungskosten mit Gesundheitskarte hätten auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen 2014 betragen: 108.538,64 € x 8 % = 8.683,10 € Die Verwaltungskosten wären ebenfalls deutlich höher als im bisherigen Verfahren. Hinzu kommt das Kostenrisiko bei den eigentlichen Krankenhilfeleistungen durch den Wegfall der Solidargemeinschaft und die vollumfängliche Berechtigung zum GKV-Leistungskatalog. Diese Mehraufwendungen sind prognostisch nicht bezifferbar. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Mit Einführung einer eGK entfällt das Ausstellen von Behandlungsscheinen in jedem Einzelfall durch die Sachbearbeiter. Stattdessen müssen die Sachbearbeiter die berechtigten Personen formularhaft bei der Krankenkasse an- und abmelden, sowie ggf. Änderungsmeldungen (z.B. Adressänderungen) abgeben. Bei der Anmeldung ist ein Lichtbild der Berechtigten Person mitzuliefern. Dieses Lichtbild muss vom Leistungsberechtigten angefordert oder vom Sachbearbeiter selbst angefertigt werden. Mit der Abmeldung ist die eGK durch den Sachbearbeiter einzuziehen. Dies wird in der Praxis in den Fällen, wo Personen unbekannt verzogen sind, nicht möglich sein. Weiterhin sind die von der Krankenkasse eingehenden Abrechnungen zu prüfen und zu begleichen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Das bisherige Verfahren wird beibehalten. Ein Beitritt zu der Rahmenvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erfolgt derzeit nicht. Die Verwaltung wird aber die Erfahrungen anderer Kommunen und die daraus noch ergehenden Hinweise der kommunalen Spitzenverbände beobachten.